LANDTAG DES SAARLANDES
11 Wahlperiode

Drucksach 11/332
14.06.95
 

 

[ Vorspann ]

 

Teil 3
(§§ 25 bis 33)
(LT-Drucksache Begründung Seite 16 bis 20)
 

 

[ Teil 2 § 11 - § 24 ]
[ Teil 4 § 34 - § 49 ]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Dritten Abschnitt des Dritten Teils (Baupodukte und Bauarten) 

 

 

 

Die Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie muß wegen der verfassungsrechtlichen Gesetz-gebungskompetenzverteilung sowohl durch den Bund als auch durch die Länder erfolgen. Während der Bund Regelungen über das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr von Bauprodukten durch das Bauproduktengesetz vom 14. August 1992 (BGBl. I S.1495) getroffen hat, müssen die Länder die Verwendung der Bauprodukte regeln. Dazu haben sich die Länder in der ARGEBAU auf entsprechende Regelungen geeinigt, die gleichlautend in alle Bauordnungen eingeführt werden. Nur auf diese Weise kann die Gewähr dafür geboten werden, daß die zukünftigen europäischen Normen gleichmäßig in allen Ländern Anwendung finden.(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.15 f.)

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 25 LBO-96 (Bauprodukte) 

 

 

 

§ 25 regelt, welche Bauprodukte verwendet werden dürfen. Er unterscheidet Bauprodukte, die nach dem Bauproduktengesetz (BauPG) in den Verkehr gebracht werden von denen, für die das BauPG nicht oder noch nicht anwendbar ist. Grundsätzlich sind Bauprodukte, die nach dem BauPG oder anderen Umsetzungsgesetzen in den Verkehr gebracht werden, insbesondere wenn sie das CE-Zeichen tragen, ohne weitere Nachweise verwendbar. (Absatz 1 Nr.2).

Bauprodukte werden nach dem BauPG aufgrund harmonisierter bzw. anerkannter Normen, europäischer technischer Zulassungen und nach durchgeführten Konformitätsnachweisverfahren mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht. Harmonisierte Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen und europäische technische Zulassungen können Klassen und Leistungsstufen enthalten, die für unterschiedliche Verwendungsbereiche unterschiedliche Schutzniveaus ermöglichen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann und wird regelmäßig daher nach Absatz 7 in einer Bauregelliste B diejenigen Klassen und Leistungsstufen festlegen, die die Bauprodukte erfüllen müssen. Liegen solche Festlegungen vor, so ist die Verwendbarkeit solcher Bauprodukte nur insoweit gegeben, als deren CE-Zeichen diese Festlegungen ausweisen.

Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 Nr.2 fallen, können nach Absatz 1 Nr.2 verwendet werden, wenn sie von technischen Regeln, die in der Bauregelliste A bekanntgemacht werden, nicht oder nicht wesentlich abweichen. Sie werden dem geregelten Bereich zugerechnet. In der Bauregelliste A werden diejenigen technischen Regeln für Bauprodukte aufgenommen, die zur Erfüllung der Anforderungen an bauliche Anlagen erforderlich sind. Die in die Bauregelliste A aufgenommenen technischen Regeln werden zu Technischen Baubestimmungen erklärt.

Absatz 3 regelt den Brauchbarkeitsnachweis für Bauprodukte, die von den technischen Regeln der Bauregelliste A wesentlich abweichen oder für die es solche Regeln nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte). Bei Bauprodukten, an die nur untergeordnete Sicherheitsanforderungen gestellt werden und für die es technische Regeln nicht gibt, sind Nachweise nicht erforderlich. Diese Bauprodukte sollen in der Liste C bekanntgemacht werden.

Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Eignung von Bauprodukten, deren Verwendbarkeit in anderen Gesetzen, wie z.B. dem Wasserhaushaltsgesetz, geregelt ist, über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen werden kann.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 21 Abs.2, erweitert um eine Verordnungsermächtigung, um gewisse Mindestanforderungen einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen stellen zu können.

Nach Absatz 6 kann die Überwachung von Bauprodukten, die nicht nach dem BauPG in den Verkehr gebracht werden, über den bisherigen Umfang hinaus verlangt werden; dies entspricht einer Forderung der Praxis.

Absatz 7 bestimmt den Inhalt der Bauregelliste B. Danach werden, für im Bundesanzeiger bekanntgemachte Normen, die für die Verwendung notwendigen Klassen- und Leistungsstufen festgelegt und für Umsetzungsvorschriften anderer EG-Richtlinien bekanntgegeben, inwieweit diese die allgemeinen Anforderungen des Bauproduktengesetzes nicht abdecken, so daß eventuell noch zusätzliche Anforderungen für die Verwendung gestellt werden können oder müssen.

(vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.16 f.) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 26 LBO-96 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) 

 

 

 

§ 26 behält für nicht geregelte Bauprodukte die bisherige inhaltliche Regelung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung im wesentlichen bei.

 

Absatz 1 stellt wie die Bekanntmachung der technischen Regeln in der Bauregelliste A bezüglich der Verwendbarkeit nicht geregelter Bauprodukte auf die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen bei Verwendung dieser Bauprodukte ab.

 

Im übrigen enthalten die Absätze 1 bis 7 im wesentlichen die gleichen Regelungen wie die des § 23 Abs.2 bis 7 a.F.. In Absatz 6 wird die Veröffentlichungspflicht festgelegt, die den Charakter der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung als Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung unterstreicht. 

 

 

 

 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 27 LBO-96 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) 

 

 

 

Absatz 1 enthält die Möglichkeit, für nicht geregelte Bauprodukte, die weniger sicherheitsrelevant sind oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können, anstatt der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis einer dafür anerkannten Prüfstelle zuzulassen; dies entspricht z.B. im Brandschutzbereich bereits gängiger Praxis.

Absatz 2 Satz 2 knüpft für die Erteilung des Prüfzeugnisses an die Voraussetzungen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen an. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.17) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 28 LBO-96 (Nachweis der Verwendbarkeit von Baupro-dukten im Einzelfall) 

 

 

 

Die Bestimmung gestattet, entsprechend dem bisherigen Recht den Brauchbarkeitsnachweis im Einzelfall zu führen (Absatz 1).

Absatz 2 trifft eine Sonderregelung für die Verwendung von Bauprodukten in Baudenkmälern. Die Zustimmung wird für diese von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.18) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 29 LBO-96 (Bauarten)

 

 

 

§ 29 regelt die Anwendung von Bauarten, die von einschlägigen Technischen Baubestimmungen abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten). Bauarten, die technischen Baubestimmungen entsprechen, bedürfen keines weiteren Nachweises. Für die Anwendung nicht geregelter Bauarten ist entweder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf diese Nachweise verzichten. Im übrigen sind im wesentlichen die Bestimmungen über die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte sinngemäß anzuwenden.

Absatz 2 übernimmt die Regelung des § 25 Abs.4 für Bauarten. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.18) 

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 30 LBO-96 (Übereinstimmungsnachweis)

       § 31 LBO-96 (Übereinstimmungserklärung des Herstellers)

       § 32 LBO-96 (Übereinstimmungszertifikat) 

 

 

 

Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den maßgebenden technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen und Zustimmungen muß nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für Bauprodukte, die in der Liste C nach § 25 Abs.3 Satz 2 bekanntgemacht sind.

Die §§ 30, 31 und 32 ersetzen die bisherigen Überwachungsregelungen nach § 25 a.F.. Sie stimmen weitgehend mit den entsprechenden Regelungen des Bauproduktengesetzes über die Konformitätsnachweisverfahren überein. Risikoüberlegungen sind ausschlaggebend dafür, ob eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr.1) oder ein Übereinstimmungszertifikat einer Zertifizierungsstelle (§ 30 Abs.2 Satz 1 Nr.2) verlangt wird. Die Bestätigung der Übereinstimmung durch Zertifikat kann in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden (§ 30 Abs.2 Satz 2).

Eine solche Festlegung kommt in allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs.1 den Nachweis über ein Übereinstimmungszertifikat nicht rechtfertigen können. Aus § 30 Abs.2 Satz 2 ergibt sich, daß in allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen immer nur Übereinstimmungserklärungen des Herstellers nach § 31 festgelegt werden können, und daß bei Bauprodukten, für die ausdrücklich nichts festgelegt ist, immer die Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 31 Abs.1 die anzuwendende Art der Übereinstimmungsbestätigung ist.

§ 30 Abs.2 Satz 3 stellt sicher, daß Bauprodukte, die handwerklich und in beschränkten Stückzahlen ("nicht in Serie") hergestellt werden, grundsätzlich nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers ohne Einschaltung einer Stelle bedürfen, es sei denn, für sie ist wegen der besonderen Sicherheitsrelevanz etwas anderes festgelegt.

§ 30 Abs.2 Satz 4 eröffnet die Möglichkeit, im Einzelfall auf das Übereinstimmungszertifikat zu verzichten.

Der Hersteller ist verpflichtet, Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu kennzeichnen (§ 30 Abs.4 und 5).

Voraussetzung für jede Übereinstimmungsbestätigung ist die werkseigene Produktionskontrolle durch den Hersteller (§ 31 Abs.1, § 32 Abs.1 Nr. 2). Sie ist die alleinige Anforderung im Rahmen der Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller. Ist die Übereinstimmungserklärung von einer vorherigen Prüfung durch eine Prüfstelle (§ 31 Abs.2 Satz 1) abhängig, so besteht diese Prüfung in der Erstprüfung des Bauprodukts (§ 31 Abs.2 Satz 2).

Ist für das Bauprodukt der Übereinstimmungsnachweis durch das Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben, wird die Übereinstimmung durch eine Zertifizierungsstelle überprüft. Das Zertifikat wird erteilt, wenn das Bauprodukt zusätzlich zur werkseigenen Produktionskontrolle einer Fremdüberwachung durch eine Überwachungsstelle unterliegt, die die Übereinstimmung mit den maßgebenden technischen Regeln, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder Zustimmungen durch regelmäßige Überprüfung sicherstellen soll (§ 32).

§ 30 Abs.4 verpflichtet den Hersteller zur Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen).

§ 30 Abs.6 dient der Gleichstellung der Ü-Zeichen anderer Länder der Bundesrepublik und anderer Staaten. Ü-Zeichen werden sowohl in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, z.B. aufgrund des Verfahrens nach Art.16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie, als auch in anderen Staaten, z.B. aufgrund von Anerkennungen von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen ausländischer Stellen im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen internationalen Vereinbarungen, verwendet werden können.

Nach § 30 Abs.3 gelten die Vorschriften über die Übereinstimmungsnachweisverfahren bis auf die über das Ü-Zeichen auch für Bauarten entsprechend. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.18 f.) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Motive zu § 33 LBO-96 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungs-stellen) 

 

 

 

Die Bestimmungen regeln die Anerkennung von Personen, von privaten Stellen und Überwachungsgemeinschaften für Aufgaben im Rahmen der §§ 25 ff. und die zu erfüllenden Anforderungen.

Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 setzen Artikel 16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie um, wonach andere Mitgliedstaaten der EG oder des EWR auch Stellen bestimmen können, die nach in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften für Bauprodukte prüfen, zertifizieren und überwachen und wonach in der Bundesrepublik Stellen anerkannt werden können, die nach den Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates der EG oder des EWR entsprechende Tätigkeiten ausüben dürfen. Die Regelungen sehen auch entsprechende Möglichkeiten im Verhältnis zu anderen Staaten außerhalb des EWR vor, wobei es für deren Anwendbarkeit auf die Existenz erforderlicher bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen ankommt (Absatz. 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2). Diese Regelungen ergänzen auch § 30 Abs.6, wonach Ü-Zeichen berechtigt auch in anderen Staaten aufgebracht werden dürfen. (vgl. LT-Drucksache Nr.11/332 Begründung S.20) 

 

 

       

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

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