RsprS zu § 43  LBO Saar
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zu früher geltendem Recht

  1. Bei den dem Feuerschutz dienenden Vorschriften der §§ 47 Abs.2 und 3, 48 Abs.3 LBO (74) handelt es sich um Sicherheitsvorschriften im Sinne von § 9 Nr.1 VGB. Rauchrohre müssen gemäß 7 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 FeuVO, § 47, 48 LBO von brennbaren Baustoffen wie Holz einen Mindestabstand von 20 bis 40 cm haben, der nur bei besonders ummantelten Rohren auf 5 bis 10 cm verringer werden darf. Ein für die Leistungsfreiheit des Versicherers erforderlicher vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften, der vom Versicherer darzulegen und zu beweisen ist, liegt nur vor wenn er sich auf die Verletzung der Sicherheitsvorschriften als solche bezieht. Ein zu geringer Abstand (hier: 3 cm) stellt noch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Maße dar. (vgl. OLG SB, U, 29.01.91 - 5 U 47/91 -, ZfS 92,385 -386 = VersR 92,741)

zu Absatz 1

  1. Die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Rauchabfuhr durch Schornsteine sind nachbarschützend und gewähren auch einem betroffenen Wohnungseigentümer entsprechende Rechte. (vgl. OVG Saarland, B, 04.04.84 - 2 W 35/84 -, SKZ 84,252/10 (L)) 


  2. Die Bestimmungen über die Anforderungen an Rauchschornsteine sind nachbarschützend (Fortsetzen der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 13.07.77 - 2 R 74/76 -, BRS 32 Nr.161, und Beschluß vom 04.04.84 - 2 W 35/84 -). (vgl. OVG Saarland, B 27.02.85, - 2 W 16/85 -, SKZ 85,234/11 (L)) 


  3. Zur Befugnis der Immissionsschutzbehörde, zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen nachträglich die Erhöhung des Schornsteins eines bauaufsichtlich genehmigten Wohnhauses anzuordnen. (vgl. BVerwG, B, 09.03.88 - 7 B 34/88 - Schornsteinerhöhung NJW 88,2552 -53 = DVBl 88,541 = ESBImSchG § 24-7) 

zu Absatz 4

  1. Zur Frage der baurechtlichen Zulässigkeit einer Außenwand-Gastherme in der Nähe von Fenstern in Nachbargebäuden. (vgl. OVG NW, U, 27.05.93 - 10 A 2595 - Außenwand-Gastherme BauR 93,713).


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