Landesbauordnung (8)   §§ 61 - 63
5   16   25   34   50   51           [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ]         55   61   64   82   93   96     
5.TEIL:  Die Bauaufsichtsbehörden (§§ 61 - 63)
   

§_61   LBO
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

  

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind staatliche Aufgaben.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch sowie der Instandhaltung und Instandsetzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
2Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(4) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
3Die Absicht, in Benutzung stehende bauliche Anlagen und Wohnungen zu betreten, soll der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der unmittelbaren Besitzerin oder dem unmittelbaren Besitzer rechtzeitig mitgeteilt werden.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_62   LBO (F)
Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

  

(1) 1Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (2).

  

2Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverband Saarbrücken, in der Landeshauptstadt Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte (1).

  

(2) aDie oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern widerruflich übertragen;
bdie Gemeinden haben die Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen.

(3) 1Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau sowie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen, angehören.
2Die Leitung oder Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach Satz 1 und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

 

§ 1 ZustVO

[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_63   LBO
Sachliche Zuständigkeit

  

(1) Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß die Baugenehmigung und Ausnahmen und Befreiungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter baulicher Anlagen besonderer Art oder Nutzung nur mit ihrer Zustimmung erteilt werden dürfen.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  
[ « ] LBO §§ 61 - 63 [ ][ » ]    

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2003
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§