SPolG (5) | ||
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1 8 25 41 44 [ « ] [ I ] [ ] 59 68 75 82 90 | [ ] |
Organisation + Zuständigkeit | ||
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Aufbau + Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden |
(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden gliedern sich in allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden und Sonderpolizeibehörden.
(2) Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden sind
(3) aSonderpolizeibehörden sind außerhalb der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden stehende Behörden, denen bestimmte polizeiliche Aufgaben zugewiesen sind;
bsie bleiben in ihrer Organisation und Zuständigkeit unberührt.
§§§
(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.
die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
(1) im Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,
in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.
(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.
§§§
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (3) (4) (f) (5) führt die Aufsicht über die Einrichtung und Geschäftsführung der nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Dienstaufsicht).
(2) Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben durch die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden (Fachaufsicht).
(3) (2) Die Kreispolizeibehörden führen die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden.
§§§
(1) In Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde
(2) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit bei Gefahr im Verzug oder wenn eine erteilte Weisung nicht befolgt wird, an sich ziehen.
(3) Die nachgeordneten Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörden über die sachdienliche Wahrnehmung zu unterrichten.
§§§
(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden führen die im Rahmen ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen mit eigenen Bediensteten durch.
2Die Bediensteten müssen einen behördlichen Ausweis mit sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.
(2) Die Vollzugspolizei hat den Bediensteten bei Vollzugshandlungen Schutz zu gewähren, wenn Widerstand geleistet wird oder Tatsachen vorliegen, die Widerstand erwarten lassen.
§§§
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Polizeiverwaltungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
(3) 1Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Polizeiverwaltungsbehörde in ihrem Bezirk die Aufgaben einer anderen Polizeiverwaltungsbehörde wahrnehmen.
2Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) (5) 1Das Ministerium für Inneres und Sport kann unbeschadet der Zuständigkeit der Vollzugspolizei der Ortspolizeibehörde auf Antrag die Befugnis übertragen, die Verkehrsüberwachung innerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des ruhenden Verkehrs (Halt- und Parkverstöße) und fließenden Verkehrs (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Nichtbefolgung von Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung) wahrzunehmen.
2Die Ortspolizeibehörde kann in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten erforschen und Verwarnungen nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen.
3Auf gemeinsamen Antrag mehrerer Ortspolizeibehörden kann das Ministerium für Inneres und Sport einer Ortspolizeibehörde die Befugnis zur Verkehrsüberwachung nach Satz 1 übertragen; Satz 2 gilt entsprechend.
4Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift.
(5) (2) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgehen (Gasaustritte).
[ Motive ] |
§§§
(1) Örtlich zuständig ist die Polizeiverwaltungsbehörde, in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2) Erfordert die Erfüllung polizeilicher Aufgaben Maßnahmen auch in den Bezirken benachbarter Polizeiverwaltungsbehörden und ist deren Mitwirkung nicht ohne Verzögerung zu erreichen, kann die eingreifende Polizeiverwaltungsbehörde auch in den benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
2Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Ist es zweckmäßig, polizeiliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Polizeiverwaltungsbehörden für allgemein zuständig erklären.
§§§
Vollzugspolizei |
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(1) Die Vollzugspolizei umfasst die Polizeivollzugsbehörden und die Einrichtungen der Vollzugspolizei.
(2) Die Aufgabenverteilung und Gliederung der Polizeivollzugsbehörden und der Einrichtungen der Vollzugspolizei regelt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4).
(3) Die Einrichtungen unterstehen unmittelbar dem Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4).
2Sie haben im Bedarfsfalle die Polizeivollzugsbehörden zu unterstützen.
3Bei Gefahr im Verzug können ihre Beamtinnen oder Beamten Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden wahrnehmen.
(4) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4) ist oberste Dienstbehörde der Vollzugspolizei.
2Es kann Aufgaben der Polizeivollzugsbehörden vorübergehend übernehmen, wenn das zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist.
§§§
Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizeivollzugsbehörden.
§§§
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) (f) (4) kann zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben Personen zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierzu ein Bedürfnis besteht.
(2) 1Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.
2Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist ihnen nicht gestattet.
3§ 79 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Polizeivollzugsbehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind.
2Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz, die Verkehrsüberwachung (1) sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(2) 1Die Polizeivollzugsbehörden werden bei der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Abwehr einer Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
2aSie unterrichten die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden bedeutsam erscheint;
2b§ 34 Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt.
[ Motive ] |
§§§
Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet vorzunehmen, leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb ihres Dienstbezirkes .
§§§
1Auf Verlangen der oder des Betroffenen hat sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte auszuweisen.
2Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
§§§
(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Saarland Amtshandlungen vornehmen
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
in den Fällen des Artikels 35 Abs.2 und 3 und des Artikels 91 Abs.1 des Grundgesetzes,
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftäterinnen und Straftäter (3) auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeivollzugsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Werden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Saarlandes.
2aIhre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeivollzugsbehörde,
in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind;
2bsie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte des Bundes sowie für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung (4) entsprechend.
(4) (2) Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Union (5) dies vorsehen.
§§§
(1) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 88 Abs.1 und des Artikels 91 Abs.2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.
2Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist (1) oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen (2).
(2) 1Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land braucht nicht entsprochen zu werden, soweit die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.
2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.
§§§
Kosten |
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(1) Für die Kosten polizeilicher Maßnahmen kann Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(2) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (3) (4) (f) (5) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten (2) durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln.
2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.
3Im Übrigen gilt das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.
(3) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
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Inkrafttreten (2) |
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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