LWG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
vom 09.11.08 (Amtsbl_08,1855)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden.
(2) 41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Abs.3 Nr.3 und § 43 Abs.1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.
§§§
1Die Landesregierung bestimmt den Tag der Hauptwahl
(Wahltag).
2Das Ministerium für Inneres und Sport gibt
ihn im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
§§§
(1) Wahlgebiet ist das Saarland.
(2) Das Wahlgebiet wird in drei Wahlkreise eingeteilt:
Der Wahlkreis Saarbrücken umfasst den Regionalverband Saarbrücken.
Der Wahlkreis Saarlouis umfasst die Landkreise Saarlouis und Merzig-Wadern.
Der Wahlkreis Neunkirchen umfasst die Landkreise Neunkirchen, St. Wendel und den Saarpfalz-Kreis.
(3) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter
kann die Gemeinde für die Stimmabgabe in Wahlbezirke
einteilen.
2Die Zahl der Wahlberechtigten eines
Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch
das Wahlgeheimnis gefährdet wird.
§§§
Wahlorgane |
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Wahlorgane sind
für das Wahlgebiet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,
für jeden Wahlkreis die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss,
für jede Gemeinde die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss,
für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand,
für jede Gemeinde mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
§§§
(1) 1Die Landesregierung beruft die Landeswahlleiterin
oder den Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin
oder ihren oder seinen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis
eine Kreiswahlleiterin oder einen Kreiswahlleiter und ihre oder
seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter
auf unbestimmte Zeit.
2Die Berufung kann widerrufen werden.
(2) 1Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende
Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender
Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder
der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters.
2aWer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber,
Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson
für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht
Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter, stellvertretende
Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender
Gemeindewahlleiter sein;
2ban ihre oder seine Stelle tritt
jeweils ihre oder seine gesetzliche Vertreterin oder ihr
oder sein gesetzlicher Vertreter.
3Im Fall der Verhinderung
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und
ihrer oder seiner Vertreterinnen und Vertreter wählt der
Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine
besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen
Gemeindewahlleiter und eine besondere stellvertretende
Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen
stellvertretenden Gemeindewahlleiter.
4Kann eine
gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter
nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender
Gemeindewahlleiter sein, so wählt der Gemeinderat
für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere
stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen
besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.
(3) 1aDie Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin
als der Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als dem Vorsitzenden
und mindestens sechs von ihr oder ihm berufenen
Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer;
1bfür jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
(4) 1Für jeden Wahlvorstand und für jeden Briefwahlvorstand
beruft die Gemeindewahlleiterin oder der
Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten
der Gemeinde eine Wahlvorsteherin als
Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden,
ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen
Stellvertreter und mindestens drei Beisitzerinnen und
Beisitzer.
2Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer kann
die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende
Wahlberechtigte ersetzen.
(5) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sollen in der Regel die Parteien und Wählergruppen entsprechend der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahl angemessen berücksichtigt werden.
(6) 1Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied
sein.
2Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber,
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende
Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern
eines Wahlorgans bestellt werden.
(7) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter
sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten
zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern
von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten.
2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen
geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet
werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung
nicht widersprochen hat.
3Die oder der Betroffene
ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.
4Im Einzelnen
dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet
werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern,
Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und
die dabei ausgeübte Funktion.
(8) 1Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und
Gemeindewahlleiter sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung
die Behörden des Landes, die Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis
ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname,
Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung
als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen,
die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen.
2Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen
über die übermittelten Daten und über die Empfängerin
oder den Empfänger zu benachrichtigen.
(9) Daten, die nach § 9 Abs.5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Juli 1993 (BGBl.I S.1288, 1594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.Mai 2002 (BGBl.I S.1529), in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen nach diesem Gesetz verwendet werden.
§§§
(1) 1Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln,
beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
2aSoweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt
ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit;
2bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
§§§
1Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse
und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes
ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet.
3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt
werden.
§§§
Wahlrecht und Wählbarkeit |
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(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei Inhaberinnen oder Inhabern mehrerer Wohnungen ist der Ort der Hauptwohnung maßgebend.
(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr.2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
§§§
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§§§
(1) 1Jede oder jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
2Mit Abgabe ihrer oder seiner Stimme wählt sie oder er
den Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
und zugleich deren Landeswahlvorschlag, wenn ein
solcher vorliegt.
(2) Für den Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann die Stimme nur in den Wahlkreisen abgegeben werden, in denen ein Kreiswahlvorschlag derselben Partei oder Wählergruppe zugelassen ist.
(3) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(4) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
§§§
(1) Wählbar ist, wer am Wahltag
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§§§
Wählerverzeichnis und Wahlschein |
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1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter
führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der
Wahlberechtigten.
2Jede oder jeder Wahlberechtigte hat
das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag
vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner
Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
zu überprüfen.
3Zur Überprüfung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte
während des in Satz 2 genannten Zeitraums nur
dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis,
wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich
eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann.
4Das Recht zur Überprüfung
gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein
Sperrvermerk gemäß § 34 Abs.5 des Meldegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Mai 1996
(Amtsbl. S.586), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 7.November 2001 (Amtsbl. S.2158), in der jeweils
geltenden Fassung eingetragen ist.
§§§
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist des § 12 Einspruch einlegen.
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter
einzulegen und zu begründen.
2Soweit die
behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die
Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen
Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, so hat sie oder er dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.
(5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlleiterin
oder des Gemeindewahlleiters kann binnen zwei
Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin
oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden.
2Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter
einzulegen.
3aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter
legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem
Kreiswahlleiter vor, die oder der darüber spätestens
am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden hat;
3bAbsatz 3 gilt entsprechend.
4Die Beschwerdeentscheidung
ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder
dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
§§§
(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,
sie oder er die Berichtigung des Wählerverzeichnisses ohne Verschulden nicht beantragen konnte,
ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
(3) Die oder der Wahlberechtigte, die oder der einen Wahlschein erhalten hat, kann ihr oder sein Stimmrecht nur gegen Vorlage des Wahlscheins ausüben.
(4) 1Gegen die Versagung des Wahlscheins kann Einspruch
eingelegt werden.
2§ 13 Abs.2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung
(§ 13 Abs.4) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs.5 Satz 3) gilt nur,
wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
§§§
Wahlvorschläge |
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(1) Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
(2) 1Jede Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis
nur einen Kreiswahlvorschlag und im Wahlgebiet
nur einen Landeswahlvorschlag einreichen.
2Eine Partei oder Wählergruppe kann einen Landeswahlvorschlag
nur einreichen, wenn sie auch einen Kreiswahlvorschlag
einreicht.
3Eine Verbindung von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
(3) Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag
seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener
Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können
einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie nachweisen,
dass sie eine schriftliche Satzung, ein schriftliches Programm
und einen nach demokratischen Grundsätzen
satzungsgemäß gewählten Vorstand haben.
2Wählergruppen,
die im Landtag seit dessen letzter Wahl nicht
aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten
sind, können einen Wahlvorschlag einreichen,
wenn sie nachweisen, dass sie eine schriftliche Satzung
und einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten
Vorstand haben.
§§§
(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem
Kreiswahlvorschlag benannt werden.
2Die Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in einem
Kreiswahlvorschlag schließt ihre oder seine Benennung im Landeswahlvorschlag derselben
Partei nicht aus.
(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.
(3) 1Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden
Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese enthalten.
2Die Namen der Bewerberinnen
und Bewerber müssen in der durch die
wahlberechtigte Versammlung bestimmten Reihenfolge
aufgeführt sein.
(4) 1Die Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens
drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes,
darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer
oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem
Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu
unterzeichnen.
2Sofern ein Landesverband nicht besteht,
sind Landeswahlvorschläge von den Vorständen der
nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei im Wahlgebiet,
Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der
nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der
Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.
(5) 1aKreiswahlvorschläge der in § 15 Abs.3 genannten
Parteien müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein;
1bdie Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt
der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung
des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen.
(6) 1Mit dem Wahlvorschlag ist eine Ausfertigung der
Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und
Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,
die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder und das Ergebnis der Wahl einzureichen.
2Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter
der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber
der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen
Wahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß
§ 17 Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.
3aLandeswahlleiterin oder Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterin
oder Kreiswahlleiter sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
3bsie gelten als Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuchs.
(7) Für Wählergruppen gilt Entsprechendes.
§§§
(1) 1Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in
einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht
Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe ist
und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der
Bewerberinnen und Bewerber oder in einer besonderen
oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu
gewählt worden ist.
2Eine Mitgliederversammlung zur
Wahl der Bewerberinnen und Bewerber
eines Kreiswahlvorschlags ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei,
des Landeswahlvorschlags ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.
3Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung
der von einer derartigen Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter.
4Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der
Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen
von einer derartigen Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen
und Vertreter für die Vertreterversammlungen
werden in geheimer Abstimmung gewählt.
2Jede
stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigte
Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt.
3Den Bewerberinnen und Bewerbern
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
4Als
Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen
werden, wer ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich
erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
5aDie
Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens
40 Monate, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter
für die Vertreterversammlung frühestens 36 Monate
nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden;
5bdies gilt nicht, wenn
die Wahlperiode vorzeitig endet.
(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(4) Für Wählergruppen gilt Entsprechendes.
§§§
(1) 1In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson
und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet
werden.
2Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die
Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson,
und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat,
als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an die zuständige Wahlleiterin oder den zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
§§§
(1) Kreiswahlvorschläge sind der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, Landeswahlvorschläge der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 66.Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
(2) Im Fall einer Auflösung des Landtags sind die Wahlvorschläge der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens am 34.Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
§§§
1Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche
Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht
über seine Zulassung entschieden ist.
2Kreiswahlvorschläge nach § 16 Abs.5 können auch
von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich
vollzogene Erklärung zurückgenommen
werden.
§§§
1Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der
Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung
der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn
eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die
Wählbarkeit verliert.
2Das Verfahren nach § 17 muss
nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 16
Abs.5 und 7 bedarf es nicht.
3Nach der Entscheidung
über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung
ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat
die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang
zu prüfen.
2Stellt sie oder er bei einem Kreiswahlvorschlag
Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort
die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare
Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch
Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
2Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
die nach § 16 Abs.4 und 5 erforderlichen gültigen Unterschriften und im Fall des § 16 Abs.5 der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
sämtliche Bewerberinnen und Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Personen nicht feststehen,
die Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber fehlen oder
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.
(5) 1Der Kreiswahlausschuss entscheidet spätestens am
58.Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge.
2Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen,
wenn sie
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
3Sind die Anforderungen hinsichtlich einzelner Bewerberinnen
oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre
Namen aus dem Kreiswahlvorschlag gestrichen.
4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses
bekannt zu geben.
(6) 1Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag
zurück, so kann binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den
Landeswahlausschuss eingelegt werden.
2Beschwerdeberechtigt
sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlags
und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.
3Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein
Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen.
4In der Beschwerdeverhandlung sind die Beteiligten zu hören.
5Die Entscheidung über die Beschwerde
muss spätestens am 52.Tag vor der Wahl getroffen werden.
§§§
(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang
zu prüfen.
2§ 22 Abs.1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1aEin Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
kann nur zugelassen werden, wenn für die
Partei oder Wählergruppe mindestens für einen Wahlkreis
ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wurde;
1bdie Gültigkeit eines Kreiswahlvorschlags wird durch die
Ungültigkeit des Landeswahlvorschlags nicht berührt.
(3) 1Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens
am 52.Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeswahlvorschläge.
2Im Übrigen gilt § 22 Abs.5 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge
richtet sich bei den im Landtag vertretenen Parteien
oder Wählergruppen nach der Stimmenzahl, die sie bei
der letzten Landtagswahl im Wahlgebiet erreicht haben.
2Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer
Reihenfolge des ausgeschriebenen Namens
der Partei oder Wählergruppe an.
3Die Wahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge zu nummerieren.
4Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschlag einer
Partei oder Wählergruppe erhalten dieselbe Nummer.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge in der sich aus Absatz 1 ergebenden Reihenfolge spätestens am 48.Tag vor der Wahl im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
§§§
Wahlhandlung |
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(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 32 Abs.1) werden amtlich hergestellt.
die Namen der Parteien oder Wählergruppen in der sich aus § 24 Abs.1 ergebenden Reihenfolge und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge.
§§§
1Wahlhandlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
und des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich.
2aDer Wahlvorstand kann eine Person, die die
Ordnung und Ruhe stört, aus dem Wahlraum verweisen;
2bes ist ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung
zu geben.
§§§
Die Gemeinden stellen die Wahlräume und die für die Wahl erforderliche Ausstattung.
§§§
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, allgemein oder im Einzelfall eine andere Wahlzeit festsetzen.
§§§
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit verboten.
§§§
(1) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die
Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen und falten kann.
2Für die Aufnahme
der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die
Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(3) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§§§
(1) 1Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
2Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme
in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Kreis- und Landeswahlvorschlag
ihre oder seine Stimme gelten soll.
3Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel
in der Weise, dass ihre oder seine Stimmabgabe
nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
kann genehmigen, dass anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte
benutzt werden, deren Bauart von dem Bundesministerium des Innern allgemein für
die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich zugelassen ist.
2Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein erteilt werden.
3Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die durch die Verwendung
von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang
mit der Wahl zu regeln.
§§§
(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. § 30 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Wahlbriefe können von den Absenderinnen oder
Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt
gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert
werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen
befinden.
2Bei Inanspruchnahme einer besonderen
Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender
den das jeweils für die Briefbeförderung gültige
Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.
3Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.
(3) 1Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der
Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin
oder dem Gemeindewahlleiter an Eides
statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich
oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder
des Wählers gekennzeichnet worden ist.
2aDie Gemeindewahlleiterin
oder der Gemeindewahlleiter ist zur
Abnahme einer solchen Versicherung
an Eides statt zuständig;
2bsie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156
des Strafgesetzbuches.
§§§
(1) 1Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
2Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimme ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr.7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(2) 1aMehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene
Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich
lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist;
1bsonst zählen sie als ungültige Stimme.
(3) Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
(4) 1Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
2aDie Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener
Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler
gezählt;
2bihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verzieht oder ihr oder sein Wahlrecht nach § 9 verliert.
§§§
(1) 1Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der
Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk.
2Er stellt fest,
wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,
wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.
(2) Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis im Wahlbezirk unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung an den Gemeindewahlausschuss.
(3) Für die Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
1Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der
Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen
Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis in
der Gemeinde fest.
2Er hat das Recht der Nachprüfung.
§§§
1Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im
Wahlkreis aufgrund der Wahlergebnisse in den Gemeinden
fest.
2Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen
an den Feststellungen der Wahlvorstände und
der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.
§§§
1Der Landeswahlausschuss stellt aufgrund der Wahlergebnisse
in den Wahlkreisen das Gesamtwahlergebnis fest.
2Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an
den Feststellungen der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
3Er stellt ferner fest, wie viele Sitze auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen
und Bewerber gewählt sind.
§§§
(1) Bei der Verteilung der Sitze werden nur die Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(2) 1Die 51 Landtagssitze werden auf die nach Absatz
1 zu berücksichtigenden Wahlvorschläge unter
Zugrundelegung der für sie abgegebenen Stimmen
nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt.
2Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Wahlvorschläge
ermittelten Gesamtstimmenzahlen solange nacheinander durch eins, zwei, drei usw. geteilt, bis soviel
Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu verteilen sind.
3Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet
bei gleichen Höchstzahlen das von der Landeswahlleiterin
oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 Satz 1 zustehenden Sitze werden auf ihre Kreiswahlvorschläge und ihren Landeswahlvorschlag wie folgt verteilt:
Die in den Wahlkreisen zu vergebenden 41 Sitze werden auf die Kreiswahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen unter Zugrundelegung der für sie in den Wahlkreisen abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen in den einzelnen Wahlkreisen ermittelten Stimmenzahlen, nach Wahlkreisen geordnet, einander gegenübergestellt und durch eins, zwei, drei usw. so lange geteilt, bis 41 Höchstzahlen errechnet sind. Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
Erreicht eine Partei oder eine Wählergruppe über ihre Kreiswahlvorschläge die ihr nach Absatz 2 Satz 1 zustehende Anzahl von Sitzen nicht, so werden ihr die restlichen Sitze über ihren Landeswahlvorschlag zugeteilt.
Erreicht eine Partei oder Wählergruppe, die keinen oder einen ungültigen Landeswahlvorschlag eingereicht hat, über ihre Kreiswahlvorschläge die ihr nach Absatz 2 Satz 1 zustehende Anzahl von Sitzen nicht, so werden ihr die restlichen Sitze über diejenigen ihrer Kreiswahlvorschläge zugeteilt, die bei einer Fortführung der Berechnung nach Nummer 1 Satz 2 die nächstfolgenden Höchstzahlen aufweisen. Die Gesamtzahl der über die Landeswahlvorschläge zu verteilenden Sitze verringert sich in diesem Fall entsprechend.
(4) Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber ist deren Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen maßgebend.
§§§
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das endgültige Gesamtwahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§§§
Erwerb und Verlust |
---|
(1) 1Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber
erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem
frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung
nach § 39 Abs.2 erfolgenden Annahmeerklärung
bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter,
jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode
des letzten Landtags und im Fall des § 45 Abs.4 nicht
vor Ausscheiden der nach dem ursprünglichen Wahlergebnis
gewählten Bewerberin oder des nach dem ursprünglichen
Wahlergebnis gewählten Bewerbers.
2Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen
Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so
gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.
3Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die über einen Kreiswahlvorschlag gewählt sind, scheiden aus dem Landeswahlvorschlag aus.
§§§
(1) 1Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert ihre oder seine Mitgliedschaft im Landtag bei
Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie oder er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes.
2Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1aDer Verzicht ist vor Annahme der Wahl gegenüber
der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter,
nach Annahme der Wahl gegenüber der Landtagspräsidentin
oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu
erklären;
1bder Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten des Landtags ihre Mitgliedschaft und die Listennachfolgerinnen und Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz — BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.August 1993 (BGBl.I S.1473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.August 2002 (BGBl.I S.3386), in der jeweils geltenden Fassung) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.
§§§
1Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter
Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt
oder wenn ein Mitglied des Landtags stirbt oder sonst
aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus dem
Kreiswahlvorschlag bzw. Landeswahlvorschlag derjenigen
Partei oder Wählergruppe besetzt, für die die
oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist.
2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen
und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit
dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus
dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden oder
Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe geworden
sind.
3Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerberinnen
und Listenbewerber, die als gewählte
Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl
abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft
im Landtag verzichtet haben.
4Die Feststellung, wer als
Nachfolgerin oder Nachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin
oder der Landeswahlleiter.
5§ 39 Abs.2
und § 40 gelten entsprechend.
§§§
(1) Können bei der Sitzverteilung (§ 38) oder der Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (§ 42) die auf einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze nicht besetzt werden, da der entsprechende Wahlvorschlag erschöpft ist, so werden die der Partei oder Wählergruppe insoweit zustehenden Sitze unter entsprechender Anwendung des § 38 Abs.3 auf die anderen Wahlvorschläge dieser Partei oder Wählergruppe verteilt.
(2) Sind Sitze aufgrund der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder der Teilorganisation einer Partei frei geworden (§ 41 Abs.1 Nr.5), so werden diese Sitze auf die anderen Parteien und Wählergruppen unter entsprechender Anwendung des § 38 verteilt.
§§§
Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem oder mehreren Wahlbezirken die Wahl nicht durchgeführt worden ist.
(2) 1Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach
dem Tag der Hauptwahl stattfinden.
2Den Tag der Nachwahl
bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
§§§
(1) Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Vorschriften, Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt, soweit nicht die die Ungültigkeit der Wahl feststellende Entscheidung etwas anderes bestimmt.
(3) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage
nach Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Wahl
für ungültig erklärt worden ist, stattfinden.
2Ist die Wahl
nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt
die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb
von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt der
Landtag neu gewählt wird.
3Den Tag der Wiederholungswahl
bestimmt das Ministerium für Inneres und
Sport, im Fall einer Wiederholungswahl für das ganze
Wahlgebiet die Landesregierung.
(4) 1Das Gesamtwahlergebnis ist unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der Wiederholungswahl neu festzustellen.
2§ 39 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 75 der Verfassung des Saarlandes) angefochten werden.
(2) Die Wahl kann wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Sitzverteilung beeinflusst worden ist.
(3) Anfechtungsberechtigt sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft und jede oder jeder Wahlberechtigte.
(4) Die Anfechtung ist bei der Landeswahlleiterin oder beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; diese oder dieser legt sie mit ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landtag vor.
(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt ihre oder seine Anfechtung unmittelbar beim Landtag ein.
(6) Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und im Fall des Absatzes 5 beim Landtag eingegangen sein.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 7 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder
entgegen § 29 Abs.2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a) die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder stellvertretenden Beisitzers im Wahlvorstand oder im Gemeindewahlausschuss,
b) die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder stellvertretenden Beisitzers im Kreiswahlausschuss,
c) die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder einer stellvertretenden Beisitzerin oder eines stellvertretenden Beisitzers im Landeswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
§§§
Schlussvorschriften |
---|
(1) 1Die Kosten der Landtagswahl trägt das Land.
2Es erstattet
den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern
die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
veranlassten notwendigen Ausgaben in der nachgewiesenen
Höhe.
3Die den Gemeinden durch die Wahl veranlassten
notwendigen Ausgaben werden zum einen Teil
per Einzelabrechnung zum anderen Teil durch einen
festen Betrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten
erstattet, der abhängig ist von der Gemeindegröße.
(2) 1Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen
und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der
Wahlvorstände werden den Gemeinden im Wege der Einzelabrechnung
ersetzt.
2Bei zeitgleicher Durchführung von
Kommunalwahlen oder Abstimmungen mit der Wahl
zum Landtag werden diese Kosten anteilig ersetzt.
(3) 1Die übrigen Kosten werden durch einen festen
Betrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet.
2Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten
0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,70 Euro.
3Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die
Preisentwicklung werden frühestens für die Wahl nach dem 1.Januar 2008 vom Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
§§§
Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.
§§§
(1) 1Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 51
erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen
und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch,
dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf
einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen
oder staatlich geschützten Feiertag fällt.
2Eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
§§§
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über
die Berufung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter und Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern,
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses sowie die Veröffentlichung der Wahlvorschläge,
Inhalt und Form der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlzellen und die Ordnung im Wahlraum,
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
die Wahl vor beweglichen Wahlvorständen, in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,
(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Fall der Auflösung des Landtags die in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
(3) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
LWG | [ ] |
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§§§