RsprS zu § 50  LBO Saar
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zu Absatz 1

  1. Die Bestimmung des § 42 Abs.1 LBO (88) (= § 50 Abs.1 S.1 LBO 96), die die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze eines Bauvorhabens begründet, ist nicht nachbarschützend. (vgl. OVG Saarland, E 23.06.95, - 2 W 23/95 -, SKZ 95,253/23 (L2-4) = Juris (L1-5)) 


  2. Nur wenn die Herstellung der Kraftfahrzeugeinstellplätze von der zuständigen Behörde bei der Errichtung beziehungsweise Änderung der baulichen Anlage oder aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nachträglich gefordert worden ist, handelt es sich um "notwendige" Einstellplätze, die nicht zweckentfremdet genutzt werden dürfen; daß sie tatsächlich vorhanden sind und der betreffenden baulichen Anlage dienen, genügt nicht. (vgl. OVG Saarland, U 13.05.81 - 2 R 88/80 - Selbstbedienungsladen, BRS 38 Nr.126 = SKZ 82,17 -26 = SKZ 81,267-7 = Juris). 


  3. Die im Garagenerlaß enthaltenen Richtzahlen für die Anzahl der gemäß den §§ 67 Abs.2 S.1 LBO 1974, 42 Abs.1 S.1 LBO 1988 (= § 50 Abs.1 S.1 LBO 96) herzustellenden Stellplätze legen keineswegs die Obergrenze des gemäß § 12 Abs.2 BauNVO in Wohnge-bieten Zulässigen fest. (vgl. OVG Saarland, B, 05.01.94 - 2 R 23/93 -, SKZ 94,255/22 (L)) 


  4. Die Nutzung eines Gebäudes als Museum für Folterwerkzeuge in der Innenstadt von Heidelbergs läßt sich im Hinblick auf den Stellplatzbedarf am ehesten mit Vergnügungs-stätten vergleichen. (vgl. VG Karlsr, B, 04.03.93 - 3 K 609/93 - Museum für Folterwerkzeuge NJW 94,1977 = NVwZ 94,925 (L)). 


  5. Die Vorschriften der Garagenverordnung bieten eine gewisse fachliche Konkretisierung der an private Garagenzufahrten zu stellenden Anforderungen. (vgl. OVG NW, U 15.05.92 - 11 A 890/91 - Baulasterklärung DÖV 93,261/49 (L) = NVwZ 93,594/33 (L)). 


  6. Eine Spielhalle (oder ein anderes Vorhaben) kann schon deshalb bauordnungsrechtlich unzulässig sein, weil die dafür vorgesehenen rückwärtigen Kunden-PKW-Stellplätze in einem bisher ungestörten Wohngartenbereich mit gepflegten und ruhigen Erholungsmöglichkeiten vor allem abends trotz innerstädtischer Lage zu unzumutbaren Belästigungen für betroffene Nachbarn führen können. (vgl. OVG Lüneburg, U, 23.09.91 - 6 L 131/89 - Spielhalle BauR 92,55 = MDR 92,619 = ZfBR § 92,47) 


  7. Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen auch mittels selbständigen Eingriffsakts durchzusetzen. Für die Beantwortung der Frage, ob die Änderung der Nutzung einer vorhandenen Anlage die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen auslöst, kommt es auf den Vergleich der derzeitigen mit der früher genehmigten - nicht mit der tatsächlich erfogten - Nutzung sowie darauf an, ob die neue Nutzung einen erhöhten Zu- oder Abgangsverkehr hervorruft. Ob die Nutzungsänderung darüber hinaus, "wesentlich" ist und damit im Hinblick auf die Stellplatzpflicht der Neuerrichtung der betreffenden Anlage gleichsteht, hängt davon ab, welche Bedeutung dem in seiner Nutzung geänderten Teil gegenüber der Gesamtanlage zukommt. Verkaufstätten verursachen regelmäßig einen stärkeren Zu- und Abgangsverkehr als Lagerräume. Hat die Bauaufsichtsbehörde die Schaffung zu vieler Stellplätze gefordert, so ist ihr Bescheid auf die Klage des Betroffenen regelmäßig nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der überhöhten Stellplatzzahl aufzuheben. (vgl. OVG Saarland, U, 28.09.78 - 2 R 119/77 - Verkaufsstätte, SKZ 79,134/7 (L)) 

zu Absatz 7

  1. Zur Herstellung von Stellplätzen und demzufolge zur Zahlung diesbezüglicher Ablösebeträge ist bei der Neuschaffung von verkehrsauslösenden baulichen Anlagen regelmäßig der Bauherr verpflichtet. Diese Verpflichtung endet weder mit der Fertigstellung der betreffenden baulichen Anlage noch mit ihrer Übernahme durch einen Rechtsnachfolger, die lediglich zu dessen Mithaftung führt und die Bauaufsichtsbehörde insoweit zur Schuldnerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. Die Aufforderung zur Zahlung der Stellplatzablösesumme ist nicht deswegen rechtswidrig, weil die empfangsberechtigte Gemeinde Stellplätze in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück nicht bereits hergestellt hat und auch noch nicht konkret plant. (vgl. OVG Saarland, U, 12.06.87 - 2 R 236/85 -, Stellplatzablösebetrag, AS 22,78 -83 = SKZ 89,40 -42 = UPR 89,199 = JURIS) 


  2. Zur Herstellung von Stellplätzen und demzufolge zur Zahlung diesbezüglicher Ablösebeträge ist bei der Neuschaffung von verkehrsauslösenden baulichen Anlagen regelmäßig der Bauherr verpflichtet. Übernimmt der Erwerber einer solchen Anlage im Kaufvertrag mit dem Bauherrn dessen Verpflichtung zur Zahlung der Ablösesumme, so kann ihn die Bauaufsichtsbehörde darauf durch Leistungsbescheid jedenfalls als Rechtsnachfolger des Bauherrn in Anspruch nehmen. (vgl. OVG Saarland, U, 12.06.87 - 2 R 247/85 -, Stellplatzablösung AS 22,83 -87 = SKZ 89,37 -40 = BRS 47 Nr.115 = BauR 88,194 = DÖV 89,730 -732) 


  3. Der zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung vereinbarte Betrag ist auch dann an die Gemeinde zu zahlen, wenn der Bauherr von der Baugenehmigung keinen Gebrauch macht oder nach Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung den Bauantrag zurücknimmt. (vgl. VGH BW, B, 11.06.90 - 3 S 1036/90 - Stellplatzablösung BauR 91,66 = DVBl 91,219) 


  4. Die Ablösung notwendiger Stellplätze durch Zahlung eines vertraglich vereinbarten Geldbetrages wirkt grundstücksbezogen. Soll die Nutzung einer baulichen Anlage, für die in der Vergangenheit Stellplätze abgelöst worden sind, wesentlich geändert werden, so hat die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob auch im Hinblick auf die geplante neue Nutzung die Stellplatzablösung als surrogative Form der Erfüllung der Stellplatzpflicht geeignet ist. (vgl. OVG NW, U, 24.08.89 - 7 A 2552/87 - Spielhalle DÖV 90,257 (L-47) = OVGE 41,201 = NWVBl 90,58) 

zu Absatz 9

  1. Das Verbot "überlanger" Garagenzufahrten rechtfertigt die Versagung der Baugenehmi-gung für eine in erheblichem Abstand von der Straße geplante Garage, sofern ein anderer Standort möglich ist. (vgl. OVG Saarland, B, 11.07.79 - 2 R 12/79 -, Garagenzufahrt, SKZ 80,105/11 (L)) 


  2. Es ist unwahrscheinlich, daß eine Stellplatzanlage, die neun in Senkrechtaufstellung un-mittelbar am Straßen rand angeordnete notwendige Pkw-Stellplätze eines Mehrfamilien-hauses umfaßt, im Sinne von § 42 Abs.7 S.1 LBO (88) (= § 50 Abs.9 S.1 LBO 96) zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn führt. (vgl. OVG Saarland E 23.06.95 - 2 W 23/95 -, SKZ 95,253/23 (L2-4) = Juris (L1-5)) 


  3. Sieht ein Bauvorhaben die Massierung von Kraftfahrzeugstellplätzen in einer gegen Störungen besonders empfindlichen rückwärtigen Ruhezone vor, so kann sich hieraus eine die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung rechtfertigende hin-reichende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen § 42 Abs.7 S.1 LBO (88) (= § 50 Abs.9 S.1 LBO 96) ergeben. (vgl. OVG Saarland, B, 22.03.95 - 2 W 4/95 -, SKZ 95,254/25 (L)) 


  4. Rückwärtige Freiflächen von Wohngrundstücken sind nicht von vornherein wegen einer ihnen zukommenden Funktion als Ruhe- und Erholungszonen jeglicher Verwendung zur Schaffung von notwendigen Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten einer Wohnnutzung entzogen. (vgl. OVG Saarl, B 13.02.96 - 2 W 57/95 - Rückwärtige Freiflächen, SKZ 96,265/18 (L)). 


  5. Die Bestimmung des § 42 Abs.7 S.2 LBO 1988 (= § 50 Abs.9 S.2 LBO 96) vermittelt keinen unmittelbaren Nachbarschutz. Allerdings können Länge und Anordnung einer Zufahrt im Rahmen der allgemeinen Regelung des § 42 Abs.7 S.1 LBO 1988 für die Beurteilung der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit einer Garage oder eines Stellplatzes von Bedeutung sein. (vgl. OVG Saarland, B, 05.01.94 - 2 R 23/93 -, SKZ 94,255/22 (L)) 


  6. Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung der für ein zulässiges Wohngebäude notwendigen Stellpätze und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen. Liegen besonders beengte Verhältnisse vor oder führt nur ein im Bebauungsplan ausgewiesener schmaler Stichweg zu Hinterliegergrundstücken, kann das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme den Verzicht des Bauherrn auf eine das notwendige Maß übersteigende Zahl an Stellplätzen gebieten. (vgl. VGH Mannh, U, 19.05.92 - 8 S 551/92 - Stellplätze NVwZ 93,595) 


  7. Die Regelung über den Stauraum vor Garagen ist nicht nachbarschützend. (vgl. OVG Saarland, B, 06.05.85 - 2 W 1295/85 -, SKZ 85,234/14 (L)) 


  8. Eine Spielhalle (oder ein anderes Vorhaben) kann schon deshalb bauordnungsrechtlich unzulässig sein, weil die dafür vorgesehenen rückwärtigen Kunden-PKW-Stellplätze in einem bisher ungestörten Wohngartenbereich mit gepflegten und ruhigen Erholungsmöglich-keiten vor allem abends trotz innerstädtischer Lage zu unzumutbaren Belästigungen für betroffene Nachbarn führen können. (vgl. OVG Lüneburg, U, 23.09.91 - 6 L 131/89 - Spielhalle BauR 92,55 = MDR 92,619 = ZfBR § 92,47) 


  9. Die besondere Lästigkeit von Parkplatzlärm läßt sich nicht durch die Ermittlung energie-äquivalenter Dauerschallpegel erfassen. Zu beurteilen sind stets die Umstände des Einzelfalls wie die Lage und Beschaffenheit der Stellplätze und ihrer Zuwegung, die Schall-ausbreitung und die Schutzbedürftigkeit der Anwohner. (vgl. OVG Saarland, E, 20.08.91 - 2 R 60/89 -, Juris) 

  10. In einem Bereich mit Wohngebietscharakter ist ein Garagengebäude für sechs Omnibusse unzulässig. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Anordnung von Garagen ist nachbarschützend. (vgl. OVG Saarland, U, 25.05.73 - 2 R 16/73 -, BRS 27 Nr.108 = SKZ 74,272 -273 = Juris) 


zu Absatz 12

  1. Die Vermietung notwendiger Stellplätze an hausfremde KFZ-Halter stellt eine Zweck-entfremdung iS des § 47 Abs.8 BauO NW aF / § 47 Abs.9 S.1 BauO NW dar (im Anschluß an BGH U 08.07.83 - 5 ZR 202/82, DVBl 83,1149 ). Besteht wegen der konkreten Nutzung der Anlage ein Stellplatzbedarf nicht, so kann dies lediglich eine gegebenenfalls zeitlich befristete Ausnahme oder Befreiung vom Zweckenfremdungsverbot hinsichtlich einer anderweitigen Nutzung rechtfertigen. Dies setzt einen entsprechenden Antrag und eine Nutzungsänderungsgenehmigung voraus. (vgl. OVG NW, U, 25.10.93 -11 A 1349/91 - Stellplatzvermietung NVwZ 94.703 = NWVBl 94,222 = NJW 94,2910 (L)). 


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