RsprS zu §§ 6 LBO
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zu Absatz 1

    geschlossene Bauweise

  1. Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs.1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden. (vgl. BVerwG, B, 11.03.94 - 4 B 53/94 - Abstandsfläche, DÖV 94,868 = NVwZ 94,1008 = BauR 94,494 = ZfBR 94,192 = UPR 94,267). 


  2. Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude an sich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (geschlossene Bauweise), so kann nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht (hier: § 8 Abs.1 S.4 LBO Rh-Pf) hiervon abweichend eine Abstandsfläche wegen eines auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudes nur insoweit verlangt oder gestattet werden, als hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung nach § 22 Abs.3 2.Hs BauNVO oder im Rahmen des § 34 Abs.1 wegen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots erforderlich ist. (vgl BVerwG, B, 12.01.95 - 4 B 197/94 - Abstandsflächenabweichung, DVBl 95,517 -18) 


  3. Sind die Anwesen in der Umgebung des Baugrundstücks nur im vorderen Teil ohne Einhaltung von Grenzabständen bebaut, so besteht für rückwärtige Bauten kein planungsrechtlicher Zwang zur Grenzbebauung; insoweit ist daher der jeweils vorgeschriebene Bauwich einzuhalten. Die ausnahmsweise Gestattung eines Grenzanbaus setzt grundsätzlich , voraus daß die Grenze von deranderen Seite her bereits bebaut ist; lediglich dahingehende Pläne genügen nicht. Die zur Erteilung eines Dispenses von den Grenzabstandsvorschriften erforderliche "nicht beabsichtigte Härte" für den Bauherrn kann nicht darin erblickt werden, daß der beabsichtigte Neubau an die Stelle bereits vorhandener Grenzbauten treten und eine geringere Höhe als diese erhalten soll. (vgl. OVG Saarland, U 13.05.81,- 2 R 88/80 - Selbstbedienungsladen, BRS 38 Nr.126 = SKZ 82,17 -26 = SKZ 81,276/7 (L) = Juris ).


  4. Im Bereich der nachbarschützenden Grenzabstandsbestimmungen muß der sich gegen ein Bauvorhaben wendende Nachbar unter Anbaugesichtspunkten (§ 6 Abs.1 S.3 LBO) (88=96) eine Grenzbebauung grundsätzlich nur bis zu dem Umfang hinnehmen, wie das an dieser Stelle auf dem eigenen Grundstück vorhandene Gebäude die gesetzlich geforderten Abstandsflächen nicht einhält. Ein "Anbau" in diesem Sinne liegt - neben hinter diesen Vorgaben zurückbleibenden Bauten - begrifflich nur bei deckungsgleichen oder die Ausmaße des Nachbargebäudes allenfalls geringfügig überschreitenden Anlagen vor (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 06.03.87 - 2 R 180/84 = BauR 88,190; hier verneint für ein geplantes Zurücktreten der hinteren Außenwand um ca 3,40 m hinter die rückseitige Abschlußwand des Nachbarhauses). (vgl. OVG Saarland, B 05.04.95, - 2 W 10/95 - Nachbarunterschrift, SKZ 95,253/22 (L) = Juris). 


  5. Unter Anbau im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 und 3 LBO (88=96) ist der Grenzanbau zu verstehen und nicht - im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 SNRG - die technisch-konstruktive Verbindung des Neubaus mit dem bestehenden Grenzgebäude durch Mitbenutzung der vorhandenen Wand als Abschlußwand. (vgl. OVG Saarland, U 30.11.93, - 2 R 14/93 - Grenzanbau, SKZ 94,109/21 (L)) 


  6. Eine nach hinten offene Terrassenüberdachung an der Rückfront eines Wohnhauses unterliegt als Anbau an dieses Gebäude grundsätzlich den Grenzabstandsbestimmungen. Von einer Reihenhausbebauung geht regelmäßig kein Zwang zur Grenzbebauung im dahinterliegenden Grundstücksbereich aus (Fortführung von - 2 R 118/82 - vom 29.09.83, AS 18,253 = SKZ 84,150 = DÖV 84,861 Nr.173 ). (vgl. OVG Saarland, E 09.12.88, - 2 R 235/86 - Terassenüberdachung, Juris) 


    Doppelhaus

  1. Bei im Bebauungsplan zwingend festgestzten Doppelhausbauweise muß ein rückwärtiger Anbau auch dann nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 lit.a BauO NW (= § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LBO) nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze für eine Errichtung des Anbaus mit Grenzabstand keinen Raum läßt. (vgl. OVG NW U 09.04.92 - 7 A 1521/90 - Doppelhaus, BauR 92,753 = NWVBl 92,434) 


    Einzelfälle

  1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass mit der Errichtung von Gebäuden üblicherweise einhergehende Abgrabungen wie zum Beispiel die Herstellung von Lichtschächten vor Kellerfenstern für die Bestimmung der Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe und darauf basierend die Errechnung der maßgeblichen Abstandsflächentiefe unbeachtlich sind, etwas anderes aber für die Anlegung breiter Lichtgräben gelten kann, die zu einer vollständigen oder teilweisen "Freistellung" des Kellergeschosses führen können. (vgl OVG Saarl, B, 17.11.1999, - 2_V_10/99- SKZ_00,103/56 (L) = SörS-Nr. 99.259)


  2. Eine an einem grenzständigen Gebäude (hier einem Doppelhaus) fest angebrachte ausfahrbare Markise unterliegt vorbehaltlich des § 6 Abs.6 LBO 1996 beziehungsweise abweichender planungsrechtlicher Vorgaben (§ 6 Abs.1 Satz 2 LBO 1996) als Gebäudeteil nach § 6 Abs.1 Satz 1 LBO 1996 - auch seitlichen - Grenzabstandserfordernissen, ohne dass es insoweit auf die Frage von ihr ausgehender gebäudegleicher Wirkungen im Sinne des § 6 Abs.8 LBO 1996 ankommt. (vgl OVG Saarl, U, 14.12.1999, - 2_R_4/99- SKZ_00,103/57 (L) = SörS-Nr. 99.277)


  3. Ebenso wie bei den Rahmen des Üblichen überschreitenden Dachüberständen wird der von diesen überdeckte offene Raum bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Abstandsflächenbestimmungen dem Gebäude zugerechnet und mit einer gedachten oder fiktiven Außenwand berücksichtigt. (vgl OVG Saarl, U, 14.12.1999, - 2_R_4/99- SKZ_00,103/57 (L) = SörS-Nr. 99.277)


  4. Ein vor die vordere Garagenwand vortretender, von einem Pfosten getragener Dachüberstand, der in der Tiefe beträchtlich über die übliche Ausladung derartiger Bauteile hinausgeht (hier zwei Meter), führt dazu, daß der von ihm überdeckte offene Raum dem Gebäude zuzurechnen und mit einer erdachten beziehungsweise fiktiven Außenwand bei der Ermittlung der Wandlänge des Bauwerks zu berücksichtigen ist. (vgl OVG Saarl, B, 11.01.1999, - 2_V_27/98- SKZ_99,283/59 (L) = SörS-Nr. 99.004)


  5. Tritt vor eine dem Nachbaranwesen zugekehrte Giebelwand ein als "Erker" bezeichneter Vorbau, der nicht unter die Begünstigung des § 6 Abs.6 LBO 1996 fällt, so ist die Tiefe der vor diesem Vorbau freizuhaltenden Abstandsfläche bezogen auf seine Wandhöhe und nicht bezogen auf die - unter Umständen - größere Höhe der weiter vor der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Giebelwand zu bestimmen. (vgl OVG Saarl, B, 28.01.1998, - 2_5_1/98- SKZ_98,249 (L) = SörS-Nr. 98.018)


  6. Die Grenzabstandsvorschriften sind regelmäßig unanwendbar, wenn ein vorhandener Grenzbau im Innern umgestaltet oder seine Nutzung geändert wird, es sei denn, durch den Umbau würden die für die Bemessung des Grenzabstandes maßgeblichen Merkmale geändert oder für die neue Nutzung gelten strengere Bauwichregelungen. Weist ein Bebauungsplan für zwei Grundstücke eine die gemeinsame Grenze überschneidende durchgehende hintere Baugrenze aus, so begründet dies allein keinen Anspruch auf Zulassung einer einseitigen Grenzbebauung (Abgrenzung zu 2 R 76/72 vom 23.02.73, BRS 27 Nr.92 ). (vgl. OVG Saarland, U, 27.10.78 - 2 R 5/78 - Grenzbau-Umgestaltung, SKZ 79,134/5 (L)).


  7. Die Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen besteht nicht nur bei der erstmaligen Bebauung eines Grundstücks, sondern auch bei Gebäudeerweiterungen in Länge und/oder Höhe. Eine Dacherneuerung eines Grenzgebäudes, die "ohne Not" zu einer zusätzlichen Gebäudehöhe von ca 40 cm an der Grenze führt, rechtfertigt nicht die Befreiung von entgegenstehenden Abstandsflächenvorschriften. Die Anerkennung nachbarlicher Abwehrrechte bei einer Unterschreitung vorgeschriebenen Abstandsflächen setzt regelmäßig nicht voraus, daß die betreffende Anlage im konkreten Einzelfall tatsächliche Beeinträchtigungen des Grenznachbarn hervorruft (ständige Rechtsprechung des 2.Senats). Ausnahmen können sich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Schikaneverbotes ergeben. (vgl. OVG Saarland, U 30.03.93, - 2 R 17/92 - Dacherneuerung, SKZ 93,274/17 (L) = Juris) 

§§§


zu Absatz 2


  1. Soll eine vor einer Gebäudeaußenwand freizuhaltende Abstandsfläche auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden und - abweichend von § 6 Abs.2 S.2 LBO - über deren Mitte hinausreichen, so kommt die Verletzung von Rechten des gegenüber-liegenden Nachbarn jedenfalls dann in Betracht, wenn dessen Grundstück zulässig in einer Weise bebaut werden kann, daß die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche von seiner Seite aus bis zur Mitte für die Aufnahme von Abstandsflächen eines Vorhabens in Betracht kommt. (vgl OVG Saarland, B 27.06.94, - 2 W 22/94 - Abstandsfläche, SKZ 94,254/20 (L) = Juris)

§§§


zu Absatz 4


  1. Die Bestimmungen des § 6 Abs.4 S.6 Nr.1 Ss.2 und Nr.2 Ss.3 LBO (88 = 96) finden auch auf Giebelflächen unter Pultdächern Anwendung. (vgl. OVG Saarland, E 23.06.95 - 2 W 23/95 - Giebelfläche, SKZ 95,253/23 (L2-4) = Juris (L1-5))


  2. Die Vorschrift des § 6 Abs.4 S.2 LBO (88=96) über die Bestimmung der für die Abstandsflächenberechnung maßgeblichen Wandhöhe schließt es aus, einen durchgehend von der Geländeoberfläche aufsteigenden Wandabschnitt, der höhenmäßig über die ansonsten vorhandene Dachtraufe hinausreicht, teilweise als Au ßenwand und - etwa ab der ansonsten erreichten Traufhöhe - als Dachgaube oder Dachaufbau einzustufen. (vgl. OVG Saarland, B 23.02.94, - 2 W 5/94 - Dachgeschoß, SKZ 94,256/25 (L1-2) = BRS 56 Nr.184 + BRS 56 Nr.107 (L) = Juris (L1-4)) 


  3. Ein in das Dach hineinragendes Bauteil, dessen Wand die Außenwand des darunter liegenden Geschosses fortsetzt, ist keine Dachgaube und deshalb bei der Ermittlung der Tiefe der davor einzuhaltenden Abstandsfläche zu berücksichtigen (wie Beschluß vom 23.02.94 - 2 W 5/94 -) (vgl. OVG Saarland, U 03.05.94, - 2 R 13/92 -Dachgaube, SKZ 94,255/21 (L) = DVBl 95,532 (L) = DÖV 95,741 (L) = BRS 56 Nr.104 = BRS 56 Nr.171 (L) 


  4. Natürliche Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die zur Ermittlung der Abstandsflächentiefe maßgeblichen Wandhöhe ist der Verlauf des natürlichen Geländes an seiner Schnittlinie mit der Gebäudeaußenwand. Wird in diesem Bereich das Geländeniveau verändert, so ist nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Darstellung des geplanten künftigen Geländeverlaufs maßgebend. (vgl. OVG Saarland, B 28.05.96 - 2 W 12/96 - Wandhöhe, SKZ 96,265/17 (L)).


  5. Ein in das Dach hineinragendes Bauteil, dessen Wand die Außenwand des darunter liegenden Geschosses fortsetzt, ist keine Dachgaube und deshalb bei der Ermittlung der Tiefe der davor einzuhaltenden Abstandsfläche zu berücksichtigen (wie Beschluß vom 23.02.94 - 2_W_5/94 -). (vgl OVG Saarl, U, 03.05.94, - 2_R_13/92- SKZ_94,255/21 (L) = DVBl_95,532 (L) = DÖV_95,741 (L) = BRS_56_Nr.104 = BRS_56_Nr.171 (L) = Juris = SörS-Nr.94.066)


  6. Die Vorschrift des § 6 Abs.4 S.2 LBO über die Bestimmung der für die Abstandsflächenberechnung maßgeblichen Wandhöhe schließt es aus, einen durchgehend von der Geländeoberfläche aufsteigenden Wandabschnitt, der höhenmäßig über die ansonsten vorhandene Dachtraufe hinausreicht, teilweise als Außenwand und - etwa ab der ansonsten erreichten Traufhöhe - als Dachgaube oder Dachaufbau einzustufen. (vgl OVG Saarl, B, 23.02.94, - 2_W_5/94- SKZ_94,256/25 (L1-2) = BRS_56_Nr.184 + BRS_56_Nr.107 (L) = Juris (L1-4) = SörS-Nr.94.025)

§§§


zu Absatz 6


  1. Bezugsmaßstab für die einzelfallbezogen vorzunehmende und am "üblichen" Erscheinungsbild der zu § 6 Abs.6 LBO 1996 beispielhaft aufgeführten Anlagen zu orientierende Beurteilung, ob ein abstandsflächenrechtlich privilegierter untergeordneter Gebäudeteil vorliegt, ist nicht die gesamte "Baumasse" des Gebäudes, sondern die Außenwand, vor die das Bauteil "vortritt". Neben diesem quantitativen Aspekt muß zusätzlich auch eine funktionale Unterordnung vorliegen. Der Vorschrift des § 6 Abs.6 LBO 1996 kann keine Privilegierung solcher untergeordneter Gebäudeteile dahingehend entnommen werden, daß diese zu von ihnen betrachtet seitlichen Grundstücksgrenzen keine Abstände einhalten müssen. (vgl OVG Saarl, E, 14.02.00, - 2_Q_42/00 - Gebäudeteil-untergeordnete - J-CD-VwR = SörS-Nr.00.042)

  2. Ein Mansardendach, das um ca. 2,35 - 2,40 m über die in einem Teilbereich des Gebäudes von der Nachbargrenze zurückverspringende Seitenwand hinausragt, ist kein abstands-flächenrechtlich unbeachtlicher Dachüberstand im Sinne von § 6 Abs.6 LBO 1988. (vgl OVG Saarland E 26.11.91 - 2 R 38/89 - Mansardendach, SKZ 92,110/22 (L)) 


  3. Hauseingangstreppe kann auch eine Treppe sein, die als Außentreppe von der Geländeoberfläche zum Obergeschoß eines Gebäudes führt. Eine derartige Außentreppe kann ein untergeordneter Bauteil im Sinne von § 6 Abs.6 LBO 1988 (= 1996) sein und dann bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben. (vgl. OVG Saarland, E 30.07.91, - 2 R 451/88 - Hauseingangstreppe, SKZ 92,110/21 (L)) 


  4. Ein Gebäudeteil, der in erster Linie ein Mittel zur Gewinnung einer zusätzlichen Wohnfläche nennenswerten Ausmaßes (hier: 5 %) ist, ist kein Erker iS des § 6 Abs.7 BauO NW (= § 6 Abs.6 LBO 88+96). (vgl. OVG NW B 26.03.93, - 11 B 713/93 - Erker, DÖV 93,876 (L-203)) 


  5. Die Vorschrift, wonach Balkone, Erker und andere betretbare Anbauten, die über die vordere oder hintere Außenwand des Nachbargebäudes hinausragen, von der Nachbargrenze den Abstand ihrer Ausladung, mindestens aber 1,50 m einhalten müssen, bezieht sich nicht auf Anbauten im seitlichen Bauwich, sondern auf Gebäudeteile an der Vorder- oder Rückfront des Gebäudes. (vgl. OVG Saarland; U 22.07.77 - 2 R 56/77 - Balkone + Erker, SKZ 78,50/12 (L)) 

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zu Absatz 8


  1. Eine Wärmepumpe in einem etwa 2 m langen, 1,20 m hohen und 0,80 m tiefen Metallgehäuse löst Abstandsflächen aus; ihre Errichtung auf dem Flachdach einer Garage kann deren Zulässigkeit in Grenzbauweise entfallen lassen. (vgl. OVG NW U 18.04.91 - 11 A 2428/89 - Wärmepumpe, DÖV 92,366 (L-64)) 


  2. Der Senat läßt es offen, ob die Abstandsflächenvorschriften gemäß § 8 Abs.1, 4 und 5 HBO 1990 auch für unterirdische Gebäude (teile) oder die Geländeoberfläche nur unwesentlich überragende Anlagen gelten. Von einer Zu- und Abfahrtsrampe, die zu einer zu einem Wohnhaus gehörigen Tiefgarage mit sechs Stellplätzen führt, gehen nicht die Wirkungen eines Gebäudes iS von § 8 Abs.1 HBO 1990 aus. (vgl. HessVGH, B, 31.08.93 - 4 TH 1275 - Zu- + Abfahrtsrampe, HessVGRspr 94,4) 


  3. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und auf die gemäß § 6 Abs.10 BauO NW die Abstandsflächenbestimmungen Anwendungen finden. Zur Frage der Berechnung der Abstandsflächen von Windenergieanlagen. (vgl. OVG NW B 06.07.92 - 7 B 2904/91 - Windenergieanlage, BauR 93,210; NuR 93,241 = NVwZ 93,1007 = RdL 93,110 = UPR 93,108)

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