Landesbauordnung (11) | §§ 76 - 81 | |||
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5 16 25 34 50 51 [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ] 55 61 64 82 93 96 | ||||
6.TEIL: Verwaltungsverfahren (3) | (§§ 76 - 81) | |||
§_76 LBO | ||||
(1) 1Der Bauherrin oder dem Bauherrn ist auf schriftlichen Antrag zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. (2) § 71 Abs.1, 2 und 4, § 72 Abs.1 bis 4, §§ 73 bis 75 und § 77 gelten sinngemäß. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_77 LBO |
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(1) 1aDie Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht; (2) 1Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. (3) 1Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. (4) 1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, einer Ausnahme und einer Befreiung sowie der Bestätigung nach § 66 Abs.4 Satz 4 und dem Ablauf der Frist nach § 67 Abs.5 Satz 5 zu unterrichten. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_78 LBO (F) |
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(1) Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden. |
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(3) In der Baugenehmigung können, ungeachtet der Teilbaugenehmigung, für die bereits begonnenen oder ausgeführten Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, daß diese Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_79 LBO |
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(1) 1Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. (2) 1Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. (3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland. (4) § 71 Abs.2 und 4, §§ 72 und 75 gelten entsprechend. (5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung (§ 77) oder eine Zustimmung (§ 69) einzuholen. (6) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_80 LBO |
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(1) 1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Zustellung an die Bauherrin oder den Bauherrn oder nach Ablauf der Frist nach § 67 Abs.5 Satz 5 mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. (2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr, längstens jedoch drei Jahre verlängert werden. |
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[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_81 LBO (F) |
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(1) 1Mit der Bauausführung einschließlich des Aushubs der Baugrube darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung unanfechtbar geworden oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist oder die Frist nach § 67 Abs.5 Satz 5 abgelaufen ist. |
Ordnungswidrigkeit | |||
(2) 1Vor Baubeginn muß die Absteckung der Grundrißfläche der baulichen Anlage und die Festlegung der Höhenlage durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs.3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes oder durch die Gemeinde , wenn diese über eine Vermessungsingenieurin oder einen Vermessungsingenieuer verfügt, durchgeführt sein. (1) |
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3§ 66 Abs.6 Nr.3 bleibt unberührt. |
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(3) 1Baugenehmigung und Bauvorlagen sowie die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden. |
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(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher schriftlich der Bauaufsichtsbehörde unter Beifügung des Einweisungsscheines anzuzeigen. |
Ordnungswidrigkeit | |||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ |
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