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LANDTAG DES SAARLANDES |
Drucksach 11/332 |
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Teil 1 |
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[ Vorspann ] |
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Die Vorschrift entspricht § 1 LBO 1988. In Absatz 1 ist zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie das Wort "Bauprodukte" angefügt worden. Die Änderung stellt klar, daß auch Bauprodukte die Anforderungen des Bauordnungsrechts erfüllen müssen. In Absatz 2 wurden die Nummern 1,3 und 4 geändert. Die Änderung der Nummer 1 stellt klar, daß neben den Anlagen des öffentlichen Verkehrs selbst auch die Zubehöranlagen und Nebenbetriebe aus Gründen des Sachzusammenhangs nicht vom Bauordnungsrecht, sondern von den einschlägigen Sonderregelungen erfaßt werden. Entsprechendes gilt bei den Leitungen und Rohrleitungen nach Nummer 3 bzw. Nummer 4. Gebäude, Unterstützungen und Maste sollen aber weiterhin dem Bauordnungsrecht unterfallen. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.6) |
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Die Vorschrift entspricht § 2 LBO 1988. Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist aus Gründen der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie notwendig. Die Änderungen in Satz 3 erfolgen aus folgenden Gründen: Aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Gleichbehandlung wurde Nummer 3 um Bolz- und Kinderspielplätze erweitert. Nummer 5 wurde um Fahrräder erweitert. Mit den Nummern 6 und 7 werden Gerüste und andere Bauhilfseinrichtungen zu baulichen Anlagen erklärt. Diese Erweiterung ist erforderlich, weil Absatz 10 diese Einrichtungen nicht umfaßt. Auf die bisherige Nummer 5 wurde verzichtet, da es sich sachlich nicht als notwendig erwiesen hat, derartige - einfache - genehmigungsfreie Einrichtungen allen Regelungen des Bauordnungsrechts zu unterwerfen. Insoweit ist die Regelung in In Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sind vor den Worten "nicht mehr als 7 m" jeweils die Worte "an der zum Anleitern bestimmten Stelle" eingefügt. Die Ergänzung dient der Rechtsklarheit. Es ist nach der geltenden Praxis nicht erforderlich, daß die 7 m-Grenze an jeder Stelle eingehalten wird, sondern nur dort, wo die Feuerwehr die für den nach § 18 Abs.4 erforderlichen zweiten Rettungsweg Rettungsleiter anstellt. Die Definition des Vollgeschosses in Absatz 4 wurde wesentlich gestrafft und bei gleichem Inhalt verständlicher gemacht. Die bisherigen Doppeldefinitionen in Nummern 1 und 2 wurden zusammengefaßt. Andererseits wurde einem Bedürfnis der Praxis entsprechend die Definition des Staffelgeschosses aufgenommen. Um die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern, wurde bei Geschossen im Dachraum und bei Staffelgeschossen von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden gemessen wird. Das bisherige Meßverfahren von Oberkante Rohdecke bis Oberkante Rohdecke hat sich als unzweckmäßig erwiesen. Die Änderung des Absatzes 5 trägt § 9 Abs.2 BauGB Rechnung, wonach bei Festsetzungen nach Absatz 1 dieser Vorschrift auch die Höhenlage im Bebauungsplan, in einer Satzung nach § 34 Abs.4 Nr.2 oder 3 BauGB oder in einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-Maßnahmegesetz festgesetzt werden kann. Aus solchen Festsetzungen kann sich auch die Geländeoberfläche ergeben. Der neue Absatz 10 definiert den Begriff "Bauprodukt" im Sinne der Bauproduktenrichtlinie bzw. des § 2 Abs.1 BauPG. Im neuen Absatz 10 wird der Begriff "Bauart" von dem Begriff "Bauprodukt" getrennt, da die Bauproduktenrichtlinie und das BauPG diesen nicht mit umfassen. Entsprechend wird die Bauart gesondert in § 29 geregelt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.6 f.) |
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Die Vorschrift entspricht § 3 LBO 1988. Die Aufnahme des Wortes "instandzusetzen" in Absatz 1 erfolgt zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie, die neben der Instandhaltung auch die Instandsetzung einbezieht. Die Neufassung der Nummer 4 dient der Erweiterung und Verschärfung des Umweltschutzgedankens auch im Bauordnungsrecht. Sie entspricht der Regelung in § 1 des Baugesetzbuches und den einschlägigen Vorschriften des Naturschutzgesetzes. Durch sie soll die heutige Bedeutung der ökologischen Belange beim Bauen herausgestellt werden. Für alle am Bau Beteiligten wird zum Ausdruck gebracht, daß auch die natürlichen Lebensgrundlagen zu den Rechtsgütern gehören, auf die sich die Generalklausel erstreckt. Durch den neuen Absatz 2 wird eine Lücke im Gesetz ausgefüllt. Die Begriffe "gebrauchstauglich" und "dauerhaft" sind aus der Bauproduktenrichtlinie übernommen. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 1. Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist nach § 23 Abs.2 übernommen. Absatz 4 grenzt die bisher in Absatz 3 geregelte Beachtenspflicht auf die von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen ein. Dies bedeutet für den Bauherrn eine größere Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Gleichzeitig wird die Bauaufsichtsbehörde erheblich entlastet, die personell häufig nicht in der Lage ist, ihrem Prüfauftrag bezüglich der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nachzukommen. In Satz 3 wird eine Innovationsklausel eingeführt: Die Technischen Baubestimmungen sind zwar rechtlich relevant, selbst aber keine Rechtssätze. Wird der Nachweis erbracht, daß Anforderungen nach Absatz 1 auf eine andere Weise entsprochen werden kann, kann von der Technischen Baubestimmung abgewichen werden, ohne daß es einer Ausnahme oder Befreiung bedarf. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.7 f.) |
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Die Vorschrift entspricht § 4 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.8) |
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Die Vorschrift entspricht § 5 LBO 1988. Die Überschrift ist dem Inhalt der Vorschrift angepaßt, die nicht nur Gebäude betrifft. In Absatz 3 wird die Vorschrift zur Klarstellung um einen Halbsatz ergänzt. Der neue Absatz 5 greift die Altlastenproblematik auf und stellt nunmehr ausdrücklich klar, daß von belasteten Grundstücken bei einer Bebauung keine Gefahren ausgehen dürfen. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.8) |
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Die Vorschrift entspricht § 6 LBO 1988. Durch die eingefügten Worte "oder vor den Abschnitten von Außenwänden" wird sichergestellt, daß die Regelungen über Außenwände naturgemäß auch für Wandabschnitte gelten, d.h. daß die Abstandsfläche für jeden Wandabschnitt gesondert zu berechnen ist. In den Sätzen 2 und 3 ist das Wort "Grundstücksgrenze" zur Klarstellung durch das Wort "Nachbargrenze" ersetzt. In der Praxis waren Mißverständnisse entstanden, was unter .Grundstücksgrenze" in diesen Fällen zu verstehen ist. Gemeint ist stets die Grenze zu dem fremden (Nachbar-) Grundstück. Durch die neue Nummer 3 in Absatz 3 Satz 1 wird einem praktischen Bedürfnis entsprochen. In dem nunmehr geregelten Fall (Wohngebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof) kann auf die Forderung, daß Abstandsflächen sich nicht überdecken dürfen, verzichtet werden, ohne daß Nachbarinteressen oder öffentliche Interessen (Beleuchtung mit Tageslicht, Lüftung, Brandschutz) beeinträchtigt werden. Durch die Neuformulierung des Absatzes 4 Satz 4 werden in der Praxis aufgetretene Rechtsunsicherheiten beseitigt. Die Gleichstellung von Behindertenaufzügen mit Eingangstreppen in Absatz 6 erleichtert behindertengerechtes Bauen, insbesondere nachträgliche Umbauten. Durch den neuen Satz 2 in Absatz 7 wird die weitergehende Verwendung von Holz als Baumaterial erleichtert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.8 f.) |
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Die Vorschrift entspricht § 7 LBO 1988. Die Ergänzung von Absatz 3 Nr.1 um Abstellplätze für Fahrräder ergibt sich aus der generellen Übernahme der Fahrradabstellplätze in das Bauordnungsrecht. Die Aufnahme der Kleinkinderspielplätze trägt den Bedürfnissen der Familien Rechnung. Die Änderung der Nummer 2 beschränkt die Höhe der Terrassen nur an den Nachbargrenzen auf 0,50 m, da die Höhenbegrenzung aus Gründen des Nachbarschutzes nur an den Nachbargrenzen erforderlich ist. Die neue Nummer 3 erleichtert behindertengerechtes Bauen. Die neue Nummer 4 erleichtert die Nutzung von Solarenergie. Absatz 4 Nr.1 ist nunmehr klarer formuliert und erweitert worden. Zulässig ist die Errichtung von mehr als einer Garage an verschiedenen Grundstücksgrenzen. An der einzelnen Grundstücksgrenze darf die Bebauung aber einschließlich überdachter Stellplätze nicht länger als 9 m sein und insgesamt dürfen nicht mehr als 15 m Grenze bebaut werden. Ferner ist klargestellt, daß zusätzlich zu den Garagen nach Halbsatz 1 sonstige Nebenanlagen auf dem Grundstück zugelassen werden können. Der Brutto-Rauminhalt der zulässigen untergeordneten Gebäude ist auf insgesamt 30 m³ begrenzt. Die neue Nummer 3 dient wie die neue Nummer 4 in Absatz 3 der Erleichterung der Sonnenenergienutzung. Im Interesse des Nachbarn wird die Zulässigkeit von Stützmauern und geschlossenen Einfriedungen auf Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes und in Nummer 4 Buchstabe b auf eine Gesamthöhe von 2 m begrenzt. Mit offenen Umwehrungen kann diese Grenze überschritten werden. Absatz 4 Satz 6 trägt dem Umstand Rechnung, daß Solaranlagen in der Regel eine Neigung von mehr als 45 % aufweisen. Mit Rücksicht auf den Nachbarn müssen sie dann aber eine Entfernung von mindestens 2 m zur Nachbargrenze einhalten. Absatz 4 Satz 7 2. Halbsatz und Absatz 5 Satz 1 werden lediglich redaktionell geändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.9 f.) |
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7) Überholt durch Streichung des Absatzes 1 im Rahmen der parlamentarischen Beratung.
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Motive zu § 8 LBO-96 (Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke) |
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Die Vorschrift entspricht § 8 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.10) § §§ |
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Die Vorschrift entspricht § 9 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.10) |
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Motive zu § 10 LBO-96 (Geländeoberfläche und Höhenlage der baulichen Anlage) |
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Die Vorschrift entspricht § 10 LBO 1988. In Anpassung an § 2 Abs.5 ist Absatz 1 Satz 1 eingeschränkt und Absatz 2 Satz 1 entfallen: Die natürliche Geländeoberfläche ist ohne ihre Festlegung maßgeblich, wenn keine andere Geländeoberfläche festgelegt ist. In Absatz 4 ist der Verweis redaktionell angepaßt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.10 f.) |
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