Landesbauordnung (13) | §§ 89 - 92 | |||
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5 16 25 34 50 51 [ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ] 55 61 64 82 93 96 | ||||
6.TEIL: Verwaltungsverfahren (5) | (§§ 89 - 92) | |||
§_89 LBO | ||||
(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet oder bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. |
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(2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. |
Ordnungswidrigkeit | |||
2Dies gilt nicht für untergeordnete Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht zu stellen sind und die von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden. (3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen. (5) 1aDie Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; (6) Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland. (7) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. (8) § 71 Abs.2 und 4, §§ 72 und 83 gelten entsprechend. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_90 LBO |
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(1) 1Fliegende Bauten, die nach § 89 Abs.2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. |
Ordnungswidrigkeit | |||
2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. (2) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren oder nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. (3) 1Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. (4) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_91 LBO |
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(1) 1Der Antrag auf Zustimmung (§ 69) ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde, die auch über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet, einzureichen. (2) 1Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Absatz 1 der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. (3) Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, daß Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die baulichen Anlagen entsprechend den bauaufsichtlichen Vorschriften instandgehalten, instandgesetzt und betrieben werden. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ | ||||
§_92 LBO |
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(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). (2) aDie Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; (3) 1Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde. (4) 1Die Baulasten sind in ein Verzeichnis (Baulastenverzeichnis) einzutragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. (5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen. | ||||
[ Motive ][ RsprS ][ Anm ][ LitS ] | ||||
§§§ |
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