- Eine Grundstücksteilung, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderläuft, ist nach § 20 Abs.1 Nr.1 BauGB auch dann nicht zu genehmigen, wenn sich die Eigentümer der Teilflächen, die durch die Teilung entstehen sollen, verpflichten, durch Baulasten nach § 4 Abs.2 HBauO den Fortbestand eines einheitlichen Baugrundstückes zu sichern. (vgl. OVG Hamburg, U 04.04.91, - Bf 2 33/88 - Grundstücksteilung NJW 92,259 = NVwZ 92,190 (L)).
- Für die Erstreckung einer Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück genügt es nicht, daß dieses im betreffenden Bereich derzeit unbebaubar ist, sondern es muß gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 LBO öffentlich-rechtlich gesichert sein, daß die jenseits der Grundstücks-grenze liegende Abstandsfläche weder überbaut noch doppelt angerechnet wird. (vgl. OVG Saarland, E 10.03.92 - 2 R 54/91 - Abstandsfläche, SKZ 92,243/18 (L)).
- Erlaubt eine Baulast, mit der der unzureichende seitliche Grenzabstand eines Wohnhauses auf das Nachbargrundstück übernommen wird, in dem von baulichen Anlagen grundsätzlich freizuhaltenden Geländestreifen die Errichtung einer Grenzgarage, so kann der Eigentümer des von der Baulast begünstigten Grundstückes einem solchen Vorhaben nicht mit Erfolg entgegenhalten, es erweise sich ihm gegenüber als rücksichtslos. (vgl. OVG Saarland, 23.02.93 - 2 R 7/92 - Grenzgarage, Juris).
- Die Voraussetzungen des § 13 BauNVO, wonach ein einem reinen Wohngebiet höchstens die Hälfte der Wohnungen eines Wohngebäudes freiberuflich oder ähnlich genutzt werden darf, kann nicht dadurch geschaffen werden, daß sich der Bauherr unter Übernahme einer Baulast verpflichtet, zum Ausgleich in einem benachbarten Wohngebäude auf eine nach § 13 BauNVO zulässige Nutzung ganz zu verzichten. (vgl. VGH BW, U, 21.10.87 - 3 S 2206/87 - Freier Beruf BRS 47 Nr.104).
- Der bundesrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 - 35 BauGB verlangt nicht, daß zusätzlich zu einer öffentlichrechtlichen Baulast auch noch eine privatrechtliche Dienstbarkeit bestellt wird. (vgl. BVerwG, B, 27.09.90 - 4 B 34/90 - Baulastvorschriften NJW 91,713 = JuS 91,520 = NVwZ 91,472 (L) = UPR 91,72 = ZfBR 91,31).
- Eine vom Grundstückseigentümer nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung über-nommene Baulast ist dem Grundstückskäufer gegenüber insoweit unwirksam, als sie dessen Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883 Abs.2 S.1 BGB). (vgl. VGH BW, U, 13.07.92 - 8 S 588/92 - Baulast DÖV 93,257 -258 = SörS I Nr.B-92.037)
- Die im öffentlichen Baurecht begründete Begünstigung des Bauherrn durch eine Stell-platzbaulast kann Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein. Der vermögenswerte Vorteil einer Stellplatzbaulast liegt darin, daß damit der zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderliche Nachweis von Stellplätzen erbracht werden kann. (vgl. BGH, U, 07.10.94 - 5 ZR 4/94 - Stellplatzbaulast NJW 95,53 = JuS 95,266).
- Ein durch Baulast gesicherter nachbarlicher Verzicht auf Abwehransprüche gegen Emissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs stellt grundsätzlich kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung dar. (vgl. VGH Kassel, B, 16.03.95 - 3 TG 50/95 - Verzicht auf Abwehransprüche NVwZ-RR 95,633).
- Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch (landesrechtliche) Baulasten nicht verändert werden. Durch die Bestellung von Baulasten können im Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Grundstücksteilung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB geschaffen werden, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten vorliegen. Ein in diesem Sinne atypischer Sachverhalt wird allerdings nicht schon durch die Bestellung der Baulast begründet. (vgl. BVerwG, U, 14.02.91 - 4 C 51/87 - Baulastenbestellung BVerwGE 88,24 = BBauBl 92,197 = DÖV 91,739 = BauR 91,582 = NJW 91,2783 = NVwZ 91,1075 (L) = ZfBR 91,173 = DVBl 91,812 = MDR 91,1101 = SörS I Nr.B-91.007)Eine Grundstücksteilung, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderläuft, ist nach § 20 Abs.1 Nr.1 BauGB auch dann nicht zu genehmigen, wenn sich die Eigentümer der Teilflächen, die durch die Teilung entstehen sollen, verpflichten, durch Baulasten nach § 4 Abs.2 HBauO den Fortbestand eines einheitlichen Baugrundstückes zu sichern. (vgl. OVG Hamb, U, 04.04.91 - Bf 2 33/88 - Grundstücksteilung NJW 92,259 = NVwZ 92,190 (L)).
- Zum Anspruch auf Bestellung einer Baulast aus dem durch eine deckungsgleiche Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. (vgl. BGH, U, 06.10.89 - 5 ZR 127/88 - Grunddienstbarkeit NVwZ 90,192).
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Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats die Eintragung der Baulast ist auch ihre Löschung als Verwaltungsakt einzustufen. Ein dahingehendes Begehren ist mit der Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L)
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Ein sich aus dem durch Art.14 Abs.1 GG gewährleisteten Eigentumsrecht ergebender Löschungsanspruch des Eigentümers eines durch eine Baulasteintragung betroffenen Grundstücks ist dann anzuerkennen, wenn Umstände vorliegen, die die Unwirksamkeit der betreffenden Baulast begründen. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L)
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Einer Verpflichtung, belästigende Einwirkungen der künftigen Bebauung eines nahe gelegenen Gewerbe und Industriegebiets auf ein Wohnanwesen zu dulden, kommt unter dem Gesichtspunkt der bei der Entscheidung über die Zulassung von Bauvorhaben zu beachtenden planungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen bauaufsichtliche Relevanz zu. Sie kann demnach Inhalt einer Baulast sein. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L)
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Die objektivrechtliche Zulässigkeit eines nach den einschlägigen Planungs- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unzulässigen Bauvorhabens kann nicht durch eine Baulast herbeigeführt werden, die die Pflicht zur Duldung von Immissionen zum Gegenstand hat. Eine solche Baulast stellt regelmäßig keine geeignetes Mittel zur Konfliktbewältigung dar. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L)
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Einer solchen Duldungsbaulast kann jedoch die Bedeutung eines wirksamen Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte gegen Beeinträchtigungen durch eine vorhandene oder zu erwartende gewerbliche Nutzung in einem benachbarten Plangebiet zukommen. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L)
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Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Baulast, mit der sich die Bauherrn eines Wohnbauvorhabens verpflichteten, "Belästigungen (Lärm, Gerüche usw)" durch die künftige Nutzung eines nahe gelegenen Gewerbe und Industriegebiets zu dulden (im konkreten Fall bejaht). (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L)
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Gegen die Wirksamkeit einer Verpflichtung, erhebliche Belästigungen zu dulden, die sich unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung bewegen, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Art.2 Abs.2 GG und des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG keine rechtlichen Bedenken. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L)
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Für ein Klagebegehren, das darauf abzielt, die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde festzustellen, bei der Entscheidung über die Zulassung von Bauvorhaben in einem benachbarten Plangebiet die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu beachten, besteht keine Klagebefugnis. (vgl OVG Saarl, U, 18.06.02, - 2_R_2/01 - Duldungsbaulast - SKZ_02,301/56 (L)
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