Landesbauordnung (9)   §§ 64 - 69
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6.TEIL:  Verwaltungsverfahren (1) (§§ 64 - 69)
   

§ 64   LBO
Genehmigungsbedürftige Vorhaben

  

(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65, 66 und 69 nichts anderes bestimmt ist.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.7


(2) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist, bedürfen keiner Baugenehmigung, Zustimmung nach § 69 oder Bauanzeige nach § 66 Abs.3

  1. aAnlagen in und an oberirdischen Gewässern, Anlagen der Gewässerbenutzung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus sowie Deiche und Dämme;
    bausgenommen sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen,

  2. Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,

  3. Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen,

  4. Abfallentsorgungsanlagen,

  5. aAnlagen für das Fernmeldewesen und Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme;
    bausgenommen sind oberirdische Anlagen mit mehr als 50 m3 umbauten Raums oder Behälterinhalt sowie Gebäude mit Aufenthaltsräumen,

  6. überwachungsbedürftige Anlagen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes,

  7. Anlagen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,

  8. bauliche Anlagen, die ausschließlich der Lagerung von Sprengstoffen dienen.

2Die für den Vollzug dieser Rechtsvorschriften zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben nach § 75 wahr.

(3) Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_65   LBO (F)
Genehmigungsfreie Vorhaben

  

(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedürfen keiner Baugenehmigung die Errichtung, Aufstellung, Herstellung und Änderung sowie die Instandsetzung und Unterhaltung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen:

  1. Gebäude

    1. ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu 30 m3, im Außenbereich bis zu 10 m3 Brutto-Rauminhalt, ausgenommen Garagen sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände,

    2. ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

    3. als Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe für den Erwerbsgartenbau,

    4. für Transformatoren und Gasreglerstationen sowie Schaltstationen für Funk und Fernsehen bis zu 50 cbm Brutto-Rauminhalt,

    5. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

  2. bauliche und andere Anlagen und Einrichtungen:

    1. nichttragende oder nicht aussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen, jedoch außerhalb von Rettungswegen, Treppen innerhalb von Wohnungen sowie Sichtblenden auf Terrassen und Balkonen bis zu 2 m Höhe, Markisen,

    2. Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe bis zu 50 kW Nennwärmeleistung, Kompressionswärmepumpen und Blockheizkraftwerke mit Antriebsleistungen bis zu 50 kW sowie Gasfeuerstätten bis zu 90 kW Nennwärmeleistung,

    3. Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen einschließlich der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,

    4. Anlagen zur Ableitung und Behandlung von häuslichem Schmutzwasser außerhalb von Gebäuden, sofern mit diesen Anlagen nicht mehr als 8 cbm/Tag Schmutzwasser (50 Einwohner) entsorgt werden,

    5. Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung oder Versickerung von Niederschlagswasser außerhalb von Gebäuden,

    6. Energieleitungen,

    7. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasserheizungen bis zu 120 C Vorlauftemperatur und Dampfheizungen bis zu 1 bar Betriebsüberdruck sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung als Teil von Lüftungsanlagen,

    8. Lüftungsleitungen und Leitungen von Warmluftheizungen, sofern sie nicht Brandabschnitte oder Geschosse in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen überbrücken,

    9. Antennenanlagen bis zu 10 m Höhe und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie Blitzschutzanlagen,

    10. Solaranlagen an und auf Gebäuden, ferner gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 30 m Länge, ausgenommen im Außenbereich,

    11. Wasserbecken im Freien bis zu 100 m3 Rauminhalt und deren luftgetragene Überdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,

    12. Gülle- und Jauchebehälter bis zu 50 m3 Rauminhalt und bis zu 3 m Höhe außerhalb von Wasserschutzgebieten, Fahrsilos und ähnliche Anlagen bis zu 2,50 m Höhe,

    13. Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe,

  3. Mobilheime, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Wochenend-,Camping- und Zeltplätzen,

  4. eingeschossige Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz in Gebieten, die in einem Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind,

  5. Stützmauern, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind,

  
  1. Einfriedungen bis zu 2,00 m Höhe, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,00 m Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich, offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich, (1)

  
  1. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m2 Grundfläche haben,

  2. ortsfeste Behälter für



    1. brennbare oder schädliche Flüssigkeiten sowie nicht verflüssigte Gase bis zu 5 cbm Behälterinhalt, soweit der höchstzulässige Betriebsdruck nicht mehr als 0,5 bar oder das Produkt aus dem höchstzulässigen Betriebsdruck (bar) und dem Behälterinhalt (cbm) nicht mehr als 2,50 beträgt,

    2. verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen,

  3. sonstige Behälter bis zu 50 qm Behälterinhalt und bis zu 5 m Höhe sowie landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos,

  4. Durchlässe und Brücken bis zu 5 m lichte Weite,

  5. freistehende Regale bis zu 12 m Höhe,

  6. Maste bis zu 10 m Höhe,

  7. Unterstützungen und Maste

    1. für Freileitungen,

    2. für Straßenbeleuchtungsanlagen,

    3. von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen,

  8. Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10 m Höhe,

  9. Signalhochbauten der Landesvermessung,

  10. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,

  11. Landungsstege,

  12. Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

  13. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spielplätzen und Sportstätten dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Klettergerüste, Tore für Ballspiele,

  14. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und keine Fliegenden Bauten sind,

  15. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m2 Fläche im Innenbereich, ausgenommen in Wohngebieten,

  16. Fahrzeugwaagen,

  17. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),

  18. Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast,

  19. Gerüste,

  20. Werbeanlagen

    1. bis zu 0,5 m2 Größe,

    2. für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Aus- und Schlußverkäufe, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,

    3. die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind und nicht über die Baulinie oder Baugrenze hinausragen,

  21. Warenautomaten, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt,

  22. untergeordnete und unbedeutende bauliche Anlagen wie Fahnenstangen, Teppichstangen, offene maximal 50 cm erhöhte Terrassen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs.1 Satz 2, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 27 bereits aufgeführt sind.

(2) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedürfen ferner keiner Baugenehmigung:

  1. adie Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz oder Dacheindeckung, durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren sowie durch Bekleidungen und Verblendungen von Außenwänden mit nicht mehr als 8 m Höhe über der Geländeoberfläche;
    bdies gilt nicht in Denkmalschutzgebieten sowie in Gebieten, für die örtliche Vorschriften über die Gestaltung oder Erhaltung baulicher Anlagen bestehen und für Bau- und Kulturdenkmäler,

  2. die Erneuerung von Dächern bestehender Gebäude einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der bisherigen äußeren Abmessungen,

  3. ader Ausbau einzelner Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird;
    bin der Dachfläche liegende Fenster sind zulässig,

  4. die Änderung von Schornsteinen,

  5. Nutzungsänderungen von


    1. Gebäuden und Räumen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich- rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten,

    2. anderen Anlagen und Einrichtungen, wenn deren Errichtung oder Änderung für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,

  6. ader Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 unabhängig von den dort genannten Größenordnungen;
    bdies gilt nicht für Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt und für notwendige Garagen und notwendige Stellplätze sowie für ortsfeste Behälter mit mehr als 300 m3 Behälterinhalt.

(3) Baumaßnahmen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen in gleicher Weise wie genehmigungspflichtige Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_66   LBO (F)
Freistellungsverfahren

  

(1) 1Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von

  1. Wohngebäuden, Wochenendhäusern und Ferienhäusern,

  2. Büro- und Verwaltungsgebäuden und

  3. Gebäuden, die sowohl dem Wohnen als auch Büro- und Verwaltungszwecken dienen,

bis zur Gebäudeklasse 3 sowie die Nutzungsänderung von Gebäuden bis zur Gebäudeklasse 3 in Gebäude nach den Nummern 1 bis 3 einschließlich der dazugehörigen Stellplätze, Garagen, Abstellplätze für Fahrräder und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung, soweit sie nicht bereits nach § 65 genehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben

  
  1. innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs.1 des Baugesetzbuches (4) und

  
  1. außerhalb des Geltungsbereiches einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs.1 des Baugesetzbuches, eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches, eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches und eines förmlich festgelegten Gebietes im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches liegt.

2Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde eine Zurückstellung nach § 15 des Baugesetzbuches beantragt.

  

(2) (1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß bauvorlageberechtigt sein.
2aDer Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz müssen von einer bauvorlageberechtigten Personen, aufgestellt sein;
2bausgenommen sind Personen, die als Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur, bauvorlageberechtigt sind.
3Der Nachweis über die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile muß von einer Personen aufgestellt sein, die in der von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes nach § 10b des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes geführenten Liste eingetragen ist.
4Die Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz müssen von bauvorlageberechtigten Personen im Sinne von Satz 2 oder von Personen im Sinne von Satz 3 aufgestellt sein.
5Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Nachweise dürfen auch von anderen Personen aufgestellt sein, wenn sie von einer oder einem von der Bauherrin oder dem Bauherrn beauftragten Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik geprüft sind.
6Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Personen im Sinne der Sätze 2 bis 4 und die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nach Satz 5 mit der Überwachung der Einhaltung der von ihnen aufgestellten oder geprüften Nachweise bei der Bauausführung zu beauftragen.

  

(3) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn an die Bauaufsichtsbehörde eine von ihr oder ihm und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschriebene Bauanzeige einzureichen.
2Die Bauanzeige muß einen Sichtvermerk der Gemeinde enthalten.
3Der Bauanzeige sind beizufügen

  1. adie vollständigen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung;
    bSatz 2 und § 71 Abs.4 gelten entsprechend,

  2. eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, daß die Pflichten zur Anlegung oder Ablösung eines Kinderspielplatzes und zur Herstellung oder Ablösung notwendiger Stellplätze und zur Herstellung notwendiger Abstellplätze für Fahrräder erfüllt werden.
    4Bei der Herstellung auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück ist die öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 11 Abs.4 Satz 1 und § 50 Abs.6 Satz 1, bei der Ablösung das Einvernehmen der Gemeinde nach § 11 Abs.4 Satz 2 und § 50 Abs.7 Satz 1 nachzuweisen,

  
  1. aeine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der sachverständigen Personen im Sinne des § 57 Abs.2 und der Personen im Sinne des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4, daß sie die erforderlichen Bauvorlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften gefertigt haben;
    bbei der Prüfung von Nachweisen nach Absatz 2 Satz 5 die Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, daß der geprüfte Nachweis unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgestellt wurde. (2)
    cDie Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat außerdem zu bestätigen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen,

  2. eine Erklärung der Gemeinde, daß die Erschließung des Vorhabens gesichert ist und daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nrn.1 und 2 vorliegen,

  3. eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, daß keine hindernde Baulast besteht,

  4. bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus eine Erklärung des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen.

(4) 1Innerhalb von fünf Arbeitstagen hat die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die erforderlichen Bauvorlagen und Erklärungen nach Absatz 3 vorliegen und der Bauherrin oder dem Bauherrn den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs schriftlich mitzuteilen oder fehlende Bauvorlagen oder Erklärungen nachzufordern.
2Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen und Erklärungen hat die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Freistellung von der Baugenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
3Im übrigen ist die Bauaufsichtsbehörde zu einer Prüfung der Bauvorlagen und Erklärungen nicht verpflichtet.
4Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 vor und hat die Gemeinde nicht die Zurückstellung des Vorhabens beantragt, hat die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn schriftlich zu bestätigen, daß das Vorhaben freigestellt ist.
5Im anderen Fall hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn die nach Absatz 3 eingereichten Unterlagen zurückzugeben, falls die Bauherrin oder der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, daß die Bauanzeige gegebenenfalls als Bauantrag zu behandeln ist.
6Ist ein Antrag nach Absatz 5 gestellt, darf die Bestätigung erst erteilt werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde oder die Ausnahme oder Befreiung entsprechend § 67 Abs.5 Satz 5 als erteilt gilt.
7Wird der Bauaufsichtsbehörde bekannt, daß das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, darf die Bestätigung erst erteilt werden, wenn der Widerspruch ausgeräumt ist.

(5) 1aÜber Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag;
1b§ 67 Abs.5 gilt entsprechend.

(6) Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn

  1. die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 4 Satz 4 vorliegt,

  2. die Bauherrin oder der Bauherr sämtliche nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse eingeholt hat,

  
  1. die Absteckung der Grundrißfläche des Gebäudes und die Festlegung der Höhenlage durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs.3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes erfolgt ist, (3)

  
  1. die Bauherrin oder der Bauherr der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister technische Angaben über Feuerungsanlagen vorgelegt hat und

  2. die Bauherrin oder der Bauherr eine Bauleiterin oder einen Bauleiter im Sinne des § 60 beauftragt und der Bauaufsichtsbehörde benannt hat.

(7) 1§ 61 Abs.2, §§ 85 bis 88 bleiben unberührt.
2§ 65 Abs.3 und § 80 Abs.1 gelten entsprechend.

(8) 1Die Bauüberwachung (§ 83) findet nicht statt.
2§ 84 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß nur die abschließende Fertigstellung anzuzeigen ist.
3Spätestens mit Fertigstellung des Rohbaus muß eine Bescheinigung über die Tauglichkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder vom Bezirksschornsteinfegermeister erstellt sein.

  

(9) Die Verpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn, der mit der Baubetreuung Beauftragten sowie der Bauaufsichtsbehörden und der Gemeinden nach dem Hochbaustatistikgesetz vom 5.Mai 1998 (BGBl.I S.869) (5) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

  


(10) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 67 durchzuführen.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_67   LBO (F)
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

  

(1) Für die Errichtung, Änderung und den Abbruch folgender baulicher Anlagen und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen in folgende Anlagen wird, soweit sie nicht nach §§ 65, 66 und 69 genehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:

  1. Wohngebäude, Wochenendhäuser und Ferienhäuser, Büro- und Verwaltungsgebäude und Gebäude, die sowohl dem Wohnen als auch Büro- und Verwaltungszwecken dienen, bis zur Gebäudeklasse 3,

  2. eingeschossige, oberirdische Geschäftshäuser und Gebäude, die für gewerbliche Betriebe im Sinne von § 53 Abs.2 Nr.12 bestimmt sind, bis zu 1.000 m2 Grundfläche,

  3. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, mit nicht mehr als drei Geschossen über der Geländeoberfläche,

  4. Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,

  5. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude,

  6. Stellplätze und oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1.000 m2 Nutzfläche,

  7. Verkaufs-, Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,

  8. Sport- und Spielplätze, Bolz- und Kinderspielplätze,

  9. Einfriedungen.

(2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung des Vorhabens auf:

  1. die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts,

  2. den Nachweis der gesicherten Erschließung,

  3. die Einhaltung der Abstandsflächen und

  4. die Erfüllung der Kleinkinderspielplatzverpflichtung (§ 11) und der Stell- und Abstellplatzverpflichtung (§ 50).

(3) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(4) 1Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die vollständigen Bauvorlagen einzureichen.
2Bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus ist eine Erklärung des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen beizufügen.

  

3aDie Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den Schall- und den Wärmeschutz sind spätestens bei Baubeginn einzureichen;
3beine Prüfung entfällt. (1)
4§ 66 Abs.2 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
5Soweit eine Prüfung entfällt, gilt § 66 Abs.3 Satz 3 Nr.3 Satz 1 entsprechend. (1)

  


(5) 1aÜber den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden;
1bdie Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern.
2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ausnahme oder Befreiung beantragt ist oder die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle bedarf.
3Wenn zur Beurteilung eines Bauvorhabens nach Absatz 1 Nr.2 durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Bauvorlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Bauvorlagen oder Angaben unterbrochen.
4Die Frist wird im übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung unterbrochen.
5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist.
6Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. 

(6) 1aBaugenehmigung (§ 77 Abs.1 Satz 1), Bauüberwachung (§ 83) und Bauzustandsbesichtigung (§ 84) beschränken sich auf den nach Absatz 2 geprüften Umfang;
1b§ 84 Abs.2 findet Anwendung;
1c§ 61 Abs.2, §§ 85 bis 88 bleiben unberührt.
2§ 65 Abs.3 gilt entsprechend, soweit die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht geprüft wird.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_68   LBO (F)
Planungsrechtliche Genehmigung

  

Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 94 Abs.6 nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, (1) mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer anderen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sowie mit den örtlichen Bauvorschriften, wenn die Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne der Rechtsverordnung nach § 94 Abs.6 unterschrieben sind.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_69   LBO
Zustimmungsbedürftige Vorhaben

  

(1) 1Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn die öffentliche Bauherrschaft die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle übertragen hat und diese mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes besetzt ist.
2Nach § 64 genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (§ 91).

(2) Keiner Zustimmung bedürfen Gebäude als Nebenanlagen der Bundesfernstraßen und der Landstraßen I.und II.Ordnung sowie als Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen.

  
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