PÜZAVO  
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BS-Saar Nr.?

Verordnung
über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle
nach Bauordnungsrecht

(Prüfstellen-Anerkennungsverordnung) n-amtl

(PÜZAVO)

14.August 1996 (Amtsbl.96,939)
geändert durch Art.3 Abs.16 des Gesetzes Nr.1544 vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
außer Kraft mit Wirkung vom 11.02.11, durch § 8 S.2 PÜZAVO (Amtsbl_11,49)

frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke

 

§§§



Aufgrund des § 94 Abs.9 Nr.2 der Bauordnung für das Saarland (LBO) (A) vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

§§§

 

§_1   PÜZAVO (F)
Anerkennung

(1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs.2 der Landesbauordnung) (1),

  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Abs.2 der Landesbauordnung) (2),

  3. Zertifizierungsstelle (§ 25 Abs.1 der Landesbauordnung) (3),

  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 25 Abs.2 der Landesbauordnung) (4) oder

  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 18 Abs.6 der Landesbauordnung (5),

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) 1Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte.
2Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) 1Die Anerkennung kann befristet werden.
2Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen.
3aDie Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden;
3b74 Abs.2 Satz 2 der Landesbauordnung (6) gilt entsprechend.

§§§



§_2   PÜZAVO
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) 1Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, der oder dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt.
2Die Leiterin oder der Leiter muß ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs.1 Nr.1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,

  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs.1 Nr.2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,

  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs.1 Nr.3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten,

  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs.1 Nrn.4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten

nachweisen.
3Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben.
4Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist.
5aFür Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist;
5bist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65.Lebensjahr nicht vollendet haben,

  2. darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,

  3. darf durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über das eigene Vermögen beschränkt sein,

  4. muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

  5. muß die Gewähr dafür bieten, daß sie oder er neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiterin oder Leiter gewährleistet ist.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über

  1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,

  2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen und

  3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie, insbesondere die Leiterin oder der Leiter sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, unparteilich sind.

(5) 1Die Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuß einzurichten.
2Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus.
3Dem Fachausschuß müssen mindestens drei produktherstellende Unternehmen sowie die Leiterin oder der Leiter der -Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören.
4Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von produktherstellenden Unternehmen unabhängiger Personen verlangen.

(6) 1Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen.
2Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§§§



§_3   PÜZAVO (F)
Antrag und Antragsunterlagen

(1) 1Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.
2Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde, soweit die Befugnis zur Anerkennung nicht mit Verordnung nach § 86 Abs.4 Nr.1 der Landesbauordnung (1) übertragen ist.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,

  2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Bauordnung für das Saarland bekanntgemachte technische Regeln Bezug genommen werden,

  3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und dessen Berufserfahrung,

  4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, der Leiterin oder des Leiters nach § 2 Abs.2 und der Beschäftigten zu einzelnen herstellenden Unternehmen,

  5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,

  6. die Angabe des Geburtsdatums der Leiterin oder des Leiters und

  7. Angaben zu Unterauftragnehmerinnen und Unterauftragnehmern.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

§§§

§_4   PÜZAVO
Allgemeine Pflichten

Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen produktherstellenden Unternehmen in Anspruch genommen werden können,

  2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,

  3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,

  4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,

  5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, daß die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,

  6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,

  7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,

  8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs.2 Nrn.2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und

  9. einen Wechsel der Leiterin oder des Leiters der Stelle oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§§§



§_5   PÜZAVO
Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind, sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(2) 1Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren.
2Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten.
3Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten.
4Die Berichte sind von der Leiterin oder vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen.
5Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§§§



§_6    PÜZAVO
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt,

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,

  2. durch Fristablauf oder

  3. wenn die Leiterin oder der Leiter das 68.Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,

  2. die Leiterin oder der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder

  3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

2Liegen bei einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der Leiterin oder des Leiters stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

  2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 4 Satz 1 Nr.5 teilnimmt oder

  3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 5 Abs.1 beteiligt.

§§§



§_7   PÜZAVO
Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Abs.1 Satz 2 befreit.

§§§



§_8   PÜZAVO
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 4.Juni 1996 in Kraft.

§§§



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§§§