zu Art.5 Abs.1 S.1   GG   (2)  
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II.  Informationsfreiheit   (Absatz 1 Satz 1 Teil 2)

    Allgemeines

  1. Das in Art.5 Abs.1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit. (vgl BVerfG, B, 03.10.69, - 1_BvR_46_65 - Leipziger Volkszeitung - BVerfGE_27,71 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Art.5 Abs.1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen. (vgl BVerfG, B, 03.10.69, - 1_BvR_46_65 - Leipziger Volkszeitung - BVerfGE_27,71 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert. (vgl BVerfG, U, 24.01.01, - 1_BvR_2623/95 - Gerichtsfernsehen II - BVerfGE_103,44 = DVBl_01,456 -63 = www.bverfg.de)

  4. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen. (vgl BVerfG, B, 03.10.69, - 1_BvR_46_65 - Leipziger Volkszeitung - BVerfGE_27,71 = www.DFR/BVerfGE)

  5. §§§



    Gerichtsverhandlungen

  6. Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens. (vgl BVerfG, U, 24.01.01, - 1_BvR_2623/95 - Gerichtsfernsehen II - BVerfGE_103,44 = DVBl_01,456 -63 = www.bverfg.de)

  7. Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, U, 24.01.01, - 1_BvR_2623/95 - Gerichtsfernsehen II - BVerfGE_103,44 = DVBl_01,456 -63 = www.bverfg.de)

  8. §§§



    Technische Anlagen

  9. Rundfunkprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind allgemein zugängliche Informationsquellen iSv Art.5 Abs.1 S.1 Hs.2 GG. Darunter fallen auch ausländische Rundfunkprogramme. (vgl BVerfG, B, 09.02.94, - 1_BvR_1687/87 - Parabolantenne II - BVerfGE_90,27 = NJW_94,1147 -1148 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine allgemein zugängliche Informationsquelle erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. (vgl BVerfG, B, 09.02.94, - 1_BvR_1687/87 - Parabolantenne II - BVerfGE_90,27 = NJW_94,1147 -1148 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit ist im Bereich des Fernsehens nicht auf die ortsüblichen Fernsehprogramme beschränkt, die ohne überdurchschnittlichen Aufwand empfangen werden können. (vgl BVerfG, E 15.10.91 - 1 BvR 976/89 - Fernsehen, NJW 92,493 = JuS 93,417 = WM 91,2106 = ZMR 92,15 = DRsp-ROM-Nr.92/18 = DNr.91.000)
  12. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne dann verneinen, wenn dieser einen Kabelanschluß bereitstellt. (vgl BVerfG, B, 09.02.94, - 1_BvR_1687/87 - Parabolantenne II - BVerfGE_90,27 = NJW_94,1147 -1148 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Mieter- und Vermieterbelangen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt darin nicht. (vgl BVerfG, B, 09.02.94, - 1_BvR_1687/87 - Parabolantenne II - BVerfGE_90,27 = NJW_94,1147 -1148 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Zu dem Grundrecht der Informationsfreiheit. (vgl BVerfG, B, 09.02.94, - 1_BvR_1687/87 - Parabolantenne II - BVerfGE_90,27 = NJW_94,1147 -1148 = RS-BVerfG Nr.96.003 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Art.5 Abs.1 S.1 Hs.2 GG ist bei der Anwendung einfachen Rechts sowohl im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer als auch zwischen diesem und den übrigen Wohnungseigentümern oder der Eigentümergemeinschaft als solche Geltung zu verschaffen, nicht aber zwingend in Fällen der unmittelbaren Inanspruchnahme des Mieters auf Beseitigung der von ihm selbst installierten Parabolantenne durch die Eigentümergemeinschaft. (vgl BVerfG, B, 11.07.96, - 1_BvR_1912/95 - Parabolantenne VI - NJW_96,2858 -59 )

  16. Im Regelfall ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei bestehendem Anschluß der Mietwohnung an das Kabelnetz der Deutschen Bundespost ein überwiegendes Interesse des Vermieters bejahen, Störungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch Parabolantennen zu vermeiden (Bestätigung von OLG Frankfurt, NJW_92,2490 ). (vgl BVerfG, B, 10.03.93, - 1_BvR_1192/92 - Parabolantenne - NJW_93,1252 )

  17. Im konkreten Fall kann allerdings geboten sein, besondere Eigentümer- oder Mieterinteressen, die bei einer typisierenden Betrachtungsweise nicht miterfaßt werden (zB eine ausländische Staatsangehörigkeit des Mieters) in die Güter- und Interessenabwägung einzubeziehen und zu gewichten.(vgl BVerfG, B, 10.03.93, - 1_BvR_1192/92 - Parabolantenne - NJW_93,1252 )

  18. Eine instanzgerichtliches Urteil braucht in dieser Prozeßsituation über die klagweise Inanspruchnahme des vermietenden Wohnungseigentümers als Bindeglied zur Eigentümergemeinschaft erfolgen, und die in dieser verfahrensrechtlichen Komplizierung zu Lasten des Wohnungsmieters liegende Erschwernis ist weder mit Art.5 Abs.1 S.1 Hs.1 GG noch mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar. (vgl BVerfG, B, 11.07.96, - 1_BvR_1912/95 - Parabolantenne VI - NJW_96,2858 -59 )

  19. Der Vermieter kann seinen dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen (hier: türkischen) Mietern trotz eines vorhandenen Anschlusses an das Breitbandkabelnetz die Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Satellitenprogramme nicht mit der Begründung verwehren, es sei ihm nicht zuzumuten, den Mietern, bei denen kein solcher "Sonderbedarf" vorliegt, die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zu erläutern, da dies den Hausfrieden gefährde. (vgl BVerfG, B, 30.06.94, - 1_BvR_1478/93 - Parabolantenne - NJW-CoR_95,46 (L) = NJW-RR_94,1232 )

  20. Aufgrund der verfassungsmäßig gebotenen Berücksichtigung der Informationsinteressen ausländischer Mieter kann eine instanzgerichtliche Entscheidung, die allein diesem Vermieterinteresse den Vorrang einräumt, vor Art.5 Abs.1 S.1 Hs.2 GG keinen Bestand haben. (vgl BVerfG, B, 30.06.94, - 1_BvR_1478/93 - Parabolantenne - NJW-CoR_95,46 (L) = NJW-RR_94,1232 )

  21. Der Vermieter kann seine Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne von der Bedingung abhängig machen, daß der Mieter die Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes beachtet (vgl OLG Frankfurt, NJW_92,2490; OLG Karlsruhe, NJW_93,2815). (vgl BVerfG, B, 21.06.94, - 1_BvR_641/94 - Parabolantenne IV - NJW-CoR_95,46 (L) = NJW-RR_94,1232 )

  22. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird verkannt, wenn bei Anwendungen und Auslegungen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ein ausländischer (hier: portugiesicher) Mieter auf den Kabelanschluß verwiesen wird, der ihm nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft; ebenso, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung der Eigentümerinteressen des Vermieters von vorherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjektes dieses Ergebnis rechtfertigen. (vgl BVerfG, B, 09.06.94, - 1_BvR_439/93 - Parabolantenne III - NJW-CoR_95,46 (L) = NJW-RR_94,1243 )

  23. Für die Installation einer Parabolantenne durch einen ausländischen Wohnungseigentümer gelten auch im Wohnungseigentumsrecht die für das Mietrecht entwickelten Kriterien, wonach in der Regel ein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne für ausländische Mitbürger besteht, wenn diese anders nicht in ausreichendem Maße mit Programmen ihres Heimatlandes versorgt werden. (vgl OLG Celle, B 19.05.94 - 4 W 350/93 - Parabolantenne, NJW-CoR 95,46 (L) = NJW-RR 94,977)

  24. Ein Wohnungseigentümer muß den Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, das Haus an das Breitbandkabelnetz anzuschließen und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen, wenn diese Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht spürbar - wohl aber in geringem Umfang - beeinträchtigt, während die Neuerung den übrigen Eigentümern zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschafft. Das verfassungsmäßig geschützte Informationsinteresse des Einzelnen und der Gemeinschaft muß insoweit gegeneinander abgewogen werden. (vgl OLG Köln, B 19.07.95 - 16 Wx 83/95 - Breitbandkabelnetz, NJW-CoR 96,190 (L) = Kö-OLGR 95,155)



  25. Unter folgenden Voraussetzungen hat ein ausländischer Mieter, dessen Heimatsender weder über die Gemeinschaftsantenne noch über das Breibandkabelnetz zu empfangen ist, einen Anspruch auf Genehmigung einer eigenen Parabolantenne: Die Antenne wird installiert, wo sie am wenigsten störend erscheint, der Radio- und Fernsehempfang der Mitmieter wird nicht gestört, die Installation erfolgt fachmännisch, weder für die Montage noch für die Demontage entstehen dem Vermieter Kosten, das Haftungsrisiko muß durch eine gegenüber dem Vermieter nachzuweisende Haftpflichtversicherung abgedeckt werden; schließlich muß es auch möglich sein, mit der Antenne tatsächlich den Heimatsender des Mieters zu empfangen. (vgl. LG Berlin, U 17.02.95 - 64 S 447/93 - Parabolantenne, NJW-CoR 96,122 (L) = Grundeigentum 95,814)

  26. §§§

    Eröffnung einer Informationsquelle

  27. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein. (vgl BVerfG, U, 24.01.01, - 1_BvR_2623/95 - Gerichtsfernsehen II - BVerfGE_103,44 = DVBl_01,456 -63 = www.bverfg.de)

  28. §§§

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