Landesbauordnung (14)   §§ 93 - 95
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7.TEIL:  Örtl-Bauvorschriften, VO-Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten (§§ 93 - 95)
   

§_93   LBO (F)
Örtliche Bauvorschriften

  

(1) Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über 

  1. gestalterische Anforderungen, die über § 4 hinausgehen, für

    1. genau abgegrenzte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebietes, wenn und soweit eine bestimmte Gestaltung des Straßen- oder Ortsbildes beabsichtigt ist, oder Ziele des sparsamen Umgangs mit Energie und Wasser oder der Gewinnung erneuerbarer Energien verwirklicht werden sollen,

    2. Gebiete, in denen der Schutz von bestimmten Bauten, Straßen, Plätzen und Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie der Schutz von Bau-, Boden- und Naturdenkmälern geboten ist,

  2. adie Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie Camping-, Zelt- und Wochenendplätze;
    bdabei kann bestimmt werden, daß Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder benutzt werden dürfen,

  3. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen,

  4. geringere als die in § 6 vorgeschriebenen Maße, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles,

  5. die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert,

  6. die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 11 Abs.4,

  7. die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Mißstände dies erfordern,

  8. das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden,

  9. die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 50 Abs.7,

  10. die Aussetzung der Pflicht zur Herstellung oder Ablösung notwendiger Stellplätze (§ 50 Abs.3 und Abs.7 Satz 3),

  11. die Unzulässigkeit von mehr als einem Antennengerüst auf Gebäuden sowie die Unzulässigkeit von Außenantennen, soweit der Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne möglich ist.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis


(2) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, daß 

  

  1. ain Gebieten nach Absatz 1 Nr.1 besondere Anforderungen im Sinne dieser Vorschrift an Werbeanlagen und Warenautomaten gestellt werden;
    bdabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

  2. in Gebieten nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b genehmigungsfreie Werbeanlagen, Warenautomaten und Einfriedungen einer Genehmigungspflicht unterliegen,

  3. aim Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Energiearten untersagt wird oder bestimmte Energie- oder Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit zur sparsamen Verwendung von Energie geboten ist;
    bdanach vorgeschriebene Energie- und Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten,

  4. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. 

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

(3) 1Der Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Örtlichen Bauvorschriften nach Absatz 1 Nrn.1, 2 und 4 und Absatz 2 Nrn.3 und 4 bedürfen der Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde.
2Im Falle des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe b bedarf die Genehmigung des Einvernehmens der obersten Denkmalschutzbehörde. 

  
    

(4)...(1)

  

(5) 1Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden.

  
2In diesem Fall sind die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen einschließlich ihrer Genehmigung oder ihrer Anzeige (§§ 1 bis 13 BauGB in der jeweils geltenden Fassung,) sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzung (§§ 214 bis 216 BauGB in der jeweils geltenden Fassung) anzuwenden.  (2)

  

(6) 1Für Ausnahmen und Befreiungen von Satzungsbestimmungen gilt
§ 75 entsprechend.
2Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung bedarf des Einvernehmens der Gemeinde.

 




[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_94   LBO (F)
Verordnungsermächtigungen

  

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  
  1. die nähere Ausgestaltung der Anforderungen in den §§ 5 bis 20, 34 bis 42, 44 bis 51 und 54,

  2. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 43, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,

  3. Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen ergeben (§ 53).

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  
  1. die Pflicht zur Prüfung und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteilen ständig unterhalten werden müssen, die zeitlichen Abstände dieser Prüfungen sowie die Erstreckung dieser Prüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

  2. den Nachweis der Befähigung und die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zu bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  
  1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,

  2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

  3. soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen.

2Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis


(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  
  1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,

  2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

  3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen.

2Sie kann dafür Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§ 56 bis 60 zu erfüllen haben.
3Es können insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige nach § 72 Abs.6 und für Sachverständige und sachverständige Stellen, denen durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, zu erlassen über 

  

  1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen tätig werden,

  2. die Anforderungen an die Sachverständigen und sachverständigen Stellen, insbesondere in Bezug auf
    a) Ausbildung,
    b) Fachkenntnisse,
    c) Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
    d) die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,
    e) durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,
    f) den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,

  3. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

  4. die Überwachung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen,

  5. die Festsetzung einer Altersgrenze,

  6. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie

  7. die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

(6) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser nach § 68 zu erlassen über

  

  1. die Anforderungen an die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser insbesondere in bezug auf
    a) Ausbildung,
    b) Fachkenntnisse,
    c) Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,
    d) die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,
    e) durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,
    f) den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
    g) Unabhängigkeit,

  2. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

  3. die Überwachung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und die Maßnahmen bei Pflichtverletzungen,

  4. die Festsetzung einer Altersgrenze,

  5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

  6. die Vergütung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,

  7. die Befugnis der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes in entsprechender Anwendung des § 75 abzuweichen,

  8. ergänzende Regelungen für den Prüfungsumfang und das Verfahren im Rahmen des
    § 68 sowie

  9. die Festlegung der Bauvorhaben, die dem Verfahren nach § 68 nicht unterfallen.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

2In der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, daß und unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 oder des § 30 des Baugesetzbuchs (1) keiner Baugenehmigung bedürfen, falls die Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser nach § 68 unterschrieben sind.

  


(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu § 58 nähere Regelungen zu treffen über

  
  1. den Nachweis der Haftpflichtversicherung,

  2. die Mindestdeckungssumme und die Mindestdauer der Haftpflichtversicherung,

  3. die Ersetzung der Haftpflichtversicherung durch andere Mittel der Schadensdeckung und

  4. den Verzicht auf die Haftpflichtversicherung, wenn ein Versicherungsschutz nicht möglich oder nicht erforderlich ist.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

(8) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ihre Befugnisse auf andere Behörden oder das Deutsche Institut für Bautechnik zu übertragen für:

  
  1. die Bekanntmachung der Bauregelliste A (§ 25 Abs.2) einschließlich der zu treffenden Festlegungen nach § 27 Abs.1, § 29 Abs.1, § 30 Abs.2 Satz 2 und § 31 Abs.2,

  2. die Bekanntmachung der Bauregelliste B (§ 25 Abs.7) einschließlich der zu treffenden Festlegungen nach § 25 Abs.7,

  3. die Bekanntmachung von Bauprodukten nach § 25 Abs.3 Satz 2,

  4. die Entscheidung über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 26 Abs.1 und § 29 einschließlich der Befugnisse nach § 26 Abs.2 und 3 sowie der Bekanntmachung nach § 26 Abs.6 und über Zustimmungen im Einzelfall (§ 28),

  5. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 33 Abs.1 und 3),

  6. die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 79),

  7. die Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 89).

2Die Befugnis nach Nummern 1 bis 7 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
3Die Befugnis nach Nummern 1 bis 3 darf nur im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis


(9) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung

  
  1. das Ü-Zeichen festlegen, zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen und die Voraussetzungen seiner Verwendung regeln,

  2. das Anerkennungsverfahren nach § 33 Abs.1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

  3. die Fachaufsicht über die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 33 regeln sowie

  4. Gebühren- und Auslagenersatz für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 33 regeln.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

(10) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, soweit dafür aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß  

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

  1. adie Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes und des § 16 Abs.4 (2) des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden;

  

    bsie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln,

  1. nach Nummer 1 zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 69 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen,

  2. § 12 Abs.2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.1
bei entsprechendem
Verweis

[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_95   LBO (F)
Ordnungswidrigkeiten

  

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. einer nach § 24 oder § 94 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 93 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

  3. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß dafür die Voraussetzungen nach § 30 Abs.4 vorliegen,

  4. Bauprodukte entgegen § 25 Abs.1 Nr.1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

  5. Bauarten entgegen § 29 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,

  6. den Nachweis nach § 50 Abs.3 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht führt,

  7. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 64), Teilbaugenehmigung (§ 78), Bauanzeige (§ 66 Abs.3), Ausnahme oder Befreiung (§ 66 Abs.5, § 67 Abs.3, § 75 Abs.5 2.Halbsatz) oder abweichend davon oder abweichend von den im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen, soweit sich die Genehmigung nicht auf sie erstreckt (§ 67 Abs.6), bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt, abbricht oder die Nutzung ändert,

  8. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 89 Abs.2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 90 Abs.1) in Gebrauch nimmt,

  9. entgegen der Vorschrift des § 81 Abs.1 und 2 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 83 Abs.1 Satz 2 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift des § 84 Abs.4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 84 Abs.6 Satz 1 bauliche Anlagen benutzt,

  10. die nach § 81 Abs.4 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

  11. als Bauherrin oder Bauherr den Vorschriften des § 13 Abs.4 und § 56 Abs.1, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser der Vorschrift des § 57 Abs.1 Satz 3, als Unternehmen der Vorschrift des § 59 Abs.1, als Bauleiterin oder Bauleiter der Vorschrift des § 60 Abs.1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt.

  12. entgegen § 58 Satz 1 nicht ausreichend haftpflichtversichert ist und im Einzelfall bestehende Haftungsausschlußgründe nach § 58 Satz 4 nicht unverzüglich offenbart,

  13. eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 66 Abs.3 Nr.2 abgibt,

  14. eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 66 Abs.3 Nr.3 oder des § 67 Abs.4 Satz 5 abgibt,

  15. als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder Bauleiterin oder Bauleiter § 66 Abs.6 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

  

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (1) geahndet werden. 

  


(4) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn.3 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

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