SMG (1) | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.?
Vom 27.02.02
(Amtsbl_02,498), berichtigt S.754
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1802 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
vom 22.04.13 (Amtsbl_I_13,111)
bearbeitet und verlinkt (961)
von
H-G Schmolke
[ Motive ] [ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Anwendungsbereich |
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien (6), die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien (6).
(2) 1Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung (2) (7) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (1) in der jeweils geltenden Fassung (5) bleiben unberührt.
2Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz. (3)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse (R), Rundfunk und Telemedien (3).
2In den §§ 4, 5 und 6 Abs.2 sind dabei nur Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, erfasst (4).
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
aDruckwerke alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
bZu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen
Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse
mit Beiträgen versorgen.
cAls Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen
Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die
technische Form, in der sie geliefert sind.
periodische Druckwerke Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte sowie Stimmzettel für Wahlen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
aRundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
bDer Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,
Rundfunkprogramm eine planvoll und zeitlich geordnete Folge von lokal, regional oder überregional verbreiteten Darbietungen eines Veranstalters,
aSendung ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;
bSendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die
Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht,
Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet,
[ Motive ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Die Medien sind frei (R).
2Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
(3) 1Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
2Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.
[ Motive ] |
§§§
Die Medien nehmen bei der umfassenden Teilnahme an der Meinungsbildung eine öffentliche Aufgabe wahr.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Behörden (R) sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte (R) zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden (R), soweit
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien, insbesondere der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (R).
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§§§
(1) 1Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen.
2Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) 1Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen.
2Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vor
ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
[ Motive ] |
§§§
Die für Rundfunk und Telemedien (2) geltenden Bestimmungen des Jugendmediendienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
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§§§
(1) 1Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.
2Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.
3Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten.
4Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist.
5a Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen;
5bfür diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
6Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen.
(2) 1Eine Rundfunkveranstalterin und ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist.
2Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.
3Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs oder der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurin mitzuteilen.
4Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter privaten Rechts hat am Anfang und am Ende seiner täglichen Sendezeit die Veranstalterin oder den Veranstalter zu nennen.
5Außerdem ist am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Redakteurin oder der für den Inhalt verantwortliche Redakteur anzugeben.
6Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden.
7aÜber Einwände gegen die Antwort der für das Programm Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS;
7bdie Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Als Antragstellerin oder Antragsteller für eine Rundfunkzulassung, für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks sowie Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (2) kann nur benannt werden oder tätig sein, wer
ihren oder seinen ständigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
2Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.
(2) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
2Satz 1 gilt für Rundfunksendungen und Telemedien (3), die von Jugendlichen verantwortet und für Jugendliche bestimmt sind, entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks, die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter und die Anbieterin oder der Anbieter von Angeboten nach § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (3) sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.
(2) 1aDie Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten;
1bsie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen.
2Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt haben.
3Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
4Satz 3 gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Nummer erfolgt.
(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
die Gegendarstellung nicht unverzüglich, bei periodischen Druckwerken spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, bei Angeboten nach § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (3) spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, beim Rundfunk spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung der oder dem in Anspruch Genommenen schriftlich und von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht, oder
es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
(4) 1Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
2Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend
anzuwenden.
3Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
4Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.
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§§§
(1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse (R) personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
(2) Soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistisch-redaktionellen oder literatischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung.
(3) Für den Datenschutz beim privaten Rundfunk gilt §§ 47 (2) des Rundfunkstaatsvertrages.
(4) 1Soweit personenbezogene Daten nicht zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeiten werden, finden auf den SR die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 23, 25 bis 27 Anwendung.
2§ 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe des Absatzes 6 Satz 2.
4An die Stelle der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes und der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 5 Abs.3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes treten der oder die Datenschutzbeauftragte des SR.
(5) 1Der Intendant oder die Intendantin des SR bestellt mit Zustimmung des Rundfunkrates für die Dauer von sechs Jahren eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten des SR.
2aDer oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen;
2bim übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht der Intendantin oder des Intendanten.
(6) 1Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR.
2Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Verfahren ist er oder sie zu hören.
3aEr oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb des SR übernehmen;
3bAbsatz 5 Satz 2 findet insoweit keine
Anwendung.
(7) 1Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er oder sie den SR in Fragen der Sicherstellung des Datenschutzes beraten.
2Er oder sie ist über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene
Daten verarbeitet werden sollen.
(8) 1Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist von allen Stellen des SR in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
2Ihm oder ihr sind alle zur Erfüllung ihrer oder seiner
Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die
Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen.
3Er oder sie hat in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
4Er oder sie führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für den nicht zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken bestimmten Teil der Daten.
5 Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR legt gleichzeitig dem Intendanten oder der Intendantin, dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor;
6diesen Bericht übermittelt er oder sie auch dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz.
(9) 1Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR hat festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz zu beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist zu fordern.
2Der Intendant oder die Intendantin ist davon zu verständigen.
3Wird die Beanstandung von der zuständigen Stelle nicht behoben, so fordert der oder die Datenschutzbeauftragte des SR vom Intendanten oder von der Intendantin binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen.
4Bleibt die Aufforderung nach Ablauf dieser Frist ohne Erfolg, verständigt der oder die Datenschutzbeauftragte des SR den Verwaltungsrat.
(10) 1Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist verpflichtet, über die ihm oder ihr amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(11) ...(3)
[ Motive ][ RsprS ] |
§§§
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Rundfunkprogramms haftet im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung von Sendungen entstehen.
(2) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, richtet sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
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§§§
Presse |
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Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Abs.1 Satz 5) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Von jedem Druckwerk, das im Saarland verlegt wird, hat die Verlegerin oder der Verleger den vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung abzuliefern (Pflichtexemplar).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keine Verlegerin oder keinen Verleger hat oder außerhalb des Saarlandes verlegt wird.
(3) Verlegerinnen oder Verleger und Druckerinnen oder Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug anbieten.
(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten.
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§§§
Rundfunk | ||
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Allgemeines |
(1) 1Die Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit sollen zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen.
2In Vollprogrammen soll auch das öffentliche Geschehen im Saarland dargestellt werden.
(2) 1Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
2Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer zu stärken.
2Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
3Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander sowie auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken.
(3) Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.
[ Motive ] |
§§§
1aJede Veranstalterin und jeder Veranstalter eines deutschsprachigen Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden deutschsprachigen Spartenprogramms hat zu gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck kommt;
1bsie oder er hat sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen.
2aDas Programm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen;
2bAuffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.
3Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der SR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs.2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Private Fernsehveranstalterinnen oder Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der LMS gemäß Artikel 6 Abs.2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
2Die LMS leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Alle Sendungen, die nicht unmittelbar von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind von der Veranstalterin oder dem Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.
2Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren.
3aNach Ablauf von vier Wochen seit dem Tage der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandung mitgeteilt worden ist;
3bwird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung.
4Bei einer Beanstandung darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
5Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.
(2) (2) 1Die LMS kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen.
2Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren
sind.
(3) 1Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen.
2Auf Verlangen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der
Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
(4) (3) 1Der LMS ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte
Programme unentgeltlich zu ermöglichen.
2Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen.
3Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den
Zugriff durch die LMS sperren.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bundesregierung und die Landesregierung haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und amtliche Erklärungen durch den Rundfunk bekanntzugeben.
2Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
(2) 1Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Abs.1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend.
2Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.
(3) 1Der Katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Synagogengemeinde Saar sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher oder vergleichbarer Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zu gewähren.
2aZur Gewährung dieser Sendezeiten ist eine private Veranstalterin oder ein privater Veranstalter nur verpflichtet, wenn sie oder er ein Vollprogramm veranstaltet;
2bauf Verlangen sind ihr oder ihm die Selbstkosten zu erstatten.
(4) Absatz 1 gilt für private Veranstalterinnen oder Veranstalter nur im Fall des Zustandes der äußeren oder inneren Gefahr oder des Katastrophenzustandes.
(5) Für Inhalt und Gestaltung von Sendungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
(6) 1Beiträge Dritter gemäß Absatz 2 dürfen nach Inhalt und Gestaltung nicht die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen anderer Menschen verletzen.
2Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
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§§§
(1) 1Das Recht auf Kurzberichterstattung richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages.
2Die Übertragung von Großereignissen richtet sich nach § 5a des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Das Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Die Wiedergabe von Meinungsumfragen richtet sich nach § 10 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Landesregierung und LMS wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten für das Saarland verfügbar gemacht werden.
2Landesregierung und LMS wirken ferner darauf hin, dass die dem Saarland zur Verfügung stehenden
Übertragungskapazitäten möglichst frequenzökonomisch eingesetzt werden (1).
3Sie unterstützen das Ziel, durch die Vermeidung von Doppelversorgungen
vorhandene Frequenz-Ressourcen möglichst effizient auszunutzen (1).
4Bei der Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten soll der Bedarfsträger, der
die Zuordnung einer neuen Übertragungskapazität begehrt, nachweisen, dass diese Zuordnung zur
Verbesserung einer anderenfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist (1).
(2) Die Zuordnung dem Saarland zur Verfügung stehender neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(3) 1Stehen dem Saarland Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die Landesregierung dies den für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LMS bekannt.
2Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LMS über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen.
3Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.
(4) 1Kommt eine Verständigung nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet der für Medienfragen zuständigen Ausschusses des Landtags auf Vorschlag der Staatskanzlei und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 3 über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.
(5) Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlichrechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.
(6) 1Unbeschadet des Absatzes 5 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird.
2Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:
Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen,
die Vielfalt des Programmangebots.
(7) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.
(8) 1In einer Einführungsphase von fünf Jahren erhalten bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote.
2Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF
ein.
(9) 1Spätestens ab dem 1.Januar 2010 erfolgt die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten im Saarland ausschließlich in digitaler Technik.
2Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der Saarländische Rundfunk beauftragt, ein zusätzliches Hörfunkprogramm nach § 11c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags zu veranstalten (2).
3Satz 1 gilt nicht für Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig nach Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden.
[ Motive ] |
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