RsprS zu § 51  LBO Saar
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zu Absatz 1

  1. Soweit die Vorschriften der Landesbauordnung über die Einleitung der Abwässer und über Ställe der Entstehung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung vorbeugen, dienen sie auch dem Schutz der Nachbarn des Baugrundstücks. (vgl OVG Saarlandand, U, 13.02.76 - 2 R 87/75 -, BRS 30 Nr.158 = BauR 76,412 = DÖV 76,574 (L)) 


  2. Die Vorschriften über Ställe und Dungstätten sind nachbarschützend. (vgl OVG Saarland, U, 06.12.85 - 2 R 158/84 -, BRS 44 Nr.165, BRS 44 Nr.197 = SKZ 86,116/27 (L) = Juris) 


  3. Die von einem Schweinestall ausgehenden Geruchsbeslästigungen sind ein einem Dorfgebiet dann zumutbar und verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme sowie § 40 LBO, wenn sich die Geruchsereignisse auf unter 3 % der Jahresstunden beschränken und qualitativ nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind. (vgl VGH BW, U, 12.10.92 - 8 S 1408/89 - Schweinestall NVwZ 93,1217 = NuR 93,438 = RdL 93,89) 


  4. Trägt die vorhandene Bebauung im unverplanten Innenbereich eines Dorfes die prägenden Züge eines Wohngebiets, so ist der Bau eines Stalles mit Dunggrube und Jauchegrube für sieben Rinder bauplanungsrechtlich unzulässig, doch muß ihn der Nachbar hinnehmen, wenn die Umgebung ihren ländlichen Charakter noch nicht völlig verloren hat. Die Nachbarklage kann keinen Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung zwar im Zeitpunkt ihrer Erteilung gegen eine nachbarschützende Bestimmung verstieß, diese aber vor der gerichtlichen Entscheidung zugunsten des Bauherrn geändert wurde. Seit der Neufassung der BauO (SL) § 7 mit Wirkung vom 01.04.75 müssen im Saarlandand Grenzabstände nicht mehr von allen baulichen Anlagen, sondern grundsätzlich nur noch von und neben Gebäuden eingehalten werden. Soweit die LBO §§ 59 Abs.4 S.2, 68 Abs.1 S.1 der Entstehung von Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung vorbeugen, dienen sie auch dem Schutz der Nachbarn des Baugrundstücks. (vgl OVG Saarland, E, 13.02.75 - 2 R 87/75 -, DÖV 76,574) 


  5. Zur vorhandenen Bebauung, die die Eigenart der näheren Umgebung bestimmt, zählen nicht nur genehmigte Vorhaben, sondern auch formell illegale Anlagen und Nutzungen, es sei denn, das Verhalten der Behörde ergibt hinreichend deutlich, daß ihre Beseitigung absehbar ist. Gibt die Behörde durch Erteilung der Baugenehmigung für ein Vorhaben (hier: Pferdestall) zu erkennen, daß sie nicht die Absicht hat, von Amts wegen gegen in der Umgebung vorhandene gleichartige Anlagen einzuschreiten, und haben auch die Nachbarn diese Nutzungen in der Umgebung über lange Jahre hingenommen, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit der alsbaldigen Beseitigung zu rechnen ist. Die Beeinträchtigungen durch eine Pferdehaltung auf einem Wohngrundstück können selbst in einer überwiegend mit Wohnhäusern bebauten Umgebung für die Nachbarn zumutbar sein, wenn die Umgebung auch ansonsten durch Großpferdehaltung auf Wohngrundstücken geprägt ist (hier: vier weitere Pferdeställe in unmittelbarer Nachbarschaft). (vgl OVG Saarland, U, 22.09.92 - 2 R 11/91 -, Pferdestall SKZ 93,103/13 (L)) 


  6. Die Bestimmung des § 43 Abs.4 Satz 1 LBO 1988 (jetzt inhaltsgleich § 51 Abs.4 Satz 2 LBO 1996), welche die wasserundurchlässige Ausführung von Stallböden vorschreibt, wirkt nicht unmittelbar drittschützend. (vgl OVG Saarl, U, 23.05.00, - 2_R_3/99 - Rinderstall - SKZ_00,219/63 (L) = SörS-Nr.00.141)

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