RsprS zu § 7  LBO Saar
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zu Absatz 1

  1. Ein Nachbar, der seinerseits sein Wohnhaus an der Grenze errichtet hat, muß einen hinter den Abmessungen seiner eigenen Grenzbebauung zurückbleibenden "Anbau" mit einer unterkellerten Doppelgarage, die einer auf dem Baugrundstück geplanten Wohnnutzung dienen soll, hinnehmen. (vgl OVG Saarl, B, 30.10.1998, - 2_V_22/98- SKZ_99,122-59 = SörS-Nr. 98.187)


  2. Stellt die Bauaufsichtsbehörde beim Erlaß einer Beseitigungsanordnung für ein ohne ausreichenden Grenzabstand ausgeführtes Gebäude den objektiven Rechtsverstoß in den Vordergrund, so kommt es für die Rechtmäßigkeit der Verfügung auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht darauf an, ob der von der Grenzbebauung betroffene Nachbar berechtigt ist, subjektiv-öffentliche Abwehransprüche aus § 6 LBO 1996 gegen die Anlage geltend zu machen. (vgl OVG Saarl, B, 17.05.1999, - 2_Q_9/99- SKZ_99,280/44 (L) = SörS-Nr. 99.094)


  3. Ein Nachbar ist gehalten, ihm zustehende Abwehrrechte ernsthaft und mit Nachdruck zu verfolgen, um zu verhindern, daß sein Untätigbleiben die Grundlage für Vertrauen des Bauherrn auf die endgültige Hinnahme des rechtswidrigen Bauzustandes schafft. Anfängliche nachbarliche Proteste oder Unmutsäußerungen oder auch Erkundigungen bei der Bauaufsichtsbehörde können nur über eine begrenzte Zeitspanne das Entstehen von Vertrauen verhindern. Die Vertrauen vereitelnde Wirkung solcher Aktivitäten entfällt jedenfalls dann, wenn sich hieran eine längere Zeitspanne der Untätigkeit anschließt (hier: 2 Jahre). (vgl OVG Saarl, B, 16.04.1998, - 2_Q_2/98- SKZ_98,249 (L) = SörS-Nr. 98.058)


  4. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß ein eigener Grenzbau beziehungsweise ein die erforderlichen Abstandsflächen unterschreitendes Bauvorhaben den Nachbarn, nicht verpflichtet, eine Grenzbebauung oder Abstandsunterschreitung an anderer Stelle der gemeinsamen Grenze hinzunehmen. (vgl OVG Saarl, B, 11.11.1998, - 2_Q_20/98- SKZ_99,122-60 = SörS-Nr. 98.193)


  5. Erlaubt die Bauaufsichtsbehörde durch Grüneintragung in den genehmigten Planvorlagen die Errichtung eines Gebäudes mit einem Grenzabstand, der zur Aufnahme der in diese Richtung vor der Gebäudeaußenwand freizuhaltenden Abstandsfläche nicht ausreicht, so kann der betroffene Nachbar die Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch diesen Genehmigungsinhalt auch dann erfolgreich geltend machen, wenn das Gebäude nach der Darstellung in den Plänen in einen Grenzabstand ausgeführt werden soll, der die Aufnahme der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück ermöglicht. (vgl. OVG Saarland, U 09.08.94, - 2 W 33/94 - Grüneintrag, SKZ 95,114/22 (L)) 

§§§


zu Absatz 3 (zulässige Anlagen)

    Grenzgarage

  1. Die teilweise bauliche Einbeziehung in ein Wohngebäude steht der Privilegierung einer Garage als Grenzgarage nicht von vornherein entgegen (wie Beschluß vom 28.12.90 - 2 W 59/90 -) (vgl. OVG Saarland, U 03.05.94, - 2 R 13/92 -, SKZ 94,255/21 (L) = DVBl 95,532 (L) = DÖV 95,741 (L) = BRS 56 Nr.104 = BRS 56 Nr.171 (L) = Juris)


  2. Die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Grenzgaragen sind der Entscheidung über einen entsprechenden Bauantrag jedenfalls dann zugrundezulegen, wenn die objektiven Gegebenheiten die Nutzung der Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht ausschließen. Daß in einem seinerseits auf der Grenze stehenden Wohnhaus bereits eine Kellergarage vorhanden ist, steht der Zulassung einer demselben Zweck dienenden selbständigen Grenzanlage nicht entgegen. Erfüllt eine Garage die für ihre Zulassung an der Grenze erforderlichen Voraussetzungen, so genügt sie hinsichtlich der durch die Grenzabstandsbestimmungen geschützten Belange ohne weiteres den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Die von einer Einzelgarage üblicherweise ausgehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen sind als unvermeidbare Auswirkungen menschlichen Zusammenlebens von dem betroffenen Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. (vgl. OVG Saarland, U 19.11.84, - 2 R 140/83 -, AS 19,192 -197 = SKZ 85,163/19 (L) = NJW 85,2439 -2440 = Juris) 


  3. Die Zulassung einer Grenzgarage mit Abstellraum innerhalb der Abstandsfläche setzt voraus, daß letzterer innerhalb des betreffenden Gebäudes eindeutig lokalisiert und abgegrenzt ist und daß seine Nutzung umfangmäßig erheblich hinter der Hauptnutzung zurückbleibt. (vgl. OVG Saarland B 07.08.91 - 2 W 10/91 -, SKZ 92,130 -131 = DÖV 92,412 -413 = AS 23,272 -275 = NVwZ-RR 92,404 -405 = SörS I Nr.91.109) sowie (OVG Saarland; E 24.03.92 - 2 R 7/90 -, Juris)


  4. Die Errichtung von "grenznahen" Garagen - hier: Grenzabstand 0,15 m - findet in § 7 Abs.4 S.1 Nr.1 LBO (88) (Abs.4 LBO 88 » Abs.3 LBO 96) keine Grundlage. Ein Garagengebäude, das mit § 7 Abs.4 S.1 Nr.1, Sätze 2-4 LBO nicht in Einklang steht, ist abstandsflächenrechtlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes ebenso zu behandeln wie ein § 6 LBO widersprechendes Bauwerk sonstiger Zweckbestimmung. (vgl. OVG Saarland, B 13.06.95, - 2 W 24/95 -, SKZ 96,41 -43 = SKZ 95,254/24 (L) = Juris)


  5. Eine Garage mit Parabolantenne ist keine Grenzgarage iS des § 6 Abs.9 Nr.1 BauO NW. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung erstreckt sich nur auf solche Bauteile, die für eine Nutzung iS dieser Vorschrift erforderlich sind. (vgl. OVG NW U 13.06.91 - 11 A 87/90 - Parabolantennen DÖV 92,77 = NVwZ 92,279 = ZfBR 92,40)


  6. Eine auf einer grenzständigen Garage errichtete "Dachterrasse" ist baugenehmigungsbedürftig. Eine Garage mit "Dachterasse" ist keine Grenzgarage iS des § 6 Abs.9 Nr.1 BauO 1984 (Fortführung der Rechtsprechung des Gerichts in U 09.10.67 - 7 A 1049/66 - OVGE 23,250 ). (vgl. OVG NW U 13.03.90 - 10 A 1895/66 - Dachterasse BauR 90,457 = NWVBl 90,380)


  7. § 7 Abs.4 S.1 Nr.1 LBO (88) gilt nicht für Garagen, deren Dach ganz oder teilweise als Terasse genutzt wird. (vgl. OVG Saarland, E 28.10.91, - 2 R 2/89 -, SKZ 92,111/24 (L))


  8. Ein Nachbar kann die Errichtung einer den Anforderungen des § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.1 , Sätze 2 und 3 LBO (88=96) genügenden Grenzgarage an der Grenze zu seinem Grundstück auch dann nicht verhindern, wenn es sich bei dem Vorhaben um einen Ersatzbau für eine an einer anderen Grenze stehende Garage handelt, die auf der Grundlage einer objektiv rechtswidrigen Genehmigung in zusätzlichen Wohnraum umgewandelt werden soll. (vgl. OVG Saarland, B 28.09.92, - 2 R 39/91 -, SKZ 93,104/19 (L))


  9. Nach § 7 Abs.4 LBO (88» 96) sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen außer Eckgaragen auch solche Kraftfahrzeugräume zulässig, die an zwei Seitengrenzen des Baugrundstücks heranreichen. Wird eine solche Anlage auf zwei demselben Eingentümer gehörenden (Buch-) Grundstücken errichtet, ist in die Länge der Grenzbebauung im Sinne von § 7 Abs.4 LBO der "überbaute" Teil der Grenze zwischen diesen beiden Grundstücken nicht einzurechnen. Ungeachtet dessen, daß Beeinträchtigungen durch eine der gesetzlichen Höhenbegrenzung entsprechende Garage vom Eigentümer des tiefer liegenden Grundstückes grundsätzlich hinzunehmen sind, kann eine Gesamtschau der Nachbarauswirkungen diese als dem betroffenen Anlieger im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots unzumutbar erscheinen lassen. (vgl. OVG Saarland, E 14.12.90 - 2 R 135/88 -, SKZ 91,110/11 (L) = Juris)


  10. § 7 Abs.5 S.1 LBO (74) (» § 7 Abs.3 LBO 96) ist auf unterkellerte Garagen unanwendbar. (vgl. OVG Saarland, U 08.01.88, - 2 R 208/85 -, SKZ 88,263/13 (L) = BRS 48 Nr.4 = SörS I Nr.88.004) Von der Regelung des § 7 Abs 5 S 1 LBO (74), die nach Wortlaut und Zweck nur Garagen mit eingebauten Abstellräumen, das heißt allenfalls solchen Räumen betrifft, die auf gleicher Ebene wie die eigentliche Einstellbox liegen, werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vergleiche Urteil vom 08.01.88,- 2 R 208/85 -) Vorhaben dieser Art (Garage mit Unterbau in Gestalt eines bis zu 1,40 m hohen Kriechkellers) nicht erfaßt. (vgl. OVG Saarland, E 09.03.88 - 2 R 392/87 -, JURIS) 


  11. Soll eine ansonsten den Anforderungen an Grenzgaragen genügende Anlage auf einer Anschüttung errichtet werden, so ist die Einhaltung eines Bauwichs erforderlich, wenn beide Anlagen zusammen mehr als 3,50 m hoch sind. (vgl. OVG Saarland B 14.08.85 - 2 R 132/84 -, SKZ 86,116/23 (L))



  12. Maßgebend für die Bestimmung der Wandhöhe einer Grenzgarage im Sinne von § 7 Abs.4 S.1 Nr.1, Sätze 2-4 LBO 1988 (=§ 7 Abs.3 S.2-4 LBO 96) sind die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück. Auch § 7 Abs.5 S.1 LBO 1974 enthielt keine Grundlage für die Bestimmung der maximal zulässigen Garagenhöhe vom Geländeniveau des Nachbargrundstückes. (vgl. OVG Saarland E 23.02.93 - 2 R 7/92 -, Juris)


  13. Wird eine Garage an der Grundstücksgrenze höher gebaut, als dies nach einer Bauordnungsvorschrift zulässig ist, so kann der Nachbar die Abtragung des Gebäudes bis auf die zulässige Höhe verlangen. Ergibt die genehmigte Bauzeichnung eine geringere als die zulässige Höhe, so folgt daraus allein kein weitergehender Schutz des Nachbarn. Eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Bauherr oder sein Architekt vorsätzlich gehandelt haben. (vgl. OLG München, U, 22.06.93 - 25 U 6426/91 - Grenzgarage MDR, 93,867)

§§§


    Einzelfälle

  1. Transformatorenstationen, die der innerörtlichen Belieferung mit Strom dienen, können als Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung nach § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.2 LBO (= § 7 Abs.3 Nr.2 LBO-96) in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig sein. (vgl OVG Saarl, U, 02.03.93, - 2_R_26/92- SKZ_93,274/19 (L) = Juris = SörS-Nr.93.026 )


  2. Ein vor die vordere Garagenwand vortretender, von einem Pfosten getragener Dachüberstand, der in der Tiefe beträchtlich über die übliche Ausladung derartiger Bauteile hinausgeht (hier zwei Meter), führt dazu, daß der von ihm überdeckte offene Raum dem Gebäude zuzurechnen und mit einer erdachten beziehungsweise fiktiven Außenwand bei der Ermittlung der Wandlänge des Bauwerks zu berücksichtigen ist. (vgl OVG Saarl, B, 11.01.1999, - 2_V_27/98- SKZ_99,283/59 (L) = SörS-Nr. 99.004)


  3. Eine Wärmepumpe in einem etwa 2 m langen, 1,20 m hohen und 0,80 m tiefen Metallgehäuse löst Abstandsflächen aus; ihre Errichtung auf dem Flachdach einer Garage kann deren Zulässigkeit in Grenzbauweise entfallen lassen. (vgl. OVG NW U 18.04.91 - 11 A 2428/89 - Wärmepumpe, DÖV 92,366 (L-64))


  4. Mauern bis zur Höhe von 2 m muß der Nachbar an der Grenze regelmäßig hinnehmen. (vgl. OVG Saarland, U 30.11.79, - 2 R 70/79 -, SKZ 80,199 = SKZ 80,105/10 (L) = BRS 35 Nr.124)


  5. Der Senat läßt es offen, ob die Abstandsflächenvorschriften gemäß § 8 Abs.1, 4 und 5 HBO 1990 auch für unterirdische Gebäude (teile) oder die Geländeoberfläche nur unwesentlich überragende Anlagen gelten. Von einer Zu- und Abfahrtsrampe, die zu einer zu einem Wohnhaus gehörigen Tiefgarage mit sechs Stellplätzen führt, gehen nicht die Wirkungen eines Gebäudes iS von § 8 Abs.1 HBO 1990 aus. (vgl. HessVGH, B, 31.08.93 - 4 TH 1275 - Zu- + Abfahrtsrampe, HessVGRspr 94,4)

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