Landesbauordnung (2)   §§ 5 - 15
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2.Teil:  Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 5 - 15)
   

§_5   LBO
Bebauung der Grundstücke

  

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß bei Beginn der Benutzung

  1. das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und (R)

  2. die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen benutzbar sind.

(2) Bei Wohnwegen und bei Vorhaben im Außenbereich sind Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(3) Die Errichtung eines Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich- rechtlich gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück. (R)

(4) 1Auf die natürliche Umwelt ist Rücksicht zu nehmen.
2Der Bestand an standortgerechten, einheimischen Bäumen und Gehölzen ist zu erhalten, sofern er nicht erhebliche Beeinträchtigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der baulichen Anlage oder für die Nachbarschaft bewirkt oder eine Gefahr für die bauliche Anlage selbst darstellt.

(5) Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dürfen nur bebaut werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, daß von ihnen für die vorgesehene Nutzung keine Gefahren für die Umwelt, insbesondere die Gesundheit, ausgehen.

 

§ 1 TVO

   
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§§§



  

§_6   LBO
Abstandsflächen

  

(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen).
2Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

  1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß oder

  2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück angebaut wird.

3Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an dieser Grenze bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird.
4Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß eine Abstandsfläche eingehalten wird.

(2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) aDie Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken;
bdies gilt nicht für

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 zueinander stehen,

  2. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden,

  3. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4) 1aDie Tiefe der Abstandsflächen bemißt sich nach der Wandhöhe;
1bsie wird senkrecht zur Wand gemessen.
2Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand.
3Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluß der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2.
4Bei geneigtem oberem Wandabschluß und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend.
5Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln.
6Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:

  1. voll die Höhe von

    1. Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°,

    2. Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mehr als 140° beträgt,

  2. zu einem Drittel die Höhe von

    1. Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°,

    2. Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunter liegende Gebäudewand sind,

    3. Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen weniger als 140 beträgt.

7Das sich ergebende Maß ist H.

(5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H.
2In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung der Gebiete dies rechtfertigt.
3Das jeweilige Maß ist auf volle 10 cm, bei Tiefen über 15 m auf volle 50 cm abzurunden.
4In allen Fällen muß die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m, im Falle des Absatzes 7 Satz 1 jedoch 5 m betragen.

(6) Vor Außenwände vortretende untergeordnete Gebäudeteile (R) wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachung sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der Nachbargrenze mindestens 2 m, bei Eingangstreppen und Behindertenaufzügen mindestens 1,50 m, entfernt bleiben.

(7) 1Vor Wänden aus brennbaren Stoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden Wänden, deren Außenfläche oder Verkleidung überwiegend aus normalentflammbaren Stoffen besteht, darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten.
2Dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als einem Vollgeschoß über der Geländeoberfläche.

(8) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.


 

Drittschutz

Konkretisierungen
§ 19 TVO

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§§§



  

§_7   LBO
Abweichungen von den Abstandsflächen

  

(1) 1In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche

  1. von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(2) In Abstandsflächen sind zulässig: 

  1. nicht überdachte Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder und Kleinkinderspielplätze,

  2. offene erhöhte Terrassen, an der Nachbargrenze bis zu 0,50 m erhöht,

  3. Behindertenrampen,

  4. anachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung;
    bnachträgliche Anbringung von Solaranlagen auf Außenwände,

  5. Maste für die öffentliche Versorgung.

(3) 1In Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:

  1. aGaragen einschließlich Abstellraum und überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder an Nachbargrenzen des Grundstücks bis zu 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung;
    bferner untergeordnete Gebäude bis zu insgesamt 30 m3 Brutto-Rauminhalt zur Unterbringung von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen.

  2. Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge,

  3. Gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und bis zu 5 m Gesamtgrenzbebauung, Solaranlagen an und auf baulichen Anlagen nach Nummern 1 und 2,

  4. Einfriedungen und Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes


    1. in Gewerbe- und Industriegebieten,

    2. in sonstigen Gebieten bis zu 2 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche an der Grenze.

2Bestehen an einer gemeinsamen Grenze unterschiedlich hohe Geländeoberflächen, so ist die zulässige Gesamthöhe vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen.
3Offene Umwehrungen zur Sicherung des höherliegenden Grundstücks werden auf die zulässige Gesamthöhe nicht angerechnet.
4Die Gebäude, Nebenanlagen und Garagen dürfen eine mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze nicht überschreiten.
5Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein und eine Neigung von höchstens 45° aufweisen.
6Dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bleiben.
7Die Firsthöhe kann 3 m übersteigen, wenn entlang der Grenze ein gemeinsamer First vorgesehen ist und wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß vom Nachbargrundstück her angebaut wird.

(4) 1Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig, wenn diese sich aus den zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergeben und eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.
2Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes bleiben unberührt.

 

Drittschutz

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§§§



  

§_8   LBO
Übernahme von Abständen und Abstandsflächen
auf Nachbargrundstücke

  

(1) 1Es kann zugelassen werden, daß sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß diese nicht überbaut werden und auf die dort vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
2Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.

  
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§§§



  

§_9   LBO
Teilung von Grundstücken

  

(1) 1Die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(2) 1Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage einer Abzeichnung der Flurkarte, die die beabsichtigte Teilung und die vorhandene Bebauung erkennen läßt, zu beantragen.
2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung versagt wird.
3Die Bauaufsichtsbehörde hat darüber eine Bescheinigung auszustellen.

(3) 1Die Teilung darf in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn die Genehmigung oder die Bescheinigung nach Absatz 2 vorliegt.
2Das gleiche gilt für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Vorbereitung einer Grundstücksteilung.

  
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§§§



  

§_10   LBO
Geländeoberfläche und Höhenlage der baulichen Anlage

  

(1) aBei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sind, soweit erforderlich, die Geländeoberfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage festzulegen;
bdie Gemeinde ist zu hören.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen oder untersagen, daß die Oberfläche des Grundstückes verändert wird, um

  1. eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,

  2. eine Angleichung an die Höhe der Verkehrsfläche oder an die Oberfläche des Nachbargrundstückes zu erreichen,

  3. Gefahren oder Beeinträchtigungen zu vermeiden.

(3) Bei der Festlegung der Höhenlage der baulichen Anlage sind die Höhenlage der Verkehrsflächen und die Anforderungen an die Abwasserableitung zu beachten.

(4) Um die Herstellung von einzelnen Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß zu ermöglichen, kann die Bauaufsichtsbehörde Abgrabungen von der natürlichen Geländeoberfläche zulassen, ohne daß eine Berücksichtigung als Vollgeschoß im Sinne von § 2 Abs.4 Satz 1 erfolgt.

  
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§§§



  

§_11   LBO
Nicht überbaute Flächen, Kleinkinderspielplätze

  

(1) 1Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke in Baugebieten sind zu bepflanzen und zu unterhalten.
2Die Bauaufsichtsbehörde soll unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzung des Grundstückes das Anpflanzen von einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen sowie das Anlegen von Grünflächen fordern.

(2) In Vorgärten können Stellplätze sowie Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung und ein durch Vorgärten geprägtes Straßenbild nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Bei der Errichtung eines Gebäudes mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück ein Kleinkinderspielplatz anzulegen und zu unterhalten.
2Dies gilt nicht, wenn die Art der Wohnungen oder ihre Umgebung die Anlage eines Kleinkinderspielplatzes nicht erfordert oder wenn in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 14 geschaffen wird oder vorhanden ist.
3Größe und Ausstattung des Spielplatzes richten sich nach Zahl, Art und Größe der Wohnungen.
4Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kleinkinderspielplätzen verlangt werden, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert.

(4) 1Der Kleinkinderspielplatz kann auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn die Benutzung des anderen Grundstücks zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
2Kann die Bauherrin oder der Bauherr den Kleinkinderspielplatz nicht auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herstellen oder ist in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks ein öffentlicher, für Spiele von Kleinkindern geeigneter Spielplatz vorhanden oder geplant, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, daß die Bauherrin oder der Bauherr die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung eines Kleinkinderspielplatzes durch Zahlung eines angemessenen Geldbetrages ablöst, sofern eine Ablösesatzung (§ 93 Abs.1 Nr.6) besteht.
3Der Betrag ist zur Anlage und Unterhaltung von öffentlichen, für Spiele von Kleinkindern geeigneten Spielplätzen zu verwenden.

(5) 1Spielplätze für Kleinkinder können statt von jeder oder jedem Verpflichteten gesondert auch von mehreren Verpflichteten als Gemeinschaftsanlage angelegt und unterhalten werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß die Gemeinschaftsanlage für die Wohnungen auf dem Baugrundstück dauernd zur Verfügung stehen.
2§ 14 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.



  
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§§§



  

§_12   LBO
Einfriedung der Baugrundstücke

  

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bebaute oder bebaubare Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen, Sport- und Spielplätze, Camping- und Zeltplätze, Lager-, Ausstellungs- und Abstellplätze sowie Aufschüttungen und Abgrabungen eingefriedet oder auf andere Weise abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert.

(2) Einfriedungen sollen möglichst unter Verwendung natürlicher Bauprodukte oder mit Pflanzen hergestellt werden.

  
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§§§



  

§_13   LBO
Baustelle

  

(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bei Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen, soweit erforderlich ein Bauzaun zu errichten und dieser mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

 

Drittschutz






BaustellVO

(3) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Gewässermeßstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.

   

(4) 1An der Baustelle genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr ein dauerhaftes und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde sowie Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen enthalten muß.
2In den Fällen der §§ 66 und 67 Abs.5 Satz 5 findet Satz 1 für die Bezeichnung des Vorhabens, die Bauaufsichtsbehörde, der das Vorhaben nach § 66 Abs.3 angezeigt oder bei der die Genehmigung beantragt wurde, sowie hinsichtlich der Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen entsprechende Anwendung.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.11

(5) 1Erhaltenswerte Bäume, Sträucher und Hecken sind während der Bauausführung durch geeignete Vorkehrungen zu schützen und ausreichend zu bewässern.
2Der bei der Freilegung des Baufeldes Anfallende Oberboden ist zu schützen.

  
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§§§



  

§_14 LBO
Gemeinschaftsanlagen

  

(1) 1Die Herstellung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, insbesondere für Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder, Kinderspielplätze, Spielhäuser, Gärten, Höfe, Plätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, Anlagen des Lärmschutzes und Antennenanlagen, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind.
2Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers.
3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

(2) 1Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt sein, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteiles der Herstellungskosten der Anlage gegenüber der Gemeinde Sicherheit leistet.

(4) Sind in einem Bebauungsplan Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt, so dürfen entsprechende Anlagen auf den einzelnen Baugrundstücken nicht genehmigt werden, wenn hierdurch der Zweck der Festsetzung gefährdet wird.

  
   
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§§§



  

§_15   LBO
Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

  

(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind.
2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen und Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) 1Für Werbeanlagen gelten die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen.
2Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.
2Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

  2. Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, die Namen und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen,

  3. einzelne Schilder oder Zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die
    auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen,

  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

  5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.

(4) 1aIn Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen;
1bdie jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.
2In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
3An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(5) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nrn.4 und 5 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

  2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

  3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

  4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.

  
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§§§



  
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