LWG  
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BS-Saar

Landtagswahlgesetz

(LWG)


vom 09.11.08 (Amtsbl_08,1855)

bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2008 ]

§§§




  Allgemeine Bestimmungen 

§_1   LWG
Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden.

(2) 41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Abs.3 Nr.3 und § 43 Abs.1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.

§§§




§_2   LWG
Wahltag

1Die Landesregierung bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag).
2Das Ministerium für Inneres und Sport gibt ihn im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

§§§




§_3   LWG
Einteilung des Wahlgebiets

(1) Wahlgebiet ist das Saarland.

(2) Das Wahlgebiet wird in drei Wahlkreise eingeteilt:

  1. Der Wahlkreis Saarbrücken umfasst den Regionalverband Saarbrücken.

  2. Der Wahlkreis Saarlouis umfasst die Landkreise Saarlouis und Merzig-Wadern.

  3. Der Wahlkreis Neunkirchen umfasst die Landkreise Neunkirchen, St. Wendel und den Saarpfalz-Kreis.

(3) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann die Gemeinde für die Stimmabgabe in Wahlbezirke einteilen.
2Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.

§§§




  Wahlorgane 

§_4   LWG
Wahlorgane

Wahlorgane sind

  1. für das Wahlgebiet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss,

  2. für jeden Wahlkreis die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss,

  3. für jede Gemeinde die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss,

  4. für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand,

  5. für jede Gemeinde mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

§§§




§_5   LWG
Bildung der Wahlorgane

(1) 1Die Landesregierung beruft die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis eine Kreiswahlleiterin oder einen Kreiswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter auf unbestimmte Zeit.
2Die Berufung kann widerrufen werden.

(2) 1Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
2aWer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein;
2ban ihre oder seine Stelle tritt jeweils ihre oder seine gesetzliche Vertreterin oder ihr oder sein gesetzlicher Vertreter.
3Im Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer oder seiner Vertreterinnen und Vertreter wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen Gemeindewahlleiter und eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.
4Kann eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.

(3) 1aDie Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens sechs von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer;
1bfür jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

(4) 1Für jeden Wahlvorstand und für jeden Briefwahlvorstand beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde eine Wahlvorsteherin als Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter und mindestens drei Beisitzerinnen und Beisitzer.
2Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.

(5) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sollen in der Regel die Parteien und Wählergruppen entsprechend der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahl angemessen berücksichtigt werden.

(6) 1Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
2Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(7) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten.
2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat.
3Die oder der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.
4Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(8) 1Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen.
2Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen über die übermittelten Daten und über die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.

(9) Daten, die nach § 9 Abs.5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Juli 1993 (BGBl.I S.1288, 1594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.Mai 2002 (BGBl.I S.1529), in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen nach diesem Gesetz verwendet werden.

§§§




§_6   LWG
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) 1Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
2aSoweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit;
2bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§§§




§_7   LWG
Ehrenämter

1Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet.
3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

§§§




  Wahlrecht und Wählbarkeit 

§_8   LWG
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. das 18.Lebensjahr vollendet haben,

  2. seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  3. nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei Inhaberinnen oder Inhabern mehrerer Wohnungen ist der Ort der Hauptwohnung maßgebend.

(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr.2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§§§




§_9   LWG
Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

  2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§§§




§_10   LWG
Ausübung des Wahlrechts

(1) 1Jede oder jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
2Mit Abgabe ihrer oder seiner Stimme wählt sie oder er den Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe und zugleich deren Landeswahlvorschlag, wenn ein solcher vorliegt.

(2) Für den Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann die Stimme nur in den Wahlkreisen abgegeben werden, in denen ein Kreiswahlvorschlag derselben Partei oder Wählergruppe zugelassen ist.

(3) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(4) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

  2. durch Briefwahl teilnehmen.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§§§




§_11   LWG
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltag

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

  2. das 18.Lebensjahr vollendet hat und

  3. seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§§§




  Wählerverzeichnis und Wahlschein 

§_12   LWG
Wählerverzeichnis

1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
2Jede oder jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
3Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
4Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs.5 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Mai 1996 (Amtsbl. S.586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl. S.2158), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.

§§§




§_13   LWG
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist des § 12 Einspruch einlegen.

(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen und zu begründen.
2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, so hat sie oder er dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.

(5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden.
2Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen.
3aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor, die oder der darüber spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden hat;
3bAbsatz 3 gilt entsprechend.
4Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.

§§§




§_14   LWG
Wahlschein

(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

  2. sie oder er die Berichtigung des Wählerverzeichnisses ohne Verschulden nicht beantragen konnte,

  3. ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

(3) Die oder der Wahlberechtigte, die oder der einen Wahlschein erhalten hat, kann ihr oder sein Stimmrecht nur gegen Vorlage des Wahlscheins ausüben.

(4) 1Gegen die Versagung des Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden.
2§ 13 Abs.2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs.4) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs.5 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§§§




  Wahlvorschläge 

§_15   LWG
Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

(2) 1Jede Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Wahlgebiet nur einen Landeswahlvorschlag einreichen.
2Eine Partei oder Wählergruppe kann einen Landeswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie auch einen Kreiswahlvorschlag einreicht.
3Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(3) Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie eine schriftliche Satzung, ein schriftliches Programm und einen nach demokratischen Grundsätzen satzungsgemäß gewählten Vorstand haben.
2Wählergruppen, die im Landtag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie eine schriftliche Satzung und einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand haben.

§§§




§_16   LWG
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
2Die Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt ihre oder seine Benennung im Landeswahlvorschlag derselben Partei nicht aus.

(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.

(3) 1Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
2Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die wahlberechtigte Versammlung bestimmten Reihenfolge aufgeführt sein.

(4) 1Die Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2Sofern ein Landesverband nicht besteht, sind Landeswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei im Wahlgebiet, Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

(5) 1aKreiswahlvorschläge der in § 15 Abs.3 genannten Parteien müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein;
1bdie Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen.

(6) 1Mit dem Wahlvorschlag ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl einzureichen.
2Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.
3aLandeswahlleiterin oder Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
3bsie gelten als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(7) Für Wählergruppen gilt Entsprechendes.

§§§




§_17   LWG
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

(1) 1Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
2Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber

  1. eines Kreiswahlvorschlags ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei,

  2. des Landeswahlvorschlags ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.

3Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter.
4Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt.
2Jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt.
3Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
4Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
5aDie Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens 40 Monate, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 36 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden;
5bdies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(4) Für Wählergruppen gilt Entsprechendes.

§§§




§_18   LWG
Vertrauensperson

(1) 1In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
2Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an die zuständige Wahlleiterin oder den zuständigen Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§§§




§_19   LWG
Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Kreiswahlvorschläge sind der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, Landeswahlvorschläge der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 66.Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

(2) Im Fall einer Auflösung des Landtags sind die Wahlvorschläge der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens am 34.Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

§§§




§_20   LWG
Zurücknahme von Wahlvorschlägen

1Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
2Kreiswahlvorschläge nach § 16 Abs.5 können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

§§§




§_21   LWG
Änderung von Wahlvorschlägen

1Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
2Das Verfahren nach § 17 muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 16 Abs.5 und 7 bedarf es nicht.
3Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

§§§




§_22   LWG
Prüfung und Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen.
2Stellt sie oder er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
2Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist,

  2. die nach § 16 Abs.4 und 5 erforderlichen gültigen Unterschriften und im Fall des § 16 Abs.5 der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt,

  4. sämtliche Bewerberinnen und Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Personen nicht feststehen,

  5. die Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber fehlen oder

  6. die Niederschrift nach § 16 Abs.6 fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen.

(5) 1Der Kreiswahlausschuss entscheidet spätestens am 58.Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge.
2Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. verspätet eingereicht sind oder

  2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.

3Sind die Anforderungen hinsichtlich einzelner Bewerberinnen oder Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Kreiswahlvorschlag gestrichen.
4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekannt zu geben.

(6) 1Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
2Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlags und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.
3Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen.
4In der Beschwerdeverhandlung sind die Beteiligten zu hören.
5Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52.Tag vor der Wahl getroffen werden.

§§§




§_23   LWG
Prüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge

(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen.
2§ 22 Abs.1 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1aEin Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann nur zugelassen werden, wenn für die Partei oder Wählergruppe mindestens für einen Wahlkreis ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wurde;
1bdie Gültigkeit eines Kreiswahlvorschlags wird durch die Ungültigkeit des Landeswahlvorschlags nicht berührt.

(3) 1Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens am 52.Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeswahlvorschläge.
2Im Übrigen gilt § 22 Abs.5 entsprechend.

§§§




§_24   LWG
Reihenfolge und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) 1Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge richtet sich bei den im Landtag vertretenen Parteien oder Wählergruppen nach der Stimmenzahl, die sie bei der letzten Landtagswahl im Wahlgebiet erreicht haben.
2Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge des ausgeschriebenen Namens der Partei oder Wählergruppe an.
3Die Wahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge zu nummerieren.
4Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe erhalten dieselbe Nummer.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge in der sich aus Absatz 1 ergebenden Reihenfolge spätestens am 48.Tag vor der Wahl im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

§§§




  Wahlhandlung 

§_25   LWG
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 32 Abs.1) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. die Namen der Parteien oder Wählergruppen in der sich aus § 24 Abs.1 ergebenden Reihenfolge und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,

  2. die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreis- und Landeswahlvorschläge.

§§§




§_26   LWG
Öffentlichkeit der Wahl

1Wahlhandlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses und des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
2aDer Wahlvorstand kann eine Person, die die Ordnung und Ruhe stört, aus dem Wahlraum verweisen;
2bes ist ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung zu geben.

§§§




§_27   LWG
Wahlräume

Die Gemeinden stellen die Wahlräume und die für die Wahl erforderliche Ausstattung.

§§§




§_28   LWG
Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, allgemein oder im Einzelfall eine andere Wahlzeit festsetzen.

§§§




§_29   LWG
Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit verboten.

§§§




§_30   LWG
Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.
2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(3) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§§§




§_31   LWG
Stimmabgabe

(1) 1Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
2Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Kreis- und Landeswahlvorschlag ihre oder seine Stimme gelten soll.
3Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann genehmigen, dass anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart von dem Bundesministerium des Innern allgemein für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich zugelassen ist.
2Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein erteilt werden.
3Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl zu regeln.

§§§




§_32   LWG
Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. ihren oder seinen Wahlschein,

  2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. § 30 Abs.2 gilt entsprechend.

(2) 1Wahlbriefe können von den Absenderinnen oder Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
2Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.
3Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

(3) 1Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist.
2aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
2bsie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§§§




§_33   LWG
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) 1Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,

  2. keine Kennzeichnung enthält,

  3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  4. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

2Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimme ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr.7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) 1aMehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist;
1bsonst zählen sie als ungültige Stimme.

(3) Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

(4) 1Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

  3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

  7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

2aDie Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt;
2bihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verzieht oder ihr oder sein Wahlrecht nach § 9 verliert.

§§§




§_34   LWG
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses

(1) 1Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk.
2Er stellt fest,

  1. wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,

  2. wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.

(2) Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis im Wahlbezirk unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung an den Gemeindewahlausschuss.

(3) Für die Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§§§




§_35   LWG
Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde

1Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis in der Gemeinde fest.
2Er hat das Recht der Nachprüfung.

§§§




§_36   LWG
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

1Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis aufgrund der Wahlergebnisse in den Gemeinden fest.
2Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.

§§§




§_37   LWG
Feststellung des Gesamtwahlergebnisses

1Der Landeswahlausschuss stellt aufgrund der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtwahlergebnis fest.
2Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
3Er stellt ferner fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.

§§§




§_38   LWG
Sitzverteilung

(1) Bei der Verteilung der Sitze werden nur die Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) 1Die 51 Landtagssitze werden auf die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Wahlvorschläge unter Zugrundelegung der für sie abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt.
2Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelten Gesamtstimmenzahlen solange nacheinander durch eins, zwei, drei usw. geteilt, bis soviel Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu verteilen sind.
3Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 Satz 1 zustehenden Sitze werden auf ihre Kreiswahlvorschläge und ihren Landeswahlvorschlag wie folgt verteilt:

  1. Die in den Wahlkreisen zu vergebenden 41 Sitze werden auf die Kreiswahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen unter Zugrundelegung der für sie in den Wahlkreisen abgegebenen Stimmen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Zu diesem Zweck werden die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen in den einzelnen Wahlkreisen ermittelten Stimmenzahlen, nach Wahlkreisen geordnet, einander gegenübergestellt und durch eins, zwei, drei usw. so lange geteilt, bis 41 Höchstzahlen errechnet sind. Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

  2. Erreicht eine Partei oder eine Wählergruppe über ihre Kreiswahlvorschläge die ihr nach Absatz 2 Satz 1 zustehende Anzahl von Sitzen nicht, so werden ihr die restlichen Sitze über ihren Landeswahlvorschlag zugeteilt.

  3. Erreicht eine Partei oder Wählergruppe, die keinen oder einen ungültigen Landeswahlvorschlag eingereicht hat, über ihre Kreiswahlvorschläge die ihr nach Absatz 2 Satz 1 zustehende Anzahl von Sitzen nicht, so werden ihr die restlichen Sitze über diejenigen ihrer Kreiswahlvorschläge zugeteilt, die bei einer Fortführung der Berechnung nach Nummer 1 Satz 2 die nächstfolgenden Höchstzahlen aufweisen. Die Gesamtzahl der über die Landeswahlvorschläge zu verteilenden Sitze verringert sich in diesem Fall entsprechend.

(4) Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber ist deren Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

§§§




§_39   LWG
Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das endgültige Gesamtwahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§§§




  Erwerb und Verlust 

§_40   LWG
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) 1Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 39 Abs.2 erfolgenden Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Fall des § 45 Abs.4 nicht vor Ausscheiden der nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Bewerberin oder des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Bewerbers.
2Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.
3Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die über einen Kreiswahlvorschlag gewählt sind, scheiden aus dem Landeswahlvorschlag aus.

§§§




§_41   LWG
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) 1Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert ihre oder seine Mitgliedschaft im Landtag bei

  1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

  2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  3. Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

  4. Verzicht,

  5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der sie oder er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes.

2Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1aDer Verzicht ist vor Annahme der Wahl gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, nach Annahme der Wahl gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären;
1bder Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten des Landtags ihre Mitgliedschaft und die Listennachfolgerinnen und Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz — BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.August 1993 (BGBl.I S.1473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.August 2002 (BGBl.I S.3386), in der jeweils geltenden Fassung) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.

§§§




§_42   LWG
Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern

1Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied des Landtags stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. Landeswahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist.
2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe geworden sind.
3Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben.
4Die Feststellung, wer als Nachfolgerin oder Nachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
5§ 39 Abs.2 und § 40 gelten entsprechend.

§§§




§_43   LWG
Neuverteilung der Sitze

(1) Können bei der Sitzverteilung (§ 38) oder der Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (§ 42) die auf einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze nicht besetzt werden, da der entsprechende Wahlvorschlag erschöpft ist, so werden die der Partei oder Wählergruppe insoweit zustehenden Sitze unter entsprechender Anwendung des § 38 Abs.3 auf die anderen Wahlvorschläge dieser Partei oder Wählergruppe verteilt.

(2) Sind Sitze aufgrund der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder der Teilorganisation einer Partei frei geworden (§ 41 Abs.1 Nr.5), so werden diese Sitze auf die anderen Parteien und Wählergruppen unter entsprechender Anwendung des § 38 verteilt.

§§§




  Ordnungswidrigkeiten 

§_44   LWG
Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem oder mehreren Wahlbezirken die Wahl nicht durchgeführt worden ist.

(2) 1Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.
2Den Tag der Nachwahl bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§§§




§_45   LWG
Wiederholungswahl

(1) Wird die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Vorschriften, Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt, soweit nicht die die Ungültigkeit der Wahl feststellende Entscheidung etwas anderes bestimmt.

(3) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist, stattfinden.
2Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt der Landtag neu gewählt wird.
3Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport, im Fall einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet die Landesregierung.

(4) 1Das Gesamtwahlergebnis ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl neu festzustellen.
2§ 39 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§




§_46   LWG
Anfechtung der Wahl

(1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 75 der Verfassung des Saarlandes) angefochten werden.

(2) Die Wahl kann wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Sitzverteilung beeinflusst worden ist.

(3) Anfechtungsberechtigt sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft und jede oder jeder Wahlberechtigte.

(4) Die Anfechtung ist bei der Landeswahlleiterin oder beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; diese oder dieser legt sie mit ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landtag vor.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt ihre oder seine Anfechtung unmittelbar beim Landtag ein.

(6) Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt des Saarlandes bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und im Fall des Absatzes 5 beim Landtag eingegangen sein.

§§§




§_47   LWG
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 7 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder

  2. entgegen § 29 Abs.2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    a) die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder stellvertretenden Beisitzers im Wahlvorstand oder im Gemeindewahlausschuss,

    b) die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder stellvertretenden Beisitzers im Kreiswahlausschuss,

    c) die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder einer stellvertretenden Beisitzerin oder eines stellvertretenden Beisitzers im Landeswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

§§§




  Schlussvorschriften 

§_48   LWG
Wahlkosten

(1) 1Die Kosten der Landtagswahl trägt das Land.
2Es erstattet den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben in der nachgewiesenen Höhe.
3Die den Gemeinden durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben werden zum einen Teil per Einzelabrechnung zum anderen Teil durch einen festen Betrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet, der abhängig ist von der Gemeindegröße.

(2) 1Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Gemeinden im Wege der Einzelabrechnung ersetzt.
2Bei zeitgleicher Durchführung von Kommunalwahlen oder Abstimmungen mit der Wahl zum Landtag werden diese Kosten anteilig ersetzt.

(3) 1Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigter oder Wahlberechtigten erstattet.
2Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,45 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,70 Euro.
3Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für die Wahl nach dem 1.Januar 2008 vom Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§§§




§_49   LWG
Wahlstatistik

Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.

§§§




§_50   LWG
Fristen, Termine und Form

(1) 1Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.
2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§§§




§_51   LWG
Landeswahlordnung

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

  1. die Berufung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter und Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern,

  3. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung sowie den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses sowie die Veröffentlichung der Wahlvorschläge,

  7. Inhalt und Form der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,

  8. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlzellen und die Ordnung im Wahlraum,

  9. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  10. die Briefwahl,

  11. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,

  12. die Wahl vor beweglichen Wahlvorständen, in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,

  13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,

  14. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern,

  15. die Durchführung der Wahlstatistik,

  16. die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.

(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Fall der Auflösung des Landtags die in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

(3) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.

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§_52   LWG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.

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