RsprS zu § 44  LBO Saar
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  1. Die allgemeine gesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zum Erlaß von Satzungen deckt keine grundrechtsrelevanten Eingriffe. Die Befugnis zur Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwangs erlaubt auch Anordnungen über die Ausgestaltung der nötigen grundstückseigenen Einrichtungen . Das Verlangen nach dem Einbau einer Hausklärgrube kann noch verhältnismäßig sein, wenn mit dem Anschluß an eine Zentralkläranlage erst in einigen Jahren zu rechnen ist. (vgl. OVG Saarl, B 11.04.96 - 1 W 27/95 - Hausklärgrube, SKZ 96,263/1 (L)). 


  2. Soweit die §§ 59 Abs.4 S.2, 68 Abs.1 S.1 LBO der Entstehung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung vorbeugen, dienen sie auch dem Schutz der Nachbarn des Baugrundstücks. (vgl. OVG Saarland, U 13.02.74 - 2 R 87/75 -, DÖV 76,574/184 (L)) 

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