RundfStV (4) | ||
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Medienaufsicht / Finanzierung |
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(1) 1Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt.
21Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen
Entscheidungen.
(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bestehen:
2Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 36.
(3) 1aDie Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter in die ZAK;
1beine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den ständigen Vertreter zulässig.
2Die Tätigkeit der Mitglieder der ZAK ist unentgeltlich.
(4) 1aDie GVK setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten;
1beine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig.
2Die Tätigkeit der Mitglieder der GVK ist unentgeltlich.
sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und
sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung
eines dieser Mitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf
Jahren einvernehmlich berufen.
3Von der Mitgliedschaft nach Satz 2 ausgeschlossen sind Mitglieder
und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der
Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des
Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „Arte“, der Landesmedienanstalten, der
privaten Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar
oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen.
4aScheidet ein Mitglied nach Satz 2 aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich
ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als
Mitglied;
4bentsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied
ausscheidet.
5Die Mitglieder nach Satz 2 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung
und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
6Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die
Verträge mit diesen Mitgliedern.
7Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter sind aus der Gruppe
der Mitglieder nach Satz 1 Nr.1 zu wählen.
8Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und
zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung
eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten
für die Amtszeit der KEK gewählt.
(6) aEin Vertreter der Landesmedienanstalten darf nicht zugleich der KEK und der KJM angehören;
bErsatzmitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zulässig.
(7) aDie Landesmedienanstalten bilden für die Organe
nach Absatz 2 eine gemeinsame Geschäftsstelle;
bunbeschadet dessen verbleiben bis zum 31.August 2013 die Geschäftsstelle der KJM in
Erfurt und der KEK in Potsdam.
(8) 1Die Mitglieder der ZAK, der GVK und der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden.
2§ 24 gilt für die Mitglieder der ZAK und GVK entsprechend.
3Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der Organe nach Absatz 2 zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(9) 1Die Organe nach Absatz 2 fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
2Bei Beschlüssen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
3Die Beschlüsse sind zu begründen.
4In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
5Die Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.
6Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von den Organen nach
Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen.
(10) 1Die Landesmedienanstalten stellen den Organen nach Absatz 2 die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung.
2Die Organe erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
3Die Kosten für die Organe nach Absatz 2 werden aus demAnteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt.
4Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(11) 1Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem
Umfang zu erheben.
2Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(1) 1Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr.1, 3, 4 und 8 die Landesmedienanstalt, bei der
der entsprechende Antrag oder die Anzeige eingeht.
2Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt,
die zuerst mit der Sache befasst worden ist.
3Zuständig in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr.5 bis 7
und 9 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist
die Landesmedienanstalt, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen
oder die Anzeige entgegengenommen hat.
(2) 1Die ZAK ist für folgende Aufgaben zuständig:
Zulassung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 20a, 38 Abs.3 Nr.1 und Abs.4 Nr.1 sowie Anzeige der Veranstaltung von Hörfunk im Internet nach § 20b Satz 2 (4),
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme oder Widerruf nach §§ 51a und 38 Abs.3 Nr.2 und Abs.4 Nr.2, soweit die GVK nicht nach Absatz 3 zuständig ist,
Aufsicht über Plattformen nach § 51b Abs.1 und 2 sowie §§ 52a bis f, soweit nicht die GVK nach Absatz 3 zuständig ist,
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs.4 Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs.2 Satz 4,
Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die KEK nach Absatz 4 zuständig ist,
aEntscheidungen über die Zulassungspflicht
nach § 20 Abs.2;
bdiese Entscheidungen trifft sie einvernehmlich,
2Die ZAK kann Prüfausschüsse für die Aufgaben
nach Satz 1 Nr.7 einrichten.
3Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle
der ZAK.
4Zu Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK
festgelegt.
5Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.
(3) 1Die GVK ist zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 51a Abs.4 und für die Entscheidung über die Belegung von Plattformen nach
§ 52 b Abs.4 Satz 4 und 6.
2Die ZAK unterrichtet die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit.
3Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten,
insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein.
(4) 1Die KEK ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung
von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen.
2Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der
Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen
von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs.4.
3Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.
(5) 1Die Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 25 Abs.4
und Fensterprogrammveranstaltern nach § 31 Abs.4 sowie die Aufsicht über diese Programme
obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen
Landesmedienanstalt.
2Bei Auswahl und Zulassung der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen
mit der KEK herzustellen.
(6) § 47 Abs.3 Satz 1 bleibt unberührt.
§§§
(1) Geht ein Antrag nach § 36 Abs.2 Nr.1, 3, 4, 8 oder 9 bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzlicheVertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des § 36 Abs.2 Nr.1 zusätzlich der KEK vor.
(2) Kann nicht allen Anträgen nach § 36 Abs.2 Nr.3 entsprochen werden, entscheidet die GVK.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.
(4) Den Kommissionen nach § 35 Abs.2 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu.
(5) Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 findet ein Vorverfahren nach § 68 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht statt.
§§§
§§§
(1) 1Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der
zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen, dass
ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die
sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages
verstößt.
2Die zuständige Landesmedienanstalt ist
verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige
zu befassen.
(2) 1Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest,
dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses
Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen
Maßnahmen.
2Maßnahmen sind insbesondere
Beanstandung, Untersagung, Rücknahme
und Widerruf.
3Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages bleiben unberührt.
(3) Die Zulassung nach § 20a oder die Zuweisung nach § 51a werden jeweils zurückgenommen, wenn
bei der Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs.1 oder 2 nicht gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs.3 nicht berücksichtigt wurde oder
bei der Zuweisung die Vorgaben gemäß § 51a Abs.4 nicht berücksichtigt wurden
und innerhalb eines von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
(4) Zulassung und Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn
a) nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs.1 oder 2 entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs.3 eintritt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages wiederholt schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;
a) nachträglich wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 51a Abs.4 nicht mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortgesetzt wird.
(5) 1Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil,
der durch die Rücknahme oder den Widerruf
nach den Absätzen 3 oder 4 eintritt, nicht entschädigt.
2Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den
Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Sitzlandes der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.
§§§
1Die §§ 20a bis 38 gelten nur für bundesweite Angebote.
2Die §§ 20, 20a, § 21 Abs.1, § 24 und die
§§ 35 bis 38 und 39a gelten auch für Teleshoppingkanäle (2).
3Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig (2).
4Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten
nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung
über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen (2).
§§§
(1) 1Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen.
2Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln,
die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.
§§§
(1) 1Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31.Dezember 2020 (6) aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden.
3Die Förderung von Projekten für neuartige
Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden.
4Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) 1Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu.
2Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
§§§
U-5 | Programmgrundsätze (F) | 41-42 |
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(1) 1Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
2Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten.
3Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
4Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Informationen, Kultur und Bildung beitragen: die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.
§§§
(1) aDen Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen;
bdie Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) 1Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde.
2Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.
§§§
U-6 | Finanzierung, Werbung, Teleshopping (F) | 43-46a |
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1Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren.
2Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig.
3§ 40 bleibt unberührt.
§§§
1Abweichend von § 7 Abs.7 Satz 1 ist Produktplatzierung im Rundfunk zulässig
in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt, oder
wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.
2Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen sowie Sendungen in Regionalfensterprogrammen und Fensterprogrammen nach § 31.
§§§
(1) (5) (Ow) 1Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.
2Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
(2) (6) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und Sendungen (6) und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen (6) abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinweise (2) gelten nicht als Werbung (2).
(3) (8) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7a gelten nicht für reine Werbekanäle.
§§§
(1) 1Teleshopping-Fenster, die in einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. (Ow)
2Sie müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein. (Ow)
(2) 1Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.
2Die §§ 7a und 45 gelten nicht für Eigenwerbekanäle.
§§§
§§§
1aDie Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame
Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 7a, 8, 8a, 44, 45 und 45a (3);
1bin der Satzung oder Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen (2). (Ow)
2Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
§§§
Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs.4 Satz 2, § 7a Abs.3 und § 45 Abs.1 (1) nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
§§§
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