Landesbauordnung (5) | §§ 34 - 50 | |||
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5 16 25 34 50 51 [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ] 55 61 64 82 93 96 | ||||
3.TEIL: Bauliche Anlagen | (§§ 16 - 54) | |||
4.Abschnitt: Der Bau und seine Teile (1) | (§§ 34 - 43) | |||
§_34 LBO |
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(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für
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TVO § 6 TVO § 7 | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_35 LBO |
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(1) Aus Gründen des Brandschutzes sind
gegen Feuer widerstandsfähige Wände zu errichten (Gebäudeabschlußwände). | Drittschutz | |||
(3) Ausgedehnte Gebäude sind durch gegen Feuer widerstandsfähige Wände (Gebäudetrennwände) in Brandabschnitte zu unterteilen. (4) Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil durch Gebäudetrennwände in Brandabschnitte zu unterteilen. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_36 LBO |
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(1) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr. (2) 1Brandwände müssen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und aus nichtbrennbaren Bauprodukten bestehen. | Drittschutz | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_37 LBO |
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2Nummer 2 gilt nicht bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. (2) Dachaufbauten, -vorsprünge, -gesimse, Oberlichte, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann. (3) Bei Dächern an öffentlichen Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen verlangt werden. (4) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_38 LBO |
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(1) Treppen, Rampen, Flure, offene Gänge sowie Ein- und Ausgänge müssen
(2) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum muß über eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). (3) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_39 LBO |
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(1) 1Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. (2) Innenliegende Treppenräume können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. (3) 1Notwendige Treppenräume sind so auszuführen, daß sie auch bei einem Brand ohne Gefahr benutzt werden können. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_40 LBO |
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(1) 1Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandgeschützt sein. (2) In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. (3) 1Mindestens einer der nach Absatz 2 erforderlichen Aufzüge muß auch zur Aufnahme von Lasten Krankentragen und Rollstühlen geeignet und barrierefrei erreichbar sein. (4) Aus Gründen des Brandschutzes können weitergehende Anforderungen gestellt werden. |
TVO § 15 | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_41 LBO |
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(1) 1Glastüren und andere Glasflächen, die auf allgemein zugängliche Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht wahrgenommen werden können. (2) Für Fensterflächen, die nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden können, sind Vorrichtungen anzubringen, die eine gefahrlose Reinigung von außen ermöglichen. (3) An Fenster, die als Rettungswege dienen, sind besondere Anforderungen zu stellen. (4) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig. |
TVO § 14 | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_42 LBO |
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(1) 1Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, an die Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer gestellt werden, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind. (2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. (3) 1Lüftungsleitungen sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in Rettungswege, andere Geschosse und Brandabschnitte sowie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen werden können. (4) 1Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß. (5) Besondere Anforderungen können gestellt werden an
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung. |
TVO § 9 | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_43 LBO |
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(1) 1Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen. |
Drittschutz | |||
2Zur Vermeidung der Weiterleitung des Schalls in fremde Räume sind ausreichende Dämmaßnahmen zu treffen. (2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 sinngemäß. (3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen. (4) 1Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten.
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3Ohne Abgasanlage sind Gasfeuerstätten zulässig, wenn die Abgase durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum ohne Gefährdung und unzumutbare Belästigungen ins Freie geführt werden. |
Drittschutz | |||
4Für Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 11 kW genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 qm aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann. |
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5Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. |
Drittschutz | |||
(5) Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. (6) Feuerungsanlagen und ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie die Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die sichere Benutzbarkeit und Abführung der Abgase oder der Verbrennungsgase bescheinigt hat. |
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(7) Brennstoffe sind so zu lagern, daß keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Belastungen der Umwelt eintreten. |
Drittschutz | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
4.Abschnitt: Der Bau und seine Teile (2) | (§§ 44 - 50) | |||
§_44 LBO |
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(1) 1Wasserversorgungsanlagen, Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Wertstoffen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, daß Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Gerüche und Geräusche, nicht entstehen. |
Drittschutz | |||
2Abfall- und Wertstoffschächte in Gebäuden sind nicht zulässig. (2) 1Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. (3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die schadlose Ableitung des Schmutzwassers, des Niederschlagswassers und der festen Abfälle dauernd gesichert ist. (4) 1Kleinkläranlagen und Gruben müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. (5) Die Einleitung von Abwasser in Kleinkläranlagen oder Gruben ist nur zulässig, wenn oder solange die Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können und die einwandfreie weitere Beseitigung einschließlich des Fäkalschlammes dauernd gesichert ist. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_45 LBO |
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(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und - ausgenommen Aufenthaltsräume im Dachraum - eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. (2) 1Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können (notwendige Fenster). (3) 1Aufenthaltsräume sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn die Art der Nutzung dies erfordert und eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Beleuchtungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen sichergestellt ist. (4) Veranden oder ähnliche Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist. (5) Aufenthaltsräume dürfen von Räumen, in denen größere Mengen leicht brennbarer Stoffe verarbeitet oder gelagert werden, oder von Ställen aus nicht unmittelbar zugänglich sein. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_46 LBO |
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(1) 1Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. (2) 1Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen eigenen Zugang haben. (3) aJede Wohnung muß eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben; (4) Wohnungen müssen durchlüftet werden können und einen Ausblick ins Freie gewährleisten. (5) 1Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über ausreichenden Abstellraum verfügen. (6) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen leicht erreichbare und gut zugängliche Gemeinschaftsräume zum Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern und Kinderspielgeräten hergestellt werden. (7) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große Trockenräume und Aufstellmöglichkeiten für Waschmaschinen eingerichtet werden. (8) In jeder achten Wohnung eines Wohngebäudes, in dem die Wohnungen mindestens eines Geschosses nach § 38 Abs.2 Satz 4 barrierefrei erreichbar sein müssen, müssen alle Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sein. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_47 LBO |
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(1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen nur zulässig, wenn das an Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließende Gelände in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt und bis zu einer Tiefe von mindestens 6 m vor den Fenstern nicht mehr als 35° ansteigt. (2) aIm übrigen sind in Kellergeschossen Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport-, Spiel- und Werkräume sowie ähnliche Räume; (3) 1Räume nach den Absätzen 1 und 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_48 LBO |
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(1) aAufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens der Hälfte ihrer Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; (2) Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge und der zugehörigen Nebenräume sowie der Abschlüsse zum Dach und dem nicht ausgebauten Dachraum durch Bauteile mit ausreichendem Feuerwiderstand abgeschlossen sein. (3) Absatz 2 gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_49 LBO |
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(1) 1aJede Wohnung und jede selbständige Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben; (2) 1Toiletten mit Wasserspülung dürfen nicht an Gruben (§ 44 Abs.4) angeschlossen werden. (3) Jede Wohnung ist mit einem Bad mit Badewanne oder Dusche auszustatten, sofern eine ausreichende Wasserversorgung und eine schadlose Abwasserableitung gesichert sind. (4) Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_50 LBO |
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(1) 1Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder herzustellen. (2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze und Abstellplätze in solcher Anzahl und Größe herzustellen daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. (3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, ausgenommen für Wohnungen, im Einvernehmen mit der Gemeinde auf Antrag aussetzen,
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2aWird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist die Bauherrin oder der Bauherr verpflichtet, zum 1.März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind; |
Ordnungswidrigkeit | |||
(4) Für bestehende Anlagen nach Absatz 1 kann die Herstellung von Stellplätzen im Einzelfall gefordert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. (5) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann verlangt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten. (6) 1Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. (7) 1Ist die Herstellung nach Absatz 6 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 93 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, daß der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages ablöst, sofern eine Ablösesatzung (§ 93 Abs.1 Nr.9) besteht.
6Für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs nach Satz 5 Nr.2 sollen mindestens 50 vH des Geldbetrages verwendet werden. (8) Notwendige Fahrradabstellplätze für Besucherinnen und Besucher der Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies weder auf dem Baugrundstück noch in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück möglich oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. |
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(9) 1Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. |
Drittschutz | |||
2Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein. (10) 1Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein. (11) 1Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet werden. (12) Notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden. (13) Wird in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. |
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