RsprS zu § 2  LBO Saar
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zu Absatz 1 (bauliche Anlage)

  1. Naturbelassene Grundstücksflächen sind keine Anlagen im Sinne der Landesbauordnung (hier: Hühnerhaltung). (vgl OVG Saarl, U, 09.02.90, - 2_R_306/87- BRS_50_Nr.147 = BRS_50_Nr.59 (L) = BRS_51_Nr.494 (L) = BRS_51_Nr.1404 (L) = Juris = SörS-Nr.90.013)

  2. Die bloße Nutzung eines Grundstücks als Viehweide stellt keinen baurechtlich relevanten Sachverhalt dar, solange sie nicht mit der Errichtung oder Verwendung baulicher Anlagen einhergeht. (vgl OVG Saarl, B, 24.09.93, - 2_R_2/93- SKZ_94,109/18 (L) = SörS-Nr.93.149)

  3. Ein mit Rädern versehenes und transportables, aber zu längerem Verbleib an ein und derselben Stelle bestimmtes "Mobilheim" stellt eine bauliche Anlage dar. (vgl. OVG Saarland, B 05.12.84, - 2 R 84/84 -, SKZ 85,163/17 (L)).

  4. Wird ein Verkaufswagen, in dem Hähnchen gegrillt und verkauft werden, einmal wöchentlich ganztägig an ein und demselben Standort aufgestellt, so ist er als bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 2 LBO 1988 einzustuften. (vgl OVG Saarl, U, 22.09.92, - 2_R_8/92- SKZ_93,83 -84 = SKZ_93,104/17 (L) = BRS_54_Nr.141 = ZfS_93,360 = BauR_93,453 -454 = Juris = SörS-Nr.92.143)

  5. Eine aus einer Anschlagmauer, einer asphaltierten Spielfläche und einem Ballfangzaun bestehende Tennisübungswand ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage. (vgl. OVG Saarland, U 14.09.84, - 2 R 248/83 - Tennisübungswand, AS 19,174 -179 = BRS 42 Nr.70, BRS 42 Nr.153 = SKZ 85,186 = SKZ 85,163/14 (L) = NVwZ 85,770 -771 = UPR 85,179 = Juris).

  6. Wird ein Grundstück teils betoniert, teils aufgeschüttet und eingeebnet, um als Betriebshof einer Fuhrunternehmung zu dienen, so handelt es sich um die genehmigungspflichtige Herstellung einer baulichen Anlage. (vgl. OVG Saarland, U 09.03.84 - 2 R 175/82 - Betriebshof, AS 19,25 -33 = BRS 42 Nr.227 = BRS 42 Nr.150 = BauR 84,614 -18 = SKZ 85,18 -19 = NVwZ 85,122 -123 = DÖV 85,247 -248 = JuS 85,648 -649).

  7. Zu Lagerzwecken benutzte Aufbauten nicht mehr fahrbereiter Lastkraftwagen sind bauliche Anlagen, gegen die mit Beseitigungsanordnung eingeschritten werden kann. (vgl OVG Saarl, E, 29.09.88, - 2_R_297/85- JURIS = SörS-Nr.88.092

  8. Steht ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht in erster Linie wegen der Eigenschaft einer Aufschüttung als - fingierte - bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs.1 S 3 Nr.1 LBO 1988 (LBO_ 1988) und den aus diesem Grunde an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen, sondern vorrangig wegen der Abfalleigenschaft des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials (hier: unsortierter Bauschutt) im Raum, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die um Einschreiten angegangene Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn an die abfallrechtlich zuständige Behörde verweist. (vgl OVG Saarl, E, 28.09.93, - 2_R_25/92- Juris = SörS-Nr.93.153)

  9. Wird ein Lagerplatz für ein Bauunternehmen in der Weise angelegt, daß der Mutterboden des Grundstücks abgeräumt und das Gelände teilweise durch Bauschutt befestigt wird, so handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne sowohl der Landesbauordnung als auch des Bundesbaugesetzes. (vgl OVG Saarl, U, 30.06.83, - 2_R_26/82- SKZ_84,26 -28 = AS_19,215 -221 = SörS-Nr.83.040

  10. Ein Containerlagerplatz für Bauschutt ist kraft der Legaldefinition des § 2 Abs.1 S.3 Nr.2 LBO eine bauliche Anlage. (vgl. OVG Saarland, U 10.02.89, - 2 R 193/86 - Containerlagerplatz, SKZ 89,259/12 (L) = BRS 49 Nr.217 = Juris).

  11. Wird ein Lagerplatz für ein Bauunternehmen in der Weise angelegt, daß der Mutterboden des Grundstücks abgeräumt und das Gelände teilweise durch Bauschutt befestigt wird, so handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne sowohl der Landesbauordnung als auch des Bundesbaugesetzes. (vgl. OVG Saarland, U 30.06.83, - 2 R 26/82 - Lagerplatz, SKZ 84,26 -28 = AS 19,215 -221)


§§§


zu Absatz 2 (Gebäude)

  1. Das dem Begriff des Gebäudes im Sinne vom § 7 Abs.1 LBO immanente Merkmal des Betreten-werden-könnens ( § 2 Abs.3 LBO ) ist erfüllt, wenn sich ein normal großer Erwachsener in der betreffenden Anlage bzw in Teilen von ihr aufrecht bewegen kann und ihr ordnungsgemäßer Gebrauch dies auch erfordert. Die Grenzabstandsverpflichtung nach § 7 Abs.1 LBO besteht auch in bezug auf Gebäude, die kein Vollgeschoß enthalten. (vgl. OVG Saarland, U 21.01.87, - 2 R 475/85 - Gebäude, SKZ 87,278/18 (L)).

  2. Ein fahrbarer Imbißstand ist als bauliche Anlage ein Gebäude, das nur auf einem Baugrundstück errichtet werden darf. (vgl. OVG Saarland, U 15.11.85, - 2 R 135/84 - Fahbarer Imbißstand, AS 20,226-228 = BRS 44 Nr.137 = BauR 86,309 = SKZ 88,288 -289 = DÖV 86,442/100 (L)).

  3. Transformatorenstationen sind Gebäude, wenn sie auf grund ihrer Abmessungen ungeachtet der konkreten technischen Bestückung sinnvollerweise von Menschen betreten werden können. (vgl OVG Saarl, U, 02.03.93, - 2_R_26/92- SKZ_93,274/19 (L) = Juris = SörS-Nr.93.026 )

  4. Eine teilweise offene Gartenlaube mit halbhohen Holzwänden und einem Strohdach ist ein Gebäude und darf daher nicht innerhalb des Bauwichs errichtet werden. (vgl. OVG Saarland, U 01.07.83, - 2 R 178/82 - Gartenlaube, SKZ 84,102/14 (L)).



§§§


zu Absatz 4 (Vollgeschosse)

  1. Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse, so bleibt insoweit auch nach einer Änderung des Vollgeschoßbegriffs der Landesbauordnung die entsprechende Definition des bei der Aufstellung beziehungsweise Inkraftreten des Bebauungsplans geltenden Landesrechts maßgeblich. (vgl OVG Saarl, B, 28.07.86, - 2_R_191/86- SKZ_87,138/7 (L) = SörS-Nr.86.047

  2. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, ist für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs.1 BauNVO 1990 auf die jeweilige landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschoßbegriff abzustellen, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat (ständige Rechtsprechung des Senats). (vgl OVG Saarl, U, 27.09.94, - 2_R_46/93- SKZ_95,113/17 (L4+7) = SKZ_95,113/20 (L5+6) = Juris (L1-7) = SörS-Nr.94.139)

  3. Die für die Überprüfung eines Bauvorhabens anhand der Geschoßzahlfestsetzung maßgebliche Frage, ob ein Gebäudeteil als Vollgeschoß zu werten ist, richtet sich gemäß § 18 BauNVO nach der Landesbauordnung in ihrer bei der Planaufstellung gültigen Fassung. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.90, - 2_W_16/90- SKZ_90,253/9 (L) = BRS_50_Nr.118 = Juris = SörS-Nr.90.067)

  4. Ein Bebauungsplan, der abweichend von der nach § 18 BauNVO maßgeblichen landesrechtlichen Regelung bestimmt, welche Geschosse als Vollgeschosse zu berücksichtigen oder anzurechnen sind, ist ungültig. (vgl. OVG Saarland, B, 26.04.94 - 2 R 41/93 - Kegelbahnerweiterung SKZ 94,254/18 (L) = Juris).

  5. Unter dem Dachraum eines Hauses ist der vom Dach, bestehend aus Tragwerk und Dachhaut, und der Decke des obersten Geschosses gebildete Raum zu verstehen. Unabhängig von der konstruktiven Notwendigkeit der dazu verwendeten Aufbauten scheidet die Qualifikation als Dachraum aus, wenn ein Vollgeschoß durch eine dachartige aussehende Verkleidung offensichtlich nur kaschiert werden soll. (vgl. OVG Berlin, U, 10.03.89 - 2 B 4/87 - Dachraum, DVBl 89,1065 (L)).

  6. Ist ein Dachgeschoß mit Kniestock und Gaube ausgebildet, so liegt es nicht vollständig im Dachraum. (vgl. OVG Saarland, U 22.03.77, - 2 R 8/77 - Kniestock mit Gaube, SKZ 77,221/6).

  7. Ein Dachgeschoß, daß nicht über zwei Drittel seiner Grundfläche 2,30 m hoch ist, kann auf die Zahl der Vollgeschosse nur dann angerechnet werden, wenn es über seiner gesamten Grundfläche eine Höhe von mehr als 1,80 m aufweist (vgl. OVG Saarland, B 23.01.80, - 2 W 11/80 - Mehrfamilienhaus, SKZ 81,46 -50 = BRS 39 Nr.206, BRS 39 Nr.159 = NJW 80,2373 = SKZ 80,254/10 (L) = DÖV 80,576/71 (L) = Juris).

  8. Kellergeschoß
  9. Zur Feststellung, ob ein Kellergeschoß soweit über die Geländeoberfläche hinausragt, daß es als Vollgeschoß gewertet werden muß, ist die festgelegte Geländeoberfläche und die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens maßgebend. (vgl. OVG Saarland, U 27.02.74, - 2 R 88/73 -, BRS 28 Nr.65).

  10. Für die Beurteilung der Vollgeschoßeigenschaft eines Kellergeschosses nach § 2 Abs.5 Satz 3 LBO 1980 müssen Anschüttungen außer Betracht bleiben, deren alleiniger Zweck darin besteht, die tatsächliche Höhe des Kellerüberstandes zu kaschieren. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.90, - 2_W_16/90- SKZ_90,253/9 (L) = BRS_50_Nr.118 = Juris = SörS-Nr.90.067)

  11. Maßgebend für die Ermittlung des "Kellerüberstandes" bei der Beurteilung, ob ein Kellergeschoß auf die Zahl der Vollgeschosse anzurechnen ist, ist - bei Fehlen einer behördlichen Festlegung der Geländeoberfläche - das Niveau des an die Gebäudeaußenwände anstoßenden Geländes, dh die Schnittlinie, die das Gelände unmittelbar mit den Außenwänden des Gebäudes bildet. Soll die Geländeoberfläche in diesem Bereich im Zuge des Bauvorhabens verändert werden, so kann diese Änderung durch Aufnahme in eine Darstellung des vorhandenen und des künftigen Geländeverlaufs mit dem Vorhaben zur Genehmigung gestellt werden. Maßgebend als Bezugspunkt für die Bestimmung der Vollgeschosse und der Abstandsflächentiefe ist dann die Darstellung des geplanten künftigen Geländeverlaufs in den Bauvorlagen. (vgl OVG Saarl, U, 27.09.94, - 2_R_46/93- SKZ_95,113/17 (L4+7) = SKZ_95,113/20 (L5+6) = Juris (L1-7) = SörS-Nr.94.139 )

  12. Staffelgeschoß
  13. Vorschriften über eine nur teilweise Anrechenbarkeit der Höhe von gestaffelten Geschossen eines Gebäudes bei der Errechnung der Größe der Abstandsfläche vor notwendigen Fenstern sind ohne Bedeutung für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse eines sogenannten Terassenhauses. Festsetzungen über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse eines Gebäudes sind nachbarschützend. (vgl OVG Saarland, B 25.05.70, - 2 W 8/70 - Terassenhaus, AS 11,419 -413 = Juris)

  14. Garagengeschoß
  15. Ein Geschoß ist nur dann als Garagengeschoß zu werten, wenn es außer Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen keine weiteren Räumlichkeiten enthält. (vgl OVG Saarland, U 07.11.77, - 2 R 97/77 - Baueinstellung, SKZ 78,50/15 (L)).

§§§


zu Absatz 5 (Geländeoberfläche)

  1. Soll die Geländeoberfläche in diesem Bereich im Zuge des Bauvorhabens verändert werden, so kann diese Änderung durch Aufnahme in eine Darstellung des vorhandenen und des künftigen Geländeverlaufs mit dem Vorhaben zur Genehmigung gestellt werden. Maßgebend als Bezugspunkt für die Bestimmung der Vollgeschosse und der Abstandsflächentiefe ist dann die Darstellung des geplanten künftigen Geländeverlaufs in den Bauvorlagen. (vgl OVG Saarl, U, 27.09.94, - 2_R_46/93- SKZ_95,113/17 (L4+7) = SKZ_95,113/20 (L5+6) = Juris (L1-7) = SörS-Nr.94.139)


  2. Die vom vorgegebenen Geländeverlauf abweichende Festlegung der Geländeoberfläche ist nur dort zulässig, wo für sie ein besonderes Bedürfnis etwa in Form der Notwendigkeit besteht, den Sicherheitserfordernissen oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung baulicher Anlagen zuwiderlaufende Zustände zu vermeiden beziehungsweise einen sinnvollen Bezugspunkt für die Berechnung der Geschoßzahl dann zu schaffen, wenn der natürliche Geländeverlauf nicht mehr feststellbar oder völlig unregelmäßig ist (wie Beschluß vom 17.09.79 - 11 W 1.2047/79 -, BRS 35 Nr.99 = BauR 80,158 ). (vgl. OVG Saarland, B 21.05.84, - 2 W 1162/84 - Geländeoberfläche, SKZ 84,252/13 (L)).


  3. Einer Genehmigungsbehörde steht in der Regel nicht das Recht zu, einem Bauherrn durch eine entsprechende Festlegung der Geländeoberfläche es zu ermöglichen, ein das höchstzulässige Nutzungsmaß überschreitendes Vorhaben auszuführen. Die (planungsrechtliche) Festlegung der Höhenlage unterscheidet sich von der (bauordnungsrechtlichen) Festlegung der Geländeoberfläche. (vgl. OVG Saarland, B 17.09.79, - 2 W 12047/79 - Geländeoberfläche, SKZ 80,105/9 (L) = BRS 35 Nr.99 + BRS 35 Nr.156 = BauR 80,158 -159).



§§§


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