zu Art.5 Abs.1 S.2   GG   (4)
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IV.  Rundfunkfreiheit (Absatz 1 Satz 2 Teil 2)

    Allgemeines

  1. Die Rundfunkfreiheit aus Art.5 Abs.1 GG ist in ihrem Kern Programmfreiheit (vgl BVerfGE_95,220 <234>). Sie gewährleistet, daß die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt und sich an publizistischen Kriterien ausrichten kann. Diese Freiheit beschränkt sich nicht auf politische Programme, sondern umfaßt ebenso die unterhaltenden (vgl BVerfGE_35,202 <223>). Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt daher die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern. (vgl BVerfG, E, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach II - = www.bverfg.de)

  2. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art.10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG berufen. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.DFR/BVerfGE)

  3. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.DFR/BVerfGE)

  4. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.DFR/BVerfGE)

  5. Art.5 GG fordert Gesetze, durch die die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und die für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. (vgl BVerfG, U, 28.02.61, - 2_BvG_1/60 - 1.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_12,205 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt kann sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz des Art.5 Abs.1 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit deckt sowohl die Auswahl des dargebotenen Stoffes als auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der gewählten Form der Sendung. Erst wenn die Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen. (vgl BVerfG, U, 05.06.73, - 1_BvR_536/72 - Lebach I - BVerfGE_35,202 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Angesichts des Umstandes, daß das Grundrecht in erster Linie die Freiheit der Rundfunkveranstalter bei der Programmgestaltung schützt, ist das Verbot einer Sendung stets ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Sendung weniger informierenden als unterhaltenden Charakter besitzt. Auch die Unterhaltung gehört zum klassischen Rundfunkauftrag, wie er aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG folgt (vgl BVerfGE_73,118 <158>). (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)

  8. Die Verhinderung vorherrschender Meinungen ist ein aus Art.5 Abs.1 S.2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen im Rahmen von Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen Genehmigungen der Landesmedienanstalten als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß. (vgl BVerfG, B, 18.12.96, - 1_BvR_748/93 - Landesmedienanstalten-DSF - NJW_97,1147 )

  9. Der durch Art.5 Abs.1 Satz 2 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art.5 Abs.2 GG) gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Dies haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind. (vgl BVerfG, B, 13.01.82, - 1_BvR_848/77 - Freie Mitarbeiter - BVerfGE_59,231 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen. (vgl BVerfG, B, 14.07.94, - 1_BvR_1595/92 - Fernsehaufnahme-Gericht - BVerfGE_91,125 = NJW-CoR_)5,121 (L) = NStZ_95,40 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die stärkerer Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit gelten. (vgl BVerfG, B, 14.07.94, - 1_BvR_1595/92 - Fernsehaufnahme-Gericht - BVerfGE_91,125 = NJW-CoR_)5,121 (L) = NStZ_95,40 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art.5 Abs.1 S.2 GG Rechnung tragen und die Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. (vgl BVerfG, B, 14.07.94, - 1_BvR_1595/92 - Fernsehaufnahme-Gericht - BVerfGE_91,125 = NJW-CoR_)5,121 (L) = NStZ_95,40 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks verwehrt es dem Gesetzgeber prinzipiell, die Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme und rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste zu untersagen oder andere Maßnahmen zu treffen, welche die Möglichkeit verkürzen, durch Rundfunk verbreitete Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten. Auch jenseits der Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten (BVerfGE_73,118 <157 f>) ist es dem Gesetzgeber daher versagt, die Veranstaltung dieser Programme und Dienste ausschließlich privaten Anbietern vorzubehalten. (vgl BVerfG, B, 24.03.87, - 1_BvR_147/86 - 5.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_74,297 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen. Die stärkerer Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit gelten. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art.5 Abs.1 S.2 GG Rechnung tragen und die Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. (vgl. BVerfG, B 14.07.94 - 1 BvR 1595/92 - Fernsehaufnahme-Gericht, NJW-CoR )5,121 (L) = NStZ 95,40)

  15. Die Freiheit des Rundfunkempfanges unterliegt den allgemeinen Gesetzen (vgl Art.5 Abs.1 S.2 iVm Abs.2 GG). Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehört auch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Stellt eine Antennenanlage eine empfindliche Störung der Umgebung dar, führt auch die Beachtung von Art.5 Abs.1 GG nicht zu einem Anspruch auf Genehmigung. (vgl. BVerwG, B 23.08.91 - 4 B 144/91 - Rundfunkempfang, NVwZ 92,475 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.145)

  16. §§§



    Duale Ordnung des Rundfunks

  17. In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig in der Mehrzahl der deutschen Länder auf der Grundlage der neuen Mediengesetze herausbildet, ist die unerläßliche "Grundversorgung" Sache der durch die zur Sicherung der Vielfalt geschaffenen (externen) Gremien und die Gerichte maßgebend ist ein Grundstandard, der die wesentlichen Voraussetzungen von Meinungsvielfalt umfaßt: die Möglichkeit für alle Meinungsrichtungen - auch diejenige von Minderheiten -, im privaten Rundfunk zum Ausdruck zu gelangen, und den Ausschluß einseitigen, in hohem Maße ungleichgewichtigen Einflusses einzelner Veranstalter oder Programme auf die Bildung der öffentlichen Meinung, namentlich die Verhinderung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die strikte Durchsetzung dieses Grundstandards durch materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen sicherzustellen. (vgl BVerfG, U, 04.11.86, - 1_BvF_1/84 - 4.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_73,118 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Grundsätzlich genügt diesen und den übrigen Anforderungen der Rundfunkfreiheit eine Konzeption der Ordnung privaten, durch Werbeeinnahmen finanzierten Rundfunks, welche neben allgemeinen Mindestanforderungen die Voraussetzungen der gebotenen Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit der Programme klar bestimmt, die Sorge für deren Einhaltung sowie alle für den Inhalt der Programme bedeutsamen Entscheidungen einem externen, vom Staat unabhängigen, unter dem Einfluß der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und Richtungen stehende Organ überträgt und wirksame gesetzliche Vorkehrungen gegen eine Konzentration von Meinungsmacht trifft. (vgl BVerfG, U, 04.11.86, - 1_BvF_1/84 - 4.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_73,118 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Das Niedersächsische Landesrundfunkgesetz vom 23.Mai 1984 ist in seinen Grundlinien mit dem Grundgesetz vereinbar. Doch vermag eine Reihe seiner Vorschriften die Freiheit des Rundfunks nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zu gewährleisten; diese Vorschriften sind mit dem Grundgesetz ganz oder zum Teil unvereinbar. Darüber hinaus bedarf es zur Sicherung der Rundfunkfreiheit ergänzender gesetzlicher Regelungen. (vgl BVerfG, U, 04.11.86, - 1_BvF_1/84 - 4.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_73,118 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Art.5 Abs.1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, die Grundversorgung, die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung zufällt, zu gewährleisten. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Die Grenzen der daraus folgenden Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk ergeben sich aus der Funktion, die dieser im Rahmen des von Art.5 Abs.1 GG geschützten Kommunikationsprozesses zu erfüllen hat. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk erstreckt sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  23. In einer dualen Rundfunkordnung ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten, öffentlichrechtliche und private Rundfunkveranstalter strikt voneinander zu trennen. Aus dem Grundgesetz folgt keine Verpflichtung zur "Modellkonsistenz". (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Soweit der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Veranstalterkooperation oder einer sonstigen gemeinschaftlichen Programmträgerschaft eröffnet, muß er sicherstellen, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk imstande bleibt, seinen Grundversorgungsauftrag ungeschmälert zu erfüllen. Das setzt namentlich voraus, daß die Programmsegmente abgrenzbar und ihrem Träger zurechenbar sind. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Die Entscheidung über das Rundfunkmodell muß der Gesetzgeber selbst treffen. Er darf sie nicht einer Vereinbarung der Rundfunkveranstalter überlassen. Daran finden gesetzlich eröffnete Kooperationsmöglichkeiten zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern ihre Grenze. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Die Veröffentlichung von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt ist von der Rundfunkfreiheit gedeckt, wenn sie dem Aufgabenkreis des Rundfunks als unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden kann. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  27. In einer dualen Rundfunkordnung ist es von Verfassungs wegen erlaubt, aber nicht gefordert, für den privaten Rundfunk an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt geringere Anforderungen zu stellen als für den öffentlichrechtlichen Rundfunk. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  28. Über das Vermögen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten ist ein Konkursverfahren jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art.5 Abs.1 Satz 2 GG unzulässig. (vgl BVerfG, B, 05.10.93, - 1_BvL_35/81 - Rundfunkanstalten-Konkurs - BVerfGE_89,144 = www.DFR/BVerfGE)

  29. §§§



    Private Rundfunkanbieter

  30. Die Rundfunkfreiheit aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG steht als Gewährleistung der Programmfreiheit allen Veranstaltern von Rundfunkprogrammen zu. (vgl BVerfG, B, 20.02.98, - 1_BvR_661/94 - Rundfunklinzenz - BVerfGE_97,298 = JuS_00,179 - 81 =NJW_98,2659 = DVBl_98,469 -72 = DÖV_98,469 -71 = www.bverfg.de)

  31. Die privaten Rundfunkanbieter sind auch im Geltungsberei+ des bayrischen Medienrechts Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. (vgl BVerfG, B, 20.02.98, - 1_BvR_661/94 - Rundfunklinzenz - BVerfGE_97,298 = JuS_00,179 - 81 =NJW_98,2659 = DVBl_98,469 -72 = DÖV_98,469 -71 = www.bverfg.de)

  32. Auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit können sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen. (vgl BVerfG, B, 20.02.98, - 1_BvR_661/94 - Rundfunklinzenz - BVerfGE_97,298 = JuS_00,179 - 81 =NJW_98,2659 = DVBl_98,469 -72 = DÖV_98,469 -71 = www.bverfg.de)

  33. Die Pflicht privater Rundfunkveranstalter, ihre Sendungen zu Zwecken der Rundfunkaufsicht aufzuzeichnen und die Aufzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen der Landesmedienanstalt vorzulegen (§§ 38 I, 60 I BadWürttLMedienG), ist mit Art.5 I 2 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 26.02.97, - 1_BvR_2172/96 - Aufzeichnungen - BVerfGE_95,220 = NJW_97,1841 -44 = www.DFR/BVerwGE.de)

  34. Meinungsvielfalt ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium für die Zulassung privater Rundfunkbewerber. In diesem Rahmen durfte der Gesetzgeber die Beteiligung der redaktionell Beschäftigten an der Programmgestaltung und -verantwortung (§ 7 Abs.2 Satz 3 Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) berücksichtigen. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  35. Für die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk muß der Gesetzgeber hinreichende Kriterien vorgeben. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  36. Bei einer binnenpluralistischen Organisation des privaten Rundfunks muß der Gesetzgeber festlegen, welche gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen sich an der Veranstaltung von Rundfunk beteiligen dürfen. Ein gesetzlicher Katalog gesellschaftlich relevanter Gruppen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Auswahl sachgerecht im Sinne der Gewährleistung gleichgewichtiger Vielfalt ist. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  37. Die Beteiligung der Gemeinden an der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft des lokalen Rundfunks in Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  38. §§§

    Rundfunkgesetze

  39. Die dem nordrhein-westfälischen "Zwei-Säulen-Modell" des lokalen Rundfunks zugrunde liegenden Ziele sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Modell ist grundsätzlich geeignet, die Rundfunkfreiheit im lokalen Bereich zu sichern. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  40. Soweit das Landesmediengesetz Baden-Württemberg die Landesrundfunkanstalten von der Veranstaltung regionaler und lokaler Rundfunkprogramme ausschließt (§ 13 Abs.2 Satz 1 und 2) und die Veranstaltung von Tonbilddiensten und Bewegtbilddiensten auf Abruf durch die Landesrundfunkanstalten unter den Vorbehalt einer besonderen Zulassung durch Gesetz oder Staatsvertrag stellt (§ 45 Abs.2), ist dies mit Art.5 Abs.1 Satz 2 GG nicht vereinbar. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind hingegen:

    a) das Werbeverbot im öffentlich-rechtlichen Regionalfunk und Lokalfunk (§ 13 Abs.2 Satz 4 LMedienG),

    b) der Vorbehalt einer besonderen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Zulassung für Rundfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten, welche Abonnenten oder Einzelentgeltzahlern vorbehalten bleiben (§ 13 Abs.3 LMedienG),

    c) die Beschränkungen einer Kooperation zwischen privaten Rundfunkveranstaltern und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 13 Abs.4 LMedienG),

    d) die Verpflichtung der Landesrundfunkanstalten, freie Videotextkapazitäten ihrer Programme privaten Anbietern zur Verfügung zu stellen (§ 44 Abs.3 LMedienG). (vgl BVerfG, B, 24.03.87, - 1_BvR_147/86 - 5.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_74,297 = www.DFR/BVerfGE)

  41. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art.10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG berufen. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.bverfg.de)

  42. §§§



    Wahlwerbung

  43. Zu den Grenzen der Befugnis öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Wahlwerbesendungen wegen Verstoßes gegen §§ 90a und 185 StGB zurückzuweisen. (vgl BVerfG, B, 25.04.85, - 2_BvR_617/84 - Politische Parteien - BVerfGE_69,257 = www.DFR/BVerfGE)

  44. Zu den Schranken der Wahlwerbung. (vgl BVerfG, B, 25.04.85, - 2_BvR_617/84 - Politische Parteien - BVerfGE_69,257 = RS-BVerfG Nr.85.006 = www.DFR/BVerfGE)

  45. Rundfunkanstalten und Fernsehanstalten sind befugt, die Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien an die Voraussetzung zu knüpfen, daß die Sendezeit nur zum Zwecke der Wahlwerbung und in rechtlich zulässiger Form, insbesondere ohne evidenten und ins Gewicht fallenden Verstoß gegen allgemeine Normen des Strafrechts genutzt wird, und die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. (vgl BVerfG, B, 14.02.78, - 2_BvR_523/75 - Wahlwerbesendung - BVerfGE_47,198 = www.DFR/BVerfGE)

  46. Eine solche allgemeine Strafnorm ist § 90a Abs.1 StGB, deren Verletzung jedermann, also auch Funktionären, Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien untersagt ist. (vgl BVerfG, B, 14.02.78, - 2_BvR_523/75 - Wahlwerbesendung - BVerfGE_47,198 = www.DFR/BVerfGE)

  47. Die Pflicht des Intendanten zu großzügiger Handhabung des ihm zustehenden Prüfungsrechts läßt eine spätere rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch die Strafgerichte unberührt. (vgl BVerfG, B, 14.02.78, - 2_BvR_523/75 - Wahlwerbesendung - BVerfGE_47,198 = www.DFR/BVerfGE)

  48. Rundfunkanstalten und Fernsehanstalten sind nicht befugt, die Ausstrahlung einer Wahlsendung lediglich deshalb zu verweigern, weil der vorgelegte Wahlspot verfassungsfeindliche Äußerungen enthält. (vgl BVerfG, B, 14.02.78, - 2_BvR_523/75 - Wahlwerbesendung - BVerfGE_47,198 = www.DFR/BVerfGE)

  49. Zu den Grenzen der Befugnis öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Wahlwerbesendungen wegen Verstoßes gegen §§ 90a und 185 StGB zurückzuweisen. (vgl BVerfG, B, 25.04.85, - 2_BvR_617/84 - Politische Parteien - BVerfGE_69,257 = www.DFR/BVerfGE)

  50. Zu den Schranken der Wahlwerbung. (vgl BVerfG, B, 25.04.85, - 2_BvR_617/84 - Politische Parteien - BVerfGE_69,257 = RS-BVerfG Nr.85.006 = www.DFR/BVerfGE)

  51. Zu den Grenzen der Befugnis öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Wahlwerbesendungen wegen Verstoßes gegen §§ 90a und 185 StGB zurückzuweisen. (vgl BVerfG, B, 25.04.85, - 2_BvR_617/84 - Politische Parteien - BVerfGE_69,257 = www.DFR/BVerfGE)

  52. §§§



    Persönlichkeitsschutz

  53. Die Vorschriften des §§ 22, 23 KunstUrhG bieten ausreichenden Raum für eine Interessenabwägung, die der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit gemäß Art.5 Abs.1 Satz 2 GG einerseits, des Persönlichkeitsschutzes gemäß Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG andererseits Rechnung trägt. Hierbei kann keiner der beiden Verfassungswerte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen. Im Einzelfall ist die Intensität des Eingriffes in den Persönlichkeitsbereich gegen das Informationsinteresse der öffentlichkeit abzuwägen. (vgl BVerfG, U, 05.06.73, - 1_BvR_536/72 - Lebach I - BVerfGE_35,202 = www.DFR/BVerfGE)

  54. Für die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten verdient das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Straftäters. Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt. Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird. (vgl BVerfG, U, 05.06.73, - 1_BvR_536/72 - Lebach I - BVerfGE_35,202 = www.DFR/BVerfGE)

  55. Die Ausstrahlung eines Fernsehfilms über den sogenannten "Lebach-Mord" ist zulässig, wenn durch die Verwendung von Tarn- sowie fiktiven Ortsnamen eine Indentifizierung der Täter ausscheidet und daher eine Gefährdung ihrer Resozialisierung nicht zu befürchten ist. Soweit das Resozialisierungsinteresse des Täters nicht berührt wird, stehen strafrechtliche Vorgänge - wie zahlreiche Beispiele belegen - einer literarischen oder filmischen Nachbearbeitung offen. Ein Verfügungsrecht des in Anonymität gehüllten Straftäters über die Tatumstände als solche kann nicht anerkannt werden. (vgl. OLG Saarl, U 14.01.98 - 1 U 785/97 - Lebach-Mord, Ko-OLGR 98,65 -68)

  56. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich neben anderem auf Darstellungen der Person durch Dritte (vgl BVerfGE_35,202 <220>). (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)

  57. Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt aber nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen oder Bewertungen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl BVerfGE_97,391 <403 f>). (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)

  58. Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl BVerfGE_35,202 <220>). (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)

  59. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Film Personen, die den Täter nicht kennen, keine Identifizierungsmöglichkeit gibt. (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)

  60. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)

  61. Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". (vgl BVerfG, B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach-II - NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131 = www.bverfg.de)

  62. Ermöglicht ein Film keine Identifizierung des Täters, so daß seine Resozialisierung nicht gefährdet ist und führt die Verfremdete Darstellung des Täters dazu, daß von dem Film keine Prangerwirkung ausgeht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Gerichte aufgrund dieser Feststellungen der Rundfunkfreiheit den Vorrang vor den Persönlichkeitsbelangen des Täters eingeräumt haben. (vgl BVerfG, E, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach II - = www.bverfg.de)

  63. Eine Sendung erschöpft sich nicht nur in Unterhaltung, wenn sie in unterhaltender Form zeitgeschichtliche Aspekte wiedergibt, die sich mit dem Zustand der Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum beschäftigen. Mit einem Verbot wird deshalb in diesem Zusammenhang nicht nur eine bestimmte Unterhaltungssendung verhindert, sondern zuglich generell die Möglichkeit unterbunden, anhand der filmischen Darstellung eines Verbrechens eine bestimmte, zeitgeschichtlich interessante Phase zu thematisieren. (vgl BVerfG, E, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach II - = www.bverfg.de)

  64. Für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine die Ehre beeinträchtigende Rundfunk- oder Fernsehsendung ist der Zivilrechtsweg, nicht der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Das Fernsehen muß sich nicht immer schon dann eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten als eigene zurechnen lassen, wenn es sie in seiner Sendung aufgreift, um sich mit dem Gegenstand jener Kritik selbst kritisch zu beschäftigen. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Fernsehen wegen solcher Äußerungen eines Dritten selbst als "Störer" bzw "Schädiger" auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nur unter besonderen Umständen kann der durch eine unrichtige Darstellung im Fernsehen in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte, dem das Recht die Möglichkeit zur Gegendarstellung gibt, von der Fernsehanstalt oder ihren Mitarbeitern seine Aufwendungen für eine Anzeigenaktion erstattet verlangen, mit der er in der Presse eine berichtigende Darstellung anstelle oder neben der Gegendarstellung hat veröffentlichen lassen. (vgl. BGH, U 06.04.76 - 6 ZR 246/74 - Fernsehen-unrichtige Darstellung, BGHZ 13,182 -98)

  65. §§§



    Beschlagnahme

  66. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme von Gegenständen, die sich im Gewahrsam von Angehörigen des Rundfunks befinden, sind auch insoweit mit Art.5 Abs.1 Satz 2 GG vereinbar, als sie grundsätzlich den Zugriff auf selbstrecherchiertes Material ermöglichen. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1434/86 - Filmaterial-Beschlagnahme - BVerfGE_77,65 = www.DFR/BVerfGE)

  67. §§§



    Kontrollgremien

  68. Die Kontrollgremien des Rundfunks sollen nicht der Repräsentation organisierter Interessen oder Meinungen, sondern der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk dienen. Der Gesetzgeber hat bei der Bildung der Kontrollgremien weitgehende Gestaltungsfreiheit. Art.5 Abs.1 Satz 2 GG verlangt lediglich, daß die Zusammensetzung der Gremien geeignet ist, die Rundfunkfreiheit zu wahren. (vgl BVerfG, U, 05.02.91, - 1_BvF_1/85 - 6.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_83,238 = www.DFR/BVerfGE)

  69. §§§



    Finanzierung

  70. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten, so verlangt Art.5 Abs.1 Satz 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt. (vgl BVerfG, B, 06.10.92, - 1_BvR_1586/89 - 7.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_87,181 = www.DFR/BVerfGE)

  71. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art.5 Abs.1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden. (vgl BVerfG, B, 06.10.92, - 1_BvR_1586/89 - 7.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_87,181 = www.DFR/BVerfGE)

  72. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt. (vgl BVerfG, B, 06.10.92, - 1_BvR_1586/89 - 7.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_87,181 = www.DFR/BVerfGE)

  73. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind. (vgl BVerfG, B, 06.10.92, - 1_BvR_1586/89 - 7.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_87,181 = www.DFR/BVerfGE)

  74. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt. (vgl BVerfG, B, 06.10.92, - 1_BvR_1586/89 - 7.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_87,181 = www.DFR/BVerfGE)

  75. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann. (vgl BVerfG, B, 06.10.92, - 1_BvR_1586/89 - 7.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_87,181 = www.DFR/BVerfGE)

  76. Die Rundfunkfreiheit erfordert nicht die Gebührenfestsetzung durch die Rundfunkanstalten selbst. Eine Festsetzung der Rundfunkgebühr durch Staatsvertrag der Länder und anschließende Umsetzung in Landesrecht ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 22.02.94, - 1_BvL_30/88 - 8.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_90,60 = www.DFR/BVerfGE)

  77. Art.5 Abs.1 Satz 2 GG verlangt für die Festsetzung der Rundfunkgebühr ein Verfahren, das dem öffentlichrechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seiner Aufgabe im dualen System erforderlichen Mittel gewährleistet und ihn vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam sichert. (vgl BVerfG, U, 22.02.94, - 1_BvL_30/88 - 8.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_90,60 = www.DFR/BVerfGE)

  78. Für die Gebührenfinanzierung gilt der Grundsatz der Programmneutralität. Im Verfahren der Gebührenfestsetzung ist von den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten auszugehen. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden. (vgl BVerfG, U, 22.02.94, - 1_BvL_30/88 - 8.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_90,60 = www.DFR/BVerfGE)

  79. Die Überprüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten darf sich nur darauf beziehen, ob sich ihre Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. (vgl BVerfG, U, 22.02.94, - 1_BvL_30/88 - 8.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_90,60 = www.DFR/BVerfGE)

  80. Der so überprüfte Bedarf der Rundfunkanstalten darf bei der Gebührenfestsetzung nur aus Gründen unterschritten werden, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler. Abweichungen sind zu begründen. (vgl BVerfG, U, 22.02.94, - 1_BvL_30/88 - 8.Rundfunkentscheidung - BVerfGE_90,60 = www.DFR/BVerfGE)

  81. §§§



    Fernsehen

  82. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung auf Zulassung von Fernsehaufnahmen während der Gerichtsverhandlung gegen Egon Krenz ua vor dem Landgericht Berlin nicht und würde sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweisen, so wäre es der Beschwerdeführerin (n-TV) nachträglich nicht mehr möglich, das Verfahren mit Bild- und Tonaufnahmen zu dokumentieren. Dem Strafverfahren wird zu Recht historische Bedeutung beigemessen. Vom Verfahrensgegenstand her besteht ein großes Interesse der Öffentlichkeit an dem Verlauf der Verhandlung, an dem Auftreten und der Argumentation der Angeklagten sowie an der Verhandlungsführung durch das Gericht. Zugleich ist das Verfahren von Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung, da es zahlreiche Aspekte etwa im Hinblick auf das Verständnis der DDR oder auf die Möglichkeiten einer rechtsstaatlichen Aufbereitung der DDR-Vergangenheit einschließt. Sowohl die Nachteile für die Berichterstattung als auch die Nachteile für die Information der Öffentlichkeit und den Meinungsbildungsprozeß wären irreparabel, soweit nicht eine Hauptsacheentscheidung des BVerfG vor Abschluß des Strafverfahrens ergeht. Wegen der historischen Bedeutung des Prozesses und der Irreparabilität der Beeinträchtigungen für die Berichterstattung, für die Information der Öffentlichkeit und für die Meinungsbildung sind insgesamt "schwere Nachteile" zu bejahen. Erginge eine einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären vor allem Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbetroffenen sowie der Wahrheits- und Rechtsfindung im Verfahren zu erwarten. Die Aufzeichnung und Verbreitung von Ton- und Filmaufnahmen beträfe im Verfahren und darüber hinaus die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten, aber auch aller anderen Beteiligten. Deren Auftreten würde in Wort und Bild festgehalten. Die Aufzeichnung könnte durch Aufnahme-, Schnitt- oder Zusammenstellungstechniken in vielfältiger Weise gestaltet sowie verändert und so mit unterschiedlichen Informations- und Sinngehalten ausgestattet und nach ihrer Verbreitung von einem unüberschaubaren Personenkreis in beliebigen Verwendungszusammenhängen reproduziert und immer wieder neu gestaltet werden. Nachteile für die im Prozeß bestehenden und prozeßbezogenen Verhaltensmöglichkeiten sind in Rechnung zu stellen, indem sich die beteiligten Grundrechtsträger auf die Fernsehaufnahmen einstellen und ihr Verhalten daran orientieren müßten. Die dabei zu befürchtenden Beeinträchtigungen gehen über die Beeinträchtigungen, die durch das im Saal anwesende Publikum hervorgerufen werden, hinaus. Des weiteren ist nicht auszuschließen, daß Fernsehaufnahmen während der Verhandlung die Wahrheits- und Rechtsfindung beeinträchtigen, der das Strafverfahren dient. Die den Verfahrensbeteiligten für den Fall der Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen drohenden Nachteile überwiegen die der Antragstellerin drohenden Nachteile für den Fall der Ablehnung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ablehnung der gegebenen Gesetzeslage und der seit Inkrafttreten des Gesetzes einheitlich bestehenden Praxis entspricht. Das Gewicht der Nachteile wird darüber hinaus dadurch relativiert, daß auch für Rundfunk und Fernsehen im bestimmten Umfang Berichterstattungsmöglichkeiten bestehen. Dem gegenüber fallen die Nachteile der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz sowie im Hinblick auf die Wahrheits- und Rechtsfindung entscheidend ins Gewicht. (vgl BVerfG, E 11.01.96 - 1 BvR 2623/95 - Egon-Krenz, NJW 96,310 , NJW 96, 581 = NStZ 96,143 = NVwZ 96,371 = JuS 1996,742)

  83. Zur Folgenabwägung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die Fernsehaufnahmen während der mündlichen Verhandlung im "Kruzifix-Verfahren" vor dem BVerwG erlaubt werden sollten. (vgl BVerfG, B, 16.04.99, - 1_BvR_622/99 - Fernsehaufnahmen - NJW_99,1951 -52 = www.bverfg.de)

  84. Für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine die Ehre beeinträchtigende Rundfunk- oder Fernsehsendung ist der Zivilrechtsweg, nicht der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Das Fernsehen muß sich nicht immer schon dann eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten als eigene zurechnen lassen, wenn es sie in seiner Sendung aufgreift, um sich mit dem Gegenstand jener Kritik selbst kritisch zu beschäftigen. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Fernsehen wegen solcher Äußerungen eines Dritten selbst als "Störer" bzw "Schädiger" auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nur unter besonderen Umständen kann der durch eine unrichtige Darstellung im Fernsehen in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte, dem das Recht die Möglichkeit zur Gegendarstellung gibt, von der Fernsehanstalt oder ihren Mitarbeitern seine Aufwendungen für eine Anzeigenaktion erstattet verlangen, mit der er in der Presse eine berichtigende Darstellung anstelle oder neben der Gegendarstellung hat veröffentlichen lassen. (vgl BGH, U 06.04.76 - 6 ZR 246/74 - Fernsehen-unrichtige Darstellung, BGHZ 13,182 -98)

  85. Wird jemand in einem Fernsehbericht zwar nicht namentlich genannt, ist er aber aus anderen Umständen für einen Teil des Adressatenkreises indentifizierbar, so kann er von der Berichterstattung unmittelbar beeinträchtigt sein. Ob der Tatrichter den Aussagegehalt eines Rundfunkt- oder Fernsehberichtes richtig erfaßt hat, unterliegt in Grenzen der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Dabei ist es mit Blick auch auf Art.5 Abs.1 GG insbesondere zu beanstanden, wenn das Gericht dem Bericht einen Sinn beigemessen hat, den er nach dem festgestellten Inhalt objektiv nicht hatte. Bei Fernsehberichten darf das Bild in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht (über-)interpretiert werden, solange es an einer deutlich in diese Richtung weisenden Heraushebung des Bildes als eigenständigem Informationsträger fehlt. (vgl BGH, U 10.12.91 - 6 ZR 53/91 - Fernsehbericht, NJW 92,1312 -1314 = VN-91.004)

  86. §§§

    Landesmedienanstalten

  87. Die Landesmedienanstalten der Bundesländer haben aufgrund ihrer Letztverantwortung für die Rechtsmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme gegenüber allen anderen Landesmedienanstalten eine verteidigungsfähige Rechtsposition; sie sind daher klagebefugt für eine Anfechtungsklage, mit der sie geltend machen, die für die Genehmigung eines bundesweit empfangbaren Rundfunkprogramms örtlich zuständige Landesmedienanstalt habe bei der Genehmigung die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt verletzt. (vgl. BVerwG, U 19.03.97 - 6 C 8/95 - Landesmedienanstalt, MMR 98,55 (L) = NJW 97,3040)

  88. Im Hinblick auf die Kanalbelegung durch verschiedene Rundfunkanbieter wird es in Anbetracht des Bewerberüberhangs regelmäßig zu "Kabelengpässen" kommen. Die Zuteilung einer bestimmten Rangstelle durch die zuständige Landesmedienanstalt ist im Hinblick auf Art.5 Abs.1 ein in hohem Maße grundrechtssensibler Vorgang. Eine rechtmäßig getroffene Zuteilungsentscheidung muß daher auf gesetzlichen Grundlagen beruhen, die die wesentlichen Maßstäbe der konkreten Auswahl enthalten. Zu den Grundsätzen der verfassungsrechtlich zufordernden Festlegung der Auswahlkriterien zählen insbesondere die Gewährung der Meinungsvielfalt zugunsten der Allgemeinheit und deren Informationswünsche sowie die Erbringung bestimmter technischer und finanzieller Mindestanforderungen durch den jeweiligen Bewerber. Eine weitergehende Festlegung der Zulassungsmaßstäbe im Landesmediengesetz ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil dadurch die Gefahr einer Vorwegnahme der Entscheidung durch den staatlichen Normgeber begründet wird. Aus den im Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG enthaltenen Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes folgt die - vom BayVGH eingehend erörterte - Pflicht zur Anhörung der einzelnen konkurrierend en Programmanbieter (§ 28 BayVwVfG) vor Erlaß eines über die Kanalverteilung entscheidenden Verwaltungsakts. Für eine solche Verpflichtung spricht auch die Tatsache, daß es sich bei der Entscheidung über die Einspeisung in das Kabelnetz um eine weitreichende, die wirtschaftliche Existenz des Programmanbieters berührende Entscheidung handelt. Vor diesem Hintergrund bedeutet die unterlassene Anhörung einen wesentlichen, zur Ungültigkeit der Kanalbelegungssatzung führenden Verfahrensfehler. (vgl BayVGH, U 22.10.97 - 7 N 96/2071 - Kabelengpässe, K&R 98,71 -79)

§§§



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