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LANDTAG DES SAARLANDES |
Drucksach 11/332 |
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[ Auswahl ] |
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Vorspann |
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Gesetzentwurf |
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Betr.: Bauordnung für das Saarland |
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A. Problem |
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Die Neufassung der Landesbauordnung erfolgt aus folgenden Gründen:
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B. Lösung |
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1) Leider wurde diese Re-gelung (§ 75 des Regierungs-entwurfs) im Rahmen des Gesetzgebungs-verfahrens, trotz positiver Stellungnahme des Sparkassen und Giro-verbandes auf Wunsch des Städte- und Gemeindetages ersatzlos gestrichen. Da es relativ häufig zu rechts-widrigem Einvernehmens-versagen kommt, wurde damit eine Chance, Ordnungsde-fizite zeitschnell zu beseitig-en, vertan. Im übrigen hat das BVerwG entsprechende Regelungen bereits für zulässig erklärt (vgl. BVerwG Urteil vom 10.08.88, 4 C 20/84 -, NVwZ 89,6 = DÖV 89,686 (L) = BauR 88, 604 = ZfBR 89,39 = BRS 48 Nr.144). Bayern (Art.81) und Rheinland-Pfalz (§ 68a) haben auch entsprechende Regelungen bereits eingeführt vgl. dazu auch M. Jachmann, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Art.81 BayBO n.F., BayVBl.95,481 ff..
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C. Alternativen |
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Keine |
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D. Kosten |
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Durch das Gesetz selbst entstehen dem Saarland und den kommunalen Gebiets-körperschaften unmittelbar keine Kosten. Aufgrund der beabsichtigten Berücksichtigung ökologischer Belange kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß die Anforderungen an die Mitarbeiter in den Bauaufsichtsbehörden sowohl quantitativ als auch qualitativ zunehmen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß diese Zunahme durch eine Entlastung infolge der Regelungen über das Freistellungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren kompensiert wird, so daß ein Personalmehrbedarf nicht besteht. Durch den Wegfall bzw. die Reduzierung der Genehmigungsgebühr im Freistellungsverfahren bzw. im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergeben sich Einsparungen für den Bauherrn. Die Anforderungen des ökologischen Bauens müssen nicht notwendigerweise zu finanziellen Mehrbelastungen führen, da höhere Baukosten Einsparungen bei den Betriebskosten gegenüberstehen. |
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E. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung |
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Keine |
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F. Zuständigkeit |
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Federführend ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. |
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Begründung |
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A. Allgemeines |
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Die insbesondere durch die Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie sich ergebende Notwendigkeit zur Änderung der Landesbauordnung wird für eine umfassende Neugestaltung des Baugenehmigungsverfahrens und eine zeitgerechte Fortentwicklung der materiellen Inhalte der Landesbauordnung genutzt. |
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In einer zweiten Stufe sieht der Gesetzentwurf die schrittweise Ersetzung der heute in erster Linie von Fachbehörden und anderen sachkundigen Trägern öffentlicher Belange zu erbringenden Gutachten durch Privatgutachten besonders qualifizierter Sachverständiger vor. Diese Gutachten werden von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nachgeprüft, die zugleich verlangen kann, daß der Nachweis der Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen durch solche Gutachten erbracht wird (§ 72 Abs. 6). Auf der dritten Stufe steht die (nur noch) planungsrechtliche Genehmigung, wenn die Bauvorlagen von einem noch zu schaffenden besonders qualifizierten Entwurfsverfasser stammen (§ 68). Während das Freistellungsverfahren alsbald nach Inkrafttreten des Gesetzes greifen kann, bedürfen die zweite und dritte Stufe der Umsetzung durch Rechtsverordnung, für welche die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen (§ 95 Abs.5 und 6) vorgesehen sind. Damit trägt der Gesetzentwurf dem in diesem Zusammenhang auf weiten Strecken unvermeidlich experimentellen Charakter der Regelungen Rechnung und ermöglicht eine schnelle und flexible Anpassung der Rechtsgrundlagen an die sich im Zuge der zu gewinnenden Erfahrung ergebenden Notwendigkeiten. Zugleich wird dadurch ein abgestuftes Vorgehen ermöglicht, das erforderlichenfalls auch (Zwischen-) Lösungen zuläßt, die den vom Gesetzgeber eröffneten Handlungsrahmen nicht voll ausschöpfen. Zustimmungsvorbehalte anderer Stellen schlagen sich regelmäßig in Einvernehmensregelungen nieder; setzt die Erteilung der Baugenehmigung das Einvernehmen einer anderen Stelle voraus, kann die Bauaufsichtsbehörde sie ohne dieses Einvernehmen nicht (rechtmäßig) erteilen. Solche, die Bauaufsichtsbehörde zwingend bindenden Zustimmungsvorbehalte sollen von der mitwirkenden Stelle repräsentierte besondere rechtliche Interessen bzw. eigene Rechte des mitwirkenden anderen Rechtsträgers gegenüber denjenigen der Baugenehmigungsbehörde schützen; sie sind daher verzichtbar, verwirkbar und Präklusionen ebenso zugänglich, wie die Unterstellung ihres Vorliegens aufgrund Zeitablaufs (Fiktion). Eine Fiktion für Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis oder Einvernehmen einer anderen Behörde oder Stelle enthält bereits die geltende Landesbauordnung in § 63 Abs.1, eine Präklusion in § 63 Abs.2. Von wesentlicher Bedeutung ist aber auch das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 Satz 1 des Baugesetzbuches, für welches das Bundesrecht in § 36 Abs.2 Satz 2 BauGB und § 5 Abs.3 BauGB-MaßnahmenG abschließende - und damit landesrechtlicher Ergänzung nicht zugängliche - Regelungen über den fiktiven Eintritt des Einvernehmens nach Fristablauf trifft.
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Die Errichtung neuer baulicher Anlagen und die Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen führen vielfach zu weiteren Belastungen der Umwelt. Die Landesbauordnung muß daher auch umweltpolitischen Zielsetzungen Rechnung tragen. Die Belange des Umweltschutzes sollen vor allem dadurch gestärkt werden, daß der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagenverstärkt in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum Tragen kommt. Zu diesem Zweck werden die Anforderungen, die an bauliche Anlagen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gestellt werden, in einem eigenen Abschnitt zusammengefaßt. Ziel ist es, daß Bauvorhaben einen ökologischen Mindeststandard einhalten, wobei es dem Bauherrn in bestimmten Grenzen freigestellt werden soll, welche Maßnahmen er verwirklicht. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht wurden von Grund auf modernisiert. Der in den letzten Jahren drastisch gestiegene Kraftfahrzeugverkehr in den Innenstädten erfordert dringend Gegenmaßnahmen. Ein erfolgversprechendes Konzept zur Lösung der Probleme ist der Ausbau und die Verbesserung des ÖPNV. Einen Beitrag zur Problemlösung soll nunmehr auch das Bauordnungsrecht in erweitertem Umfange leisten. Können notwendige Stellplätze wegen fehlender Grundstücksflächen nicht hergestellt werden, so muß der Bauherr Ausgleichsbeträge zahlen. In diesem Zusammenhang werden durch den Entwurf die Möglichkeiten, die Anlegung von Stellplätzen gänzlich in bestimmten Bereichen aus Gründen des Verkehrs und des Städtebaus zu untersagen und insoweit gleichfalls Ausgleichsbeträge zu erheben, wesentlich erweitert. Große Bedeutung kommt auch der Vorschrift zu, daß diese Ausgleichsbeträge nunmehr durch die Gemeinde nicht nur zur Schaffung öffentlicher Parkeinrichtungen, sondern auch für investive Maßnahmen des ÖPNV bereitgestellt werden können. Der Drosselung des motorisierten Individualverkehrs dient auch die Berücksichtigung von Job-Tickets bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Stellplatzherstellung. |
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Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Bauprodukte. Zu diesem Zweck regelt die Richtlinie den freien Warenverkehr, sowie das lnverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten. Sie gilt umfassend für Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut zu werden. Die Richtlinie enthält allgemeine Anforderungen an Bauwerke, die unmittelbar die Beschaffenheit der verwendeten Bauprodukte beeinflussen. Es dürfen deshalb nur solche Bauprodukte in den Verkehr gebracht werden, die im Sinne der Richtlinie "brauchbar" sind. Das in den Mitgliedsstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau darf dabei nicht verringert werden. Die nähere Festlegung von technischen Anforderungen wird der Normung durch das Europäische Komitee für Normung (CEN), Brüssel, überlassen. CEN erarbeitet harmonisierte Normen aufgrund von Mandaten der Kommission. Alle Bauprodukte, die nach harmonisierten Normen gefertigt werden, den nach der Richtlinie in den Normen festgelegten Konformitätsnachweisen entsprechen und deshalb das CE-Zeichen tragen, müssen von den Mitgliedsstaaten als brauchbar im Sinne der Richtlinie betrachtet werden und - entsprechend den in den Mitgliedsstaaten festgelegten Klassen- oder Leistungsstufen - gehandelt und verwendet werden können. Harmonisierten Normen gleichgestellt sind sogenannte anerkannte nationale Normen, deren Anerkennung nach einem in der Richtlinie beschriebenen Verfahren zu erfolgen hat. Die Bauproduktenrichtlinie regelt sowohl das lnverkehrbringen und den freien Warenverkehr als auch die Verwendung der Bauprodukte. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von und des freien Warenverkehrs mit Bauprodukten hat der Bund seine Gesetzgebungskompetenz zur Umsetzung der Richtlinie durch Erlaß des Bauproduktengesetzes wahrgenommen. Für Regelungen über die Verwendung der in Verkehr gebrachten Bauprodukte haben hingegen weitgehend die Länder die Gesetzgebungskompetenz, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts. Die Bauproduktenrichtlinie bedarf daher der Umsetzung auch in der Bauordnung für das Saarland. Die Umsetzung in den einzelnen Bauordnungen der Länder kann zweckmäßigerweise nur einheitlich erfolgen, auch um den notwendigen Nachweis gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu erbringen. Dies geschieht auf der Grundlage der entsprechend geänderten Musterbauordnung, die von der Ministerkonferenz der ARGEBAU einstimmig beschlossen worden ist. Die Anwendung des Bauproduktengesetzes ist entsprechend den Vorgaben der Bauproduktenrichtlinie im wesentlichen von der Erarbeitung und Bekanntgabe harmonisierter Normen sowie Leitlinien für Europäische Technische Zulassungen abhängig. Deswegen können erst in den nächsten Jahren mehr und mehr Bauprodukte vom Anwendungsbereich des Bauproduktengesetzes erfaßt werden. Bis dahin sind für Bauprodukte weitgehend die Vorschriften der Bauordnung maßgebend. Aber selbst wenn das Bauproduktengesetz Anwendung findet, bedeutet dies nicht stets eine Verdrängung des Bauordnungsrechts. Entsprechend der Bauproduktenrichtlinie läßt das Bauproduktengesetz in § 4 Abs.4 in bestimmten Fällen zu, daß neben den Vorschriften des Bauproduktengesetzes auch die Vorschriften der Bauordnung über die Brauchbarkeit und Konformität von Bauprodukten angewendet werden dürfen. Gegenstand des Bauproduktengesetzes sind Bauprodukte, die nach harmonisierten Normen hergestellt werden, von solchen Normen nicht nur unwesentlich abweichen oder für die es solche Normen nicht gibt. Das Bauproduktengesetz unterwirft alle Bauprodukte einem, wenn auch unterschiedlich ausgestalteten Konformitäts-nachweisverfahren zur Erlangung des CE-Zeichens. Mit diesem Zeichen wird die Brauchbarkeit des Bauproduktes nachgewiesen; hierin liegt die entscheidende Bedeutung für die Praxis der am Bau Beteiligten. Das Bauordnungsrecht unterschied bisher zwischen neuen und allgemein gebräuchlichen und bewährten Baustoffen, Bauteilen und Bauarten und schrieb für bestimmte Baustoffe und Bauteile eine Prüfzeichen und Überwachungspflicht sowie entsprechende Kennzeichnungspflichten vor. Das enge Nebeneinander von Bauproduktengesetz und Bauordnungen, die allmähliche Ersetzung nationaler Normen durch harmonisierte Normen und die Überschaubarkeit für den Rechtsanwender gebieten, daß in beiden Rechtsbereichen Brauchbarkeits- und Verwendungsnachweise sowie Konformitätsnachweisverfahren weitgehend übereinstimmen, auch wenn die Bauproduktenrichtlinie nicht dazu zwingt. Das führt zur Kennzeichnung der Bauprodukte entweder mit dem CE-Zeichen (BauPG) oder mit dem Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen nach den Bauordnungen). Welche Übereinstimmungsnachweise für die jeweiligen Bauprodukte erforderlich sind, wird in allgemein anerkannten Regeln der Technik, in Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen bzw. durch Rechtsverordnung festgelegt. Übereinstimmungsnachweisverfahren sind Übereinstimmungserklärungen des Herstellers und Übereinstimmungszertifikate. Für beide Verfahrensarten ist, die werkseigene Produktenkontrolle durch den Hersteller verbindlich. Bei der Übereinstimmungserklärung des Herstellers überprüft der Hersteller die Übereinstimmung seines Bauproduktes mit der zugrundeliegenden technischen Spezifikation. Es kann vorgeschrieben werden, daß das Bauprodukt vor Abgabe der Herstellererklärung der Prüfung durch eine Prüfstelle unterzogen werden muß. Ist das Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben, prüft eine Zertifizierungsstelle die Übereinstimmung des Bauproduktes und erteilt ein Zertifikat, wenn das Bauprodukt einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Fremdüberwachung unterzogen wird. Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat vorliegt, bestätigt der Hersteller durch die Kennzeichnung des Bauproduktes mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen).
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(Siehe LT-Drucksache Nr.11/322 Begründung S.1 ff)
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