RsprS zu § 8  LBO Saar
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  1. Für die Erstreckung einer Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück genügt es nicht, daß dieses im betreffenden Bereich derzeit unbebaubar ist, sondern es muß gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 LBO öffentlich-rechtlich gesichert sein, daß die jenseits der Grundstücksgrenze liegende Abstandsfläche weder überbaut noch doppelt angerechnet wird. (vgl. OVG Saarland E 10.03.92 - 2 R 54/91 -, SKZ 92,243/18 (L))


  2. Erlaubt eine Baulast, mit der der unzureichende seitliche Grenzabstand eines Wohnhauses auf das Nachbargrundstück übernommen wird, in dem von baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhaltenden Geländestreifen die Errichtung einer Grenzgarage, so kann der Eigentümer des von der Baulast begünstigten Grundstückes einem solchen Vorhaben nicht mit Erfolg entgegenhalten, es erweise sich ihm gegenüber als rücksichtslos. (vgl. OVG Saarl, E, 23.02.93 - 2 R 7/92 -, Juris) 

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