LANDTAG DES SAARLANDES
11 Wahlperiode

Drucksach 11/332
14.06.95
 

 

[ Vorspann ]

 

Teil 2
(§§ 11 bis 24)
(LT-Drucksache Begründung Seite 13 bis 26)
 

 

[ Teil 1 §§ 1 bis 10 ]
[
Teil 3 §§ 25 bis 33 ]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 11 (Nicht überbaute Flächen, Kleinkinderspielplätze) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 11 LBO 1988. 

Die Regelungen der bisherigen Absätze 2 und 3 sind in den neuen Zweiten Abschnitt, § 21 Abs.2 und § 22 Abs.2, übernommen.  

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

Die neuen Absätze 3 bis 5 integrieren die im Gesetz Nr.1010 über Spielplätze vom 6. November 1974 (Amtsbl. S.1008) enthaltenen Regelungen über die Anlage und Unterhaltung privater Kleinkinderspielplätze auf den Baugrundstücken in die Landesbauordnung.

Absatz 3 ersetzt die Vorschriften des § 2 Abs.1, des § 3 Abs.1 und des § 6 Abs.3 des Spielplatzgesetzes. Nähere Bestimmungen zur Größe und Ausstattung der Spielplätze können in einer Rechtsverordnung nach § 95 Abs.1 Nr.1 geregelt werden. Dies gilt auch für Ausnahmen nach § 5 Abs.3 des Spielplatzgesetzes.

Absatz 4 ersetzt § 5 Abs.1 und § 9 des Spielplatzgesetzes.

Absatz 5 ersetzt § 7 des Spielplatzgesetzes.

Auf eine Regelung entsprechend § 8 des Spielplatzgesetzes wird verzichtet, da diese Vorschrift in der Praxis kaum angewandt wird. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.11) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 12 (Einfriedung der Baugrundstücke) 

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 12 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.11) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 13 (Baustelle)

 

 

       

 

Die Vorschrift entspricht § 13 LBO 1988.

Durch die Änderung in Absatz 4 wird die Einführung des Freistellungsverfahrens (§ 66) und die Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 Abs. 5 Satz 2) berücksichtigt.

Wie bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben muß auch bei Vorhaben, die von der Genehmigung freigestellt sind, ein Bauschild angebracht werden, um bei Gefahren die am Bau Verantwortlichen schnell feststellen zu können. Die Erweiterung der Angaben um die Namen und Anschriften aller am Bau beteiligten Unternehmer (bisher nur des Rohbauunternehmers) dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.11 f.)

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 14 (Gemeinschaftsanlagen)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 14 LBO 1988.

Der Austausch des Begriffes "Unterhaltung" in Absatz 1 Satz 1 gegen die Begriffe "Instandhaltung" und Instandsetzung" ist zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erforderlich. Die Aufnahme der Abstellplätze für Fahrräder folgt aus der allgemeinen Verankerung der Abstellplätze im Bauordnungsrecht. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.12)

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 15 (Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 15 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.12) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 16 (Standsicherheit und Dauerhaftigkeit)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 16 LBO 1988 und bleibt unverändert. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.12) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 17 (Schutz gegen schädliche Einwirkungen)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 17 LBO 1988.

Durch den neuen Satz 2 wird eine Lücke ausgefüllt. Was für die aufstehende bauliche Anlage gilt, muß in gleicher Weise für das Grundstück gelten. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.12) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 18 (Brandschau)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 18 LBO 1988.

Die Änderung in Absatz 1 betont den Vorrang des Schutzes von Menschen und Tieren beim Brandschutz.

Der bisherige Absatz 3 ist entfallen; sein Inhalt kann in die Technische Durchführungsverordnung (TVO) übernommen werden.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5 und sind unverändert.

(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.13) 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 19 (Schallschutz und Erschütterungsschutz)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 19 Abs. 2 und 3 LBO 1988.

Die Regelung des § 19 Abs. 1 LBO ist im neuen § 22 Abs. 3 enthalten.

(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.13) 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 20 (Verkehrssicherheit)

 

 

 

Die Vorschrift entspricht § 20 LBO 1988.

Durch den neuen Absatz 3 wird einem allgemeinen Interesse nachgekommen. Hausnummern müssen z.B. für Feuerwehr, Ärzteschaft, Polizei sofort und leicht erkennbar sein. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.13) 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Zum Zweiten Abschnitt des Dritten Teils (Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. 

 

 

 

Der neue 2. Abschnitt faßt schon bisher in der Landesbauordnung enthaltene ökologische Bestimmungen zusammen und ergänzt diese. § 21 verlangt zum Schutz des Wasserhaushaltes in erster Linie Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs. § 22 enthält zum Schutz des Klimas Anforderungen zur Energieeinsparung. Nach § 23 soll auch die Auswahl von Bauprodukten nach ökologischen Gesichtspunkten erfolgen. Zentrale Vorschrift dieses Abschnitts ist die Verordnungsermächtigung in § 24. Sie ermächtigt die Landesregierung nicht nur dazu, die in §§ 21 bis 23 enthaltenen Anforderungen näher auszugestalten, sondern auch allgemein Ausnahmen von einzelnen Anforderungen zuzulassen, wenn der Bauherr einen ebenfalls in der Verordnung zu bestimmenden ökologischen Mindeststandard durch die Verwirklichung anderer Anforderungen erreicht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Verwirklichung der einzelnen Anforderungen die Bauherren je nach Lage und Eigenart ihres Objektes finanziell unterschiedlich belasten kann und unter Umständen wirtschaftlich nicht sinnvoll und damit unzumutbar ist, ohne daß eine verfahrensaufwendige Einzelfallprüfung erforderlich wird. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.13 f.)

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Zu § 21 (Schutz des Wasserhaushaltes) 

 

 

 

Nach Absatz 1 soll der Baukörper und seine Lage auf dem Grundstück so geplant werden, daß sich Möglichkeiten ergeben, Niederschlagswasser zu versickern und zu nutzen, z.B. durch die Gestaltung der Dachentwässerung und die Berücksichtigung des Platzbedarfs von Wassersammeleinrichtungen.

Absatz 2 entspricht § 11 Abs. 2 LBO 1988. Gegenüber der bisherigen Fassung ist die Bestimmung konkretisiert.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 36 Abs.3 Satz 2 LBO 1988 und erweitert diese Vorschrift, die bisher nur die Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen beinhaltete.

Absatz 4 enthält eine neue Bestimmung. Es wird zwingend vorgeschrieben, daß Armaturen und Sanitäreinrichtungen wassersparend sein müssen. Insbesondere die heute noch in vielen Haushalten verwendeten Toilettenspülungen setzen unnötig große Mengen von Spülwasser ein. Hier ist der Einsatz wassersparender Technik besonders wichtig.

Absatz 5 enthält ebenfalls eine neue, zwingende Vorschrift. Eine verbrauchsgerechte Abrechnung von Trinkwasser wird zu bewußtem Umgang mit Trinkwasser und damit zwangsläufig auch zu Einsparungen führen. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.14) 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Zu § 22 (Klimaschutz und Luftreinhaltung) 

 

 

 

Absatz 1 ist eine Parallelvorschrift zu § 21 Abs.1. Die Planung der Lage und Gestaltung von Gebäuden soll die aktive und passive Nutzung der Sonneneinstrahlung und die Verringerung von Wärmeverlusten ermöglichen.

Absatz 2 ersetzt § 11 Abs.3 LBO 1988.

Absatz 3 faßt § 19, § 26 und § 29 LBO 1988, soweit diese Anforderungen an den Wärmeschutz beinhalten, zusammen und ergänzt diese Regelungen im Hinblick auf Anforderungen an den Wärmeschutz von Böden, Fenstern und Türen. Diese zwingenden Anforderungen werden bei Einhaltung der Wärmeschutzverordnung und der DIN 4108 erfüllt. Satz 4 verlangt darüber hinausgehende Wärmeschutzmaßnahmen.

Absatz 4 stellt an Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung und an sonstige haustechnische Anlagen (z.B. Lüftungsanlagen und Beleuchtungsanlagen) Anforderungen zum Zwecke der Energieeinsparung. Dabei ist der Einsatz erneuerbarer Energien anzustreben. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.14 f.)

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Zu § 23 (Ressourcenschutz und Abfallvermeidung) 

 

 

 

Die Vorschrift ersetzt § 21 Abs.1 Satz 2 und § 3 Abs.2 Satz 2 LBO 1988. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.15)

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Zu § 24 (Verordnungsermächtigung) 

 

 

 

Die §§ 21 bis 23 sollen gewährleisten, daß der Bauherr den ökologischen Belangen Rechnung trägt. Es soll ihm aber die Entscheidungsfreiheit belassen werden, welchen Anforderungen er im einzelnen genügen will. Zwingend vorgeschrieben werden soll lediglich ein Mindestbeitrag zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen. Um den verfahrensaufwendigen Weg einer Ausnahmeerteilung durch die Bauaufsichtsbehörde zu vermeiden, ist vorgesehen, daß in der Rechtsverordnung generell Ausnahmen von einzelnen Anforderungen zugelassen werden können, sofern der Bauherr durch die Verwirklichung anderer Anforderungen den Mindestbeitrag zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen erreicht. Dazu sollen die zur Verwirklichung der Anforderungen geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf ihren ökologischen Nutzen bewertet und eine zu erreichende Mindestpunktzahl bestimmt werden. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.15)

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

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