Landesbauordnung (3) | §§ 16 - 24 | |||
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5 16 25 34 50 51 [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ] 55 61 64 82 93 96 | ||||
3.TEIL: Bauliche Anlagen | (§§ 16 - 54) | |||
1.Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung | (§§ 16 - 20) | |||
§_16 LBO |
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(1) 1Jede bauliche Anlage muß im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. |
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(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_17 LBO | ||||
(1) 1Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. | Drittschutz (R) | |||
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_18 LBO |
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(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Leichtentflammbare Bauprodukte dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie verlieren diese Eigenschaft in Verbindung mit anderen Bauprodukten. (3) 1Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. (4) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage zu versehen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_19 LBO | ||||
(1) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben, der auch den Besonderheiten ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen, Rechnung trägt. (2) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. |
Drittschutz | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_20 LBO |
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(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. (3) Hausnummern müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus lesbar sein. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
3.TEIL: Bauliche Anlagen | (§§ 16 - 54) | |||
2.Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen | (§§ 21 - 24) | |||
§_21 LBO |
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(1) Bei der Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken und bei ihrer Gestaltung sollen die Möglichkeiten der Versickerung und der Nutzung von Niederschlagswasser berücksichtigt werden. (2) 1Bauliche Anlagen nach § 2 Abs.1 Nrn.2 bis 5, hauswirtschaftliche Flächen, Arbeitsflächen, Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, Terrassen, Freisitze, Wege und Flächen, die zum Befahren bestimmt sind, dürfen nur so weit befestigt werden, wie dies für ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. (3) 1Sofern wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Bedenken nicht bestehen, soll von Dachflächen abfließendes und sonst auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser gesammelt, genutzt, verrieselt oder versickert werden und Grundwasser und Trinkwasser mehrfach genutzt werden. (4) 1Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, instandzuhalten und instandzusetzen, daß sie unnötigen Wasserverbrauch vermeiden. (5) aFür jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein; |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_22 LBO |
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(1) Bei der Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken und bei ihrer Gestaltung sollen die Möglichkeiten sparsamer Verwendung von Energie und der Gewinnung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. (2) Bauliche Anlagen sollen begrünt werden. (3) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Mindestwärmeschutz haben, der den Wärmeverlust begrenzt, ein gesundes Raumklima gewährleistet und die Bauteile vor klimabedingten Feuchteinwirkungen schützt. (4) 1Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie sonstige haustechnische Anlagen sollen einen sparsamen und schadstoffarmen Energieeinsatz ermöglichen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_23 LBO |
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1Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sollen Bauprodukte verwendet werden, die sich durch geringen Ressourcenverbrauch bei der Herstellung und durch Wiederverwertbarkeit bei gleichzeitiger Umweltverträglichkeit auszeichnen, insbesondere Bauprodukte aus heimischen nachwachsenden Rohstoffen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_24 LBO |
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1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die nähere Ausgestaltung der Anforderungen in den §§ 21 bis 23 zu erlassen, insbesondere geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung zu bestimmen, deren Nutzen für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen mit Punktzahlen bewertet werden kann. |
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§§§ | ||||
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