LANDTAG DES SAARLANDES | ||
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12.Wahlperiode | (Vorblatt) | DS 12/982 30.10.03 |
[ I ] | [ ] |
(LT-Drucksache 12/982 S.1-2)
Ausgegeben 30.10.2003
betr.: | Gesetz zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften (Deregulierungsgesetz) |
Seit Jahren wird die Überreglementierung und überbordende Verwaltungstätigkeit von Wirtschaft, Bürgern und Verwaltung beklagt. Die Folgen sind Überlastung der genannten Gruppen und Institutionen und daraus resultierende Vollzugsdefizite. Regelungsabbau und –vereinfachung bilden deshalb ein zentrales Anliegen bei der Staats- und Verwaltungsmodernisierung.
Die Landesregierung hat die Deregulierung zu einem Schwerpunktthema der laufenden Legislaturperiode erhoben. Die Deregulierung gehört zu den Maßnahmen, die die Attraktivität des Landes und den Wandel zu einem modernen, leistungsorientierten und wirtschaftsfreundlichen Bundesland fördern sollen. Für den Begriff „Deregulierung“ existiert keine Legaldefinition. Allgemein werden unter Deregulierung im staatlichen Sektor alle Maßnahmen und Ziele verstanden, die die Regulierung privater Tätigkeit durch staatliche Normen sowie die staatliche Tätigkeit selbst (Staatsquote) reduzieren.
Mithin gehören zur Deregulierung zB die Privatisierung, die Rechtsbereinigung, die Beschleunigung, die Vereinfachung und die wirtschaftlichere Gestaltung von Verfahrensabläufen und der Abbau von Erlaubnis- und Genehmigungsvorbehalten.
Mit dem Deregulierungsgesetz sollen daher nicht mehr als notwendig angesehene Verwaltungstätigkeiten bzw. der Bestand der Rechtsvorschriften reduziert oder aber zukünftig funktional besser erledigt werden.
Zu diesem Zweck werden in einem Mantelgesetz Regelungen der unterschiedlichsten Rechtsgebiete der Deregulierung zugeführt.
Im Rahmen der Zielsetzung keine.
Die Deregulierungsmaßnahmen führen grundsätzlich zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und damit zu einer Senkung der Ausgaben. Im Einzelfall sind Einnahmerückgänge auf Landesseite durch den Wegfall von Verwaltungsgebühren verzeichnen.
Keine.
Keine.
Die Federführung liegt beim Ministerium für Inneres und Sport.
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(Nicht abgebildet)
§§§
Mit der Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFG) wird die Möglichkeit, an Sonn- und Feiertagen bestimmte Veranstaltungen durchzuführen, dadurch erleichtert, dass bei Vorliegen eines Bedürfnisses ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmeerlaubnis besteht, wenn eine dem Schutzzweck des Gesetzes widersprechende Beeinträchtigung nicht zu befürchten ist. Das behördliche Ermessen wird insoweit einschränkt. Damit wird dem geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung und dem gewandelten Verständnis der Nutzung von Sonn- und Feiertagen Rechnung getragen. Diese Änderung berücksichtigt das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe gemäß Art.140 des Grundgesetzes iVm Art.139 der Weimarer Reichsverfassung, denn Sonntage und Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung weiterhin uneingeschränkt gesetzlich geschützt. Für Veranstaltungen, die üblicherweise in der Freizeit stattfinden und von den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Freizeitgestaltung verstärkt in Anspruch genommen werden, zB weil sie der Unterhaltung oder der Vergnügung dienen, ist bei Vorliegen eines Bedürfnisses eine entsprechende Ausnahme zuzulassen.
§§§
Die zeitliche Grenze für den Heiligen Abend (Tag vor dem 1. Weihnachtstag) wird auf 14.00 Uhr verlegt. Eine gänzliche Aufhebung der zeitlichen Grenze verbietet sich, um den Interessen der Bürgerinnen und Bürger an der Vorbereitung des Heiligen Abends im Sinne einer Ausgestaltung als Familienfeier gerecht zu werden.
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Zu Buchstabe a
Die Änderung in § 12 Abs.1 gibt einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmeerlaubnis, wenn eine Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes
nicht zu befürchten ist. Das Ermessen der nach § 12 Abs.2 zuständigen Behörde zur
Erteilung dieser Erlaubnis ist insoweit eingeschränkt, als die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn für solche Befürchtungen kein Anlass besteht.
Zu Buchstabe b
Der neue § 12 Abs.3 vereinfacht das Verfahren dahingehend, dass – nach schriftlicher
Antragstellung - ein Schweigen der zuständigen Behörde als Genehmigung gilt,
wenn diese nicht ausdrücklich bis spätestens 1 Woche vor dem Termin ein Verbot
ausspricht. Der Antrag ist zu begründen, um der zuständigen Behörde die erforderliche
Überprüfung zu ermöglichen.
§§§
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand wird den geänderten gesetzlichen Vorschriften angepasst.
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Es handelt sich um eine Anpassung an die tatsächlichen Zuständigkeiten. Die ehemals vom Staatlichen Gewerbearzt des Saarlandes wahrgenommenen Aufgaben sind aktuell im Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz angesiedelt.
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Die Änderung des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden ist eine Folge der in Artikel 4 vorgesehenen Änderung des § 80 Saarländisches Polizeigesetz. Damit wird sichergestellt, dass den Gemeinden die von den Ortspolizeibehörden erhobenen Verwarnungsgelder zufallen.
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§ 1 wird an die insbesondere durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.Juli 1999 eingetretene Rechtsentwicklung angepasst.
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Auf Grund des § 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Dezember 1972 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), i.V.m. Art. 10 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27. November 1996 (Amtsbl. S 1313) sind zuständig für die Erteilung von Urkunden über den Besitz bzw. Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. der Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. Gemäß § 1 Abs.1 Nr.25 der Neunten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung auf die Mittelstädte (Mittelstadtverordnung) vom 6.April 1992 (Amtsbl.S.511), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.Juni 2001 (Amtsbl.S.1430), ist diese Aufgabe auch den Mittelstädten übertragen worden. Die in § 2 Abs.2 vorgesehene Regelung entspricht dem Grundsatz einer bürgernahen Verwaltung, zumal die Gemeinden gemäß Artikel 1 § 3 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5.Dezember 1973 (Amtsbl.1974 S.33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.Juni 2001 (Amtsbl.S.1430), ohnehin zuständig sind für die Entgegennahme der Anträge. Zugleich wird die Verwaltungskraft der Gemeinden berücksichtigt. Diese können selbst entscheiden, ob sie auf Grund ihrer sachlichen und persönlichen Ausstattung die Aufgaben übernehmen können und wollen.
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§ 4 ist aufzuheben. Durch die Änderung des § 17 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl.I S.65), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 15.Juli 1999 (BGBl.I S.1618), ist für Antragsteller aus dem Ausland das Bundesverwaltungsamt zuständig.
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Der neu formulierte § 65 Satz 2 bestimmt, dass Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden, die lediglich einen örtlichen Geltungsbereich aufweisen, nicht im Amtsblatt des Saarlandes, sondern in der durch Satzung der Gemeinden bezeichneten Form der öffentlichen Bekanntmachung verkündet werden.
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Die Überwachung bestimmter Bereiche des ruhenden und fließenden Verkehrs innerhalb geschlossener Ortschaften kann zurzeit auf Antrag der Gemeinden durch kommunale Bedienstete wahrgenommen werden. Diese werden nach entsprechender Schulung für diese Aufgaben vom Ministerium für Inneres und Sport zu Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten einzeln bestellt und ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben. Die Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten üben ihre Befugnisse ohne klare behördliche Anbindung aus. Einerseits nehmen sie vollzugspolizeiliche Aufgaben wahr und sind fachaufsichtsrechtlich der jeweils zuständigen Behörde der Vollzugspolizei unterworfen. Andererseits sind sie arbeitsvertraglich an die Gemeinde gebunden, die jedoch keinen direkten Einfluss auf die Tätigkeit ihrer Bediensteten ausüben darf, da diese staatliche Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch persönliche Bestellung übertragen sind. Dieses Spannungsverhältnis soll nunmehr beendet werden. Künftig wird die hoheitliche Tätigkeit der innerörtlichen Verkehrsüberwachung auf Antrag den Ortspolizeibehörden übertragen. Die Personen, die Verkehrsüberwachung ausüben, sind damit eindeutig einer Behörde zugeordnet, die auch die Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen im Bereich geringfügiger Ordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 56 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausspricht. Durch Verwaltungsvorschrift wird eine landesweit gleiche Rechtsanwendung sichergestellt.
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Durch Änderung des § 85 SPolG wird klargestellt, dass die Verkehrsüberwachung eine originär vollzugspolizeiliche Aufgabe ist, die lediglich im Falle der Überwachung bestimmter Bereiche des ruhenden und fließenden innerörtlichen Verkehrs anderen Behörden zusätzlich übertragen werden kann.
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Es handelt sich um eine gebührenrechtliche Folgeänderung, die sich aus der Aufgabenübertragung auf die Gemeinden gemäß Artikel 19 ergibt. Sie steht auch in Zusammenhang mit der Änderung des Artikels 32.
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Die Verweisung in § 7 Abs.2 des Saarländischen Beamtengesetzes auf Artikel 48 des Vertrages von Amsterdam vom 2.Oktober 1997 (BGBl.1998 II S.387) wird entsprechend der als Anhang zu Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam abgedruckten Übereinstimmungstabellen, in denen die Vorschriften ua des EG-Vertrages in der alten und neuen Nummerierung einander gegenübergestellt werden, an die neue Nummerierung angepasst.
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Redaktionelle Anpassung des Absatzes 4 Nr.2 infolge der Eingliederung des Schwerbehindertenrechts in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch.
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Aus Gründen der Deregulierung wird die Anzeigepflicht bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten dahingehend geändert, als sie sich nicht mehr auf Entgelte und geldwerte Vorteile erstreckt. Bei der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens wird auf die Anzeigepflicht verzichtet.
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Es wird künftig ins Ermessen des Beamten gestellt, seine Amtsbezeichnung zu führen. Die bisherige Verpflichtung hierzu entfällt.
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Im Interesse einer weiteren Deregulierung von Genehmigungsvorbehalten wird auf die Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport verzichtet.
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Das in § 6 der Nebentätigkeitsverordnung geregelte Verfahren zur Anzeige genehmigungsfreier Nebentätigkeiten hat sich in der Praxis als zu aufwendig erwiesen. Zudem ist die Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, die sich auch auf Entgelte und geldwerte Vorteile erstreckt, verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Auf eine vollständige Streichung der Anzeigepflicht für genehmigungsfreie Nebentätigkeiten wurde jedoch verzichtet, da es dann an einer Grundlage zur Prüfung über die Untersagung der Nebentätigkeit bei Dienstpflichtverletzung fehlen würde. Des Weiteren entstünde ein Wertungswiderspruch, würde man auf die Anzeigeverpflichtung vollständig verzichten, sie jedoch bei der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter aufrecht erhalten. Die Verpflichtung der obersten Dienstbehörde zur Führung einer Übersicht über die erteilten Genehmigungen und erstatteten Anzeigen über die Ausübung von Nebentätigkeiten wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gestrichen.
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Aus Gründen der Deregulierung bedarf die Aufstellung der Pläne und der Unterrichtsveranstaltungen nicht mehr der Zustimmung des für den Fachbereich zuständigen Ministeriums. Aus den gleichen Gründen und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden künftig die Dozenten und die Lehrbeauftragten durch die Fachhochschule bestellt.
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Schon nach bisheriger Praxis wird schwerbehinderten Lehrkräften mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 70 immer eine Ermäßigung von zwei Stunden gewährt. Entsprechendes gilt für Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70, die stets drei Ermäßigungsstunden erhalten. Auf ausdrückliche Bewilligungen der Schwerbehindertenermäßigung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft mit einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen kann daher verzichtet werden. Stattdessen soll die Gewährung der Ermäßigung bei Vorliegen der Voraussetzungen ipso iure eintreten.
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Im Übrigen verbleibt es bei der Möglichkeit, wie bisher Lehrkräften mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 auf besondere amtsärztliche Empfehlung eine weitere Ermäßigung von bis zu zwei Stunden zu gewähren.
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Im Interesse einer weiteren Deregulierung von Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalten wird auf die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport verzichtet.
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Im Interesse einer weiteren Deregulierung von Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalten wird auf die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport verzichtet.
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Im Interesse einer weiteren Deregulierung von Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalten wird auf die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport verzichtet.
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Nach geltender saarländischer Verfassungslage (Art. 104 der Verfassung des Saarlandes iVm Art.80 des Grundgesetzes) sind nur Exekutivorgane zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt. Die Einbeziehung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse in den Erlass von Rechtsverordnungen widerspricht dem. Zukünftig ist die Landesregierung ermächtigt, ohne Einvernehmen mit dem Ausschuss des Landtages für innere Verwaltung Rechtsverordnungen über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen zu erlassen.
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Nach der derzeit im Saarland geltenden Rechtslage sind für die Entscheidung über Anträge auf Änderung von Familiennamen und Vornamen auf Grund der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 30.Juni 1987 (Amtsbl.S.898), die durch Artikel 10 § 1 Satz 1 des Gesetzes Nr.1381 vom 27.November 1996 (Amtsbl.S.1313) geändert worden ist, die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und auf Grund der Neunten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung auf die Mittelstädte (Mittelstadtverordnung) vom 6.April 1992 (Amtsbl.S 511 ), geändert durch Artikel 10 § 1 Abs.1 und § 4 Abs.6 Nr.1 und 2 des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLBG) vom 27.September 1996 (Amtsbl.S.511), die Mittelstädte zuständig.
Die Zuständigkeiten sollen nunmehr gesetzlich geregelt werden. Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Regelung entspricht dem Grundsatz einer bürgernahen und bürgerfreundlichen Verwaltung. Die Regelung berücksichtigt zugleich die Verwaltungskraft der Gemeinden über 30.000 Einwohner. Diese können selbst entscheiden, ob sie auf Grund ihrer sächlichen und persönlichen Ausstattung die Aufgaben oder Teile davon übernehmen wollen.
Zudem werden die in verschiedenen Verordnungen getroffenen Zuständigkeitsregelungen in einem Gesetz zusammengefasst und unterschiedliche Regelungsinhalte beseitigt.
Die Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass der notwendigen Rechtsverordnung in § 2 Abs.2 auf das Ministerium für Inneres und Sport entspricht der in § 13a Satz 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 05.Januar 1938 (RGBl.S.9), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.Dezember 1997 (BGBl.I.S.2942), enthaltenen Ermächtigung der Landesregierung, die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Oberste Landesbehörden zu übertragen. Oberste Landesbehörde in namensrechtlichen Angelegenheiten ist im Saarland das Ministerium für Inneres und Sport.
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Bislang oblag dem Ministerium für Umwelt die Bestellung der Gutachter für die Gutachterausschüsse.
Künftig sollen die jeweiligen Landräte, der Stadtverbandspräsident und der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt selbst die Bestellung vornehmen können. Dadurch wird dem Prinzip der ortsnahen Zuständigkeit ebenso Rechnung getragen wie dem Gedanken der Deregulierung. Die bisherigen Ausschüsse bleiben zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt.
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Durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (SGB IX) vom 19.Juni 2001 (BGBl.I S.1046, 1116) wurden die Unterabschnitte 4 bis 6 von Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 36 bis 38) neu gefasst. Dabei ist die Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs.1 nF an die Stelle der Krankenhilfe nach § 37 aF und die vorbeugende Hilfe nach § 37 Abs.2 nF an die Stelle der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 aF getreten. Die in § 3 Abs.1 Nr.2 zitierte Vorschrift ist entsprechend anzupassen.
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Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes können die Länder bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können. Das Saarland hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken die Möglichkeit eröffnet, durch Satzung mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu bestimmen, dass Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbständig entscheiden dürfen. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
Der Genehmigungsvorbehalt dient dem Schutz kommunaler Interessen vor einer Aufgabenüberlastung und der Sicherung einer wirksamen Aufgabenerfüllung. Alle Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken haben von der Ermächtigung in § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz Gebrauch gemacht und die Gemeinden in unterschiedlichem Umfang zur Aufgabenwahrnehmung herangezogen. Die Heranziehungspraxis hat in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte für die Beibehaltung des Genehmigungsvorbehaltes erbracht.
Der Wegfall des Genehmigungsvorbehaltes dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung.
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Durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (SGB IX) vom 19.Juni 2001 (BGBl.I S.1046, 1116) wurde die bisher in § 126a BSHG enthaltene Bestimmung über die Landesärzte in § 62 SGB IX übernommen und § 126a BSHG aufgehoben. Das SGB IX ist für die Träger der Sozialhilfe unmittelbar geltendes Recht, soweit nicht im BSHG etwas Abweichendes geregelt ist (§ 7 SGB IX, § 39 Abs.4 BSHG). Die Verpflichtung der Länder, zu regeln, von wem die Landesärzte zu bestellen sind, ist bestehen geblieben. Die Länder sind dieser Verpflichtung in ihren Ausführungsgesetzen zum BSHG nachgekommen. Die dortigen Regelungen gelten fort. Es bedarf insoweit einer entsprechenden Anpassung der zitierten Vorschrift.
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Durch die vorgesehenen Änderungen werden nicht mehr benötigte Genehmigungsvorbehalte gestrichen und redaktionelle Korrekturen durchgeführt.
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Die Begriffe „Lotto am Mittwoch“ und „Lotto am Samstag“ waren Marketingbegriffe der Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks, die im Zuge der Vereinheitlichung des Lottos weggefallen sind. Die Streichung der Wörter „Super 6“ und „Spiel 77“ eröffnet die Möglichkeit, weitere Zusatzlotterien durchzuführen, die unter das Sportwettengesetz fallen.
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Die bisher vorgeschriebene Zulassung von Personal durch das Ministerium für Inneres und Sport als Aufsichtsbehörde ist nicht mehr zeitgemäß. Auch die anderen Länder überlassen die Personalauswahl der jeweiligen Lotteriegesellschaft, die ein eigenes Sicherheitsinteresse hat. § 3 Abs.2 der bisherigen Fassung ist daher entbehrlich. Als Folge hiervon sind auch die bisherigen Absätze 3 und 4 in § 3 zu streichen. Die Änderung des Wortlauts im bisherigen Absatz 1 des § 3 trägt der langjährigen Praxis im Saarland Rechnung, zwei Geschäftsführer der Saarland-Sporttoto GmbH zu bestellen.
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Die Änderung gegenüber dem bisherigen Satz 1 des § 4 ist eine Folge der unter Ziffer 2 der Erläuterung beschriebenen Änderung. Die Streichung der früheren Sätze 2 und 3 beruht auf der Tatsache, dass diese Regelungen zwischenzeitlich überholt sind und insoweit kein Regelungsbedarf mehr besteht.
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Die Änderungen in § 5 Abs. 3 sowie in §§ 8, 9 und 12 sind Folge der unter Ziffer 2 der Erläuterung beschriebenen Änderungen.
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Kirchenaustrittserklärungen werden im Saarland - anders als beispielsweise seit 1995 in Rheinland-Pfalz - bisher von den Geschäftsstellenbeamten der Amtsgerichte beurkundet.
Die weitere Bearbeitung obliegt den Gemeinden, deren Standesämter derzeit den Austritt in den Personenstandsbüchern beurkunden und deren Meldeämter die Änderung der Meldedatei bzw. der Steuerkarten veranlassen. Es ist daher sachgerecht, auch die Austrittserklärung gegenüber der Gemeinde abgeben zu lassen. Wegen des Sachzusammenhangs bietet sich hierbei die Entgegennahme der Austrittserklärung bei den Standesämtern an.
§§§
Einzelfallentscheidungen über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule können auf die Ebene der Schulleitung verlagert werden, zumal es sich nach bisheriger Praxis ganz überwiegend um eher unproblematische Fälle handelt, in denen dem Anliegen der betroffenen Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten entsprochen wird. Dies dient einer Abkürzung der Verfahrensdauer und zugleich einer Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Schule.
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Die bisherige Verweisung auf das Bundes-Seuchengesetz wird durch den aktuellen Hinweis auf das an dessen Stelle getretene Infektionsschutzgesetz ersetzt.
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Der bisherige schulaufsichtliche Genehmigungsvorbehalt bei Regelung des Auswahlverfahrens für Schulplatzbewerber durch Satzung des Schulträgers ist entbehrlich. An die Stelle der Genehmigung tritt eine - vor In-Kraft-Setzung der Schulträgerregelung zu erfüllende - Anzeigepflicht gegenüber der Schulaufsichtsbehörde. Damit ist hinreichend gewährleistet, dass die gesetzlich normierten Grundsätze des Auswahlverfahrens in einer durch Schulträgersatzung erfolgenden Regelung Berücksichtigung finden.
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Im Interesse der Deregulierung kann für die den Schulträgern obliegende Personal- und Sachausstattung von Schulen auf eine besondere Regelungsermächtigung im Sinne von Richtlinien der Landesregierung verzichtet werden.
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Das in Absatz 1 bestimmte Erfordernis einer schulaufsichtsbehördlichen Genehmigung zu Verfügungen der Schulträger über Schulgrundstücke und über Lehrerdienstwohnungen wird zur Vereinfachung und Beschleunigung diesbezüglicher Vorgänge durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Zugleich wird klargestellt, dass der Schulträger für die beabsichtigte Verfügung freie Hand hat, wenn die Schulaufsichtsbehörde innerhalb der angegebenen Frist nicht widerspricht.
Die Paragrafenüberschrift ist dementsprechend zu ändern.
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Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen der Streichung des § 19 Abs.2.
§§§
Zu Buchstabe a:
Die Regelung zur Wahl der jeweils anderen als der an der Schule unterrichteten ersten
Fremdsprache (Englisch/Französisch) ist obsolet geworden, da es inzwischen genügend
reguläre Fachoberschulangebote mit Englisch oder Französisch als erster
Fremdsprache gibt.
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Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
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Zu Buchstabe a, c und d:
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
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Zu Buchstabe b:
Die Regelung über eine Befreiung von der mündlichen Prüfung in Abhängigkeit von
einer starren Fächer- und Notenrelation ist insgesamt überholt und kann entfallen.
Nach den übrigen Vorschriften des § 19 können Prüfungsumfang und ein etwaiger
Verzicht auf mündliche Prüfungen im Einzelfall flexibel gestaltet werden.
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Die nicht mehr zeitgemäßen Datumsangaben im Zeugnisformular sind zu korrigieren.
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Die übereinstimmenden inhaltlichen Änderungen in den Schul- und Prüfungsordnungen der betreffenden Berufsfachschul- und Fachschulbildungsgänge entsprechen der in Artikel 21 Nr.3 vorgesehenen Vorschriftenderegulierung für das Prüfungsverfahren an der Fachoberschule. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Im Übrigen handelt es sich jeweils um redaktionelle Folgeänderungen und sonstige Korrekturen (Ersatz der Ressortbezeichnung durch den Begriff “Schulaufsichtsbehörde”, Wegfall der Bezugnahme auf den ausgelaufenen Bildungsgang der Berufsaufbauschule).
§§§
Die Verordnung hat keine praktische Bedeutung mehr und kann daher aufgehoben werden. Ihre ursprüngliche, auf einer entsprechenden Regelung aus den 60er Jahren beruhende Zielsetzung, den Hochschulzugang auch solchen Personen zu eröffnen, die durch Kriegs- und Nachkriegsgegebenheiten sowie fehlende adäquate Bildungsangebote keine Möglichkeiten zum Hochschulstudium wahrnehmen konnten, ist zwischenzeitlich entfallen, insbesondere durch den Ausbau und die Vielfalt der Bildungswege. Die letzten Prüfungen nach dieser Verordnung fanden 1989 und 1991 statt (jeweils eine Prüfung). In den letzten fünf bis sechs Jahren hat es praktisch auch keine Nachfragen mehr gegeben.
Eine angemessene Alternative für befähigte Berufstätige eröffnet im Übrigen die Verordnung über die Studienberechtigung für die Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 28. April 1995 (Amtsbl. S. 514). Sie ist stärker praxisorientiert und darauf ausgerichtet, eine durch berufliche Bildung und Berufspraxis erworbene und vertiefte Qualifikation über ein fachgebundenes Hochschulstudium zu erweitern und entsprechende berufliche Perspektiven zu erschließen.
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Der durch diese Verordnung geregelte Bildungsgang ist inzwischen ausgelaufen, so dass eine Aufhebung der Schul- und Prüfungsordnung geboten ist.
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Die Verlängerung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht soll künftig auch selbständig durch den Schulleiter erfolgen können. Erforderlich hierfür ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten.
Die Verlängerung erfolgt jeweils um ein Schuljahr. In Ausnahmefällen kann um ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Daneben bleibt weiterhin die Verlängerung durch die Schulaufsicht auf Antrag des Schulleiters möglich. Die Erziehungsberechtigten sind wie bisher vorher zu hören.
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Die bisher der Schulaufsichtsbehörde vorbehaltene Verlängerung der Schulpflicht an Schulen für Behinderte (ausgenommen den Bereich der geistigbehinderten Schüler) wird dem Schulleiter übertragen. Er kann nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht zweimal für jeweils ein Schuljahr verlängern. Danach ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten wie bisher die Verlängerung um ein weiteres Schuljahr möglich. Für Schüler, die zum Besuch einer Schule für Geistigbehinderte verpflichtet sind, bleibt es bei der Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde.
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Die Altersgrenze der Berufsschulpflicht soll für Jugendliche, die keine Berufsausbildung absolvieren bzw. aus einem Ausbildungsverhältnis wieder ausgeschieden sind, auf das vollendete 18. Lebensjahr abgesenkt werden. Instrumente zur Erfüllung der Berufsschulpflicht außerhalb des dualen Ausbildungssystems (z. B. Besuch des Berufsvorbereitungs- oder Berufsgrundbildungsjahres), die bis dahin nicht gegriffen haben, bleiben erfahrungsgemäß für die Altersgruppe ab 18 Jahren erst recht wirkungslos. Bisher erforderliche Einzelfallentscheidungen der Schulaufsichtsbehörde zur Freistellung solcher Berufsschulpflichtigen vom (weiteren) Berufsschulbesuch werden entbehrlich. Bei Begründung eines Ausbildungsverhältnisses lebt die Berufsschulpflicht, die zugleich eine Schutzfunktion zur Gewährleistung des Berufsschulbesuches erfüllt, sinnvollerweise wieder auf.
Im Übrigen soll es bei der Altersgrenze von 21 Jahren bleiben, da angesichts der Entwicklung in der Altersstruktur der Auszubildenden ansonsten ein Großteil von ihnen altersbedingt der Berufsschulpflicht nicht mehr unterliegen würde. Der Eintritt in die Berufsausbildung erfolgt nämlich zunehmend erst nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses oder sogar der Hochschulreife.
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Die institutionelle gemeinwohlorientierte Dienstleistung junger Leute im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder einer entsprechenden Einrichtung (z. B. Freiwilliges Ökologisches Jahr) wird in den Kreis der gesetzlichen Tatbestände einbezogen, die ein Ruhen der Berufsschulpflicht auslösen. Die bisher erforderlichen Einzelfallentscheidungen zur Beurlaubung solcher Berufsschulpflichtigen vom Schulbesuch nach § 9 der Allgemeinen Schulordnung werden damit hinfällig.
§§§
Die Regelung, die für berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsplatz in Fällen anderweitigen Schulbesuchs oder aus sonstigen Gründen die Verpflichtung zum Besuch eines Berufsgrundbildungs- oder Berufsvorbereitungsjahres entfallen lässt, wird flexibler gestaltet und in der Anwendung vereinfacht.
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Zu Buchstabe a:
Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt die in diesem Gesetzentwurf (Artikel 20
Nr. 1) vorgesehene Vereinfachung von Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Schulordnungsgesetzes.
Satz 3 ist an die veränderte Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I anzupassen.
§§§
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen bzw. begriffliche Aktualisierungen.
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Mit diesen redaktionellen Änderungen werden die sprachlichen Anforderungen des § 28 LGG berücksichtigt.
§§§
Es handelt sich um Folgeänderungen der Streichung des § 34 Abs. 1.
§§§
Zu Buchstabe a und c:
Es handelt sich um Folgeänderungen der Streichung des § 34 Abs. 1.
§§§
Zu Buchstabe b:
Die im Vierjahresrhythmus vorgesehene Berichtspflicht der Landesregierung kann im
Sinne der Deregulierung entfallen, da
der praktische und zeitnahe Informationswert eines solchen Berichts, gemessen am Aufwand, eher gering ist,
die jährliche statistische Erhebung durch das Statistische Landesamt nach § 34 Abs.2 bis 6 ausreichende und va aktuelle Informationsdaten liefert,
im Übrigen Informationsbedarf auf der parlamentarischen Ebene - anlassbezogen und nach thematischen Schwerpunkten - ohnehin jederzeit erfüllt werden kann.
§§§
Es handelt sich um eine gebührenrechtliche Folgeänderung, die sich aus der Aufgabenübertragung auf die Gemeinden gemäß Artikel 19 ergibt. Sie steht auch in Zusammenhang mit der Änderung in Artikel 5.
§§§
Durch das Deregulierungsgesetz werden auch Rechtsverordnungen in ihrem materiellen Bestand geändert. Durch die Änderung der Verordnung per Gesetz gewinnen diese Teile der Verordnung Gesetzesrang. Artikel 33 bestimmt, dass der jeweilige Verordnungsgeber zukünftig die gesetzesrangigen Teile der Rechtsverordnungen auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigung ändern kann.
§§§
Durch Artikel 34 wird dem Ministerium für Umwelt die Kompetenz zur Neubekanntmachung der durch Artikel 16 geänderten Gutachterausschussverordnung eingeräumt.
§§§
Der Artikel regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes und das Außer-Kraft-Treten einer Verordnung.
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Gesetzentwurf | [ ] |
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