Landesbauordnung (3)   §§ 16 - 24
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3.TEIL: Bauliche Anlagen  (§§ 16 - 54)
1.Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 16 - 20)
   

§_16   LBO
Standsicherheit und Dauerhaftigkeit

  

(1) 1Jede bauliche Anlage muß im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein.
2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
3Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung, bei der Änderung und dem Abbruch gewährleistet sein.

  

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben.

  
[   Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][   LitS   ]   

§§§



  

§_17   LBO
Schutz gegen schädliche Einwirkungen

  

(1) 1Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen.
2Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

 

Drittschutz (R)


(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom Echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

  
[ Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][   LitS ]   

§§§



  

§_18   LBO
Brandschutz

  

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 

(2) Leichtentflammbare Bauprodukte dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie verlieren diese Eigenschaft in Verbindung mit anderen Bauprodukten.

(3) 1Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein.
2Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein.
3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
4Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.

(4) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage zu versehen.

 

Konkretisierungen
TVO § 2
TVO § 14

[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_19   LBO
Erschütterungsschutz

  

(1) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben, der auch den Besonderheiten ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen, Rechnung trägt.
2Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

 

Drittschutz

[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]
  

§§§



  

§_20   LBO
Verkehrsicherheit

  

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

(3) Hausnummern müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus lesbar sein.

  
[  Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][  LitS  ]   

§§§


  
3.TEIL: Bauliche Anlagen  (§§ 16 - 54)
2.Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (§§ 21 - 24)
   

§_21   LBO
Schutz des Wasserhaushaltes

 

Teil 3.1
Teil 3.3

(1) Bei der Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken und bei ihrer Gestaltung sollen die Möglichkeiten der Versickerung und der Nutzung von Niederschlagswasser berücksichtigt werden.

(2) 1Bauliche Anlagen nach § 2 Abs.1 Nrn.2 bis 5, hauswirtschaftliche Flächen, Arbeitsflächen, Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, Terrassen, Freisitze, Wege und Flächen, die zum Befahren bestimmt sind, dürfen nur so weit befestigt werden, wie dies für ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist.
2Wasserundurchlässige Befestigungen sind nur zulässig, soweit sie zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser erforderlich sind.
3Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) 1Sofern wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Bedenken nicht bestehen, soll von Dachflächen abfließendes und sonst auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser gesammelt, genutzt, verrieselt oder versickert werden und Grundwasser und Trinkwasser mehrfach genutzt werden.
2Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) 1Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, instandzuhalten und instandzusetzen, daß sie unnötigen Wasserverbrauch vermeiden.
2Armaturen und Sanitäreinrichtungen müssen wassersparend sein.

(5) aFür jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein;
bdies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.

  
   
[   Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][   LitS   ]   
   

§§§



  
   

§_22   LBO
Klimaschutz und Luftreinhaltung

  

(1) Bei der Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken und bei ihrer Gestaltung sollen die Möglichkeiten sparsamer Verwendung von Energie und der Gewinnung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden.

(2) Bauliche Anlagen sollen begrünt werden.

(3) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Mindestwärmeschutz haben, der den Wärmeverlust begrenzt, ein gesundes Raumklima gewährleistet und die Bauteile vor klimabedingten Feuchteinwirkungen schützt.
2Wände und Decken sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein, soweit es der Wärmeschutz erfordert.
3Dächer müssen wärmedämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen, ausgenommen Dächer über Arbeitsräumen für die eine Wärmedämmung wegen der Art der Benutzung der Räume unmöglich oder unnötig ist.
4Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen unmittelbar ins Freie führen, müssen wärmedämmend sein, ausgenommen Fenster und Türen von Arbeitsräumen nach Satz 3.
5Über die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4 hinaus sollen Gebäude so errichtet und instandgehalten werden, daß der Energiebedarf für Heizung und Kühlung möglichst gering gehalten wird.

(4) 1Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie sonstige haustechnische Anlagen sollen einen sparsamen und schadstoffarmen Energieeinsatz ermöglichen.
2Sie sollen mit umweltschonenden Energieträgern, soweit möglich mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

  
   
[   Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][   LitS   ]   
   

§§§



  

§_23   LBO
Ressourcenschutz und Abfallvermeidung

  

1Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sollen Bauprodukte verwendet werden, die sich durch geringen Ressourcenverbrauch bei der Herstellung und durch Wiederverwertbarkeit bei gleichzeitiger Umweltverträglichkeit auszeichnen, insbesondere Bauprodukte aus heimischen nachwachsenden Rohstoffen.
2Abbrucharbeiten sollen so durchgeführt werden, daß die anfallenden Materialien getrennt gelagert und der Verwertung zugeführt werden können.

  
   
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   
   

§§§



  

§_24   LBO
Verordnungsermächtigung

  

1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die nähere Ausgestaltung der Anforderungen in den §§ 21 bis 23 zu erlassen, insbesondere geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung zu bestimmen, deren Nutzen für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen mit Punktzahlen bewertet werden kann.
2In der Verordnung kann bestimmt werden, daß Ausnahmen von einzelnen Sollvorschriften der § § 21 bis 23 zulässig sind, ohne daß es einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Abs.5, § 67 Abs.3 und § 75 bedarf, unter der Voraussetzung, daß die Maßnahmen zur Verwirklichung anderer Anforderungen eine in der Verordnung zu bestimmende Gesamtpunktzahl erreichen.
3Die Gesamtpunktzahl kann nach Art oder Nutzung der baulichen Anlagen unterschiedlich bestimmt werden.
4Wird die Gesamtpunktzahl nicht erreicht, widerspricht das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
5In der Verordnung kann bestimmt werden, daß die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von den Anforderungen befreien kann, soweit die Gesamtpunktzahl nur mit einem unangemessenen Aufwand erreicht werden kann.

  
   
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