RsprS zu § 89  LBO Saar
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  1. Die Pflicht zur Anmeldung der Aufstellung "Fliegender Bauten" besteht für den Betreiber auch dann, wenn die zuständige Baubehörde anderweitig davon Kenntnis erlangt. (vgl. BayObLG, B, 12.02.90 - 3 Ob 167/89 - Fliegender Bau DÖV 91,33 = BayVBl 90,412 = UPR 90,272)


  2. Die Begriffsmerkmale eines fliegenden Baues im Sinne des § 101 Abs.1 LBO können auch dann erfüllt sein, wenn die betreffende Anlage in gewissen Zeitabständen immer wieder an derselben Stelle auf und abgebaut werden soll. Deuten die Fallumstände darauf hin, daß ein Fliegender Bau wiederholt auf ein- und demselben Grundstück aufgestellt werden soll, darf die Behörde bei Vorliegen der diesbezüglichen Eingriffsvoraussetzungen gegenüber dem Bauherrn ein über den konkreten Einschreitensanlaß hinausgehendes generelles Aufstellungsverbot erlassen. Zur Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Vollzugsaussetzung einer der Beseitigung eines fliegenden Baues gebietenden Anordnung. (vgl. OVG Saarland, B, 09.07.86 - 2 W 911/86 -, Fliegender Bau BRS 46 Nr.202 = SKZ 87,138/10 (L))


  3. Ein Verkaufswagen, der regelmäßig einmal in der Woche auf einem bestimmten Grundstück abgestellt wird, kann als eine der Bauüberwachung unterliegende Anlage zu werten sein (hier: Hähnchen-Grillstation ). Zur Anordnung des Sofortvollzugs eines dies-bezüglichen Aufstellungsverbots. (vgl. OVG Saarland, B, 12.10.88 - 2 W 472/88 - Hähnchen-Grillstation, BRS 48 Nr.128 = BauR 89,312 = Juris)


  4. Bei einem Zirkuszelt, das über mehrere Monate ortsfest als sogenannte, "Sommer - Diskothek" an ein und demselben Standort genutzt werden soll, handelt es sich unabhängig von der Frage, ob es noch als Fliegender Bau eingestuft werden kann, um ein planungs-rechtlich relevantes Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, das an den §§ 30 bis 35 BauGB zu messen ist. (vgl. OVG Saarland, B, 02.09.88 - 2 W 408/88 -, Zirkuszelt SKZ 89,109/11 (L))

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