SPolG (1) | ||
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1 8 25 41 44 [ ] [ I ] [ » ] 59 68 75 82 90 | [ ] |
BS Saar Nr.2012-1
Gesetz Nr.1252a (A)
vom 08.11.1989 (Amtsbl.65,409)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.01 (Amtsbl_01,1074),
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1840 zur Ängerung des Polizeirechts
(Polizeirechtsänderungsgesetz — PRÄnG) 1)
vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,1465)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2010 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Polizei | ||
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Aufgaben |
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei.
(2) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (1) abzuwehren (Gefahrenabwehr).
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(4) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 41 bis 43).
§§§
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die die Betroffene oder den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§§§
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) 1Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.
2Der oder dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
§§§
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
2Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
§§§
(1) 1Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
2Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
(2) 1Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere Berechtigte oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden.
2Das gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Berechtigten oder des Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige oder denjenigen gerichtet werden, die oder der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§§§
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn
Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
§§§
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und (1) körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), Fernmeldegeheimnis (Art.10 des Grundgesetzes) (2), Freizügigkeit (Art.11 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§§§
Befugnisse | ||
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Allgemeine + besondere Befugnisse |
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (1) (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 40 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse.
2Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.
§§§
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
(3) wenn sie sich an einem Ort aufhält,
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder dieses Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.
(2) 1Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen.
2Sie darf insbesondere
die Betroffene oder den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
verlangen, dass die oder der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
die Betroffene oder den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,
die Betroffene oder den Betroffenen zur Dienststelle bringen.
3Maßnahmen nach Nummern 4 bis 6 dürfen nur von der Vollzugspolizei getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (2).
(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
§§§
(1) 1Die Vollzugspolizei kann auf Grund polizeilicher Lagebilder zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern von den Außengrenzen zu Frankreich und Luxemburg Personen kurzfristig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden.
2Sie kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(2) (3) Wenn Personen oder Fahrzeuge nach Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (6) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind, kann die Vollzugspolizei diese Personen, Fahrzeuge, Fahrzeuginsassen und mitgeführte Sachen durchsuchen.
(3) (4) aErgeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr oder die Begehung von Straftaten, werden die durch diese Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten nicht gespeichert;
bim Übrigen gilt § 30.
§§§
(1) Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil
(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien (1) ist nach Absatz 1 Nr.2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
§§§
(1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Vollzugspolizei DNA – Material von vermissten Personen und unbekannten Toten sicherstellen und molekulargenetische Untersuchungen anordnen.
(2) 1Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, dürfen Personen, die sich erkennbar
in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befinden, körperlich untersucht werden,
um DNA-Material sicherzustellen und molekulargenetisch zu untersuchen.
2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder
einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für
ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist.
3Die körperliche sowie die molekulargenetische Untersuchung
bedürfen der richterlichen Anordnung.
4§ 17 a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster
kann zur Identitätsfeststellung in einer Datei
gespeichert werden.
2Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
3Nach Beendigung der Maßnahme sind DNA-Material und DNA-Identifizierungsmuster
zu vernichten.
§§§
(1 ) 1Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben machen kann.
2Eine Auskunftspflicht besteht nur, soweit die Angaben der oder des
Betroffenen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind.
3§ 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
4Die oder der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihm selbst oder einem der in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
5Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften berechtigt.
6Die oder der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(2) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen,
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(3) 1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
2Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der oder des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(4) Leistet eine Betroffene oder ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
§§§
(1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
2Die Platzverweisung kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die
den Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.
(2) 1Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners kann die Vollzugspolizei die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen
(Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot).
2In besonders begründeten Fällen können die Maßnahmen auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.
3Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, hat nach
Aufforderung eine Zustelladresse anzugeben.
4Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
enden mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht
im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird.
5Wird ein Antrag auf zivilrechtlichen Schutz gestellt, kann die Maßnahme um zehn Tage verlängert werden.
6Wohnungsverweisung
und Rückkehrverbot enden in jedem Fall mit dem Tag der gerichtlichen
Entscheidung, die der Polizeivollzugsbehörde ebenso wie die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen sind.
(3) 1Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person
dort Straftaten begehen wird (Aufenthaltsverbot).
2Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken.
3Es darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.
4In begründeten Fällen können Ausnahmen von dem Aufenthaltsverbot zugelassen werden.
§§§
(1) Die Vollzugspolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das
zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
(2) Die Vollzugspolizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Vollzugspolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
§§§
(1) 1Wird eine Person auf Grund von § 13 in Gewahrsam genommen oder nach § 9 Abs.2 Nr.4 oder 6 oder § 11 Abs.4 nicht nur kurzfristig festgehalten, hat die Vollzugspolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
2Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) (1) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird.
2Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl.I S.2586, 2587), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl.I S.786), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 416, 425 Abs.1 und des § 428.
3In den Fällen des § 13 Abs.1 Nr.1 finden ferner die §§ 34, 419, 420 und 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung.
4Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
§§§
(1) 1Wird eine Person auf Grund von § 13 in Gewahrsam genommen oder nach § 9 Abs.2 Nr.4 oder 6 oder § 11 Abs.4 nicht nur kurzfristig festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.
2Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
(2) 1Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird.
2Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
3Die Vollzugspolizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht.
4Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich diejenige oder derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihr oder ihm übertragenen Aufgabenkreis obliegt.
(3) 1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden.
2Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden.
3Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
§§§
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist,
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
1in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13 Abs.1 Nr.2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
2aIn der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nach § 13 Abs.1 Nr.2 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen;
2bsie darf nicht mehr als acht Tage betragen. (1)
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf (2) Stunden nicht überschreiten.
§§§
(1) (2) Die Vollzugspolizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs.2 Nr.5 eine Person durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
(2) Die Vollzugspolizei kann eine Person, deren Identität auf Grund eines Gesetzes festgestellt werden soll oder die auf Grund eines Gesetzes festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer Dritten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) aPersonen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden;
bdas gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§§§
1Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben darf die Vollzugspolizei eine Person
körperlich untersuchen.
2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche
Eingriffe, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden dürfen, ohne Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für
ihre oder seine Gesundheit zu befürchten ist.
3Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen
Anordnung.
4Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei
ihren Sitz hat.
5Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)
entsprechend.
6aBei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die
Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte
Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten
angeordnet werden;
6beine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
7Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen
Daten (3) dürfen über den Zweck dieses Gesetzes
hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr
von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen
genutzt werden.
§§§
(1) (2) Die Vollzugspolizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs.2 Nr.5, die Vollzugspolizei außer in den Fällen des § 9a Abs.2, (3) eine Sache durchsuchen, wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
(2) 1Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein.
2Ist sie oder er abwesend, so soll ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder ein andere Zeugin oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden.
3Der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§§§
(1) 1Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Abs.4 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 21 Nr.1 sichergestellt werden darf,
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs.3 der Strafprozessordnung) sind das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 zulässig.
(3) (1) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen darüber hinaus zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs.2) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
§§§
(1) 1Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) entsprechend.
(2) 1Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein.
2Ist sie oder er abwesend, so ist, wenn möglich, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter oder eine erwachsende Angehörige oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenossin oder Hausgenosse oder Nachbarin oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten.
3Die Niederschrift ist von einer durchsuchenden Beamtin oder einem durchsuchenden Beamten und der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen.
4Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen.
5Der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
§§§
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
§§§
(1) 1Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen.
2Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint
die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
3In diesem Falle kann die Verwahrung auch einer oder einem Dritten übertragen werden.
(2) 1Der oder dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet.
2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
3Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.
2Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
§§§
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
die oder der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) 1Die oder der Betroffene, die Eigentümerin oder der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.
2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) 1aDie Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet;
1b§ 979 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
2Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie offensichtlich aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.
3Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache.
4Lässt sich innerhalb angemessener Frist keine Käuferin oder kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
2Absatz 2 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige oder denjenigen herauszugeben, bei der oder bei dem sie sichergestellt worden sind.
2Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an eine andere oder einen anderen herausgegeben werden, die ihre oder der seine Berechtigung glaubhaft macht.
3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die
Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) 1Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
2Ist eine Berechtigte oder ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.
3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) 1Für die Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung sowie für Maßnahmen nach § 23 Abs.4 werden von dem nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Kosten erhoben.
2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
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