RsprS zu § 61  LBO Saar
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  1. Bausubstanz und Funktion eines Gebäudes bilden grundsätzlich eine bauliche Einheit. Wird ein ehemaliger Stall unter Ersetzung von Dach und Decken durch neue Bauteile in ein Wochenendhaus umgewandelt, steht deshalb ein dem Altbestand etwa zukommender Bestandsschutz weder der Befugnis der Baubehörde zur Anordnung der Totalbeseitigung der "neuen" Anlage noch der Annahme entgegen, das Vorhaben verstoße unter dem Gesichts-punkt des Zersiedelungsverbots und der Landschaftsbeeinträchtigung gegen § 35 BauG/BauGB. (vgl. OVG Saarland, U 20.10.89, - 2 R 391/86 -, SKZ 90,108/12 (L))  


  2. Es besteht keine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der ein die Ausführung eines Bauvorhabens ausschließendes privates Recht geltend macht, deswegen die Baugenehmigung zu versagen oder deren sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, Beschlüsse vom 04.04.73, BRS 27 Nr.132, und vom 21.07.82, SKZ 83,71/20 ). (vgl. OVG Saarland, B, 06.05.85 - 2 W 1295/85 -, SKZ 85,234/14 (L)) 


  3. Privatrechtliche Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Baumaßnahmen begründen kein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Abwehranspruch. (vgl. OVG Saarland, B, 24.01.83 - 2 W 2/83 -, SKZ 83,220 - = SKZ 83,247/33 (L) + SKZ 83,245/11 (L) = AS 19,92 -98 = DÖV 83,985 -986) 


  4. Liegen die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für ein im behördlichen Ermessen stehendes Einschreiten gegen eine bauliche Anlage oder deren Nutzung vor, so muß der insoweit Verantwortliche entsprechende Maßnahmen bis hin gegebenenfalls zur zwangs-weisen Durchsetzung in aller Regel als ermessensgerecht auch dann hinnehmen, wenn es dazu an (unmißverständlichen) Erwägungen in dem betreffenden Bescheid fehlt (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa im Urteil vom 04.06.91 - 2 R 12/90 -). Verletzt eine bauliche Anlage oder deren Nutzung Nachbarrechte, so ist die Bauauf-sichtsbehörde regelmäßig verpflichtet, gegen den dafür Verantwortlichen einzuschreiten und die entsprechende Anordnung, wird sie vom Betroffenen nicht befolgt, auch zwangsweise durchzusetzen (Bestätigung der durch Urteil vom 07.09.88 - 2 R 422/86 - begründeten Rechtsprechung des Senats). (vgl. OVG Saarland, B, 10.08.94 - 2 W 24/94 -, SKZ 95,113/21 (L) = DÖV 95,741 (L) = NVwZ-RR 95,493 -495 = BRS 56 Nr.191 = BRS 56 Nr.202 (L) = Juris) 


  5. Die Bauaufsichtsbehörde braucht bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand über die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der beanstandeten Anlage und der Erforderlichkeit ihrer Beseitigung hinaus regelmäßig keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Sachverhaltsumstände gegeben sind, die es im konkreten Fall rechtfertigen können, ausnahmsweise auf ein Vorgehen gegen die in Rede stehende bauliche Anlage zu verzichten. Hat die Bauaufsichtsbehörde um die Zeit, in der die aufgegriffene Anlage errichtet wurde, in unmittelbarer Nachbarschaft in vergleichbarer Hinsicht rechtswidrige bauliche Anlagen genehmigt, so bedarf die Betätigung des behördlichen Ermessens in Richtung auf ein Vorgehen gegen das umstrittene Vorhaben näherer Erwägungen, die regelmäßig auch in der Begründung der Entscheidung wiederzugeben sind. (vgl. OVG Saarland, E, 25.02.92 - 2 R 78/89 -, UBA-Einschreiten SKZ 92,243/19 (L)). 


  6. Die allgemeine bauordnungsrechtliche Einschreitensermächtigung des § 53 Abs.2 LBO (= § 61 Abs.2 LBO-96) bietet keine Grundlage, um eine zwischen Bauherrn und Nachbarn vereinbarte Ausgestaltung eines Vorhabens (hier: Verschließen einer Fensteröffnung mit Glasbausteinen) durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Nachbar von dieser Ausgestaltung des Vorhabens erkennbar seine Zustimmung zur Überschreitung des vorgeschriebenen Grenzabstandes an anderer Stelle abhängig gemacht hat und.88 - 2 W 472/88 - Hähnchen-Grillstation, BRS 48 Nr.128 = BauR 89,312 = Juris = SörS I Nr.88.084) die betreffende Vereinbarung im Bauantrag wiedergegeben ist. (vgl. OVG Saarland, U, 25.01.94 - 2 R 16/93 -, SKZ 94,255/23 (L) = BRS 56 Nr.192 = Juris). 


  7. Langjährige Untätigkeit gegenüber der rechtswidrigen Entstehung eines städtebaulichen Problemgebietes hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, gegen die ungenehmigte Neuerrichtung von Bauwerken auch dann vorzugehen, wenn sie zuvor kein Konzept für eine flächendeckende Behebung der vorhandenen baurechtlichen Mißstände entwickelt hat. (vgl. OVG Berlin, U, 10.02.89 - 2 B 152/86 - Problemgebiete UPR 89,360). 

  8. Bei der Ermessensentscheidung, welchem von mehreren Verhaltensstörern die Beseitigung eines Gebäudes aufgegeben werden soll, ist die besondere Verantwortlichkeit des Bauherrn in Rechnung zu stellen. (vgl. OVG Saarland, E, 02.12.91 - 2 R 515/88 -, Beseitigungsanordnung, Juris) 


  9. Trägt eine Baugenehmigung einer unter mitwirkender Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde zustandegekommenen Vereinbarung zwischen Bauherr und Nachbar Rechnung, so ist die Bauaufsichtsbehörde im Falle der Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen zum Nachteil des Nachbarn diesem gegenüber ohne weiteres zur Baueinstellung verpflichtet, es sei denn, eine Verletzung seiner Rechte durch das ungenehmigte Vorhaben ist ersichtlich ausgeschlossen. (vgl. OVG Saarland, U, 03.12.82 - 2 R 182/81 - Anderes Vorhaben; AS 19,44 -56 = BRS 39 Nr.220, BRS 39 Nr.117, BRS 39 Nr.153, BRS 39 Nr.179 = SKZ 83,69/11 (L) = Juris) 


  10. Zu den Pflichten der Bauordnungsbehörde, wenn im Zuge eines Bauvorhabens eine Grund-wasserabsenkung vorgenommen wird. (vgl. BGH, U, 08.05.80 - 3 ZR 27/78 - Baunternehmer, NJW 80,2578 = DVBl 81,93) 


  11. Ein Verkaufswagen, der regelmäßig einmal in der Woche auf einem bestimmten Grundstück abgestellt wird, kann als eine der Bauüberwachung unterliegende Anlage zu werten sein (hier: Hähnchen-Grillstation ). Zur Anordnung des Sofortvollzugs eines diesbezüglichen Aufstellungsverbots. (vgl. OVG Saarland, B, 12.10.88, - 2 W 472/88 - Hähnchen-Grillstation, BRS 48 Nr.128 = BauR 89,312 = Juris). 

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