Landesbauordnung (5)   §§ 34 - 50
5   16   25   34   50   51           [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ]         55   61   64   82   93   96     
3.TEIL: Bauliche Anlagen  (§§ 16 - 54)
4.Abschnitt: Der Bau und seine Teile (1) (§§ 34 - 43)
   

§_34   LBO
Wände, Decken, Pfeiler und Stützen

  

(1) Wände und Decken müssen

  1. standsicher,


  2. soweit es der Brandschutz erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer,

  3. soweit es der Schallschutz erfordert, schalldämmend sein.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für

  1. Pfeiler und Stützen,

  2. Wand- und Deckenverkleidungen,

  3. Dämmschichten,

  4. Verkleidungen, Beschichtungen und Anstriche in Schächten und Kanälen.

  TVO § 6













TVO § 7
   
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_35   LBO
Gebäudeabschlußwände, Gebäudetrennwände

  

(1) Aus Gründen des Brandschutzes sind

  1. bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden Gebäuden vorhanden oder zu künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist, oder

  2. bei aneinandergereihten Gebäuden

gegen Feuer widerstandsfähige Wände zu errichten (Gebäudeabschlußwände).

 

Drittschutz

TVO § 3

TVO § 4

TVO § 6


(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 ist eine gemeinsame Gebäudeabschlußwand zulässig.

(3) Ausgedehnte Gebäude sind durch gegen Feuer widerstandsfähige Wände (Gebäudetrennwände) in Brandabschnitte zu unterteilen.

(4) Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil durch Gebäudetrennwände in Brandabschnitte zu unterteilen.



  
[  Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][  LitS  ]   
   

§§§



  

§_36   LBO
Brandwände

  

(1) Brandwände sind zu errichten, soweit die Verbreitung von Feuer verhindert werden muß und dies aus besonderen Gründen auf andere Weise nicht gewährleistet ist, insbesondere wegen geringer Abstände zu Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden, zwischen aneinandergereihten Gebäuden, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr.

(2) 1Brandwände müssen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und aus nichtbrennbaren Bauprodukten bestehen.
2Sie müssen so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.

 

Drittschutz

TVO § 3

TVO § 5

TVO § 6

   
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   
   

§§§



  

§_37   LBO
Dächer

  

(1) 1Dächer müssen

  1. die Niederschläge so ableiten, daß Bauteile nicht durchfeuchtet werden,

  2. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung),

  3. schalldämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen,

  4. mit ihrem Tragwerk die zu erwartenden Belastungen sicher auf ihre Auflager übertragen,

  5. soweit es der Brandschutz des Tragwerks erfordert, widerstandsfähig gegen Feuer sein.

2Nummer 2 gilt nicht bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(2) Dachaufbauten, -vorsprünge, -gesimse, Oberlichte, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.

(3) Bei Dächern an öffentlichen Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen verlangt werden.

(4) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

 

TVO § 3

TVO § 8

   
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   
   

§§§



  

§_38   LBO
Treppen, Rampen, Flure, offene Gänge sowie Ein- und Ausgänge

  

(1) Treppen, Rampen, Flure, offene Gänge sowie Ein- und Ausgänge müssen

  1. gut begehbar und verkehrssicher sein,

  2. in solcher Zahl vorhanden, so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege gewährleisten,

  3. widerstandsfähig gegen Feuer sein, soweit es der Brandschutz erfordert.

(2) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß mit mindestens einem Aufenthaltsraum muß über eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe).
2Weitere notwendige Treppen sind herzustellen, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall sonst nicht möglich ist.
3Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
4Bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein, wenn sich die Wohngebäude von der Lage her dafür eignen.

(3) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen.
2Dies gilt nicht in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

 

TVO § 3

TVO § 7

TVO § 10

TVO § 11

TVO § 12

[  Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_39   LBO
Treppenräume

  

(1) 1Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen.
2Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und höchstens drei Wohngeschossen.
3Für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen ein zweiter Rettungsweg erreicht werden kann.

(2) Innenliegende Treppenräume können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3) 1Notwendige Treppenräume sind so auszuführen, daß sie auch bei einem Brand ohne Gefahr benutzt werden können.
2An Öffnungen, die nicht ins Freie führen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

 

TVO § 3

TVO § 7

TVO § 11

[  Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_40   LBO
Aufzüge

  

(1) 1Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandgeschützt sein.
2Sie müssen so angeordnet und so beschaffen sein, daß bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden.

(3) 1Mindestens einer der nach Absatz 2 erforderlichen Aufzüge muß auch zur Aufnahme von Lasten Krankentragen und Rollstühlen geeignet und barrierefrei erreichbar sein.
2Er muß von Kindern, Behinderten und alten Menschen ohne fremde Hilfe genutzt werden können

(4) Aus Gründen des Brandschutzes können weitergehende Anforderungen gestellt werden.

  TVO § 15
[  Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_41   LBO
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

  

(1) 1Glastüren und andere Glasflächen, die auf allgemein zugängliche Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, daß sie leicht wahrgenommen werden können.
2Zur Sicherung können Schutzmaßnahmen verlangt werden.

(2) Für Fensterflächen, die nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden können, sind Vorrichtungen anzubringen, die eine gefahrlose Reinigung von außen ermöglichen.

(3) An Fenster, die als Rettungswege dienen, sind besondere Anforderungen zu stellen.

(4) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

  TVO § 14
[  Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_42   LBO
Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

  

(1) 1Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, an die Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer gestellt werden, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind.
2Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein.
Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen.

(3) 1Lüftungsleitungen sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in Rettungswege, andere Geschosse und Brandabschnitte sowie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen werden können.
2Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.

(4) 1Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.
2Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

(5) Besondere Anforderungen können gestellt werden an

  1. Lüftungszentralen,

  2. Abluftleitungen von gewerblichen und vergleichbaren Küchen,

  3. Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr,

  4. Wärmerückgewinnungsanlagen.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

  TVO § 9
[  Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_43   LBO
Feuerungsanlagen, Wärme- Brennstoffversorgungsanlagen

 

FeuVO § 2
FeuVO § 3

(1) 1Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen.

 

Drittschutz

2Zur Vermeidung der Weiterleitung des Schalls in fremde Räume sind ausreichende Dämmaßnahmen zu treffen.
3Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.

(4) 1Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten.
2Die Abgase raumluftunabhängiger Gasfeuerstätten dürfen unbeschadet Absatz 1 Satz 1 auch durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

  1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und

  2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet.

  

3Ohne Abgasanlage sind Gasfeuerstätten zulässig, wenn die Abgase durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum ohne Gefährdung und unzumutbare Belästigungen ins Freie geführt werden.

 

Drittschutz

4Für Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 11 kW genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 qm aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.

  

5Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
6Nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

 

Drittschutz


(5) Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.

(6) Feuerungsanlagen und ortsfeste Verbrennungsmotoren sowie die Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die sichere Benutzbarkeit und Abführung der Abgase oder der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

  

(7) Brennstoffe sind so zu lagern, daß keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Belastungen der Umwelt eintreten.

 

Drittschutz

[  Motive  ][   RsprS  ][   Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  
4.Abschnitt: Der Bau und seine Teile (2) (§§ 44 - 50)
   

§_44   LBO
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
Anlagen für Niederschlagswasser und Abfälle

  

(1) 1Wasserversorgungsanlagen, Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Wertstoffen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, daß Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Gerüche und Geräusche, nicht entstehen.

 

Drittschutz

TVO § 16
TVO § 18

2Abfall- und Wertstoffschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.

(2) 1Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist.
2Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die schadlose Ableitung des Schmutzwassers, des Niederschlagswassers und der festen Abfälle dauernd gesichert ist.

(4) 1Kleinkläranlagen und Gruben müssen ausreichend groß und wasserdicht sein.
2Gruben dürfen keinen Ablauf haben und müssen gegen Überlaufen gesichert sein.
3Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen und nicht in dieselbe Grube wie das übrige Abwasser geleitet werden.

(5) Die Einleitung von Abwasser in Kleinkläranlagen oder Gruben ist nur zulässig, wenn oder solange die Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können und die einwandfreie weitere Beseitigung einschließlich des Fäkalschlammes dauernd gesichert ist.



 

TVO § 17

[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   
   

§§§



  

§_45   LBO
Aufenthaltsräume

  

(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und - ausgenommen Aufenthaltsräume im Dachraum - eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben.
2Für Aufenthaltsräume, die von ihren Benutzerinnen und Benutzern nur zeitweise benutzt werden, wie Räume in Wochenend- und Ferienhäusern, können geringere lichte Höhen zugelassen werden.

(2) 1Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet und belüftet werden können (notwendige Fenster).
2Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen.
3Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit keine Bedenken bestehen.

(3) 1Aufenthaltsräume sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn die Art der Nutzung dies erfordert und eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Beleuchtungsanlagen und raumlufttechnischen Anlagen sichergestellt ist.
2Das gleiche gilt für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, wenn wegen des Brandschutzes und der Gesundheit keine Bedenken bestehen.

(4) Veranden oder ähnliche Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist.

(5) Aufenthaltsräume dürfen von Räumen, in denen größere Mengen leicht brennbarer Stoffe verarbeitet oder gelagert werden, oder von Ställen aus nicht unmittelbar zugänglich sein.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   
   

§§§



  

§_46   LBO
Wohnungen

  

(1) 1Jede Wohnung muß von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben.
2Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein.

(2) 1Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen eigenen Zugang haben.
2Gemeinsame Zugänge können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(3) aJede Wohnung muß eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben;
bNordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.

(4) Wohnungen müssen durchlüftet werden können und einen Ausblick ins Freie gewährleisten.

(5) 1Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben sowie über ausreichenden Abstellraum verfügen.
2Fensterlose Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

(6) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen leicht erreichbare und gut zugängliche Gemeinschaftsräume zum Abstellen von Kinderwagen, Fahrrädern und Kinderspielgeräten hergestellt werden.

(7) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend große Trockenräume und Aufstellmöglichkeiten für Waschmaschinen eingerichtet werden.

(8) In jeder achten Wohnung eines Wohngebäudes, in dem die Wohnungen mindestens eines Geschosses nach § 38 Abs.2 Satz 4 barrierefrei erreichbar sein müssen, müssen alle Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sein.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   
   

§§§



  

§_47   LBO
Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen

  

(1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen nur zulässig, wenn das an Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließende Gelände in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt und bis zu einer Tiefe von mindestens 6 m vor den Fenstern nicht mehr als 35° ansteigt.

(2) aIm übrigen sind in Kellergeschossen Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport-, Spiel- und Werkräume sowie ähnliche Räume;
b§ 45 Abs.3 gilt sinngemäß.

(3) 1Räume nach den Absätzen 1 und 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen.
2Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß durch Wände mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   
   

§§§



  

§_48   LBO
Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum

  

(1) aAufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens der Hälfte ihrer Fläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben;
bRaumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.

(2) Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge und der zugehörigen Nebenräume sowie der Abschlüsse zum Dach und dem nicht ausgebauten Dachraum durch Bauteile mit ausreichendem Feuerwiderstand abgeschlossen sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_49   LBO
Toilettenräume und Bäder

  

(1) 1aJede Wohnung und jede selbständige Arbeitsstätte muß mindestens eine Toilette haben;
1bdie Toiletten müssen mit Wasserspülung ausgestattet sein.
2Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen.
3In Gebäuden, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine ausreichende Zahl von Toiletten herzustellen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Wochenendhäuser.

(2) 1Toiletten mit Wasserspülung dürfen nicht an Gruben (§ 44 Abs.4) angeschlossen werden.
2Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich können Toiletten mit Wasserspülung an ausreichend dimensionierte Gülle- und Jauchegruben angeschlossen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.

(3) Jede Wohnung ist mit einem Bad mit Badewanne oder Dusche auszustatten, sofern eine ausreichende Wasserversorgung und eine schadlose Abwasserableitung gesichert sind.

(4) Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

  
[  Motive  ][  RsprS  ][  Anm  ][  LitS  ]   

§§§



  

§_50   LBO
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder

  

(1) 1Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder herzustellen.
2aFür Wohnungen müssen keine Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden;
2bfür Ein- und Zweifamilienhäuser müssen keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge geschaffen werden.
3Anzahl und Größe der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen.
4Statt der Stellplätze können Garagen hergestellt werden.

(2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze und Abstellplätze in solcher Anzahl und Größe herzustellen daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, ausgenommen für Wohnungen, im Einvernehmen mit der Gemeinde auf Antrag aussetzen,

  1. solange ständigen Benutzerinnen und Benutzern der Anlage Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos zur Verfügung gestellt werden und

  2. soweit hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Stellplätzen erwartet werden kann und

  3. soweit die für die Herstellung erforderlichen Flächen öffentlich-rechtlich gesichert sind und


  4. soweit eine Aussetzungssatzung (§ 93 Abs.1 Nr.10) die Aussetzung zuläßt.

 

GarVO

2aWird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist die Bauherrin oder der Bauherr verpflichtet, zum 1.März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind;
2bdie Verpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
3Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.

 

Ordnungswidrigkeit
§ 95 Abs.1 Nr.6


(4) Für bestehende Anlagen nach Absatz 1 kann die Herstellung von Stellplätzen im Einzelfall gefordert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(5) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann verlangt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten.

(6) 1Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
2Die Abstellplätze für Fahrräder sollen auf dem Baugrundstück geschaffen werden.
3Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.

(7) 1Ist die Herstellung nach Absatz 6 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 93 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, daß der Bauherr die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages ablöst, sofern eine Ablösesatzung (§ 93 Abs.1 Nr.9) besteht.
2Der Geldbetrag darf 80 vH der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten.
3Die Pflicht zur Zahlung des Geldbetrages kann im Einvernehmen mit der Gemeinde auf Antrag ausgesetzt werden.
4Absatz 3 Satz 1 Nr.1, 2 und 4, Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
5Der Geldbetrag ist zu verwenden für

  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,

  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs.

6Für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs nach Satz 5 Nr.2 sollen mindestens 50 vH des Geldbetrages verwendet werden.
7Die zeitliche Reihenfolge der Verwendung nach Satz 5 Nrn.1 und 2 bestimmt die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und des Grades der Entlastung der Straßen.
8Die Sätze 1 bis 7 gelten im Falle der Änderung einer Anlage oder ihrer Benutzung nach Absatz 2 entsprechend.

(8) Notwendige Fahrradabstellplätze für Besucherinnen und Besucher der Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies weder auf dem Baugrundstück noch in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück möglich oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

  

(9) 1Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

 

Drittschutz

2Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein.
3Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden. 

(10) 1Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
2Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.

(11) 1Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet werden.
2Flächen mit mehr als acht Stellplätzen sind mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen.
3Eine Abschirmung von Stellplätzen und Garagen durch Schutzwände sowie durch Bäume und Sträucher kann im Einzelfall verlangt werden.

(12) Notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.

(13) Wird in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

  
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§§§



  
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