TVO Technische DurchführungsVO (1) §§ 1 - 9  
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BGBl.III Nr.2301-1

 

Technische Durchführungsverordnung
zur
Bauordnung für das Saarland

(TVO)

vom 18.10.1996 (Amtsbl.96,1278)



Aufgrund des § 94 Abs.1 Nr.1 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

§§§

Teil 1: Brandschutztechnische Anforderungen an Baugrundstücke

§ 1   TVO
Zugänge und Durchfahrten

(zu § 5 und §_18 LBO)

(1) 1Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen

  1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,


  2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg nur an der Rückseite über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

2aDer Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden;
2bbei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m.
3Die lichte Höhe des Zu- oder Durchganges muß mindestens 2 m betragen.

(2) 1Zu Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.
2Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen.
3Wände und Decken von Durchfahrten sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB herzustellen.

(3) 1Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 und 2 kann gestattet werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.
2Eine andere Verbindung kann gefordert werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sollen Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen angelegt werden.

(5) 1Die Zufahrten und Durchfahrten dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten.
2Sie müssen in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein.
3Die Zufahrt ist durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen.

§§§

§_2 TVO
Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

(zu § 18 LBO)

(1) 1Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, ist eine Aufstellfläche so anzuordnen, daß Fenster, die als Rettungswege dienen, von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
2Die Aufstellfläche muß mindestens 3,50 m breit und darf nicht mehr als 5 vom Hundert geneigt sein.

(2) Aufstellflächen, die am Gebäude entlang geführt werden, müssen einen Abstand zur Außenwand einhalten, der

  1. mindestens 3 m und höchstens 9 m,


  2. bei mehr als 18 m Brüstungshöhe höchstens 6 m beträgt.

(3) 1Aufstellflächen, die rechtwinklig zur Außenwand angeordnet werden, sind bis auf 1 m an die Außenwand heranzuführen.
2Beiderseits der Aufstellfläche ist ein mindestens 1,25 m breiter und 11 m langer Geländestreifen freizuhalten.

(4) 1Bewegungsflächen sind in Abstimmung mit der Feuerwehr so zu bemessen, daß eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet ist. Für jedes vorzusehende Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich.
2Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein.
3Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.

(5) Aufstell- und Bewegungsflächen sind durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Fläche für die Feuerwehr" zu kennzeichnen.

(6) Aufstell- und Bewegungsflächen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein und sind ständig freizuhalten.

§§§

Teil 2: Brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Einrichtungen

§_3 TVO
Wände, Decken, Pfeiler und Stützen

(zu §§ 34, 35, 36, 37 und 38 LBO)

(1) Unbeschadet des § 18 Abs.2 LBO sind nachstehende brandschutztechnische Mindestanforderungen zu erfüllen:

ZeileBauteilSpalte1234
GebäudeklasseGK 1GK 2GK 3GK 4
 
1a Tragende Wände, Pfeiler, Stützen keine F30B F30B F90AB
1b in Kellerräumen keine F30AB F90AB F90AB
1c in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume möglich sind keine F30B F30B F30B
1d in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind keine keine keine keine
2 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände
(§ 6 Abs.7 LBO beachten)
keine keine keine A oder
F30B
3 Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen + Dämmstoffe in
Außenwänden (§ 6 Abs.7 LBO beachten)
keine keine keine B1
4 Gebäudeabschlußwände (§ 35 Abs.1 LBO)
F90AB F90AB F90A Brandwand
5 Gebäudetrennwände (§ 35 Abs.3 LBO) entfällt entfällt F90AB Brandwand
6 Gebäudetrennwände zwischen dem Wohnteil und Betriebsteil eines landwirtschaftlichen Gebäudes entfällt entfällt F90A Brandwand
7 Wände zwischen Aufenthaltsräumen und Betriebsräumen eines landwirtschl. Betriebes entfällt entfällt F90AB Brandwand
8 Wände zwischen Wohnungen, zwischen Wohnungen und fremden Räumen entfällt F30B F30B F90AB
9 Wände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder hoher Brandlast, ausgenommen
Außenwände
entfällt F30B F90B 1) F90AB
10 Wände von Aufenthaltsräumen und
Wohnungen zu nicht ausgebauten Dachräumen und zu anders genutzten Räumen im Dachgeschoß
(s § 48 Abs.2 LBO)
keine F30B F30B F90B
11 nichttragende Wände von allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen entfällt entfällt F30B F30AB
12a Decken keine F30B F30B F90AB
12b Kellerdecken keine F30AB F90AB F90AB
12c Oberste Decke im Dachraum, über denen
Aufenthaltsräume möglich sind. Für Teile
dieser Decke, die gleichzeitig das Dach
bilden, gelten die jeweiligen Anforderungen
von unten.
keine F30B F30B F90B
12d Oberste Decke im Dachraum, über denen
Aufenthaltsräume nicht möglich sind
keine keine keine keine
13 Decken zwischen Aufenthaltsräumen und
Betriebsräumen eines landwirtschaftlichen
Gebäudes
entfällt entfällt F90AB F90A

1) Decken, Böden und Türen sind entsprechend anzupassen.


Bedeutung der Kurzbezeichnungen:

Bauteile F30B feuerhemmend
  F30AB feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
  F90B feuerbeständig aus brennbaren Baustoffen
  F90AB feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
  F90A feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen
 
Baustoffe A nicht brennbar
  B brennbar
  B2 normalentflammbar
  B1 schwerentflammbar

(2) Für Gebäude der Gebäudeklasse 3 mit nicht mehr als einem Geschoß über Geländeoberfläche und ohne Wohnungen können Ausnahmen von den Vorschriften der Zeile 1a gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(3) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 sind bis zu fünf Vollgeschossen, abweichend von den Vorschriften der Zeilen 10, 12a und 12c mindestens die Vorschriften der Spalte 3 einzuhalten.

(4) 1Bei aneinandergereihten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind abweichend von den Vorschriften der Zeile 4 Gebäudeabschlußwände zulässig, die von innen nach außen feuerhemmend (F30B) und von außen nach innen feuerbeständig (F90B) sind und außen eine ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
2§ 35 Abs.2 LBO ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
3Darüber hinaus sind Brandwände in Abständen von mindestens 60 m erforderlich.
4Dies gilt auch für Gebäude auf mehreren Grundstücken.

(5) 1Für vor Außenwände vortretende, untergeordnete Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge.
2Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten wie Balkone und Erker gelten die Vorschriften des Absatzes 1, Satz 1, Zeilen 1 bis 4 nicht.

§§§

§_4 TVO
Gebäudeabschlußwände, Gebäudetrennwände

(zu § 35 LBO)

(1) 1Ausgedehnte Gebäude sind durch gegen Feuer widerstandsfähige Wände (Gebäudetrennwände) in höchstens 40 m lange Brandabschnitte zu unterteilen.
2Größere Abstände können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
3Gebäudeabschlußwände und Gebäudetrennwände als F90 A-Wände sind mindestens bis unter die Dachhaut zu führen.
4Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
5Bei Gebäuden, die keinen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bieten (weiche Bedachung), sind die Gebäudeabschlußwände nach § 35 Abs.1 Nr.2 LBO und die Gebäudetrennwände 50 cm über Dach zu führen.

(2) § 5 Abs.2 bis 6 gilt sinngemäß.

(3) § 36 Abs.2 Satz 2 LBO gilt sinngemäß.

§§§

§_5 TVO
Brandwände

(zu § 36 LBO)

(1) 1Die Brandwand ist mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte (F90A) abzuschließen.
2Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
3Bei Gebäuden, die keinen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bieten (weiche Bedachung), ist die Brandwand 50 cm über Dach zu führen.

(2) In inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese feuerbeständig (F90A) sind.

(3) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken.
2aBauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt;
2bfür Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(4) Leitungen dürfen durch Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(5) 1Statt durchgehender, innerer Brandwände können Wände nach § 36 Abs.2 LBO in Verbindung mit feuerbeständigen, öffnungslosen Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90A) zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und eine senkrechte Brandübertragung durch geeignete Vorkehrungen vermindert wird.
2Im Bereich der Fassaden wird dies erreicht, wenn zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse feuerbeständige Bauteile so angeordnet werden, daß der Feuerüberschlagsweg mindestens 1,00 m beträgt.

(6) 1Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muß die Brandwand über die innere Ecke mindestens 5 m hinausgeführt werden oder von der inneren Ecke einen Abstand von mindestens 5 m einhalten.
2Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.

§§§

§_6 TVO
Öffnungen in Wänden und Decken sowie ihre Abschlüsse

(zu §§ 34, 35 und 36 LBO)

(1) 1In Gebäudeabschlußwänden, Gebäudetrennwänden und Brandwänden sind Öffnungen unzulässig.
2Sie können in inneren Wänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen in Brandwänden mit feuerbeständigen Abschlüssen (T90), die Öffnungen in feuerbeständigen Wänden (T90) mit feuerhemmenden Abschlüssen (T30) versehen sind oder wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
3aDer Brandschutz ist zum Beispiel auf andere Weise gesichert, wenn anstelle der T90-Abschlüsse Schleusen angeordnet werden, deren Wände und Decken mindestens in der Bauweise F90A ausgeführt werden;
3bder Fußboden muß nichtbrennbar (A) sein;
3cdie Schleusen müssen mit mindestens T30-Abschlüssen versehen sein.

(2) 1In Trennwänden zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen sind Öffnungen unzulässig.
2Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit feuerhemmenden Abschlüssen (T30) versehen sind oder der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.

(3) 1In Decken, für die eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind Öffnungen unzulässig.
2Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit Abschlüssen versehen werden, deren Feuerwiderstand dem der Decken entspricht.
3Satz 2 gilt nicht für den Abschluß von Öffnungen innerhalb von Wohnungen sowie bei einschiebbaren Bodentreppen und Leitern in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

§§§

§_7 TVO
Verkleidungen und Dämmschichten

(zu §§ 34, 38 und 39 LBO)

(1) 1Verkleidungen und Dämmschichten an Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B1) bestehen.
2Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Verkleidungen und Dämmschichten an Außenwänden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 sind, unbeschadet des § 6 Abs.7 LBO, aus normalentflammbaren Baustoffen (B2) zulässig, wenn die Rettung von Menschen über Rettungsgeräte der Feuerwehr im Brandfall nicht gefährdet ist und eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude oder Gebäudeteile durch bauliche Vorkehrungen verhindert wird.

(3) 1Verkleidungen, Dämmschichten einschließlich Unterdecken müssen in allgemein zugänglichen Fluren und offenen Gängen von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
2In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 können die vorgenannten Baustoffe mindestens schwerentflammbar sein (B1), wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(4) Außenwandverkleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden an Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 3 und 4 sowie Verkleidungen und Dämmschichten in Rettungswegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht als brennend abfallend oder brennend abtropfend gelten.

§§§

§_8 TVO
Dächer, Bedachungen und ihre Dämmschichten

(zu § 37 LBO)

(1) 1Bei aneinandergereihten, giebelständigen Gebäuden, deren Dachflächen in einem Winkel von weniger als 120° gegeneinander geneigt sind, ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden.
2Öffnungen in den Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2,50 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

(2) Von Gebäudeabschlußwänden und Gebäudetrennwänden sowie von Brandwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein:

  1. Oberlichter und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind;


  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschätzt sind.

(3) Die Dächer von Anbauten, die an aufgehende Wände mit Öffnungen anschließen, sind bis zu einem Abstand von mindestens 5 m von diesen Wänden mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des höheren Gebäudes.

(4) 1Schutzvorrichtungen nach § 37 Abs.3 LBO sind anzubringen, wenn die Dächer

  1. eine Dachneigung von mehr als 45° haben und


  2. gegen Eingänge oder gegen weniger als 3 m entfernte Zugänge oder gegen öffentliche Verkehrsflächen geneigt sind.

2Bei kleinen Dachflächen können Ausnahmen gestattet werden.

(5) 1Dämmstoffe unterhalb der Dachhaut müssen mindestens normalentflammbar (B2) sein.
2Dachflächen mit brennbarer Dachhaut oder brennbaren Dämmschichten (B2), die an aufgehende Wände mit höher liegenden Öffnungen anschließen, müssen bis zu einem Abstand von nündestens 5 m gegen Entflammen geschätzt werden.

(6) Die in oder unter Dachflächen zur Verhinderung des Durchtritts von Flugschnee und Staub verwendeten Spannbahnen oder ähnliche Abdichtungen müssen mindestens normalentflammbar (B2) sein.

(7) In Dächern mit harter Bedachung (§ 37 Abs.1 Nr.2 LBO) sind Lichtbänder, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zulässig, wenn sie

  1. mit ihrer Längsseite parallel zur Traufe geführt werden oder


  2. höchstens 2 m breit und 20 m lang sind oder


  3. untereinander und von den Dachrändem mindestens 2 m Abstand halten.

(8) 1In Dächern mit harter Bedachung (§ 37 Abs.1 Nr.2 LBO) sind Lichtkuppeln, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zulässig, wenn

  1. die Fläche der einzelnen Lichtkuppeln in der Dachfläche 6 m2 nicht überschreitet,


  2. die Fläche aller Lichtkuppeln höchstens 20 vom Hundert der Dachfläche erreicht,


  3. die Lichtkuppeln untereinander und von den Dachrändern mindestens 1 m Abstand, von Lichtbändern nach Absatz 7 einen Abstand von mindestens 2 m haben.

2Werden solche Lichtkuppeln zusammen mit Lichtbändern nach Absatz 7 verwendet, dürfen diese Bedachungen insgesamt höchstens 30 vom Hundert der Dachfläche erreichen.

(9) 1Dächer über Terrassen, Balkonen und anderen Vorbauten sowie Wintergärten, an die keine Anforderungen hinsichtlich des Wärmeschutzes gestellt werden, können aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
2Bestehen Bedenken wegen einer Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude oder Gebäudeteile, können schwerentflammbare oder nichtbrennbare Baustoffe gefordert werden.

(10) Bei freistellenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 kann eine den Anforderungen gemäß § 37 Abs.1 Nr.2 LBO nicht entsprechende Bedachung (weiche Bedachung) gestattet werden, wenn die Gebäude

  1. von der Grundstücksgrenze einen Abstand von 12 m oder


  2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von 15 m oder


  3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung einen Abstand von 24 m oder


  4. von kleinen, zu Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von 5 m einhalten.

(11) 1Das Tragwerk von Glasflächen in Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 ist aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
2Unter dem Glas ist ein Schutz gegen herabfallende Glasstücke anzuordnen, wenn nicht die verwendete Glasart Sicherheit bietet.
3Bei Ateliers, Gewächshäusern und Wintergärten können Ausnahmen von Satz 2 gestattet werden.

(12) 1Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden.
2Öffnungen und nicht begehbäre Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

(13) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

§§§

§_9 TVO
Lüftungsanlagen

(zu § 42 LBO)

(1) 1Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
2Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(2) 1Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden.
2Die Gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung von Abgasen kann gestattet werden, wenn die Ausführung der Lüftungsleitungen den Anforderungen für die abzuführenden Abgase entspricht.
3Die Abluft ist ins Freie zu führen.
4Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen (auch innerhalb der brandschutztechnischen Ummantelung von Lüftungsleitungen, zB Schächten) unzulässig.

(3) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.

(4) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.

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