RsprS zu § 91  LBO Saar
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Allgemeines

  1. Der Nachbar eines nur der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde bedürftigen Bauvorhabens der öffentlichen Hand kann seine öffentlich-rechtlichen Abwehrbefugnisse unmittelbar gegenüber dem Bauherrn geltend machen (Hier: Errichtung eines Asylanten-wohnheims im Außenbereich). Die besonders in der vorliegenden Situation, daß die Zustimmungsbehörde Teil des öffentlichen Bauherrn ist, problematische Qualifizierbarkeit der Zustimmung als Verwaltungsakt bleibt offen. (vgl. OVG Saarland, B, 01.10.90 - 2 W 29/90 -, SKZ 91,111/12 (L) = BRS 50 Nr.186)


zu Absatz 3

  1. Im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren für einen Sendemast des Mobil- und Richtfunks sind auch schädliche Umwelteinwirkungen für die Bevölkerung im Sinne der § 3 Abs.1, 22 Abs.1 S.1 Nr.1 BImSchG zu prüfen. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand können sie nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Erlaß des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 15.04.92 ist ein betreiberunabhängiger, gesundheitlicher Unbedenklich-keitsnachweis zu führen. (vgl. HessVGH, B, 11.03.93 - 3 TH 768/92 - Mobilfunk-Sendemast, GewArch 94,37 = NJW 94,147 (L) = DÖV 93,922 (L-213) = ESVGH 43,177)


  2. Hier zeichnet sich langsam ein Wandel ab, so entschied das OVG Saarlandand noch 1980: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß von einer Amateurfunkanlage bei ordnungsgemäßem Betrieb physikalische Einflüsse ausgehen, die in der Umgebung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen hervorrufen. (vgl. OVG Saarland U, 28.11.80 - 2 R 159/79 -, SKZ 81,277/8 (L))


  3. Die Errichtung eines Antennenträgers der Deutschen Bundespost bedarf keiner Baugenehmigung, sondern nur einer Zustimmung nach § 75 Abs.1 BauO NW. Wenn die Errichtung in der Weise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, daß die materielle Zulässigkeit nur im Wege von Ausnahmen und/oder Befreiung herbeigeführt werden kann, ist die entsprechende Zustimmung ein (von Dritten) anfechtbarer Verwaltungs-akt. Wenn Vorhaben des Bundes oder eines Landes im Widerspruch zu den §§ 30 ff BauGB stehen, schafft § 37 BauGB die Möglichkeit, von den genannten Vorschriften abzuweichen. Zur Prüfung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs.1 BauGB ist eine Gewichtung der wiederstreitenden öffentlichen Belange vorzunehmen. Zu ihnen zählt das Gebot der Rücksichtnahme. In einem allgemeinen Wohngebiet kann die Errichtung eines Anten-nenträgers rücksichtlos und daher unzulässig sein. (vgl. OVG NW, B, 26.06.89 - 2 B 47/87 - Antennenträger DBP, DÖV 91,34)

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