Landesbauordnung (2) | §§ 5 - 15 | |||
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5 16 25 34 50 51 [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ] 55 61 64 82 93 96 | ||||
2.Teil: Das Grundstück und seine Bebauung | (§§ 5 - 15) | |||
§_5 LBO |
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(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß bei Beginn der Benutzung
(2) Bei Wohnwegen und bei Vorhaben im Außenbereich sind Ausnahmen von Absatz 1 Nr.1 zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. (3) Die Errichtung eines Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich- rechtlich gesichert ist, daß keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück. (R) (4) 1Auf die natürliche Umwelt ist Rücksicht zu nehmen. (5) Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dürfen nur bebaut werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, daß von ihnen für die vorgesehene Nutzung keine Gefahren für die Umwelt, insbesondere die Gesundheit, ausgehen. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_6 LBO | ||||
(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen).
3Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an dieser Grenze bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird. (2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. (3) aDie Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken;
(4) 1aDie Tiefe der Abstandsflächen bemißt sich nach der Wandhöhe;
7Das sich ergebende Maß ist H. (5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. (6) Vor Außenwände vortretende untergeordnete Gebäudeteile (R) wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachung sowie untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der Nachbargrenze mindestens 2 m, bei Eingangstreppen und Behindertenaufzügen mindestens 1,50 m, entfernt bleiben. (7) 1Vor Wänden aus brennbaren Stoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie vor feuerhemmenden Wänden, deren Außenfläche oder Verkleidung überwiegend aus normalentflammbaren Stoffen besteht, darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten. (8) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. | Drittschutz Konkretisierungen | |||
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§§§ | ||||
§_7 LBO |
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(1) 1In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche
2 Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.(2) In Abstandsflächen sind zulässig:
(3) 1In Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:
2Bestehen an einer gemeinsamen Grenze unterschiedlich hohe Geländeoberflächen, so ist die zulässige Gesamthöhe vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen. (4) 1Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig, wenn diese sich aus den zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergeben und eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt. |
Drittschutz | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_8 LBO |
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(1) 1Es kann zugelassen werden, daß sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß diese nicht überbaut werden und auf die dort vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet werden. (2) Absatz 1 gilt auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen. |
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§§§ | ||||
§_9 LBO |
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(1) 1Die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. (2) 1Die Genehmigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage einer Abzeichnung der Flurkarte, die die beabsichtigte Teilung und die vorhandene Bebauung erkennen läßt, zu beantragen. (3) 1Die Teilung darf in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn die Genehmigung oder die Bescheinigung nach Absatz 2 vorliegt. |
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§§§ | ||||
§_10 LBO |
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(1) aBei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sind, soweit erforderlich, die Geländeoberfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage festzulegen; (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen oder untersagen, daß die Oberfläche des Grundstückes verändert wird, um
(3) Bei der Festlegung der Höhenlage der baulichen Anlage sind die Höhenlage der Verkehrsflächen und die Anforderungen an die Abwasserableitung zu beachten. (4) Um die Herstellung von einzelnen Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß zu ermöglichen, kann die Bauaufsichtsbehörde Abgrabungen von der natürlichen Geländeoberfläche zulassen, ohne daß eine Berücksichtigung als Vollgeschoß im Sinne von § 2 Abs.4 Satz 1 erfolgt. |
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§§§ | ||||
§_11 LBO |
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(1) 1Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie unbebaute Grundstücke in Baugebieten sind zu bepflanzen und zu unterhalten. (2) In Vorgärten können Stellplätze sowie Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung und ein durch Vorgärten geprägtes Straßenbild nicht beeinträchtigt werden. (3) 1Bei der Errichtung eines Gebäudes mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück ein Kleinkinderspielplatz anzulegen und zu unterhalten. (4) 1Der Kleinkinderspielplatz kann auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn die Benutzung des anderen Grundstücks zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. (5) 1Spielplätze für Kleinkinder können statt von jeder oder jedem Verpflichteten gesondert auch von mehreren Verpflichteten als Gemeinschaftsanlage angelegt und unterhalten werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß die Gemeinschaftsanlage für die Wohnungen auf dem Baugrundstück dauernd zur Verfügung stehen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_12 LBO |
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(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bebaute oder bebaubare Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen, Sport- und Spielplätze, Camping- und Zeltplätze, Lager-, Ausstellungs- und Abstellplätze sowie Aufschüttungen und Abgrabungen eingefriedet oder auf andere Weise abgegrenzt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert. (2) Einfriedungen sollen möglichst unter Verwendung natürlicher Bauprodukte oder mit Pflanzen hergestellt werden. |
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§§§ | ||||
§_13 LBO | ||||
(1) Baustellen sind so einzurichten, daß die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Bei Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen, soweit erforderlich ein Bauzaun zu errichten und dieser mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. | Drittschutz | |||
(3) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Gewässermeßstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten. | ||||
(4) 1An der Baustelle genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr ein dauerhaftes und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde sowie Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen enthalten muß. |
Ordnungswidrigkeit | |||
(5) 1Erhaltenswerte Bäume, Sträucher und Hecken sind während der Bauausführung durch geeignete Vorkehrungen zu schützen und ausreichend zu bewässern. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_14 LBO | ||||
(1) 1Die Herstellung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, insbesondere für Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder, Kinderspielplätze, Spielhäuser, Gärten, Höfe, Plätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, Anlagen des Lärmschutzes und Antennenanlagen, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. (2) 1Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt sein, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. (3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteiles der Herstellungskosten der Anlage gegenüber der Gemeinde Sicherheit leistet. (4) Sind in einem Bebauungsplan Flächen für Gemeinschaftsanlagen festgesetzt, so dürfen entsprechende Anlagen auf den einzelnen Baugrundstücken nicht genehmigt werden, wenn hierdurch der Zweck der Festsetzung gefährdet wird. |
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§§§ | ||||
§_15 LBO | ||||
(1) 1Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. (2) 1Für Werbeanlagen gelten die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen. (3) 1Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig.
(4) 1aIn Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; (5) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nrn.4 und 5 gelten für Warenautomaten entsprechend. (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
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§§§ |
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