Fußnoten | [ ] |
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zu Überschrift RundfStV |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 1 RundfStV |
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§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem.
§ 1 Abs.3 wurde angefügt , mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 1 Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 2 RundfStV |
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§ 2 Abs.1 Satz 3 wurde durch die Sätze 3 und 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
3aDieser Staatsvertrag gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages;
3b§ 20 Abs.2 und § 52 Abs.2 bis 5 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.
In § 2 Abs.2 Nr.9 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 10 und 11 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 2 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.1 Satz 2 wurde wird das Wort „Darbietungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 2 Abs.1 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 a) cc) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
4Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle (1).
§ 2 Abs.2 Nr.1 und 2 wurden eingefügt und die bisherigen Nummern 1 bis 7 wurden die Nummern 3 bis 9, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 b) aa) und bb) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 2 Abs.2 bisherige Nr.8 wurde Nr.10 und es wurde nach nach dem Wort „Entgelt“ die Wörter „in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 b) cc) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 2 Abs.2 bisherige Nr.9 und 10 wurden die Nr.11 und 12, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 b) dd) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 2 Abs.2 bisherige Nr.11 wurde Nr.13 und der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 b) ee) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 2 Abs.2 Nr.14 bis 19 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 b) ff) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 2 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 2 Abs.2 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 2 Abs.2 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 2 Abs.2 Nr.11 wurde eingefügt und die bisherigen Nummern 11 bis 19 wurden die Nummern 12 bis 20, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.3 a) cc) und dd) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 2 Abs.3 Nr.4 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, in Nummer 5 wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6 gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 3 RundfStV |
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§ 2a wurde § 3, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
1Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
2Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken.
3Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
3Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie § 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.
(2) Die Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote vermehrt aufnehmen.
§§§
§§§
zu § 4 RundfStV |
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Bisheriger § 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
Bisheriger § 3 wurde § 4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
§ 4 wurde gestrichen und der bisherige § 5a wurde § 4, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.5 und 6 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 5 RundfStV |
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In § 5 Abs.1 Satz 2 wurde die Verweisung auf "Absätze 2 bis 11" durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
§§§
zu § 6 RundfStV |
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§ 6 Abs.1 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.2 a) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 6 bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.2 b) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 6 Abs.4 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.2 c) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 6 Abs.4 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 7 RundfStV |
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In § 7 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.6 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
In § 7 Abs.4 Satz 2 wurde die Verweisung auf „§§ 15 und 45“ durch die Verweisung auf „§§ 16 und 45“ ersetzt mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.3 a) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 7 Abs.4 Satz 3 wurden die Verweisung auf „§ 14 Abs.1“ durch die Verweisung auf „§ 15 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 6 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 6 Abs.6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 7 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.
2... (1)
§ 7 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein.
2Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. (Ow)
3In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. (Ow)
3
§ 7 Abs.4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 15 Abs.1 (3) und § 44 Abs.1 gelten entsprechend.
§ 7 Abs.6 Satz 1 wurde gestrichen und die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden die Sätze 1 und 2, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 e) aa) und bb) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. (Ow)
§ 7 Abs.6 bisheriger Satz 4 wurde Satz 3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 e) cc) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping (5)
§ 7 Abs.7 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 7 und 8 wurden die Absätze 8 und 9, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 f) und g iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 7 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 h) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 7 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.4 i) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 7a RundfStV |
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§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 8 RundfStV |
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§ 8 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Kürze“ die Wörter „und in angemessener Weise“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 8 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Marke“ ein Komma und die Wörter „ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 8 Abs.2 wurde vor dem Wort „Verantwortung“ das Wort „redaktionelle“ eingefügt, und die Wörter „die redaktionelle“ vor dem Wort „Unabhängigkeit“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 8 Abs.4 wurden nach dem Wort „Herstellung“ die Wörter „oder der Verkauf“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 8 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „zum politischen Zeitgeschehen“ durch die Wörter „zur politischen Information“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.6 d) aa) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 8 Abs.6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.6 d) bb) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 8 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 8a RundfStV |
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§ 8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 8a Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 8a Abs.1 Satz 6 wurde der Verweis auf „§ 13 Abs.1 Satz 3“ durch den Verweis auf „§ 13 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
§§§
zu § 9 RundfStV |
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§ 9 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 9a RundfStV |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 9b RundfStV |
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§ 9b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 9b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 9b bisherige Text wurde Absatz 1 und die Wörter „zuletzt geändert durch die“ wurden durch die Wörter „in der Fassung der“ ersetzt und Absatz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.7 a) und b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 11 RundfStV |
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§ 11 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.4 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Mediendienste“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 11a RundfStV |
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§ 11a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 11b RundfStV |
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§ 11b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 11c RundfStV |
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§ 11c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 11c Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt und die bisherigen Sätze 2 bis 5 wurden die Sätze 3 bis 6, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 11d RundfStV |
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§ 11d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 11e RundfStV |
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§ 11e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 11f RundfStV |
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§ 11f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 12 RundfStV |
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Der bisherige § 11 wurde § 12 mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.5 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 12 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Worten "Saarländischer Rundfunk" das Komma durch ein "und" ersetzt und die Worte "und Sender Freies Berlin" gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 12 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „die Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „den Rundfunkbeitrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
§§§
zu § 13 RundfStV |
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Der bisherige § 12 wurde , mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.6 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 13 Abs.1 (neu) wurde Satz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.6 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 13 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 14 RundfStV |
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Der bisherige § 13 wurde § 14 mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.7 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 14 Abs.2 Nr.4 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 14 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.13 b) und c) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 14 Abs.2 Nr.4 wurde das Wort „Gebührenerträge“ durch das Wort „Beitragserträge“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
In § 14 Abs.5 wurde das Wort „Gebührenfestsetzung“ durch das Wort „Beitragsfestsetzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
§§§
zu § 15 RundfStV |
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Der bisherige § 14 wurde § 15 mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.7 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.
(2) 1Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den Sendungen eingefügt werden.
2Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden.
3Unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.
(3) 1aFernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten;
1bdies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen.
2Bei der Übertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden.
3Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.
(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.
(5) 1Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
§§§
§§§
zu § 16 RundfStV |
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Der bisherige § 15 wurde § 16, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.8 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 16 (neu) Abs.4 wurde das Wort „sowie“ gestrichen wird und nach dem Wort „Wohlfahrtszwecken“ die Wörter „sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.8 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 16 Abs.2 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 19 Abs.6 bleibt unberührt.
In § 16 Abs.4 wurden die Worte „Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ ersetzt durch die Worte „gesetzliche Pflichthinweise“ und die Worte „im Sinne der Absätze 1 bis 3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 16 Abs.1 Satz 2 wurde einefügt und die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden die Sätze 3 bis 5, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 16 Abs.4 wurden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „und Sendungen“ sowie nach dem Wort „Programmen“ die Wörter „und Sendungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Die Überschrift des § 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
§§§
zu § 16a RundfStV |
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Ein neuer § 16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 16b RundfStV |
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§ 16b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 16c RundfStV |
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§ 16c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 16d RundfStV |
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§ 16d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 16d Abs.1 Satz 1 wurde die Verweisung „nach § 319 Abs.1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Abs.2 des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm GNr.1732, Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§§§
zu § 16e RundfStV |
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§ 16e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 16f RundfStV |
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In § 16 Satz 1 wurde die Verweisung auf "§ 3" gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
Der bisherige § 16 wurde § 16a, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.9 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 16a (neu) wurden die Verweisung auf „§§ 7, 8, 14 und 15“ durch die Verweisung auf „§§ 7, 8, 15 und 16“ ersetzt wurde, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.9 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 16a Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
§ 16a Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Der bisherige § 16a wurde § 16f, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 16f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
1aDie in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 8, 8a, 15 und 16;
1bin der Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen.
2Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
3Sätze 1 und 2 gelten für Richtlinien des Deutschlandradios zu § 8a entsprechend.
§§§
§§§
zu § 19 RundfStV |
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§ 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können über Satelliten gemeinsam ein zusätzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt veranstalten;
1bdabei können ausländische Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden.
2Die zusätzliche Verbreitung über andere Übertragungswege richtet sich nach Landesrecht.
(2) Darüber hinaus können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF über Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten.
(3) 1aDie in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können im Rahmen ihres Programmauftrages jeweils ihre gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten;
1bsie sind darüber hinaus berechtigt, in digitaler Technik weitere Programme zu veranstalten.
2Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden.
3aIn dieses Programmbouquet dürfen auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden, die in europarechtlich zulässiger Weise verbreitet werden, soweit diese dauerhaft als Programme anderer Veranstalter gekennzeichnet sind;
3bin vertraglichen Vereinbarungen haben ARD und ZDF sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet ihren rundfunkrechtlichen Grundsätzen nicht widerspricht und die zusätzlichen Programmaufwendungen grundsätzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden.
(4) 1Die nach Absatz 3 bezeichneten Programme oder Programmbouquets dürfen insgesamt für die ARD und das ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen.
2Von den drei analogen Fernsehkanälen erhält die ARD zwei Fernsehkanäle und das ZDF einen Fernsehkanal.
3ARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle.
4Diese Kanäle dienen der Verbreitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gesetzlich bestimmten Programme von ARD und ZDF sowie ihrer zu diesem Zeitpunkt veranstalteten zusätzlichen digitalen Angebote oder an deren Stelle anderer ihrem Programmauftrag entsprechenden digitalen Angebote.
5Der wechselseitige Zugriff durch Programmführer auf die gemeinsamen Programme ist sicherzustellen.
(5) Weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme oder digitale Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sind nur auf Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Länder möglich.
(6) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können, auch gemeinsam, im Rahmen ihres Programmauftrags zusammen mit ausländischen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen international verbreitete Programme veranstalten oder sich an einem Veranstalter solcher Programme beteiligen, wenn
die Programme bundesweit empfangbar sind und keine ausschließlich auf die Bundesrepublik Deutschland abzielende Werbung enthalten,
die Beteiligung von ARD und ZDF zusammen am Programm oder am Programm und am Kapital des jeweiligen Rundfunkveranstalters 50 vom Hundert nicht übersteigt.
2Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.
3Eine Beteiligung an weiteren Programmen nach Satz 1 ist nur auf der Grundlage einer Vereinbarung der Ministerpräsidenten zulässig.
(7) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, finden auf die Programme und Angebote nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 und in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF die für diese Anstalten geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
§§§
§ 19 wurde gestrichen und der bisherige § 19a wurde § 19, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.16 und 17 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs.1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs.1 ZDF-Staatsvertrag.
2Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1.April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.
(2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten
ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden und
2Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.
(3) aDie Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt;
bdie zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach
Landesrecht.
(4) 1aDie in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten;
1bsie sind darüber hinaus berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten.
2aDie Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets);
2bder wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicherzustellen.
(5) aDie Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen;
bARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle.
(6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen.
(7) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1.April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunkprogramme veranstalten.
2Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei nur als ein Hörfunkprogramm.
3Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 unberührt.
4Der Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.
(8) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wirken auf eine Bündelung ihrer Hörfunkprogramme und weitere Kooperationen hin.
2Sie berichten hierüber im Rahmen von § 11 Abs.4.
§§§
§ 19 (bisher § 19a) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
können ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen.
2Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise
einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
zu ermöglichen.
3Die analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden,
wenn der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.
§§§
§§§
zu § 19a RundfStV |
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§ 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 19a wurde § 19, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Ein neuer § 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu Abschnitt 3 - Unterabschnitt 1 RundfStV |
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Unterabschnitt 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 20 RundfStV |
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In § 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. (Ow)
2Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, daß er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist.
3Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
§ 20 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden die Worte „nach Landesrecht“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.10 b) aa) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 20 Abs.2 Satz 2 wurden die Worte „im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.10 b) bb) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 20a RundfStV |
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§ 20a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 20b RundfStV |
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§ 20b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu Abschnitt 3 - Unterabschnitt 2 RundfStV |
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Unterabschnitt 2 wurde neu eingefügt und der bisherige Unterabschnitt 2 wurde Unterabschnitt 3, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.12 und 13 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 22 RundfStV |
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In § 22 Abs.2 Satz 3 wurde die Verweisung „des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ ersetzt durch die Verweisung „des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu Abschnitt 3 - Unterabschnitt 3 RundfStV |
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Unterabschnitt 2 wurde neu eingefügt und der bisherige Unterabschnitt 2 wurde Unterabschnitt 3, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.12 und 13 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 25 RundfStV |
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In § 25 Abs.4 Satz 1 wurden die Worte "bei terrestrischer Verbreitung" gestrichen mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
§ 25 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.04, durch des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
Bisheriger Wortlaut:
1In bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen sollen (1) nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufgenommen werden.
§ 25 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1.Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts
Fensterprogramme aufzunehmen. (2)
2Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter sicherzustellen.
3Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.
§ 25 Abs.4 Satz 4 wurde um einen Halbsatz ergänzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 25 Abs.4 Sätze 5 und 6 wurden eingefügt und die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden die Sätze 7 und 8, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.12 b) und c) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 26 RundfStV |
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In § 26 Abs.2 Satz 2 wurden die Worte "einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils" ersetzt durch die Worte "Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert", mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.1 Nr.3 a) aa) des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
§ 26 Abs.2 Satz 3 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.1 Nr.3 a) bb) des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
§ 26 Abs.5 Satz 2 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.1 Nr.3 b) aa) des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
§ 26 Abs.5 bisherige Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.1 Nr.3 b) bb) des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
In § 26 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.11 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 26 Abs.4 Satz 1 wurde die Verweisung auf „§ 35 Abs.2 Satz 1 Nr.1“ durch die Verweisung auf „ § 35 Abs.2 Satz 1 Nr.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 27 RundfStV |
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In § 27 Abs.2 Satz 1 wurden die Worte "aufgrund einer Ausschreibung" gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.02 durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
§§§
zu § 31 RundfStV |
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§ 31 Abs.2 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.12 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 31 Abs.4 Satz 4 wurde durch die Sätze 4 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
4Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, wählt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten läßt und erteilt ihm die Zulassung.
§ 31 Abs.4 bisheriger Satz 5 wurde Satz 7, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.11 a) bb) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 31 Abs.6 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
4Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters.
In § 31 Abs.2 Satz 4 wurden die Worte „unter den Voraussetzungen des § 36 Abs.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 33 RundfStV |
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In § 33 wurde die Verweisung auf die "§§ 31 und 32" ersetzt durch die Verweisung auf die "§§ 25, 31 und 32", mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§§§
zu Abschnitt 3 - Unterabschnitt 4 RundfStV |
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Der bisherige Unterabschnitt 3 wurde Unterabschnitt 4 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 35 RundfStV |
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§ 35 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach diesem Staatsvertrag.
2Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet:
die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM).
Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.
(3) 1Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen.
2Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen:
3Wiederberufung ist zulässig.
4Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institution der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE", der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen.
(4) aScheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied;
bEntsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.
(5) 1aDie KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehören;
1beine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den ständigen Vertreter ist zulässig.
2Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich.
(6) 1Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden.
2Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) 1Die Sachverständigen der KEK erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
2Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit den Sachverständigen.
(8) 1Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung.
2Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
3Der Aufwand für die KEK und die KDLM wird aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt.
4Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben.
5Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung.
6Den Sitz der Geschäftsstelle der KEK bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluß.
§§§
zu § 36 RundfStV |
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§ 36 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.13 a) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 36 Abs.2 bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.13 b) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 36 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs.2 die KDLM sind zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogramm.
2Sie sind im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs.4.
3Der KEK und der KDLM stehen durch die zuständige Landesmedienanstalt die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu.
4Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.
(2) 1Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das Programm obliegen dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt.
2Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 25 Abs.4 Satz 1 treffen die Landesmedienanstalten mit
einer Mehrheit von drei Vierteln. (1)
3Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen. (2)
In § 36 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Verweisung auf die „§§ 20 a, 38 Abs.3 Nr.1 und Abs.4 Nr.1“ der Halbsatz „sowie Anzeige der Veranstaltung von Hörfunk im Internet nach § 20 b Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 37 RundfStV |
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§ 37 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Geht ein Antrag auf Zulassung eines privaten Veranstalters, bei dem nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur Ablehnung führen, bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt deren gesetzlicher Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vor.
2Die KEK faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
3Die Beschlüsse sind zu begründen.
4In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
5Die Beschlüsse der KEK sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.
6Sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen.
7Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Will das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt von dem Beschluß der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen.
2Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulässig.
3Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag vorzulegen.
4Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschluß, bleibt der Beschluß der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschluß der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.
(4) Gegen Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt nach den §§ 35 und 36 ist jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung berechtigt.
§§§
zu § 38 RundfStV |
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In § 38 Abs.4 wurde die Verweisung auf „§ 47 f Abs. 1“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 47 Abs.3 Satz 1“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 38 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der sonstigen für den privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
2Sie trifft entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(2) 1Die zuständigen Landesmedienanstalten stimmen sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab.
2Sie sollen zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden.
3Die Landesmedienanstalten sollen bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten.
(3) 1Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, nach Absatz 1 beanstanden, daß ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt.
2Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.
(4) § 47 Abs.3 Satz 1 (1) bleibt unberührt.
§§§
zu § 39 RundfStV |
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§ 39 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
1Die §§ 21 bis 38 gelten nur für bundesweit verbreitetes Fernsehen.
2Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig.
3Die Entscheidungen der KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs.2 der KDLM sind durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.
§ 39 Satz 2 wurde eingefügt und die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden die Sätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 39a RundfStV |
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§ 39a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.14 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 39a Abs.1 Satz 1 wurden die Worte „und Post (RegTP)“ und die Bezeichnung „(BKartA)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
In § 39a Abs.1 Satz 2 wurden die Bezeichnungen „RegTP oder BKartA“ ersetzt durch die Worte „der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 39a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (2) und mit
dem Bundeskartellamt (2) zusammen.
2Die Landesmedienanstalten haben
auf Anfrage von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes (3) Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung
von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.
§§§
zu § 40 RundfStV |
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In § 40 Abs.1 Satz 2 wurde das Datum "31.Dezember 2004" durch das Datum 31.Dezember 2010 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
§ 40 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr. 15 a) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 40 Abs.1 bisheriger Satz 3 wurde Satz 4 , mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.15 b) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 40 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "Ein zusätzlicher Anteil von der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert" ersetzt durch die Worte "Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil", mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil (4) kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
die Förderung offener Kanäle.
2Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31.Dezember 2010 (1) aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden.
3Die Förderung von Projekten für neuartige
Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. (2)
4Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden. (3)
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) 1Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu.
2Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
In § 40 Abs.1 Satz 2 wurde die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 43 RundfStV |
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In § 43 Satz 2 wurden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
§§§
zu § 44 RundfStV |
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In § 44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (Ow) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
(2) 1Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden.
2Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden.
3Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.
(3) 1Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. (Ow)
2Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.
3Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) (Ow) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt.
2Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht.
(5) (Ow) 1Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
2Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
(6) 1Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
§§§
§§§
zu § 45 RundfStV |
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In § 45 Abs.3 wurde das Wort „sowie“ gestrichen und werden nach dem Wort „Wohlfahrtszwecken“ die Wörter „sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.16 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 45 Abs.3 wurden die Worte „Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ ersetzt durch die Worte „gesetzliche Pflichthinweise“ und die Worte „im Sinne der Absätze 1 und 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 45 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 45 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 45 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 45a 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
2Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
§ 45 Abs.2 wurde gestrichen und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.15 c) und d) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
Im neuen § 45 Abs.2 wurden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „und Sendungen“ sowie nach dem Wort „Programmen“ die Wörter „und Sendungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 45 neuer Abs.3 bisheriger Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.15 e) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§§§
zu § 45a RundfStV |
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§ 45a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (Ow) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.
(2) 1Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig (Ow).
2Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten (Ow).
3Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein (Ow).
§§§
§§§
zu § 45b RundfStV |
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In § 45b Satz 1 wurde die Verweisung auf „§§ 7, 8, 44, 45 und 45 a“ durch die Verweisung auf „§§ 7, 8, 8 a, 44, 45 und 45 a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 45b wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 46 RundfStV |
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In § 46 Abs.1 Satz 1 wurde die Verweisung auf "§ 3" gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.9 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
In § 46 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
In § 46 wurde die Verweisung auf die „§§ 7, 8, 8 a, 44, 45, 45 a und 45 b“ durch die Verweisung auf die „§§ 7, 7 a, 8, 8 a, 44, 45 und 45 a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 46a RundfStV |
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In § 46a wurde die Verweisung auf „§ 7 Abs.4 Satz 2, § 44 Abs.3 bis 5 und §§ 45, 45a“ durch die Verweisung auf „§ 7 Abs.4 Satz 2, § 7a Abs.3 und § 45 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu Abschnitt 3 - Unterabschnitt 5 RundfStV |
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Der bisherige Unterabschnitt 4 wurde Unterabschnitt 5, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu Abschnitt 3 - Unterabschnitt 6 RundfStV |
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Der bisherige Unterabschnitt 5 wurde Unterabschnitt 6, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu Abschnitt 3 - Unterabschnitt 7 RundfStV |
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Die Überschrift des Unterabschnitts 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Der bisherige Unterabschnitt 6 wurde Unterabschnitt 7, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 47 RundfStV |
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§ 47 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten für die Veranstaltung von Rundfunk dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Veranstalter darf für die Veranstaltung von Rundfunk erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) (Ow) Der Veranstalter darf die Nutzung von Programmangeboten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Veranstaltung und den Empfang von Rundfunk haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) 1Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. (Ow)
2Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.(Ow)
3Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
4Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten.
5Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.
6Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) 1Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen.
2Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) (Ow) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass
§ 47 Abs.4 wurde angefügt und die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden die Sätze 3 und 4, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 47a bis 47f RundfStV |
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§ 47a bis 47f wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Veranstalter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme einzelner Angebote und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.(Ow)
2Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Veranstalter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
der Nutzer seine Verbindung mit dem Veranstalter jederzeit abbrechen kann,(Ow)
die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,(Ow)
der Nutzer Rundfunkprogramme gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,(Ow)
adie personenbezogenen Daten eines Nutzers über die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter getrennt verarbeitet werden;
beine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechungszwecke erforderlich ist.(Ow)
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Veranstalter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) 1Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig.
2Unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.(Ow)
§§§
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) 1Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung des Veranstalters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
2Eine Verarbeitung von Bestandsdaten für Zwecke der Beratung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit der Kunde nicht widersprochen hat.
3Der Veranstalter hat den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
§§§
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Rundfunk zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
um die Nutzung von Rundfunk abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Veranstalter
Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
Abrechnungsdaten, asobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;
bnutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 5 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) 1Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte ist unzulässig.
2Wer den Zugang zu Rundfunk vermittelt, darf Veranstaltern, deren Programmangebote der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken von deren Marktforschung,
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Rundfunk darf Veranstalter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener einzelner Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§§§
(1) 1Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit unentgeltlich vom Veranstalter Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu verlangen.
2Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
3...(1)
(2) 1Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Veranstalter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.
2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann.
3Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§§§
1Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Veranstalter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen.
2Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§§§
(1) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 47 bis 47e richtet sich nach Landesrecht.
(2) 1Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
2Veranstalter haben dies sicherzustellen.
3Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.(Ow)
§§§
§§§
zu § 47d RundfStV |
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§ 47d Abs.1 Satz 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.10 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
§§§
zu Abschnitt 4 RundfStV |
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Vor § 44 wurde der Abschnitt 4 Überschrift neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 49 RundfStV |
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§ 49 Abs.1 Satz 1 Nummern 1 bis 12 wurde gestrichen und die Nummern 13 bis 37 wurden die Nummern 1 bis 25, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.11 a) Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
§ 49 Abs.5 Satz 2 und 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.11 b) Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
§ 49 Abs.1 Satz 2 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
Bisheriger Wortlaut:
6. entgegen § 53 Abs.1 Satz 1 Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anbietet,
In § 49 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Verweisung auf „ § 5 a Abs.1 oder 3“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 4 Abs.1 oder 3“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.17 a) aa) aaa) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
In § 49 Abs.1 Satz 1 bisherigen Nr.18 bis 24 wurden ersetzt durch die neuen Nr.19 bis 22, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.17 a) aa) bbb) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
18. entgegen § 47 Abs.4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
19. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 47 Abs.6 Sätze 1 oder 2 unterrichtet,
20. entgegen § 47 Abs.8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
21. entgegen § 47a Abs.1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
22. die in § 47a Abs.2 Nrn.1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
23. entgegen § 47a Abs.4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
24. personenbezogene Daten entgegen § 47b oder § 47c erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
In § 49 Abs.1 Satz 1 bisherigen Nr.25 wurde die neue Nummer 23 und die Verweisung auf „§ 47 f Abs.2 Satz 3“ wurde ersetzt durch die Verweisung auf „§ 47 Abs.3 Satz 4“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.17 a) aa) ccc) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
In § 49 Abs.1 Satz 2 Nr.6 wurden die Satzteile „entgegen § 53 Abs.1 Satz 2 durch Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,“ gestrichen und der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.17 a) bb) aaa) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 49 Abs.1 Satz 2 Nr.7 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.17 a) bb) bbb) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
In § 49 Abs.2 wurden nach dem Betrag „500.000 Euro“ die Worte eingefügt „im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr.7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr.9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
In § 49 Abs.3 Satz 1 wurde die Verweisung auf „Absatz 1 Nr.30 bis 37“ ersetzt durch die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 1 Nr.18 bis 23“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 49 Abs.1 Satz 2 Nummer 5 und 6 wurden durch die Nummern 5 bis 12 ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.21 a) aa) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
5. entgegen § 52 Abs.3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 52 Abs.5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6. (7) entgegen § 53 Abs.2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 53 Abs.1 Satz 2 Nr.3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
§ 49 Abs.1 Satz 2 die bisherigen Nummern 7 bis 10 wurden die Nummern 13 bis 16, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.21 a) bb) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 49 Abs.2 wurde die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 2 Nr.7 und 8“ ersetzt durch die Verweisung „Absatz 1 Satz 2 Nr.13 und 14“ und die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 2 Nr.9 und 10“ durch die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 2 Nr.15 und 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 49 Abs.3 Satz 1 wurde die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 1 Nr.18 bis 23“ um die Verweisung „und Satz 2 Nr.13 bis 16“ ergänzt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.21 c) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 49 Abs.1 Satz 1 Nr.13 wurde eingefügt und die bisherigen Nr.13 bis 23 wurden die Nr.14 bis 24, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 49 Abs.1 Satz 2 Nr.8 wurde nach dem Wort „Programm“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.24 b) aa) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 49 Abs.1 Satz 2 Nr.11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.24 b) bb) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
(11) entgegen § 52d Satz 1 Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder entgegen § 52d Satz 3 Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig offenlegt,
§ 49 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig (1)
Großereignisse entgegen § 4 Abs.1 oder 3 (4) verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs.3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,
in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs.3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,
entgegen § 7 Abs.4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
entgegen § 7 Abs.5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
entgegen § 7 Abs.6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,
entgegen § 7 Abs.6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
entgegen § 7 Abs.8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,
unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs.3 bis 6) ausstrahlt,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,
entgegen § 20 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
(15) entgegen § 20b Satz 1 und 2 Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet und dies der zuständigen Landesmedienanstalt nicht oder nicht vollständig anzeigt,
(15) entgegen § 23 Abs.2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,
(15) entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
(15) entgegen § 44 Abs.1 Satz 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, entgegen § 44 Abs.3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder entgegen den in § 44 Abs.4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
(15) entgegen § 45 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
(15) entgegen § 45a Abs.1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, entgegen § 45a Abs.2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt, entgegen § 45a Abs.2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder entgegen § 45a Abs.2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
(5) (15) entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 12 Abs.3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
(5) entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
(5) (15) entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs.2 oder 4 Satz 1 r. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
(5) (15) entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 14 Abs.1 oder § 15 Abs.1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,
(5) (15) entgegen § 47 Abs.1 in Verbindung mit § 15 Abs.3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
(6) (15) entgegen § 47 Abs.3 Satz 4 (6) Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
§ 49 Abs.1 Satz 2 Nr.15 bis 27 wurden eingefügt und die bisherigen Nummern 15 und 16 wurden die Nummern 28 und 29, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 49 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „18 bis 23“ durch die Angabe „23 bis 28“ und die Angabe „13 bis 16“ durch die Angabe „13 bis 29“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 49 Abs.2 wurde die Angabe „15 und 16“ durch die Angabe „28 und 29“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Abs.2 des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm GNr.1732, Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§§§
zu § 49a RundfStV |
---|
§ 39a wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.12 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
§§§
zu Abschnitt 5 RundfStV |
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Der bisherige Abschnitt 4 wurde der Abschnitt 5, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Der Abschnitt 5 mit Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 50 RundfStV |
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In § 50 wurden nach dem Wort „Rundfunk“ die Worte eingefügt „und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
Über die Zuordnung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) (1) dienen, entscheiden die Länder nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.
§§§
zu § 51 RundfStV |
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§ 51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Über die Zuordnung von Satellitenkanälen für Rundfunkzwecke entscheiden die Länder nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Über die Zuordnung nach Absatz 1 an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten für die Verbreitung eines gemeinsamen Programms und das ZDF sowie über die Zuordnung an Länder entscheiden die Ministerpräsidenten durch Beschluß, soweit diese nicht ausdrücklich durch Staatsverträge festgelegt ist.
(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
Zur Verfügung stehende freie Satellitenkanäle sind der ARD, dem ZDF und einer hierfür von den Landesmedienanstalten zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen.
Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.
aReichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin;
bdiese sind für den privaten Rundfunk die Landesmedienanstalten.
Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsidenten nach folgenden Kriterien: - Sicherung der Grundversorgung, - gleichgewichtige Berücksichtigung des privaten Rundfunks, - Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an allen neuen Techniken und Programmformen, - Vielfalt des Programmangebots und - Zahl der Satellitenkanäle, die bereits einem Land zugeordnet worden sind.
(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet den Satellitenkanal gemäß dem Einvernehmen aller Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 Verfahrensregelungen.
§§§
zu § 51a RundfStV |
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§ 51a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 51a Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Meinungsvielfalt“ die Wörter „und Angebotsvielfalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 51a Abs.3 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Vielfalt der Meinungen“ die Wörter „und Angebotsvielfalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 51a Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „Meinungsvielfalt“ die Wörter „und Angebotsvielfalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.25 c) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 51a Abs.4 Satz 1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Meinungsvielfalt“ die Wörter „und Angebotsvielfalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.25 d) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 51b RundfStV |
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§ 51b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 51b Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Meinungsvielfalt“ die Wörter „und Angebotsvielfalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 52 RundfStV |
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§ 52 Abs.1 Sätze 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§ 52 Abs.1 bisheriger Satz 3 wurden Satz 5, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§ 52 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.
§ 52 Abs.3 Nr.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.10 c) aa) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§ 52 Abs.3 bisherige Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.10 c) bb) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 52 Abs.3 Nummern 4 und 5 wurde jeweils die Verweisung auf Nummer 1 und 2 durch die Verweisung auf Nummern 1 bis 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.10 c) cc) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 52 Abs.4 wurden die Worte „Mediendiensten“ und „Mediendienste“ jeweils ersetzt durch das Wort „Telemedien“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
In § 52 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Mediendiensten“ ersetzt durch das Wort „Telemedien“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 52 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten.
2Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
3Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind (1).
4Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden (1).
5Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht (2).
(2) (3) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 .
(3) (Ow) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
Übertragungskapazitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen, (4)
adie Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht;
bsoweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht;
cdie landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt, (5)
die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 bis 3 (6) im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind, (5)
aEntgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 bis 3 (6) offengelegt werden;
bEntgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können;
cdie landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt (5).
(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien (7) trifft der Betreiber
innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Telemedien (7) angemessen berücksichtigt,
innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
(5) 1Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Telemedien (8) der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen.
2Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr.1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle nach Maßgabe des Landesrechts.
3Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen.
4Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.
§§§
zu § 52a RundfStV |
---|
§ 52a neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.1 Nr.5 des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
§ 52a Abs.2 Sätze 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§ 52a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden.
2Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen.
2Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrtsche Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.
3Die analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der Programme üben einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist (2).
§§§
zu § 52b RundfStV |
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§ 52b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 52b Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurden nach den Wörtern „vergleichbare Telemedien“ die Wörter „und Teleshoppingkanäle“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 52b Abs.3 Nr.2 wurden nach dem Wort „Meinungsvielfalt“ die Wörter „und Angebotsvielfalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 52b Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a Halbsatz 1 wurde das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.8 a) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
In § 52b Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurde das das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.8 b) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
In § 52b Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurde das das Wort „gebührenfinanzierten“ durch das Wort „beitragsfinanzierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.8 c) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
§§§
zu § 52c RundfStV |
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§ 52c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 52c Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Meinungsvielfalt“ die Wörter „und Angebotsvielfalt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§§§
zu § 52d RundfStV |
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§ 52d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 52e RundfStV |
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§ 52e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 52f RundfStV |
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§ 52f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 53 RundfStV |
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§ 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, müssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass deren Fernsehdienst von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können.(Ow)
2Die Diskriminierungsfreiheit ist nur dann gewährleistet, wenn die Dekoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben.
3Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen.
(2) (Ow) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren).
2Navigatoren müssen nach dem Stand der Technik ermöglichen, dass im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme ermöglicht wird.
(3) (Ow) Ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
(4) 1Anbieter nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen.(Ow)
2Sie haben zugleich der Landesmedienanstalt und Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle technischen Parameter offenzulegen, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen.(Ow)
3Jede Änderung ist ebenfalls unverzüglich offenzulegen.(Ow)
4Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen.(Ow)
5Satz 3 gilt entsprechend.
6Der zuständigen Landesmedienanstalt sind hinsichtlich der Bedingungen der Absätze 1 bis 3 sowie hinsichtlich der technischen Parameter und Entgelte auf Verlangen jederzeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(Ow)
(5) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht.
2Sie stellt dies durch Bescheid fest.
3Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden werden, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen.
4Kann dies auch durch Auflagen nicht erreicht werden oder werden Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt, untersagt die Landesmedienanstalt das Angebot des Dienstes oder des Systems.
(6) 1Veranstalter können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 verletzt.
2Die Landesmedienanstalt hört den Anbieter des Dienstes an.
3Hält sie die Beschwerde für begründet, gibt sie dem Anbieter unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen.
4Wird der Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die Landesmedienanstalt nach Maßgabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen.
(7) 1Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 6.
2Die Regelungen der Satzungen müssen geeignet und erforderlich sein, für alle Veranstalter chancengleiche, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen für technische Dienste oder Systeme nach den Absätzen 1 bis 3 zu gewährleisten und die Offenlegung technischer Parameter und Entgelte nach Absatz 4 zu sichern.
3Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§§§
In § 53 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „oder“ ersetzt durch das Wort „und“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
In § 53 Abs.3 und 4 wurden jeweils die Worte „und Post“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk und (2) vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
2Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar
durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet wenden, oder
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
(2) 1Die Verwendung eines Zugangsbenechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3, das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind den jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen.
2Satz 1 gilt für Anderungen entsprechend.
3Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation (3) oder nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.
(4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (3).
(5) 1Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwenden von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.
§§§
zu § 53a RundfStV |
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In § 53a Satz 1 wurde das Datum "31.Dezember 2002" durch das Datum "31.Dezember 2005" ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.1 Nr.6 a) des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
In § 53a Satz 2 wurde das Datum "1.Januar 2003" durch das Datum "1.Januar 2006" ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.02, durch Art.1 Nr.6 b) des Gesetzes Nr.1501 (6.Rundfunkstaatsvertrag) vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1062)
§ 53a wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch § 25 Nr.12 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 22.09.02, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1518 vom 19.04.03 (Amtsbl_03,534)
Neuer § 53a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.17 des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 53a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31.März 2007 entsprechend Artikel 31 Abs.1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
§§§
zu § 53b RundfStV |
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§ 53b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu Abschnitt 6 RundfStV |
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Abschnitt 6 (mit den §§ 54 bis 61) wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 54 RundfStV |
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§ 54 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 55 RundfStV |
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§ 55 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 56 RundfStV |
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§ 56 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 57 RundfStV |
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§ 57 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 58 RundfStV |
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§ 58 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 58 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 58 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 58 Abs.2 wurde gestrichen und die bisherigen Abs.3 und 4 wurden neuen Abs.2 und 3, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
§ 59 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 58 Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 59 RundfStV |
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§ 59 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 59 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
§ 59 Abs.3 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 60 RundfStV |
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§ 60 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 61 RundfStV |
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§ 61 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu Abschnitt 7 RundfStV |
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Der bisherige Abschnitt 5 wurde Abschnitt 7, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§§§
zu § 62 RundfStV |
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In § 54 Abs.4 Sätze 1 und 3 wurde jeweils die Verweisung auf „§ 11 Abs.2“ durch die Verweisung auf „§ 12 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.18 a) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 54 Abs.5 Satz 1 wurde die Verweisung auf „§ 15 Abs.1, 2 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 16 Abs.1, 2 und 5“ und jeweils die Verweisung auf „§ 13“ durch die Verweisung auf „§ 14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.18 b) aa) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 54 Abs.5 Satz 3 wurde die Verweisung auf „§ 15 Abs.1, 2 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 16 Abs.1, 2 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.18 b) bb) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 54 Abs.5 Satz 6 wurde die Verweisung auf „§ 12 Abs.2 sowie §§ 13 und 17“ durch die Verweisung auf „§ 13 Abs.2 und §§ 14 und 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.1 Nr.18 b) cc) des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.09.03, gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1548 vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 54 Abs.1 Satz 3 wurde das Datum "31.Dezember 2004" ersetzt durch das Datum 31.Dezember 2008", mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 54 Abs.3 Satz 2 wurde das Datum "31.Dezember 2004" ersetzt durch das Datum 31.Dezember 2008", mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 54 Abs.4 Satz 2 wurde das Datum "31.Dezember 2005" ersetzt durch das Datum 31.Dezember 2009", mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 54 Abs.5 Satz 2 wurde das Datum "31.Dezember 2004" ersetzt durch das Datum 31.Dezember 2008", mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.9 Abs.2 des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages gemäß Zustimmungsgesetz Nr.1562 vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§ 54 wurde § 62, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
In § 62 Abs.3 Satz 1, 3 und 5 wurde die Verweisung auf „§ 5 a Abs.1 und 2“ jeweils ersetzt durch die Verweisung auf „§ 4 Abs.1 und 2“, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 62 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.09, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.7 Abs.4 des 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1682, vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 19 bleibt im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.
In § 62 Abs.1 Satz 6 wurde das das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.9 a) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
In § 62 Abs.4 Satz 5 wurde das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.9 b) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
In § 62 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Rundfunkgebührenerhöhung“ durch das Wort „Rundfunkbeitragserhöhung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.9 c) aa) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
In § 62 Abs.5 Satz 5 wurde das Wort „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.9 c) bb) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
In § 62 Abs.5 Satz 6 wurde die Angabe „§ 13 Abs.2 sowie“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.9 c) cc) iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
§§§
zu § 63 RundfStV |
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§ 63 wurde eingefügt und der bisherige § 63 wurde § 64, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.22 und 23 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 64 RundfStV |
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§ 55 wurde § 63, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
§ 63 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.3 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1653, vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Der bisherige § 63 wurde § 64 und die Verweisung auf „§ 7 Abs.8 1. Variante“ durch die Verweisung auf „§ 7 Abs.9 Satz 1 1. Variante“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 64 Satz 1 wurden die Wörter „an der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.7 Abs.2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages iVm mit Art.1 des GNr.1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1618)
§§§
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