2006 (4) | ||
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06.091 | Hauptsacherledigungserklärung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Nach der Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen durch die Verfahrensbeteiligten ist die Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen (hier: der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Befolgung denkmalschutzrechtlicher Sanierungsanordnungen) allein mit Blick auf § 161 Abs.2 VwGO nicht (mehr) geboten. | 2) Erfolgt die Abgabe der Erledigungserklärungen während eines Berufungszulassungsverfahrens, so kann es gerechtfertigt sein, im Rahmen des § 161 Abs.2 VwGO einem in erster Instanz unterlegenen Beteiligten, der um Zulassung seines Rechtsmittels nachgesucht hat, mit Blick auf den zunächst eingeschränkten Prüfungsrahmen des Rechtsmittelgerichts im Sinnes des § 124 Abs.2 VwGO einen höheren Kostenanteil aufzuerlegen als dem erstinstanzlichen siegreichen Gegner, sofern die Frage nach dem Erfolg des Zulassungsantrags nicht ohne weiteres eindeutig beantwortet werden kann und ihre Beantwortung eine weitere Prüfung vorausgesetzt hätte. §§§ 06.092 | Abschiebungsschutz-Suizid | | | Zur Frage der Unmöglichkeit der Abschiebung eines suizidgefährdeten Ausländers (Einzelfall) §§§ 06.093 | gelegenlicher Cannabiskonsum | | | Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Führen eines Kraftfahrzeugs unter relevantem Drogeneinfluss steht die Fahrungeeignetheit in der Regel fest und rechtfertigt regelmäßig die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. §§§ 06.094 | Fehlen von Urteilsgründen | | | Zum Fehlen von Urteilsgründen iSd § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG iVm § 138 Nr.6 VwGO. §§§ 06.095 | Fahreignung bei Cannabiskonsum | | | 1) Gemäß § 46 Abs.3 iVm § 11 Abs.8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, wobei die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig sein und der Betroffene gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV in der nach § 11 Abs.6 FeV getroffenen Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs.8 Satz 1 FeV hingewiesen worden sein muss. | 2) Der Verweigerung einer Untersuchung steht es gleich, wenn der Betroffene sich zu einer Untersuchung zwar vorstellt, deren erfolgreiche Durchführung aber bewusst vereitelt, indem er etwa seine Haare auf eine Länge kürzt, die eine verwertbare Haaranalyse nicht mehr zulässt. In diesem Fall muss der Betroffene in der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen worden sein, dass die geforderte Haaranalyse eine bestimmte Mindestlänge der Kopfhaare voraussetzt. | 3) Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, dh täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist. §§§ 06.096 | Aufstockung-Grenzbau | | | Wird in einem durch eine offene Bauweise geprägten Baugebiet die Aufstockung eines grenzständigen Gebäudes, das derzeit die gleiche Dachhöhe wie das ebenfalls grenzständig errichtete Nachbargebäude aufweist, genehmigt, so verstößt die Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 22 Abs.2 Satz 1 BauNVO und ist deshalb auf die Klage des Nachbarn aufzuheben. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufstockung auf Grund das Inkrafttreten der geänderten Fassung des Landesbauordnung vom 18.02.2004 gemäß § 7 Abs.1 Satz 3 LBO bauordnungsrechtlich zulässig ist. §§§ 06.097 | Unmöglichkeit der Ausreise | | | Zu der Frage einer unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausreise (Reichweite des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens 2002) §§§ 06.098 | Asylfolgeanträge | | | 1) Dem Gebot der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren genügt es im Regelfall, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat; im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der weitere Sachvortrag der Beteiligten berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. | Dem Asylsuchenden obliegt es bei der Stellung von Folgeanträgen, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten (§§ 71 Abs.1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs.3 VwVfG) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, schlüssig darzulegen. | Die der Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach § 24 Abs.1 VwVfG (SVwVfG) obliegende Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen bezieht sich nur auf die nach der Rechtsauffassung der Behörde für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände des Falles. | Für die Frage des Bestehens einer Pflicht des Verwaltungsgerichts zu (weiterer) Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs.1 VwGO) ist die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich durch den jeweiligen Rechtsstreit aufgeworfener Fragen entscheidend; ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. §§§ 06.099 | Einstellung-Mitbestimmung | | | 1) Die Kammer folgt der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18.06.2002, 6 P 12.01 PersV, 2003, 24), wonach eine Einstellung im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften die Eingliederung des Betreffenden in die Dienststelle voraussetzt und auch aufgrund eines Gestellungsvertrages mit Dritten in die behördlichen Organisation eingegliederte Beschäftigte hinsichtlich ihrer Einstellung der Mitbestimmung nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles unterliegen. | 2) Die Einbindung von Mitarbeitern der gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft des Stadtverbandes Saarbrücken mbH bei der Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarbrücken und des Stadtverbandes Saarbrücken (ARGE) unterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des Personalrates des Stadtverbandes Saarbrücken, auch wenn der Einsatz der Mitarbeiter im Bereich assistierter Vermittlung und Arbeitgeberbetreuung auf einem Beauftragungsvertrag zwischen ARGE und gemeinnütziger Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft beruht, weil die Mitarbeiter im konkreten Fall in die Vermittllungstätigkeit der ARGE unmittelbar eingebunden sind. §§§ 06.100 | Grundsatzrüge | | | Die Grundsatzfrage muss, so wie sie mit dem Zulassungsantrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich sein. §§§ 06.101 | Jagdscheinverfahren-Aussetzung | | | 1) Die rechtmäßige - förmliche oder konkludente - Aussetzung des Jagdscheinverfahrens nach Maßgabe des § 17 Abs.5 BJagdG führt dazu, dass für die Dauer der Aussetzung ein Verpflichtungs- und erst recht ein Anordnungsanspruch des Jagdscheinbewerbers ausgeschlossen sind. | 2) Durch § 17 Abs.1 Satz 2 BJagdG in Verbindung mit § 5 Abs.1 Nr.1 WaffG wird auch für das Jagdscheinverfahren die unwiderlegbare Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. (Leitsatz nur in SKZ) §§§ 06.102 | Denkmalrechtl-Sicherungsanordnung | | | Wenn das Gesamterscheinungsbild eines Denkmals durch die Vorgarten-Gestaltung einschließlich der Vorgartenmauer geprägt wird, stellt die teilweise Beseitigung dieser Mauer eine Beschädigung des Kulturdenkmals iS des § 3 Abs.2 Satz 2 SDschG dar. Der Umstand, dass der beseitigte Teil der Vorgartenmauer baufällig war, führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung nach § 8 Abs.5 SDschG bestünde. Vielmehr ist der Eigentümer nach § 7 Abs.1 SDschG verpflichtet, die Vorgartenmauer wieder instand zu setzen. Ein berechtigtes Interesse für die Genehmigung nach § 8 Abs.5 SDschG kann auch nicht daraus herleiten, dass der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück einen Stellplatz anlegen will, zu dessen Erreichung die Mauer beseitigt werden müsste. §§§ 06.103 | Med-Behandlungserfordernisse | | | Das Gesundheitssystem in der Türkei stellt auch bei mittellosen Personen eine Grundsicherung der medizinischen Versorgung zur Verfügung. Als bedeutende Verbesserung werden bei Inhabern der Yesil Kart seit dem 1.1.2005 auch die Kosten für Medikamente bei ambulanten Behandlungen übernommen. §§§ 06.104 | Mobilfunkanlage | | | 1) Mobilfunkanlagen bis zu einer Höhe von 10 m sind nach § 61 Abs.1 Nr.4 d) LBO verfahrensfrei. | 2) Soll eine Mobilfunkanlage in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet werden, das vor Inkrafttreten der Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 durch Bebauungsplan festgesetzt worden ist, so bedarf sie einer Ausnahme nach § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO 1962/1968/1977. Bei der Prüfung, ob eine Mobilfunkanlage störend i.S.des § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO 1962/1968/1977 ist, darf nicht auf die von ihr ausgehende Strahlenbelastung abgestellt werden, wenn die Anlage die durch die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26.BImSchV- festgelegten Grenzwerte einhält. | 3) In faktischen allgemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen als gewerbliche Nutzung nicht nach § 4 Abs.2 BauNVO allgemein zulässig, sondern bedürfen zu ihrer Zulassung einer Ausnahme nach § 34 Abs.2 iVm § 31 Abs.1 BauGB iVm § 14 Abs.2 Satz 1 BauNVO. Wenn eine Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort die Grenzwerte der 26.BImSchV einhält, kann ihre Unzumutbarkeit gegenüber Nachbarn nicht daraus hergeleitet werden, dass die Anlage bei einer anderen Anordnung geringere Strahlenbelastung für die Nachbarschaft hervorrufen würde. | 4) Eine Nutzungsuntersagung gegen eine ohne die vorherige Erteilung einer Ausnahme betriebene Mobilfunkanlage kann nicht darauf gestützt werden, dass die Anlage bei einer Optimierung geringere Strahlenbelastungen für die Umgebung verursachen würde, wenn sie auch am bestehenden Standort die Grenzwerte der 26.BImSchV einhält. §§§ 06.105 | Einbürgerung-Rücknahme | | | Ein Zeitraum von fünf Jahren zwischen einer Einbürgerung und ihrer Rücknahme ist noch zeitnah. §§§ 06.106 | Beiladung | | | Entscheidet die Behörde bei immissionsschutzrechtlichen Anordnungen vorrangig nach Maßgabe des Tenors nicht über einen Antrag der Nachbarn und macht diese damit nicht zu begünstigten Adressaten der Anordnung, sind die Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Anfechtungsprozess der Betreiberin nicht notwendig beizuladen. §§§ 06.107 | Prozesskostenhilfe | | | 1) Erledigt sich der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache während des Prozesskostenhilfeverfahrens vor Klageerhebung, so ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum mehr. | LB 2) Wurde bereits vor Klageerhebung die von dem Antragsteller erstrebte Datenlöschung vorgenommen hat sich hierdurch der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache erledigt. * * * T-06-03 | Erledigung vor Klageerhebung | Abs.1 ff §§§ 06.108 | Dienstherr-Hinweispflicht | | | Eine Hinweispflicht des Dienstherrn auf gesetzliche Bestimmungen außerhalb des Beamtenrechts, die es dem Beamten ermöglichen, einen günstigeren privaten Versicherungsschutz zu erlangen, ist zu verneinen. §§§ 06.109 | Ortsbesichtigung | | | Dass ein Verfügungsadressat anlässlich einer vor Erlass einer Ordnungsverfügung (hier einer naturschutzrechtlichen Anordnung zur Einstellung von Geländeveränderungen im Bereich einer Teichanlage) durchgeführten Ortsbesichtigung mündlich angehört worden ist, kann bei Fehlen eines Ortsbesichtigungsprotokolls durch entsprechende Hinweise in den übrigen Verwaltungsunterlagen dokumentiert sein. §§§ 06.110 | Vorzeitige Besitzeinweisung | | | Im Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist es bedeutungsangemessen, den Streitwert auf ein Drittel des Wertes des betroffenen Grundeigentums zu bestimmen. §§§ 06.111 | Gehörsrüge | | | Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge. Kumykischen Volkszugehörigen aus Dagestan steht innerhalb der Russischen Föderation jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Eine landesweite Gruppenverfolgung von Wahabiten ist nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen. §§§ 06.112 | Versammlungsfreiheit | | | Der Staat ist zur Gewährleistung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (im Anschluss an BVerfG Beschluss vom 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 -). §§§ 06.113 | Reisegewerbekarte-Widerruf | | | Der Widerruf einer Reisegewerbekarte unterliegt trotz Fehlens von Ermessenserwägungen in den Gründen des Widerrufsbescheids nicht der Aufhebung, wenn sich der Widerruf unter den konkreten Umständen des Einzelfalls als die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt. §§§ 06.114 | Anordnung-Bleiberecht | | | Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs.1 Satz 1 AufenthG (vormals § 32 AuslG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (hier die "Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 - B 5-5510/1 Altfall - zur Umsetzung des entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999, "Altfallregelung") sind nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen und begründen dementsprechend für die begünstigten Ausländer keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. §§§ 06.115 | Gehörsverstoß | | | In Präklusionsverfahren nach § 87b VwGO gilt der absolute Verzögerungsbegriff. §§§ 06.116 | Gesetzesvorbehalt-Beihilfe | | | 1) Die Beihilfevorschriften des Saarlandes genügen nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. | 2) Die Beihilfeverordnung findet trotz Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage vorläufig weiterhin Anwendung. | 3) Zahlt der Beamte stets einen geringen Krankenversicherungsbeitrag wegen des eingeschränkten Leistungsangebots seiner Krankenversicherung, ist ihm zumutbar, deshalb im Falle der Erkrankung einen höheren Eigenanteil aufzubringen. §§§ 06.117 | Mutterkuh-+ Extensivierungsprämie | | | Art.6 Abs.2 UAbs.2 VO (EG) Nr.1254/99 idF der Verordnung (EG) Nr.1512/01 ist dahingehend zu verstehen, dass die Zahl der gemeldeten Färsen in den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 mindestens 15 % des Gesamtbestands der Tiere, für die Prämie beantragt worden ist, entsprechen muss. §§§ 06.118 | Grundsatzrüge | | | Die mit dem Ziel einer Zulassung der Berufung in Asylverfahren geltend gemachten Grundsatzfrage muss, so wie sie mit dem Zulassungsantrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich sein. §§§ 06.119 | Abschiebung nach Kinshasa | | | Da das Überleben in Kinshasa Überlebensstrategien erfordert, dürfen Rückkehrer im Allgemeinen ohne Extremgefahr in den Kongo abgeschoben werden, auch nach dem aktuellen Stand aber nicht die besonders verletzlichen Gruppen allein erziehender Mütter mit Kleinkindern. §§§ 06.120 | Wohnnutzung in einem Bunker | | | 1) Kein Anspruch auf Zulassung von Wohnnutzung in einem aufgegebenen Bunker des Westwalls. | 2) Aufgegebene Bunker des Westwalls sind wie aufgegebene landwirtschaftliche Nutzbauten nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang iSd § 34 BauGB in den Außenbereich hinaus zu verschieben. §§§ |
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