SPolG (4) | ||
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Polizeiverordnungen |
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(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden können zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs.2) Polizeiverordnungen erlassen. (Ow)
(2) Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Polizeiverordnungen sind auch anzuwenden, wenn ein anderes Gesetz zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt. (Ow)
§§§
(1) Polizeiverordnungen können auch Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere, insbesondere einen Leinenzwang für Hunde enthalten.
(2) 1Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne einer Landespolizeiverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 000 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 500 000 (2) Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
2Zuständige Stelle nach § 117 Abs.2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (3)
ist die Ortspolizeibehörde.
§§§
1Polizeiverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4) von den zuständigen Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes erlassen.
2Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, der Polizei die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern.
§§§
(1) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(2) Auf Regelungen außerhalb der Polizeiverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind.
§§§
Polizeiverordnungen müssen
in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet sein,
die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
(2) 1Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten.
2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden.
2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die sich auf die Ordnungswidrigkeit beziehen
oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden (2).
3§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden (2).
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Polizeiverordnungen der Landes- und Kreispolizeibehörden die Kreispolizeibehörden, soweit der Vollzug dieser Polizeiverordnungen den Landes- oder Kreispolizeibehörden obliegt, (3) im übrigen die Ortspolizeibehörden.
§§§
1Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlass dem zuständigen Ministerium vorzulegen.
2Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Vorlage erlassen werden, es sei denn, das Ministerium erklärt schon vorher, dass gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.
§§§
1Polizeiverordnungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
2Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde sind in der für die öffentliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen bestimmten Weise zu verkünden. (1)
[ Motive ] |
§§§
1Polizeiverordnungen sollen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer enthalten.
2Die Geltung darf nicht über zwanzig Jahre hinaus erstreckt werden.
3Polizeiverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zwanzig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
§§§
(1) 1Werden Polizeibezirke durch Eingliederung neuer Gebietsteile erweitert, so werden die in dem ursprünglichen Polizeibezirk erlassenen Polizeiverordnungen mit der Erweiterung auf die neu eingegliederten Gebietsteile ausgedehnt.
2Die in den eingegliederten Teilen in Geltung befindlichen Polizeiverordnungen treten außer Kraft.
(2) Wird aus einzelnen Polizeibezirken oder Teilen von Polizeibezirken ein neuer Polizeibezirk gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen in Geltung befindlichen Polizeiverordnungen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung des Polizeibezirks außer Kraft.
(3) Die Erweiterungen des Geltungsbereichs und das Außer-Kraft-Treten von Polizeiverordnungen sind gemäß § 65 Satz 2 bekanntzugeben
§§§
Schadensausgleich, Erstattungs-+ Ersatzansprüche |
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(1) 1Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 6 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
2Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt.
2Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit das zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) aBei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen;
bdieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich;
ces sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(3) 1Der Ausgleich wird in Geld gewährt.
2Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung
der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren.
3§ 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden.
4Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine andere oder ein anderer der oder dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen der oder dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) 1Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob die oder der Geschädigte oder ihr oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist.
2Haben Umstände, die die oder der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der oder dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.
§§§
(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 69 Abs.5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) 1Stand die oder der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen die oder er dieser oder diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der oder dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann die oder der Dritte im Rahmen des § 69 Abs.5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als die oder der Getötete während der mutmaßlichen Dauer ihres oder seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.
2§ 69 Abs.3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn die oder der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§§§
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte, im Falle des § 70 die oder der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und der oder dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§§§
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte die Maßnahme auf Weisung einer anderen Behörde oder für die Behörde einer anderen Körperschaft getroffen, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
§§§
(1) Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 68 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§§§
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 72 Abs.3 oder § 73 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
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