Landesbauordnung (15)   §§ 96 - 101
5   16   25   34   50   51           [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ ]         55   61   64   82   93   96     
8.TEIL:  Schlußvorschriften (§§ 96 - 101)
   

§_96   LBO
Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften

  

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angenommene Bauanträge sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. 

(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 26

(3) 1Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Nr.4.
2Prüfstellen nach Satz 1 gelten bis zum 31.Dezember 1996 auch als Prüfstellen nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1. Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach bisherigem Recht für die Fremdüberwachung anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich bis zum 31. Dezember 1996 auch als anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.3

(4) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 30 Abs.4.  

(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Vorschriften des Gesetzes Nr.1236 - Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10.November 1988 (Amtsbl.S.1373) verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 

(6) 1Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr.1236 - Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10.November 1988 (Amtsbl.S.1373) oder des Baugesetzbuches aufgestellt wurde, gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 93 Abs.5.
2Eines getrennten Satzungsbeschlusses für die Örtlichen Bauvorschriften bedarf es dazu nicht. 

(7) Festsetzungen über die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen in einer Satzung nach § 6 Abs.2 des Gesetzes Nr.1010 über Spielplätze vom 6.November 1974 (Amtsblatt S.1008) und Festsetzungen über Ablösebeträge in einer Satzung nach § 9 Abs.2 des vorgenannten Gesetzes gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 93 fort.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_97  LBO
Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes

  

§ 35 Abs.4 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 12.Oktober 1977 (Amtsbl.S.993), geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl.S.509), erhält folgende Fassung:

"(4) § 93 Abs.1 Nrn.1 bis 4 und 11, Abs.2 Nrn.1 und 2 und Absatz 5 Satz 2 der Bauordnung für das Saarland sind entsprechend anzuwenden."

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_98   LBO
Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

  

Das Saarländische Wassergesetz vom 28. Juni 1960 (Amtsbl.S.519) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl.S.1641, 1993 S.558), geändert durch Gesetz vom 9.Juni 1993 (Amtsbl.S.706), wird wie folgt geändert:

  1. § 48 Abs.2 Nr.5 erhält folgende Fassung:
    "5.Abwasseranlagen, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 27 der Bauordnung für das Saarland vorliegt oder nicht erforderlich ist,"

  2. In § 50 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    "(8) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 3 entfällt für Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, verwertet, versickert oder verrieselt wird."

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_99   LBO
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes

  

Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes vom 31.Januar 1975 (Amtsbl.S.362), zuletzt geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl.S.509), wird wie folgt geändert:

  1. § 10 Abs.1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 3 erhält folgende Fassung
    "3. die Liste der Beratenden Ingenieure (§ 3), der bauvorlageberechtigten Ingenieure (§ 10a) und der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen (§ 10b) zu führen und die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen,"
    b) Der Punkt nach Nummer 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 wird angefügt:
    "10. das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Beratenden Ingenieure und der Aufsteller der Standsicherheitsnachweise nach § 58 der Bauordnung für das Saarland zu überwachen."

  2. Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefügt:

    "§ 10a
    Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 70 Abs.2 Nr.2 der Bauordnung für das Saarland
    (1) Die Kammer führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure.

    (2) In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer auf Grund der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur als Absolvent der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen darf und mindestens fünf Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war.

    (3) Für die Eintragung, die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten § 3 Abs.2 und 3, § 5 Abs.1 Nrn.3 und 4 und Abs.2 Nrn.1 und 2, § 6 Abs.1 Nrn.1, 2, 4 und 5 und Abs.2 entsprechend.


    § 10b
    Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen nach § 66 Abs. 2 Satz 3 der Bauordnung für das Saarland

    (1) Die Kammer führt die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen nach § 66 Abs.2 Satz 3 der Bauordnung für das Saarland.


    (2) In die Liste sind auf Antrag einzutragen:
    1· Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben,
    2· Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Architektur oder Hochbau, die mindestens fünf Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben.


    (3) Für die Eintragung, die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten § 3 Abs.2 und 3, § 5 Abs.1 Nrn.3 und 4 und Abs.2 Nrn.1 und 2, § 6 Abs.1 Nrn.1, 2, 4 und 5 und Abs.2 entsprechend."

  3. § 14 erhält folgende Fassung:

    "§ 14
    Eintragungsausschuß
    (1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und einer ausreichenden Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden ist mindestens ein Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des
    § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzer dürfen weder dem Vorstand noch einem Berufsgericht angehören. Der Vorsitzende, seine Vertreter sowie die Beisitzer dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.


    (2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer auf die Dauer von drei Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.


    (3) Über Eintragungen oder Löschungen als Beratender Ingenieur entscheidet der Eintragungsausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein müssen; mindestens ein Beisitzer muß der Fachrichtung des Antragstellers angehören. Über Eintragungen oder Löschungen als bauvorlageberechtigter Ingenieur entscheidet der Eintragungsausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die als Bauingenieure Mitglieder der Kammer sein müssen und in die Liste nach § 10 a eingetragen sein sollen. Über Eintragungen oder Löschungen als Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen entscheidet der Eintragungsausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die als Bauingenieure Mitglieder der Kammer sein müssen und in die Liste nach § 10 b eingetragen sein sollen.


    (4) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.


    (5) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.


    (6) Der Eintragungsausschuß ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden."

  4. In § 18 Abs.2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen erlassen sind."

  5. In § 21 Abs.1 werden die Worte "der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen" durch die Worte "das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

  6. In § 26 Abs.1 Satz 1 werden die Worte "Der Minister für Rechtspflege" durch die Worte "Das Ministerium der Justiz" ersetzt.

  7. In § 28 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 wird das Wort "Dienststrafverfahren" jeweils durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.

  8. § 31 Abs.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    "Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß, einschließlich der für die Eintragung in die Listen vorzulegenden Nachweise zu erlassen; dabei können auch Regelungen über Gebühren für die Eintragung in die Listen nach den §§ 10a und 10b und für das Ausstellen von Bescheinigungen über die Eintragung getroffen werden."

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_100   LBO
Änderung des Saarländischen Architektengesetzes

  

Das Saarländische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Januar 1990 (Amtsbl.S.178), zuletzt geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl.S.509), wird wie folgt geändert:

  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
    b) Als Absatz 4 wird eingefügt:
    "(4) Der Eintragungsausschuß entscheidet auch über die Ausstellung von Bescheinigungen zum Nachweis der für die Tätigkeit als Innenarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitekt erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 89/48 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.Dezember 1988 (Abl.EG Nr.L 19 S.16) bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im Saarland haben und danach die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste erfüllen." 

  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
    b) Als Absatz 2 wird eingefügt:
    "(2) Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag auch in die Architektenliste eingetragen
    1· als Architekt nach § 1 Abs.1, wenn er ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach Artikel 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG vorlegt und nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit in seiner Fachrichtung von mindestens drei Jahren nachweist,
    2· als Innenarchitekt oder Garten- und Landschaftsarchitekt, wenn er
    a) aufgrund eines Diploms im Sinne des Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 894/48/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die beruflichen Voraussetzungen verfügt für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten oder Garten- und Landschaftsarchitekten oder für die Ausübung dieses Berufes oder
    b) über Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG verfügt und diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vollzeitlich mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung ausgeübt hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.2 können durch eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG nachgewiesen werden."
    c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
    d) In dem neuen Absatz 4 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

  3. In § 20 Abs.3 Satz 1 werden nach dem Wort Gemeinschaften" die Worte "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

  4. In § 21 Abs.1 werden die Worte "der Minister für Umwelt" durch die Worte "das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

  5. In § 26 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "Der Minister der Justiz" durch die Worte "Das Ministerium der Justiz" ersetzt.

  6. In § 28 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 wird das Wort "Dienststrafverfahren" jeweils durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.

  7. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 und Absatz 3 werden die Worte "Der Minister für Umwelt" jeweils durch die Worte "Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden das Wort "Er" durch das Wort "Es" und die Worte "Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985" durch die Worte "Richtlinien 85/384/EWG, 89/48/EWG" ersetzt. 

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_101   LBO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  

(1) 1Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2Abweichend hiervon treten die §§ 25 bis 33, 70, 96 Abs.2 bis 4, §§ 97 bis 100 und die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten das Gesetz Nr.1236 - Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10.November 1988 (Amtsbl.S.1373), ausgenommen die §§ 21 bis 25, und § 1 Abs.1 Nr.1, § 2 Abs.1, § 3 Abs.1, § 5 Abs.1, §§ 6 bis 9 des Gesetzes Nr.1010 über Spielplätze vom 6.November 1974 (Amtsbl.S.1008) außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 2 treten

  1. die §§ 21 bis 25 des Gesetzes Nr.1236 - Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10.November 1988 (Amtsbl.S.1373),

  2. die Sechste Verordnung zur Bauordnung für das Saarland (Prüfzeichenverordnung - PrüfzVO) vom 31.August 1989 (Amtsbl.S.1389) und

  3. die Neunte Verordnung zur Landesbauordnung - Verordnung über die Überwachung von Baustoffen und Bauteilen - (Überwachungsverordnung - ÜVO) in der Fassung vom 1.Juli 1985 (Amtsbl.S.635)

außer Kraft.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

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