2006 (5) | ||
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06.121 | Aussetzung sofortige Vollziehbarkeit | |
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1) Mit der Regelung der §§ 45 Abs.5 SVwVG, 812 ZPO ist nicht das Verhältnis des zu erwartenden Erlöses zum objektiven Wert der gepfändeten Sache, sondern zu deren (Gebrauchs-)Wert im Haushalt des Schuldners angesprochen. | ||
2) Beruft sich der Schuldner auf die §§ 45 Abs.5 SVwVG, 812 ZPO, muss er in Bezug auf den ge-pfändeten Gegenstand Tatsachen vorbringen, aufgrund deren es dem Gericht möglich ist zu beurteilen, welche Bedeutung, welcher (Gebrauchs)Wert, dem betreffenden Gegenstand in seinem Haushalt zukommt. | ||
3) Versäumt es die Vollstreckungsbehörde, ihrer für den Regelfall bestehenden Pflicht nachzukommen, die gepfändeten Gegenstände bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert zu schätzen beziehungsweise diese Schätzung unverzüglich nachzuholen ( §§ 45 Abs.5 SVwVG, 813 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 ZPO), so begründet dies allein noch nicht die Rechtswidrigkeit der Pfändung. | ||
§§§ |
06.122 | Vorläufige Zulassung-Humanmedizin | |
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1) Auch in Eilrechtsschutzverfahren, mit denen die vorläufige Zulassung zu einem Studium (hier: Humanmedizin) erstrebt wird, ist der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die rechzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs.4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs.4 Satz 3 und 6 VwGO). | ||
2) Das Gebot einer möglichst gleichmäßigen Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten rechtfertigt nicht, den Umstand, dass in anderen Bundesländern - gegebenenfalls einhergehend mit einer generellen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte - eine höhere Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden vorgeschrieben wird, zum Anlass zu nehmen, auch im Saarland abweichend von den geltenden Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung eine höhere als die bisherige Lehrverpflichtung für Professoren und andere Lehrpersonen festzulegen. | ||
3) Zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter. | ||
4) Der Senat sieht keinen Grund, unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten in eine Prüfung einzutreten, ob die in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen getroffenen Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam sind, solange keine der Vertragspartien die unbefristete Dauer des Be-schäftigungsverhältnisses geltend macht und eine entsprechende (arbeits-)gerichtliche Feststellung getroffen ist. | ||
5) Das in § 7 Satz 2 LVVO enthaltene Kumulationsverbot bezieht sich nur auf die in Satz 1 dieser Bestimmung aufgeführten Ämter und erfasst nicht Deputatsminderungen, die auf der Grundlage von § 8 Abs.1 LVVO ausgesprochen werden. | ||
6) Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zu berücksichtigen. | ||
7) Bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat kein Schwundausgleich zu erfolgen. | ||
8) Hat es das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft versäumt, die ihm obliegende Festlegung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorzunehmen (Anlage 2 Nr. 39 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL), so folgt daraus keine Festlegungsbefugnis der Universität. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte gezwungen, im Wege der Notkompetenz diesen Parameter selbst zu bestimmen. | ||
10) Zur Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin. | ||
11) Der Senat hält bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an einer Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen fest. | ||
12) Zur Frage einer lehreinheitsübergreifenden Kapazitätsnutzung. | ||
13) Im Beschwerdeverfahren festgestellte zusätzliche Studienplätze sind nach Maßgabe der auf Anordnung des Verwaltungsgerichts ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung zu vergeben. | ||
§§§ |
06.123 | Freizeitausgleich | |
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1) Angemessenen Freizeitausgleich kann der Beamte nur für tatsächliche Zuvielarbeit verlangen. | ||
2) Wenn es - wie bei Zeiten der Arbeitsbereitschaft - zu keinem Leistungsaustausch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gekommen ist, erfordert der Ausgleich von Zuvielarbeit einen Abschlag. | ||
3) Ein weiterer Abschlag von fünf Wochenstunden entspricht dem allgemeinen Interessenausgleich entsprechend § 87 Abs.3 SBG, der darauf gründet, dass der Dienst des Beamten nicht dem Einsatz im Rahmen eines ausgehandelten privatrechtlichen Austauschverhältnisses entspricht. Ein treuwidriges Verhalten kann nicht festgestellt werden, da der Dienstherr noch darauf vertrauen durfte, dass er sich mit seiner Rechtsansicht durchsetzt, und die vielfältigen Probleme keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zulassen. | ||
§§§ |
06.124 | Carport an der Nachbargrenze | |
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§§§ |
06.125 | Wasserabfluss-Hanglage | |
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1) Bei in Hanglage anfallendem und als Oberflächenwasser ins Tal fließendem Niederschlagswasser handelt es sich nach saarländischem Wasserrecht nicht um "abzuführendes Wasser" im Sinne der Rechtsprechung zur Notwendigkeit gemeindlicher Überschwemmungsschutzmaßnahmen, weil dieses Oberflächenwasser nach den §§ 50, 50a und 49 Abs.1 SWG nicht der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt. | ||
2) Verändert die Gemeinde den natürlichen Wasserabfluss des in Hanglage anfallenden Oberflächenwassers, so muss sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass hieraus keine nachhaltigen Betroffenheiten privater Grundstückseigentümer entstehen. | ||
§§§ |
06.126 | Dienstliche Beurteilung | |
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1) Lebens- und Dienstalter als solche haben bei der dienstlichen Beurteilung keine Rolle zu spielen. | ||
2) Über Beurteilungsbesprechungen muss kein Inhaltsprotokoll geführt werden. | ||
3) Der zu Beurteilende ist zu Behauptungen tatsächlicher Art zu hören, bevor sie bei der Beurteilung zu seinem Nachteil verwertet werden; in Bezug auf Werturteile besteht ein solches Anhörungsrecht dagegen nicht, sondern es genügt die Anhörung zur Beurteilung. | ||
4) Zur Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen nach den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen. | ||
§§§ |
06.127 | Abschiebungsschutz | |
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Ein (ehemaliger) Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs.6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art.16a Abs.1 GG, § 60 Abs.1 AufenthG) gegenüber der die Aufenthaltsbeendigung betreibenden Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. | ||
§§§ |
06.128 | Rundfunkgebühren-Befreiung | |
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Der Umstand, dass ein aus wirtschaftlichen Gründen an der Rundfunkgebührenpflicht befreiter Rundfunkteilnehmer dauerhaft an einer schweren Erkrankung leidet, macht Anträge auf Verlängerung der Befreiung nicht entbehrlich, zumal sich auch bei dauerhaft erkrankten Personen die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern können. | ||
§§§ |
06.129 | MPU-Erforderlichkeit | |
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Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis begründet allein ihre Entziehung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei der gebotenen Gesamtschau keine Eignungszweifel, die die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigen. | ||
§§§ |
06.130 | Vorläufige Streitwertfestsetzung | |
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Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes gemäß § 63 Abs.1 S.1 GKG ist nicht statthaft. | ||
§§§ |
06.131 | Einkaufsmarkt | |
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Zum Aussetzungsantrag eines Nachbarn gegen für den Bau zweier Einkaufsmärkte erteilte Baugenehmigungen auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, den der Antragsteller, dessen Anwesen außerhalb des Planungsgebietes liegt, unter anderem aus Lärmschutzgründen für unwirksam hält. | ||
§§§ |
06.132 | Genehmigungswiderruf-Ersatzschule | |
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1) Das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit (des Leiters einer Ersatzschule) im Sinne von § 7 Abs.1 d PrivSchG SL umfasst nicht auch das Erfordernis der fachlichen Eignung. | ||
2) Sind wesentliche Ursachen dafür, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen körperlichen Übergriffen von Lehrern und sonstigen Erziehungspersonen einer Ersatzschule auf Schüler gekommen ist, durch Ablösung der selbst dem Vorwurf von Übergriffen ausgesetzten früheren Schulleiter und die Verringerung des vormals ungewöhnlich hohen Anteils verhaltensauffälliger Schüler zumindest deutlich reduziert worden und ist die (neue) Schulleitung gegen einen Lehrer, der das Verbot körperlicher Züchtigung und demütigender Behandlung von Schülern missachtet hat, konsequent bis hin zur fristlosen Kündigung eingeschritten und hat auf diese Weise deutlich gemacht, dass derartige Erziehungsmethoden nicht (mehr) geduldet werden, so ist im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungswiderrufs die Annahme des Verwaltungsgerichts zu billigen, dass das Risiko weiterer körperlicher Übergriffe auf Schüler während des vorläufigen Weiterbetriebes der Schule bis zur Entscheidung in der Hauptsache gering ist. | ||
§§§ |
06.133 | Metzgereierweiterung-Partyservice | |
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Antrag eines Bauherrn auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, durch das die ihm für die Erweiterung seiner Metzgerei um einen Partyservice erteilte Baugenehmigung auf Nachbarklage aufgehoben wurde (Einzelfall) | ||
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06.134 | Asylantragstellung-Iraner | |
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Rückkehrende iranische Asylbewerber unterliegen im Iran keiner asyl- oder abschiebungsrelevanten Verfolgungsgefährdung allein wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland. | ||
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06.135 | Jüdische Emigranten | |
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1) Zur Frage, ob ein jüdischer Emigrant, der analog HumHAG ("Kontingentflüchtlingsgesetz") Aufnahme in Deutschland gefunden hat, sich auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 S.1 Nr.5 AufenthG berufen kann (offen gelassen) | ||
§§§ |
06.136 | Anforderungen-Integration | |
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Zur Frage, welche Anforderungen an die Integration von - hier: in Deutschland geborenen, geduldeten - Ausländern zu stellen sind, die ihre Rückkehr ins Heimatland unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für unzumutbar halten und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG begehren. | ||
§§§ |
06.137 | Auffangwert PersVG-Gerichtsverfahr | |
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Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit der personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach der Auffangvorschrift des § 23 III RVG mit einem anwaltsbezogenen Auffangwert von 4.000,-- Euro. | ||
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06.138 | Dienstliche Beurteilung | |
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Ein Verstoß gegen § 84 SGB IX bewirkt bei Beamten auf Lebenszeit mangels Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses in der Regel nicht die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung. Ob bei Probebeamten anderes gilt, bleibt offen. | ||
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06.139 | Glaubwürdigkeitsgutachter | |
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Bei der Erstellung von forensischen Glaubwürdigkeitsgutachten werden regelmäßig die durch die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erlangten Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten mitverwendet mit der Folge, dass dadurch die Pflichtmitgliedschaft zur Psychotherapeutenkammer ausgelöst wird. | ||
§§§ |
06.140 | Straße-Ausbaubeitrag | |
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1) Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 8 II KAG stimmt - bezogen auf das Straßenausbaubeitragsrecht - in aller Regel mit dem Begriff der Erschließungsanlage im Verständnis des Erschließungsbeitragsrechts überein. | ||
2) Wird eine längere Straße nur auf einem Teilstück erneuert, weil sie sich ansonsten noch in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, ist diese Erneuerung nur dann ausbaubeitragsfähig, wenn das erneuerte Teilstück in Relation zur gesamten Straße eine "erhebliche" beziehungsweise "nicht nur untergeordnete Länge" aufweist; das trifft in der Regel zu, wenn die Ausbaustrecke eine Länge von mehr als 100 m aufweist. | ||
3) Bei einem beitragsfähigen Teilstreckenausbau ist die Gemeinde berechtigt, alle Anlieger der Straße an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen. | ||
§§§ |
06.141 | Begutachtungsstelle-Widerruf | |
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1) Für den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung kommt es darauf an, ob die festgestellten Mängel zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Begutachtungsstelle nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen. | ||
2) Ist die Begutachtungsstelle so gestellt, dass durch die Akkreditierung ihre fachliche Kompetenz für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt ist, ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar. | ||
§§§ |
06.142 | Rundumlichtausstattung-Einsatz-Kfz | |
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Für die Ausstattung von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes mit Rundumlicht ist entscheidend, ob sie in die Erfüllung hoheitlicher Gefahrenabwehraufgaben nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes einbezogen sind. | ||
§§§ |
06.143 | Beurteilung-Abänderung | |
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1) Das Recht, die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu beantragen, kann verwirkt werden. | ||
2) Verwirkung liegt vor, wenn der Beamte längere Zeit nach Eröffnung der Beurteilung untätig blieb und dadurch in zurechenbarer Weise für den Dienstherrn den Anschein erweckt hat, die Beurteilung hinzunehmen. | ||
3) Einzelfall, in dem Verwirkung bejaht wurde, weil der Beamte im Beurteilungsverfahren keinen Gebrauch von den Möglichkeiten gemacht hat, sich zum Beurteilungsentwurf und zur Beurteilung zu äußern, und nach Eröffnung der Beurteilung ohne stichhaltigen Grund über 2 1/2 Jahre zuwartete, bis er erstmals Einwände vorbrachte. | ||
§§§ |
06.144 | Sperrzeitverlängerung-Lärm | |
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1) Steht fest, dass die Gäste einer Gaststätte durch lärmendes Verhalten beim nächtlichen Aufsuchen bzw. Verlassen der Gaststätte in Erscheinung treten, so sind die entsprechenden Lärmimmissionen der Gaststätte als Betriebsgeräusche zuzurechnen. | ||
2) Überschreiten die Betriebsgeräusche unter Berücksichtigung der besonderen Störintensität der durch die Gäste verursachten Außengeräusche die Grenze des den Anwohnern nach dem Gebietscharakter Zumutbaren, kann dies nach den §§ 18 GastG, 19 GastVO Anlass für eine Verlängerung der Sperrzeit geben. | ||
3) Im Einzelfall kann das gaststättenbehördliche Ermessen mangels effektiver Einschreitensmöglichkeiten im Wege der Anordnung von Auflagen nach § 5 Abs.1 Nr.3 GastG darauf reduziert sein, den Beginn der Sperrzeit soweit vorzuverlegen, wie dies in der konkreten rechtlichen Konstellation - insbesondere unter Berücksichtigung der zulässigen Betriebsart und der Bindungswirkung einer die Nutzung der Gaststätte zu Diskothekenzwecken erlaubenden Baugenehmigung - zulässig ist. | ||
§§§ |
06.145 | Ersatzvornahme | |
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Zur Erzwingung unterschiedlicher Handlungsanordnungen müssen jeweils gesonderte Zwangsmittelandrohungen erfolgen; das gilt für Zwangsgelder wie für die zu veranschlagenden Kosten der Ersatzvornahme. | ||
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06.146 | Fehlzitat-Rechtsgrundlage | |
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Das Fehlzitat einer Rechtsgrundlage zwingenden Rechts in einer polizeilichen Verfügung ist unschädlich, wenn die Behörde gleichzeitig eine Er messensvorschrift heranzieht und in der Begründung erkennbar Ermessenserwägungen anstellt. Dies eröffnet dem Gericht eine Überprüfung nach § 114 VwGO. | ||
§§§ |
06.147 | Ermessensentscheidung | |
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Ermessen ist nach § 73 Abs.2a Satz 3 AsylVfG nur dann eröffnet, wenn in den der Vorschrift zu entnehmenden gestuften Verfahren bereits einmal eine Prüfung stattgefunden hat, die nicht zum Widerruf bzw. der Rücknahme der zu prüfenden Entscheidung geführt hat. | ||
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06.148 | Aufwendungsentschädigung | |
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Eine monatlich zu zahlende pauschale Aufwendungsentschädigung verjährt als wiederkehrende Leistung nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung innerhalb von vier Jahren. | ||
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06.149 | Baugenehmigung-Verlängerung | |
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1) Nach § 80 Abs.1 Satz 1 LBO 1996 (nunmehr § 74 Abs.1 Satz 1 LBO 2004) bedarf ein Bauherr der Verlängerung der Baugenehmigung, wenn die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn länger als ein Jahr keine auf eine endgültige Fertigstellung des Gebäudes gerichtete Arbeiten durchgeführt werden. | ||
Ein Vorhaben im Außenbereich ist nicht nach § 35 Abs.4 Nr.1 BauGB begünstigt, wenn das geplante Gebäude nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Bauherr keine Landwirtschaft betreibt. | ||
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