Landesbauordnung (4) | §§ 25 - 33 | |||
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5 16 25 34 50 51 [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ] 55 61 64 82 93 96 | ||||
3.TEIL: Bauliche Anlagen | (§§ 16 - 54) | |||
3.Abschnitt: Bauprodukte und Bauarten | (§§ 25 - 33) | |||
§_25 LBO |
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(1) 1Bauprodukte dürfen für die Errichtung und Änderung, Instandhaltung oder Instandsetzung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck |
Ordnungswidrigkeit | |||
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr.1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist. 2Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht sind. (2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. (3) 1Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen
haben. | ||||
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der (5) 1Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, daß das herstellende Unternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt. (6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 33 vorgeschrieben werden. (7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in der Bauregelliste B festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 erfüllen müssen, und bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs.1 BauPG nicht berücksichtigen. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§
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§_26 LBO |
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(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt auf schriftlichen Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs.2 nachgewiesen ist. (2) 1Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben. (4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. (5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. (6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen anderer Länder gelten auch im Saarland. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_27 LBO |
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bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. (2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs.2 nachgewiesen ist. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_28 LBO |
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(1) 1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des§ 3 Abs.2 nachgewiesen ist. (2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs.2 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_29 LBO (F) |
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(1) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht (1) gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Instandsetzung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
erteilt worden ist. |
Ordnungswidrigkeit | |||
2Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen. |
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§§§ | ||||
§_30 LBO |
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(1) aBauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 25 Abs.2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; (2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
2Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. (3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | ||||
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, daß ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat das herstellende Unternehmen durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. |
Ordnungswidrigkeit | |||
(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen. (6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Saarland. |
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§§§ | ||||
§_31 LBO (F) |
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(1) Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. (2) 1In den technischen Regeln nach § 25 Abs.2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_32 LBO |
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(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer Zertifizierungsstelle nach § 33 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 33 durchzuführen. |
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§§§ | ||||
§_33 LBO |
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(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. (2) 1Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland. (3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs.2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs.2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, daß die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. |
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§§§ | ||||
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