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LANDTAG DES SAARLANDES |
Drucksach 11/332 |
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[ Vorspann ] |
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Teil 7 |
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[ Teil 6 § 55 - § 60 ] |
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Motive zu § 61 LBO-96 (Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichts-behörden) |
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Die Vorschrift entspricht § 53 LBO 1988. Zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie wurde in Absatz 2 Satz 1 der Begriff "Unterhaltung" durch die Begriffe Instandhaltung" und Instandsetzung" ersetzt. In Absatz 2 Satz 2 wird die bisherige Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde durch das sog. Opportunitätsprinzip ersetzt, nach dem die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen können. Maßgebend dafür ist das pflichtgemäße Ermessen. Damit soll auch die den am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer) obliegende Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorhabens betont werden. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.28) |
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Die Vorschrift entspricht § 54 LBO 1988. Die von den unteren Bauaufsichtsbehörden geleisteten Tätigkeiten haben sich im letzten Jahrzehnt wesentlich erweitert. Der Schwierigkeitsgrad hat sich bei Berücksichtigung der Vervielfältigung und des Umfangs der anzuwendenden Vorschriften insbesondere im technischen Bereich ungleich erhöht. Durch die Änderung des Absatzes 3 wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, auch Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes mit leitenden Funktionen zu bekleiden.
Die Besonderheit der Bauaufsichtsgeschäfte mit ihren im wesentlichen (bau-) technischen Schwerpunkten gebieten, die Leitung oder die Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte einem Bediensteten zu übertragen, der mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau und die erforderlichen Spezialkenntnisse hat, die in der Regel durch eine mehrjährige bauaufsichtliche Tätigkeit erworben werden. (LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung, S.29) |
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Die Vorschrift entspricht § 55 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.29) |
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Die Vorschrift entspricht § 56 LBO 1988. In Absatz 1 wurde die Verweisung redaktionell angepaßt. Die bisherige Regelung in Absatz 2 hat zu Mißverständnissen Anlaß gegeben. Es wurde lediglich deklaratorisch wiederholt, was in den entsprechenden Fachgesetzen bereits geregelt ist. Diese Vorschrift wird daher in dieser Form aufgegeben. Nunmehr werden in Absatz 2 die Vorhaben aufgeführt, die keinem bauaufsichtlichen Verfahren unterliegen. Die Behandlung dieser Vorhaben und ihre Verfahren sind in Spezialgesetzen geregelt; Doppelverfahren sollen vermieden werden. Es handelt sich insbesondere um Anlagen aus dem Bereich des Wasserrechts und des Abwasserrechts, des Abfallrechts, des Fernmeldewesens, der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser sowie um die überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.29) |
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Die Vorschrift entspricht § 57 LBO 1988. Der Kreis der baugenehmigungsfreien Anlagen wird im Interesse einer weiteren Vereinfachung und Erleichterung für den bauwilligen Bürger nicht unwesentlich erweitert und einige Definitionen werden verfeinert. Geändert sind Absatz 1 Nr.1 Buchstaben c) und d), Buchstabe e) ist neu aufgenommen. In Nummer 2 sind die Buchstaben a), b), i), j), k) und 1) erweitert. Erweitert wurden auch die Nummern 6, 7, 8 Buchstabe b), 13 Buchstabe c) und 18. Nummer 16 ist wegen der Privatisierung der Bundespost geändert. In Absatz 2 wurden die Nummern 2 bis 4 neu aufgenommen. Die Nummern 5 und 6 entsprechen den bisherigen Nummern 2 und 3. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.30) |
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