RsprS zu § 70  LBO Saar
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  1. § 90 Abs.5 BauO BW (Unterzeichnung des Bauplans durch Architekten als Planverfasser) ist verfassungsmäßig. (vgl. BVerfG, U, 27.05.70 - 2 BvR 117/65 - Bauvorlagen-berechtigung-I, BVerfGE 28,364).


  2. Das bauordnungsrechtliche Planvorlagerecht steht im Saarlandand nur solchen Personen zu, die in diesem Land zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" befugt sind. Es ist mithin zu verneinen für Personen, die zwar im Bereich eines anderen Bundeslandes in die Architektenliste eingetragen sind, die aber im Saarland ihren Wohnsitz haben. (vgl. OVG Saarland, U, 10.03.83 - 1 R 216/82 -, Architektenliste, AS 18,134 -138 = SKZ 83,146 = SKZ 83,245/13 (L) = GewArch 83,278 - 279 = Juris) 


  3. Die Regelung des bay Architektengesetzes, die bei einem auswärtigen Architekten trotz seiner Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" innerhalb Bayerns von der Eintragung in die bayerische Architektenliste abhängig macht, wenn er in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 und 3 Abs.1 GG (vgl. BVerwG, B 03.06.93 - 1B 129/92 - Aussiedler-Wohnanlage, DÖV 94,223 (L-52)) 


  4. Die Frage, ob ein sogenannter anderer Bewerber für den Architektenberuf die mindestens 10jährige umfassende praktische Tätigkeit in der Fachrichtung (Hochbau-) Architekt erbracht hat, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses zu beantworten. Die umfassende praktische Tätigkeit muß sich auf die wesentlichen Berufsaufgaben erstrecken, die das Tätigkeitsfeld der beanspruchten Architektur-Fachrichtung prägen. Tätigkeiten bei Bauunternehmungen, die keinen Bezug zur Hochbauarchitektur haben, können auf die Mindesttätigkeitszeit nicht, rein bauleitende Tätigkeiten bei solchen Unternehmungen nur beschränkt (höchstens 1 Jahr) angerechnet werden. Nebenberufliche selbständige Planungstätigkeiten des anderen Bewerbers im Hochbaubereich unter nur interner Mitwirkung eines Architekten als Entwurfsverfasser ("Abstempeln") der von einem Nichtarchitekten erstellten Bauvorlagen) können bei der Berechnung der Mindestzeit der praktischen Tätigkeit keine Anerkennung finden. Eine umfassende Tätigkeit in der Fachrichtung (Hochbau-) Architekt liegt nur vor, wenn der Bereich der gestalterischen Planungstätigkeit dadurch abgedeckt ist, daß dem anderen Bewerber während eines einen Schwerpunkt bildenden Teils der Mindestzeit (wenigstens ein Drittel der 10-Jahreszeit) ein weites Feld selbständiger planerischer Tätigkeit - wenn auch unter Überwachung und Verantwortung durch einen Architekten - eröffnet war, auf dem er intensiv und nachhaltig, den Planungsbereich voll ausfüllend tätig werden konnte. (vgl. OVG Saarland, U, 11.12.86 - 1 R 152/84 - Architektenliste, SKZ 87,140/20 (L))

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