RundfStV (5) | ||
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Datenschutz (F) |
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(1) (Ow) (Ow) (Ow) (Ow) (Ow)Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) 1Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene
dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zugrunde
liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.
2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch
Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
geschlossen werden kann.
3Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung
einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
(3) 1Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die
Einhaltung der Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht.
2Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
3Veranstalter haben dies sicherzustellen.
4Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen
den Abruf oder den Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren. (Ow)
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§§§
§§§
A-4 | Revision, Ordnungswidrigkeiten | 48 |
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In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
§§§
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Großereignisse entgegen § 4 Abs.1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
entgegen § 7 Abs.3 Satz 2 in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
entgegen § 7 Abs.3 Satz 3 Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,
entgegen § 7 Abs.4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
entgegen § 7 Abs.5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
entgegen § 7 Abs.6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,
entgegen § 7 Abs.7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
entgegen § 7 Abs.7 Satz 1 Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 zulässig ist,
entgegen § 7 Abs.7 Satz 3 oder 4 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,
entgegen § 7 Abs.9 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
entgegen § 7a Abs.1 Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,
entgegen den in § 7a Abs.3 genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
gemäß § 8 Abs.3 bis 6 unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,
entgegen § 9b Abs.2 die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
entgegen § 20 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
entgegen § 20b Satz 1 und 2 Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet und dies der zuständigen Landesmedienanstalt nicht oder nicht vollständig anzeigt,
entgegen § 23 Abs.2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,
entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
entgegen § 45 Abs.1 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
entgegen § 45a Abs.1 Satz 1 Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen § 45a Abs.1 Satz 2 Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 12 Abs.3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs.2 oder 4 Satz 1 Nr.1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 14 Abs.1 oder § 15 Abs.1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,
entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 15 Abs.3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
entgegen § 47 Abs.3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt (18).
2Ordnungswidrig handelt auch, wer
entgegen § 21 Abs.6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,
entgegen § 21 Abs.7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
entgegen § 23 Abs.1 seinen Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,
entgegen § 29 Satz 1 es unterläßt, geplante Veränderungen anzumelden,
(11) einer Satzung nach § 46 Satz 1 in Verbindung mit § 8a zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(11) entgegen § 51b Abs.2 Satz 1 oder 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Plattformanbieter vorgenommen wurde,
(11) entgegen § 52 Abs.3 Satz 1 oder 2 den Betrieb einer Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
(11) entgegen § 52a Abs.3 Satz 1 und 2 ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programm oder (16) vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch verändert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet,
(11) entgegen § 52b Abs.1 oder § 52b Abs.2 Satz 2, 3 oder 4 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 52b Abs.4 Satz 3 oder Satz 6 die Belegung oder die Änderung der Belegung von Plattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
(11) entgegen § 52c Abs.1 Satz 2 durch
die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems
nach § 52c Abs.1 Satz 2 Nr.3 oder durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme
oder durch sonstige technische Vorgaben zu § 52c Abs.1 Satz 2 Nr.1 bis 3 gegenüber Herstellern
digitaler Rundfunkempfangsgeräte Anbieter von Rundfunk oder vergleichbarer
Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer bei
der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen
Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich
behandelt,
entgegen § 52c Abs.2 Satz 1 oder 2 die Verwendung oder Änderung eines
Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52c Abs.1 Satz 2 Nr.3 oder einer Schnittstelle
für Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder
entgegen § 52c Abs.2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
nicht erteilt,
(11) (17) entgegen § 52d Satz 1 Anbieter von Programmen oder vergleichbaren Telemedien
durch die Ausgestaltung der Entgelte oder Tarife unbillig behindert
oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt
oder
entgegen § 52d Satz 3 Entgelte oder Tarife für Angebote nach § 52b Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 2 nicht oder nicht vollständig offenlegt,
(11) entgegen § 52e Abs.1 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,
(12) (8) entgegen § 55 Abs.1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
(12) (8) entgegen § 55 Abs.2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.3 Satz 2 in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.3 Satz 3 Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.6 Satz 1 virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.4 das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.5 Satz 2 ein Bewegtbildangebot nicht als Dauerwerbung kennzeichnet
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.7 Satz 1 Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach den §§ 15 oder 44 zulässig ist,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.7 Satz 3 oder 4 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.9 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7a Abs.1 in das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder in die Bewegtbildangebote für Kinder Werbung oder Teleshopping-Spots integriert,
(19) entgegen den in § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 7a Abs.3 genannten Voraussetzungen in Bewegtbildangebote Werbung oder Teleshopping integriert,
(19) entgegen § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 8 Abs.1 Satz 1 bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht auf den Sponsor hinweist,
(19) gemäß § 58 Abs.3 in Verbindung mit § 8 Abs.3 bis 6 unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet,
(8) (12) (19) entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder
(8) (12) (19) entgegen § 59 Abs.7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
3Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro (1) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr.13 und 14 (13) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr.28 und 29 (13) (21) mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro (9) geahndet werden.
(3) 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr.23 bis 28 (10) (20) und Satz 2 Nr.13 bis 29 (14) (20) eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist.
2Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten.
3Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(4) 1Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.
2Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
3Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
2...(2)
§§§
(gestrichen)
§§§
A-5 | Plattformen, Übertragungskapazitäten (F) | 50-53a |
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Die Entscheidung über die Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.
§§§
(1) 1Über die Anmeldung bei der für Telekommunikation
zuständigen Regulierungsbehörde für bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen
(drahtlosen) Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig.
2Für länderübergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich
der betroffenen Länder entsprechend.
(2) Über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) 1Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
Zur Verfügung stehende freie Übertragungskapazitäten sind den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
reichen die Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen;
areichen die Übertragungskapazitäten für den
geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung
zwischen den Beteiligten hin;
bBeteiligte
sind für private Anbieter die Landesmedienanstalten;
akommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten
nicht zu Stande, entscheiden die Ministerpräsidenten, welche Zuordnung unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung
des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert;
bdabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
2Die Zuordnung der Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) 1aWird eine zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang
der Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs genutzt, kann
die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der Ministerpräsidenten widerrufen werden;
1beine Entschädigung wird nicht gewährt.
2Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung
der Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 5 Verfahrensregelungen.
§§§
(1) Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privaterAnbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen werden.
(2) 1Werden den Landesmedienanstalten Übertragungskapazitäten
zugeordnet, bestimmen sie unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist,
innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können.
2Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an
die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der
Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt (2) genügt werden kann, sind von den Landesmedienanstalten zu bestimmen und in
geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) 1Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin.
2Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann,
dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt (3) zum Ausdruck kommt.
(4) 1Lässt sich innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt (4), weist die zuständige Landesmedienanstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt (5) fördert,
auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben darstellt und
bedeutsame politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.
2In die Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt.
3Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform
zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den
Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien
einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den
Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(5) 1Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren.
2Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig.
3Die Zuweisung ist sofort vollziehbar.
4Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung
nach § 38 Abs.4 Nr.2b widerrufen.
5Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
§§§
(1) 1Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen,
die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,
ist zulässig.
2Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer
rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) 1Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung
mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich
die Programme verbreitet werden sollen. (Ow)
2Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen.
3Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des
Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments beinhalten. (Ow)
4Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn
der Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von Rundfunk
nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert verbreitet wird.
(3) 1Landesrechtliche Regelungen zur analogen
Kanalbelegung für Rundfunk sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem
Interesse erforderlich sind.
2Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen,
am Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt (2) orientierten, Medienordnung getroffen werden.
3Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der
Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
§§§
(1) 1Die nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen
auf allen technischen Übertragungskapazitäten.
2Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für Anbieter von
Plattformen in offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
Plattformen, die sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
drahtgebundenen Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten oder
drahtlosen Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern.
3Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach Satz 2 unterfallen.
(2) Eine Plattform darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs.1 und 2 genügt.
(3) 1Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk
und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme
der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. (Ow)
2Die Anzeige hat zu enthalten
Angaben entsprechend § 20a Abs.1 und 2 und
die Darlegung, wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll. (Ow)
§§§
(1) 1Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige
Ordnung.
2Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) 1Plattformanbieter sind für eigene Programme
und Dienste verantwortlich.
2Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste
Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet.
3Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach
Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung
des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern
eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.
(3) 1Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters
dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie
einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer
Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. (Ow)
2Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig (Ow).
§§§
(1) (Ow) (Ow) 1Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
a) adie erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme
sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen;
bdie im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind
nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind,
b) die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,
c) adie Kapazitäten für die im jeweiligen Land
zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme
sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen;
bdie landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und
vergleichbare Angebote bleiben unberührt,
d) die technischen Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind,
innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle (2) angemessen berücksichtigt,
innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
2aReicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht
aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität
anzuwenden;
2bdabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten
Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang
unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr.1 Buchst.b und c.
(2) 1Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen
gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
2Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass
innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen,
innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt,
innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. (Ow) (Ow)
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (Ow)
4Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 2 Nr.1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 Buchst.a zu berücksichtigen. (Ow)
(3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit
der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder
das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt (3) bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 51 oder 51a berücksichtigt wurde.
(4) 1Die Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der Plattform.
2Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 außer
Betracht.
3Der Anbieter einer Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien
der zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. (Ow)
4Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Landesrechts durch die
zuständige Landesmedienanstalt.
5Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu
setzen.
6Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. (Ow)
§§§
(1) 1Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
2Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt (2) dürfen Anbieter von Rundfunk
und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar
noch mittelbar
durch Zugangsberechtigungssysteme, (Ow)
durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme, (Ow)
durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder (Ow)
durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (Ow)
(2) 1Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. (Ow)
2Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend.
3Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Ow)
§§§
1Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der
Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. (Ow)
2Die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs.1 Nr.1 und 2 oder § 52b Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
3Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 2 sind offenzulegen. (Ow)
4Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können.
5Die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Anbieter von Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. (Ow)
2§§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
(2) Ob ein Verstoß gegen § 52c Abs.1 Nr.1 oder 2 oder § 52d vorliegt, entscheidet bei Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
§§§
Verstößt ein Plattformanbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 38 Abs.2 entsprechend.
§§§
1Die Landesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 51.
2Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
§§§
Dieser Abschnitt sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31.August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs.1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
§§§
(1) 1Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort.
2Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter
sollen bis zum 31.Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 25 Abs.4 Satz 4 verlängert
werden.
(2) Anbieter von Plattformen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach § 52 Abs.3 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen.
§§§
A-6 | Telemedien (F) | 54-61 |
---|
(1) 1Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
2Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
3Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) 1Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig
oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden,
haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
2Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§§§
(1) (Ow) 1Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) (Ow) 1Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell
gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben
nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der
Anschrift zu benennen.
2Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für
welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
3Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.
§§§
(1) 1Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell
gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich
eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte
Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches
Abrufentgelt aufzunehmen.
2Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher
Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten.
3Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung
mit ihr anzubieten.
4Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das
Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so
lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung.
5Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben
beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
(3) 1Für die Durchsetzung des vergeblich geltend
gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben.
2Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.
3Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu
werden.
4Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§§§
(1) 1Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen
der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene
Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken
erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die
§§ 5, 7, 9 und 38 a des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet
wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses
nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder
durch unzureichende technische oder organisatorische
Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
eintreten.
2Besondere staatsvertragliche
oder landesrechtliche Bestimmungen für
den Rundfunk bleiben unberührt.
(2) 1Werden über Angebote personenbezogene Daten
von einem Anbieter von Telemedien ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken
verarbeitet und wird der Betroffene dadurch
in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt,
kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu
seiner Person gespeicherten Daten verlangen.
2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden,
soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe
des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes
beeinträchtigt würde oder aus
den Daten
geschlossen werden kann.
3Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung
einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung
des Deutschen Presserates unterliegen.
(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
§§§
(1) 1Werbung muss als solche klar erkennbar und
vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt
sein.
2In der Werbung dürfen keine unterschwelligen
Techniken eingesetzt werden.
(2) (4) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.
(3) (Ow) (6) 1Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf), gelten § 1 Abs.3 sowie die §§ 7 und 8 entsprechend.
2Für Angebote nach § 2 Abs.3 Nummer 5 gelten zusätzlich die §§ 4 bis 6, 7a und 45 entsprechend.
(4) (3) (4) (6) Für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) gilt § 8a entsprechend.
§§§
(1) 1Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen
des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden
überwachen für ihren Bereich die
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes
sowie des § 57.
2Die für den Datenschutz
im journalistisch-redaktionellen Bereich
beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen
Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung
der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien.
3Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen
der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des
Deutschen Presserates unterliegen.
(2) (2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes wird durch nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörden überwacht.
(3) 1Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs.2 und 3, § 56, § 57 Abs.2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des
Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber
dem Anbieter.
2Sie kann insbesondere Angebote
untersagen und deren Sperrung anordnen. (Ow)
3Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme
außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots
für den Anbieter und die Allgemeinheit steht.
4Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck
nicht in anderer Weise erreicht werden kann.
5Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht
werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
6Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder
Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs.5 Satz 2
und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig.
7Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen
Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre bleiben unberührt (3).
(4) 1Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als
nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten
nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes
gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. (Ow)
2§ 7 Abs.2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.
(5) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(6) 1Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde
des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt
hat.
2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk
der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(7) 1Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht
ist unentgeltlich.
2Diensteanbieter haben dies
sicherzustellen.
3Der Anbieter darf seine Angebote
nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperren. (Ow)
§§§
(1) 1Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses
Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen,
gelten im Übrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils
geltenden Fassung.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§§§
Änderungen dieses Abschnittes unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§§§
A-7 | Übergangs- + Schlußvorschriften (F) | 54-55 |
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(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.
2Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
3Die Kündigung kann erstmals zum 31.Dezember 2008 (5) erfolgen.
4Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen.
5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
6Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen: jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
7Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.
(2) 1Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen.
2Die §§ 11a bis d bleiben im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt (11).
(3) 1§ 4 Abs.1 und 2 (10) kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
2Die Kündigung kann erstmals zum 31.Dezember 2008 (6) erfolgen.
3Wird § 4 Abs.1 und 2 (10) zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.
4Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 4 Abs.1 und 2 (10) zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
6Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.
(4) 1§ 12 Abs.2 (1) kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
2Die Kündigung kann erstmals zum 31.Dezember 2009 (7) erfolgen.
3Wird § 12 Abs.2 (1) zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.
4Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
6Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.
(5) 1§ 16 Abs.1, 2 (2) und 5 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 14 (2) folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 13 aufgrund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird.
2Die Kündigung kann erstmals zum 31.Dezember 2008 (8) erfolgen.
3Wird § 16 Abs.1, 2 und 5 (3) zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen.
4Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
6In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 13 Abs.2 sowie §§ 14 und 17 (4) hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
7Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft.
§§§
§ 7 Abs.7 und die §§ 15 und 44 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
§§§
1Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen.
2Im übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung.
3Abweichende Regelungen zu § 7 Abs.9 Satz 1 1.Variante (3) zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung
sind zulässig (2).
§§§
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§§§