zu Art.5 Abs.1 S.2   GG   (3)  
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III.  Pressefreiheit   (Absatz 1 Satz 2 Teil 1)

    Allgemeines

  1. Die in Art.5 Abs.1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen. (vgl BVerfG, U, 15.12.99, - 1_BvR_653/96 - Caroline von Monaco II - BVerfGE_101,361 = NJW_00,1021 = JuS_01,912 -14 = DVBl_00,353 -56 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1861/93 - Caroline von Monaco - BVerfGE_97,125 = NJW_98,1381 -85 = JA_99,276 = www.bverfg.de)

  3. Richter und Schöffen stehen bei der Teilnahme an einer öffentlichen Sitzung des Spruchkörpers im Blickpunkt der Öffentlichkeit einschließlich der Medienöffentlichkeit. Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Verfahren ist deshalb ein Interesse der Richter und Schöffen nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, regelmäßig nicht anzunehmen. (vgl BVerfG, B, 21.07.00, - 1_BvQ_17/00 - Fernsehaufnahmen - NJW_00,2890 -91 = www.bverfg.de)

  4. Die von Art.5 I 2 GG geschützte Vertraulichkeit zwischen Presse und ihren Informanten erstreckt sich auf die Bildberichterstattung. (vgl BVerfG, B, 28.05.99, - 1_BvR_77/99 - Heidemörder - NJW_99,2880 -81 = RS-BVerfG Nr.99.021 = www.bverfg.de)

  5. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE_20,162 <191 f, 217>). Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art.5 Abs.1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. (vgl BVerfG, B, 27.02.07, - 1_BvR_538/06 - Durchsuchungen + Beschlagnahme - BVerfGE_117,244 = RS-BVerfG-Nr. 07.012 = www.BVerfGE.de)

  6. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials. (vgl BVerfG, B, 27.02.07, - 1_BvR_538/06 - Durchsuchungen + Beschlagnahme - BVerfGE_117,244 = RS-BVerfG-Nr.07.012 = www.BVerfGE.de)

  7. Zum Begriff der Pressefreiheit. (vgl BVerfG, B, 28.05.99, - 1_BvR_77/99 - Heidemörder - NJW_99,2880 -81 = RS-BVerfG Nr.99.021 = www.bverfg.de = www.bverfg.de)

  8. Zu den Schranken der Pressefreiheit. (vgl BVerfG, B, 28.05.99, - 1_BvR_77/99 - Heidemörder - NJW_99,2880 -81 = RS-BVerfG Nr.99.021 = www.bverfg.de)

  9. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 2 GG) gewährleistet auch die Vertraulichkeit der Arbeit von Zeitungsredaktionen und Zeitschriftenredaktionen. Die Tragweite dieses Schutzes im konkreten Fall ergibt sich allerdings erst, wenn die Schranken des Grundrechts berücksichtigt werden. (vgl BVerfG, B, 25.01.84, - 1_BvR_272/81 - Springer/Wallraff - BVerfGE_66,116 = RS-BVerfG Nr.84.002 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) umfaßt. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen. (vgl BVerfG, B, 25.01.84, - 1_BvR_272/81 - Springer/Wallraff - BVerfGE_66,116 = RS-BVerfG Nr.84.002 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ( Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. (vgl BVerfG, B, 25.01.84, - 1_BvR_272/81 - Springer/Wallraff - BVerfGE_66,116 = RS-BVerfG Nr.84.002 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Werkszeitungen genießen den Schutz der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 2 GG). (vgl. BVerfG, E 08.10.96 - 1 BvR 1183/90 - Werkzeitung, BVerfGE 95,28 = NJW 97,386 = NVwZ 97,261 = DB 96,2443 = JuS 97,1036)
  13. Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs.1 UrhG). Ihre Veröffentlichung ist öffentliche Aufgabe der Gerichtsverwaltung. Bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist die Gerichtsverwaltung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und hat daher den Anspruch eines Presseunternehmens auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb zubeachten. Bei der Auswahl der Publikationsorgane darf die Gerichtsverwaltung gegenüber der Fachpresse (Fachzeitschriften) wegen des Grundsatzes der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 2 GG) nicht nach inhaltlichen Kriterien wie dem der Wissenschaftlichkeit unterschieden (Abweichung vom BVerwG, Beschluß vom 01.12.95 - 7 B 170/92 -, NJW 93,675 ). (vgl.OVG Ns, U 19.12.95 - 10 L 5059/93 - Steurtip, DVBl 96,443 -46)

  14. §§§



    Verdachtsberichterstattung

  15. Es ist keine übermäßige Beschränkung der Pressefreiheit, wenn die Gerichte nach einer Verdachtsberichterstattung den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, daß sie dem Betroffenen grundsätzlich das Recht zubilligen, eine ergänzende Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen. (vgl BVerfG, B, 28.04.97, - 1_BvR_765/97 - Verdachtsberichterstattung - NJW_97,2589 -90 = RS-BVerfG Nr.97.015)

  16. Zum äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. (vgl BVerfG, B, 28.04.97, - 1_BvR_765/97 - Verdachtsberichterstattung - NJW_97,2589 -90 = RS-BVerfG Nr.97.015) )

  17. §§§



    Satire

  18. Zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Satiren. (vgl BVerfG, B, 10.07.02, - 1_BvR_354/98 - Bonnbons - = www.bverfg.de)

  19. Zur Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) bei Äußerungen in einem Satiremagazin (Bezeichnung eines Menschen als "geb Mörder" und als "Krüppel"). (vgl BVerfG, B, 25.03.92, - 1_BvR_514/90 - Titanic/geb.Mörder - BVerfGE_86,1 = www.DFR/BVerfGE)

  20. §§§



    Veröffentlichung von Bildern

  21. Die Veröffentlichung von Bildern von Prinz Ernst Ausgust von Hannover im Zusammenhang mit Prinzessin Caroline von Monaco durfte nicht grundsätzlich untersagt werden. Vielmehr sind hier die besonderen Umstände des Einzelfalls zu überprüfen. (vgl BVerfG, B, 26.04.01, - 1_BvR_758/97 - Prinz Ernst August - NJW_01,1921 -26 = www.bverfg.de)

  22. Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der "relativen Person der Zeitgeschichte" ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstande (vgl BVerfG, B, 26.04.01, - 1_BvR_758/97 - Prinz Ernst August - NJW_01,1921 -26 = www.bverfg.de)

  23. Werden absolute Personen der Zeitgeschichte von relativen Personen der Zeitgeschichte begleitet, so kann im Einzelfall das Verhalten der Begleitperson dazu führen, dass sie wie eine absolute Person der Zeitgeschichte zu behandeln ist. (vgl BVerfG, B, 26.04.01, - 1_BvR_758/97 - Prinz Ernst August - NJW_01,1921 -26 = www.bverfg.de)

  24. Bei unterhaltenden Beiträgen ist die Personalisierung ein wichtiges, von der Pressefreiheit umfasstes Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser. Daher kommt auch unterhaltenden Beiträgen eine verfassungsrechtliche Bedeutung zu (Weiterentwicklung von BVerfGE_101,361 = NJW_00,1021). (vgl BVerfG, B, 26.04.01, - 1_BvR_758/97 - Prinz Ernst August - NJW_01,1921 -26 = www.bverfg.de)

  25. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgegangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen wrden. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgegangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckte gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt. (vgl.BVerfG, B 14.03.72 - 2 BvR 41/71 - Strafgefangener, BVerfGE 33,1 =E-StA 91,18 -24)

  26. Voraussetzung für die polizeiliche Sicherstellung des belichteten Films eines Pressefotografen, der Zivilfahnder des Landeskriminalamts bei einem Einsatz fotografiert hat, zum Schutz der Funktionsfähigkeit - des entsprechenden Teils - der Polizei sowie des Rechts der betroffenen Polizeibeamten am eigenen Bild ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die geschützten Rechtsgüter. Dies setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass Lichtbilder, die Zivilfahnder identifizierbar zeigen, veröffentlicht werden. Dabei sind unschwer erreichbare Informationen, die eine Einschätzung der Gefahrenlage ermöglichen oder verbessern, einzuholen, wenn dies die konkrete Einsatzsituation nicht ausschließt. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.02, - 9_R_3/01 - Sicherstellung-Pressefilme - SKZ_02,303/63 (L) )

  27. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht werden. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.02, - 9_R_3/01 - Sicherstellung-Pressefilme - SKZ_02,303/63 (L) )

  28. Eine Sicherstellung des Pressefilms darf nicht erfolgen, wenn sie nicht erforderlich ist. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.02, - 9_R_3/01 - Sicherstellung-Pressefilme - SKZ_02,303/63 (L) )

  29. §§§



    Werbung

  30. Die Pressefreiheit eines Zeitschriftenverlegers kann verletzt werden, wenn ihm die Veröffentlichung von Werbeanzeigen untersagt wird, für die der Werbende den Schutz der Meinungsfreiheit genießt. (vgl BVerfG, U, 12.12.00, - 1_BvR_1762/95 - Bennetton-Schockwerbung - BVerfGE_102,347 = NJW_01,591 = JuS_01,601 -04 = www.bverfg.de)

  31. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Imagewerbung mit gesellschaftskritischen Themen (Benetton-Werbung). (vgl BVerfG, U, 12.12.00, - 1_BvR_1762/95 - Bennetton-Schockwerbung - BVerfGE_102,347 = NJW_01,591 = JuS_01,601 -04 = www.bverfg.de)

  32. §§§



    Pressegesetze

  33. Bei der Auslegung des § 10 BayPresseG müssen die Gerichte die von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte interpretationsleitend beachten, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebende gewahrt wird. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)

  34. Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art.2 I iVm Art.1 I GG gilt insofern nichts anderes als für die Meinungsfreiheit aus Art.5 I 1 GG. Es ist verletzt, wenn sein Einfluß aus Auslegung und Anwendung des Presserechts grundlegend verkannt worden ist. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)

  35. Zur Zulässigkeit einer unmittelbar gegen presserechtliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1995/94 - Saarländisches PresseG - BVerfGE_97,157 = NJW_98,1385 -86 = JuS_99,77 -78 = RS-BVerfG Nr.98.002 = www.bverfg.de)

  36. Zur Bußgeldandrohung des Saarländischen Pressegesetzes. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1995/94 - Saarländisches PresseG - BVerfGE_97,157 = NJW_98,1385 -86 = JuS_99,77 -78 = RS-BVerfG Nr.98.002 = www.bverfg.de)

  37. §§§



    Auskunftsverpflichtungen der Presse

  38. Soweit es um eine Auskunftsverpflichtung der Presse geht (hier: gemäß § 101a UrhG), ist es verfassungsrechtlich geboten, zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit und dem Rang des von der privatrechtlichen Norm geschützten Rechtsgutes sorgfältig und fallbezogen abzuwägen. (vgl BVerfG, B, 28.05.99, - 1_BvR_77/99 - Heidemörder - NJW_99,2880 -81 = RS-BVerfG Nr.99.021 = www.bverfg.de)

  39. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Einwände dagegen, daß Presseangehörige zu Auskünften gezwungen werden können, deren Preisgabe sie als Zeugen verweigern dürfen. (vgl BVerfG, B, 28.05.99, - 1_BvR_77/99 - Fall Holst - NJW_99,2880 -81 = www.bverfg.de)

  40. §§§



    Auskunftsverweigerungsrechte der Presse

  41. Ein über § 102 Abs.1 Nr.4 AO hinausgehendes Auskunftsverweigerungsrecht von Presseangehörigen kann seine Grundlage ausnahmsweise unmittelbar in Art.5 Abs.1 S.2 GG finden. (vgl BVerfG, B, 06.04.89, - 1_BvR_33/87 - Chiffreanzeige - NJW_90,701 = WM_89,1623 = JuS_90,768 -769 )

  42. §§§



    Durchsuchungen und Beschlagnahme

  43. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchungen in Presseräumen. (vgl BVerfG, B, 05.08.66, - 1_BvR_586_62 - Spiegel - BVerfGE_20,162 = www.DFR/BVerfGE)

  44. Bekennerschreiben einer terroristischen Vereinigung, die zum Zwecke der Veröffentlichung einem Presseunternehmen übersandt worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmt werden. (vgl BVerfG, B, 22.08.00, - 1_BvR_77/96 - Bekennerschreiben - NJW_01,507 -08 = www.bverfg.de)

  45. §§§



    Gegendarstellung

  46. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1861/93 - Caroline von Monaco - BVerfGE_97,125 = NJW_98,1381 -85 = JA_99,276 = www.bverfg.de)

  47. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung nach den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1861/93 - Caroline von Monaco - BVerfGE_97,125 = NJW_98,1381 -85 = JA_99,276 = www.bverfg.de)

  48. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt die Pflicht des Staates, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen. Dazu gehört, daß der von seiner Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten. Dieser Schutz kommt zugleich der in Art.5 I GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Medien auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)

  49. Auch im Gegendarstellungsrecht ist die Einschätzung, ob eine Tatsachenäußerung oder eine Meinungäußerung vorliegt nach den zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätzen (BVerfGE_93,266 (295f) = NJW_95,3303) vorzunehmen. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)

  50. §§§



    Einsicht ins Grundbuch

  51. Verlangt die Presse Einsicht in das Grundbuch müssen die Anforderungen an das berechtigte Interesse selbst und an dessen Darlegung der Besonderheit einer freien Presse Rechnung tragen. Das von der Presse dargelegte Informationsinteresse muß vom Grundbuchamt als solches - also nach Prüfung seines Bestehens ohne eigene Bewertung - dem weiteren Vorgehen zu Grunde gelegt werden. (vgl BVerfG, B, 28.08.00, - 1_BvR_1307/91 - Grundbucheinsicht - NJW_01,503 -06 = JuS_01,697 -00 = www.bverfg.de)

  52. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt. (vgl BVerfG, B, 28.08.00, - 1_BvR_1307/91 - Grundbucheinsicht - NJW_01,503 -06 = JuS_01,697 -00 = www.bverfg.de)

  53. Eine Abwägung mit den Interessen der Eingetragenen an der Nichtzugänglichkeit der Daten kommt im Zuge der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit nicht in Betracht. (vgl BVerfG, B, 28.08.00, - 1_BvR_1307/91 - Grundbucheinsicht - NJW_01,503 -06 = JuS_01,697 -00 = www.bverfg.de)

  54. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kommt der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht Bedeutung zu. Dabei hat das Zugangsinteresse der Presse Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. (vgl BVerfG, B, 28.08.00, - 1_BvR_1307/91 - Grundbucheinsicht - NJW_01,503 -06 = JuS_01,697 -00 = www.bverfg.de)

  55. Ein Anhörung des Eigentümers des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des § 12 GBO ist verfassungsrechtlich nicht geboten. (vgl BVerfG, B, 28.08.00, - 1_BvR_1307/91 - Grundbucheinsicht - NJW_01,503 -06 = JuS_01,697 -00 = www.bverfg.de)

  56. §§§



    Staatliche Fördermaßnahmen

  57. Staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse sind nur dann mit Art.5 Abs.1 Satz 2 GG vereinbar, wenn eine Einflußnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Es ist dem Staat jedoch nicht von vornherein verwehrt, bei der Subventionierung der Presse nach meinungsneutralen Kriterien zu differenzieren. (vgl BVerfG, B, 06.06.89, - 1_BvR_727/84 - Postzeitungsdienst - BVerfGE_80,124 = www.DFR/BVerfGE)

  58. Der aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätspflicht des Staates im Leistungsbereich entspricht ein subjektives Abwehrrecht des Trägers der Pressefreiheit gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundene inhaltslenkende Wirkung sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. (vgl BVerfG, B, 06.06.89, - 1_BvR_727/84 - Postzeitungsdienst - BVerfGE_80,124 = www.DFR/BVerfGE)

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