2006 (6) | ||
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06.151 | Kaminneubau | |
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Zur Rechtmäßigkeit eines im Rahmen von Sanierungsarbeiten errichteten Kaminneubaus. | ||
LB 2) § 80 Abs.2 VwVfG bringt ebenso wie § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (BT-Drucks. 3/55, S.48, zu § 159). | ||
LB 3) Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. | ||
LB 4) Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. | ||
LB 5) Vorliegend war es der Beigeladenen mit Blick auf die Sach- und Rechtslage zuzumuten, am Widerspruchsverfahren ohne die Hinzuziehung von Bevollmächtigten teilzunehmen, weil der sachkundige Beklagte ihre Interessen wahrgenommen hat. Sie war an dem Widerspruchsverfahren nur als Dritte beteiligt und musste sich somit nicht unmittelbar gegen eine sie belastende Maßnahme zur Wehr setzen. | ||
§§§ |
06.152 | Vereinfacht-Verfahren-Nachbarklage | |
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Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte durch eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung. | ||
§§§ |
06.153 | Einbürgerung | |
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Dem untergetauchten und nachfolgend im Kirchenasyl aufhaltsamen Asylfolgeantragsteller, dessen Folgeantrag nach der Entscheidung des Bundesamtes nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens geführt hat, kommt bei späterer Asylanerkennung diese Zeit nicht nach § 55 Abs.3 AsylVfG zugute. | ||
§§§ |
06.154 | Blockheizkraftwerk-Nachbarklage | |
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Zur Zulässigkeit eines Blockheizkraftwerkes in einem allgemeinen Wohngebiet. | ||
§§§ |
06.155 | Ausweisung | |
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1) Die nachfolgende Geburt eines Kindes kann die Befristung der angeordneten Ausweisung erfordern. | ||
2) Lässt die Geburt eines Kindes, dem nicht zumutbar ist, seinem ausländischen Vater in das Ausland zu folgen, erwarten, dass dieser bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, steht die Ausweisung aufgrund der Verurteilung wegen Straftaten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. | ||
§§§ |
06.156 | Nachgeheiratete Witwe | |
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Der Ausschluss der Witwenrente gemäß § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in den Fällen, in denen das versorgungsberechtigte Mitglied nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. | ||
§§§ |
06.157 | Konkurrentenstreit | |
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Die Annahme des Dienstherrn, ein Referatsleiter und ein stellvertretender Referatsleiter übten gleichermaßen eine herausgehobene Leitungsfunktion aus, bewegt sich noch innerhalb der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative, die im Zusammenhang mit der Beförderungsauswahl nach Ermessenskriterien nur darauf zu überprüfen ist, ob ihr sachwidrige oder gar willkürliche Ergwägungen zugrunde liegen. | ||
§§§ |
06.158 | Ausfertigung-Bebauungsplan | |
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1) Die Ausfertigung eines Bebauungsplanes muss, da sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen. | ||
2) Ein Satzungsbeschluss, der ein Vorhaben zum Gegenstand hat, das sich in wesentlichen Punkten von dem im abgeschlossenen Durchführungsvertrag festgelegten unterscheidet, ist unwirksam. | ||
§§§ |
06.159 | Umsetzung eines Beamten | |
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LB 1) Seit 30.06.06 hat die Deutsche Postbank AG einen einstufigen Aufbau mit der Folge, dass sich die gegenüber der Antragstellerin getroffene Maßnahme eindeutig als bloße Umsetzung darstellt, der als rein interne Organisationsmaßnahme im Gegensatz zu einer Versetzung, die die Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs bei einer anderen Behörde erfordert, keine Verwaltungsaktqualität zukommt. | ||
LB 2) Mithin kann vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs.5 VwGO, sondern allein nach § 123 Abs.1 VwGO gewährt werden. | ||
§§§ |
06.160 | Windkraftanlage-Bauvorbescheid | |
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1) Zur Anwendung von § 67 Abs.9 Satz 3 BImSchG auf vor dem 1.Juli 2005 rechthängige Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides für Windkraftanlagen. | ||
2) Der Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt 2004 steht der Zulassung von Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergie entgegen. | ||
§§§ |
06.161 | Flüchlingsanerkennung-Widerruf | |
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1) Zum länderübergreifenden Problem des effektiven staatlichen Schutzes im Herkunftsland. | ||
2) Der Widerruf der Anerkennung von Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist regelmäßig rechtmäßig. | ||
3) Abschiebungsverbote nach § 60 II ff AufenthaltsG liegen für irakische Staatsangehörige in der Regel nicht vor. | ||
4) Insbesondere ist für den Irak ungeachtet der instabilen Sicherheitslage keine Extremgefahr nach § 60 VII AufenthaltsG zu bejahen. | ||
§§§ |
06.162 | Lernbehinderung | |
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1) Zu der Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten während des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht kommt, wenn auch der berufsbbezogene Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist. | ||
2) Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter vermitteln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird. | ||
§§§ |
06.163 | Aussetzungsbeschluss-Änderung | |
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Zur Abwendung der Vollstreckung einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung reicht die Behauptung nicht aus, ein "verkleinertes" Bauwerk sei rechtmäßig. | ||
LB 2) Bei einem materiell baurechtswidrigen Gebäude ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung anzuordnen. | ||
LB 3) Dem Verpflichteten steht sodann frei, als Austauschmittel im Vollstreckungsverfahren die Abänderung in ein materiell-rechtlich zulässiges Bauwerk anzubieten. | ||
LB 4) Es ist nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde zu ermitteln, was von einem illegalen Bauwerk belassen werden kann, um gerade noch legal zu sein. | ||
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T-06-04 | Rückbau | |
" Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, ein "Rückbau" auf ein nach § 61 Abs.1 Nr.1 a LBO 2004 verfahrensfreies Gebäude sei ausreichend und die Anordnung der vollständigen Beseitigung des Gebäudes unverhältnismäßig, führt das aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg. | ||
Da das öffentliche Baurecht keine Bauverpflichtung vorsieht, ist eine "Rückbauverpflichtung", wie sie dem Antragsteller vorschwebt, rechtlich unzulässig. Vielmehr ist die Behörde bei einem materiell baurechtswidrigen Gebäude grundsätzlich verpflichtet, die Beseitigung anzuordnen. Dem Verpflichteten steht sodann frei, als Austauschmittel im Vollstreckungsverfahren die Abänderung in ein materiell-rechtlich zulässiges Bauwerk anzubieten. Es ist nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde zu ermitteln, was von einem illegalen Bauwerk belassen werden kann, um gerade noch legal zu sein. | ||
Zudem entbindet nach § 60 Abs.2 LBO 2004 die Genehmigungsfreiheit den Antragsteller nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch (sonstige) öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die Beseitigungsanordnung ist auf die Unvereinbarkeit des aufgegriffenen Gebäudes mit dem Bauplanungsrecht gestützt. Insoweit ändert die "Verkleinerung" des Gebäudes von derzeit 36 m2 zuzüglich überdachter Terrasse auf maximal 10 m2 nichts an dessen baurechtlicher Unzulässigkeit. Denn es handelt sich bei jedem verkleinerten Alternativbauwerk um ein "Vorhaben" im Verständnis des § 29 Abs.1 BauGB, das den Anforderungen des § 35 BauGB unterliegt. | ||
Auch die Einschätzung des Antragstellers, die veranschlagten Kosten seien mit 7.565 Euro für das Gebäude und mit 3.035 Euro für die Einfriedung überhöht, ist ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme zu erschüttern. Das Gesetz verlangt allein die Angabe der voraussichtlichen Kosten, um dem Verpflichteten vor Augen zu führen, welche Kosten auf ihn zukommen und ihn damit dazu anzuhalten, ggf. die Beseitigung selbst durchzuführen. Bei der Höhe der vorläufig veranschlagten Beträge kann weder ein unangemessenes Verhältnis zu seinem Beugezweck noch eine vermeidbare Beeinträchtigung des Antragstellers als Handlungspflichtigem im Sinne des § 13 Abs.2 SVwVG festgestellt werden. Im übrigen war zuvor eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 20 Abs.2 SVwVG fruchtlos geblieben." | ||
Auszug aus VG Saarl B, 05.10.06, - 5_F_23/06 -, www.EsG.de, Abs.9 ff | ||
§§§ |
06.164 | Bebauungsplan-Abweichung | |
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1) Die Erteilung einer Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens im Sinne von § 212a Abs.1 BauGB. | ||
LB 2) Damit entfällt die gemäß § 212a Abs.1 BauGB die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. | ||
LB 3) Zum Nachbarschutz bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes. | ||
LB 4) Auch eine fehlerhafte Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes (hier: vordere Baulinie) kann dem Nachbar einen Abwehranspruch durch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs.2 BauGB über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. | ||
LB 3) Bauaufsichtliche Maßnahmen zur Einstellung von Bauarbeiten können nach § 57 Abs.2 LBO nur von der Bauaufsichtsbehörde und nicht von der Gemeinde verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn lediglich eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Streit ist. | ||
§§§ |
06.165 | Auskunfsanspruch-Presse | |
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LB 1) Die behördliche Weitergabe von Informationen an die Presse, sei es durch Beantwortung von Fragen oder durch Aushändigung von Unterlagen, geschieht in der Regel weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes. Die Erteilung der erwünschten Auskunft stellt deshalb auch hier lediglich eine tatsächliche Maßnahme ohne Regelungscharakter dar. | ||
LB 2) Der Begriff der Presse ist keineswegs restriktiv zu bestimmen. So sind "Pressevertreter" und damit auskunftsberechtigte Personen auch diejenigen, die lediglich beabsichtigen, in der Zukunft für die Presse tätig zu werden beziehungsweise nur gelegentlich als deren Mitarbeiter in Erscheinung treten. | ||
LB 3) Das Auskunftsbegehren nach § 5 SMG steht nicht nur "der seriösen", sondern der gesamten Presse zu. | ||
§§§ |
06.166 | Gruppenverfolgung-Christen | |
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Mangels einer ausreichenden Verfolgungsdichte ist die Annahme einer generellen Gruppenverfolgung der Christen im Irak nicht gerechtfertigt. | ||
§§§ |
06.167 | Ausreise-Unmöglichkeit | |
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1) Ob ein kranker Ausländer nach einer Rückkehr in seine Heimat (hier: Kosovo) dort auf eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit zurückgreifen kann, stellt eine andere Frage dar, die bei ehemaligen Asylbewerbern wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamts zum Fehlen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 53 Abs.6 AuslG, heute entsprechend: § 60 Abs.7 AufenthG) einer eigenständigen Beurteilung durch die Ausländerbehörde entzogen ist. | ||
2) Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs.1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. | ||
3) Der Begriff der Ausreise in § 25 Abs.5 AufenhtG entspricht demjenigen in § 25 Abs.3 AufenthG. Ein Ausreisehindernis in dem Sinne liegt nicht vor, wenn zwar eine Abschiebung des Ausländers nicht möglich ist, seine freiwillige Ausreise indes in Betracht kommt und individuell zumutbar erscheint. Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG daher erst dann aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl einer Abschiebung des Ausländers als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. | ||
4) Von einer abgeschlossenen "gelungenen" Integration eines Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art.8 Abs.1 EMRK ("Privatleben") ist, kann nicht bereits deswegen ausgegangen werden, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten haben. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art.8 Abs.1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. | ||
5) Hierbei kann keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz beziehungsweise weit überwiegend in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kindern vorgenommen werden, um einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu begründen, da bei ihnen von einer darüber hinaus zu fordernden (eigenen) dauerhaften wirtschaftlichen Integration in aller Regel nicht ausgegangen werden kann. Insofern sind die tatsächlichen und rechtlichen Lebensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern in den Blick zu nehmen. | ||
6) Die Anwendbarkeit des § 37 AufenthG setzt bereits begrifflich ("Wiederkehr") und nach dem eindeutigen Wortlaut im Tatbestand eine vorherige "Ausreise" des Ausländers voraus. | ||
§§§ |
06.168 | Mobilfunkbasistation-WA | |
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1) Hat die Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot (§ 82 Abs.2 LBO 2004) tragend mit materiellrechtlichen Erwägungen begründet, ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidung unter dem Aspekt ordnungsgemäßer Ausübung des Entschließungsermessens über die Feststellung der sonst den Erlass einer solchen Verfügung rechtfertigenden formellen Illegalität der Nutzung hinaus eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit der angestellten rechtlichen Erwägungen geboten. | ||
2) Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Anlagen des Mobilfunks (Mobilfunkbasisstation) in durch Bebauungsplan förmlich festgesetzten Wohngebieten sind wegen der in § 1 Abs.3 Satz 2 BauNVO aller bisherigen Fassungen der Baunutzungsverordnung angeordneten (statischen) Übernahme die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des konkreten Bebauungsplans geltenden Bestimmungen über die Baugebiete (Art der baulichen Nutzung) als Norminhalt zugrunde zu legen. | ||
3) Die Zulässigkeit der Anlagen in einem durch Bebauungsplan unter Geltung der Fassungen der Baunutzungsverordnung vor 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ergibt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung (§ 31 Abs.1 BauGB) aus § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO 1962/68/77, wonach dort ausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. | ||
4) Die Frage eines in diesem Sinne störenden Charakter der Sendestation ist, was die Strahlenwirkungen bei Betrieb der Antennen anbelangt, ungeachtet der (bewusst) darin nicht enthaltenen Vorsorgekomponente einzelfallbezogen abschließend unter Zugrundelegung der Vorgaben der auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk (§ 1 Abs.2 Nr.1 der Verordnung) erlassenen, bestimmte Schutzpflichten des Anlagenbetreibers normierenden 26.BImSchV zu beantworten. | ||
5) Gleichzeitig wird insoweit auch mit Blick auf das baurechtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§§ 15 BauNVO, 22 BImSchG) unter Strahlungsgesichtspunkten die Zumutbarkeitsschwelle für die Nachbarschaft (abschließend) festgelegt. Daher findet auch über das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB, was die Strahlungswirkungen angeht, keine weitere "Feinabstimmung auf der zweiten Stufe" statt, die dann für sich genommen über die Grenzwertbildung nach der 26. BImSchV hinaus zur städtebaulichen Unzulässigkeit unter diesem Aspekt führen könnte. | ||
6) Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer "isolierten" Ausnahme (§ 31 Abs.1 BauGB) für eine nach § 61 Abs.1 Nr.4c und Nr.4d LBO 2004 verfahrensfreie Mobilfunkanlage durch die Gemeinden (§ 68 Abs.3 LBO 2004). | ||
§§§ |
06.169 | Formularzwang | |
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1) Das unvollständige Ausfüllen des zum Zwecke einer Standardisierung der Erklärungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zu verwendenden Vordrucks rechtfertigt dann die Ablehnung des Gesuchs, wenn sich das Gericht kein zuverlässiges Bild über die Vermögensverhältnisse eines Antragstellers zu machen vermag. Es ist jedenfalls nicht Sache des Gerichts, sich die Einkommensverhältnisse eines Antragstellers aus verschiedenen sonstigen Angaben in der Erklärung "zusammenzureimen". | ||
2) Er Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, bei Erkenntnis formeller Mängel des ausgefüllten Vordrucks ihm vor der Ablehnung des PKH-Gesuchs Gelegenheit zur Ausräumung zu geben, kommt jedenfalls im Beschwerdeverfahren keine entscheidende Bedeutung zu, wenn er im Ablehnungsbeschluss auf die aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestehenden Mängel hingewiesen worden ist und er diese nicht zum Anlass genommen hat entsprechend ergänzte Unterlagen vorzulegen. | ||
§§§ |
06.170 | Aufwendungszuschuß | |
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1) Der Anspruch auf Gewährung eines personenbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 5 des saarländischen Gesetzes Nr.1355 zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21.06.1995 in Verbindung mit § 6 der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 16.01.1997 ist kein (Sozialhilfe)Anspruch des pflegebedürftigen Bewohners der Einrichtung, sondern ein Förderungsanspruch des Trägers der Pflegeeinrichtung; der Pflegebedürftige wird durch eine rechtswidrige Verletzung des Aufwendungszuschusses gleichwohl in eigenen Rechten (§ 42 Abs.2 VwGO) verletzt. | ||
2) Für Streitigkeiten um die Gewährung des Aufwendungszuschusses ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. | ||
3) Ein den Aufwendungszuschuss rechtswidrig zusprechender Widerspruchsbescheid kann im Wege der Aufsichtsklage nach § 17 saarl AGVwGO angefochten werden. | ||
4) Ein Schenkungsrückgewährsanspruch des Pflegebedürftigen nach § 528 BGB ist Vermögen, das der Gewährung des Aufwendungszuschusses entgegenstehen kann. | ||
§§§ |
06.171 | Behinderter-Internatsunterbringung | |
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Ein Behinderter (hier: eine hörbehinderte Aussiedlerin) kann gemäß den §§ 14a BAföG, 6, 7 HärteV einen Anspruch darauf haben, dass die Kosten ihrer Unterbringung in dem Internat der von ihr besuchten, auf ihre Behinderung eingerichteten auswärtigen Schule während Berufsgrundschuljahres als Zusatzleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz übernommen werden. | ||
§§§ |
06.172 | Verkehrsrechtliche Anordnung | |
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1) Die Antragsteller wenden sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung, soweit diese für die Zeit vom 15.11. bis 15.03. eine im Übrigen für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte Wegefläche durch Verkehrszeichen 267, 325/326 und 220 - 10 eingeschränkt für den Kraftfahrzeugverkehr freigibt. | ||
2) Werden nach dem 15.03. die angegriffenen Verkehrszeichen wieder entfernt, erledigt sich die vorausgegangene Regelung mit der Folge, dass in der Zeit bis 15.11. vorläufiger Rechtsschutz nur als vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 Abs.1 VwGO gegen die zu erwartende erneute Aufstellung der Verkehrszeichen in Betracht kommt. | ||
3) Der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verkehrsregelung steht nicht entgegen, dass die Wegefläche im einschlägigen Bebauungsplan als Fußweg bezeichnet ist. Die ständige Rechtsprechung des Senats in Erschließungssachen, dass Eintragungen im Bebauungsplan keine Widmungsfiktion nach § 6 Abs.6 StrG SL begründen (vgl grundlegend Beschluss vom 24.10.1986 - 2 R 278/86 -, SKZ 1987, 68), gilt auch in verkehrsrechtlichen Streitverfahren. | ||
§§§ |
06.173 | Ärztliche Approbation-Ruhen | |
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Sind nach den Gegebenheiten konkrete Gesundheitsgefahren für die Vergangenheit nicht belegt, kann aber nach derzeitiger gutachterlicher Erkenntnislage eine Patientengefährdung aufgrund einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des in freier Praxis tätigen Arztes (§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 BÄO) nicht umfassend ausgeschlossen werden, so kann dem Arzt die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unter bestimmten Bedingungen gestattet werden. | ||
§§§ |
06.174 | Abschiebung-Petition | |
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Es bleibt offen, ob der § 10 Abs.3 Satz 3 AufenthG nur gesetzliche Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels umfasst. Die Einleitung eines Petitionsverfahrens steht der Abschiebung eines Ausländers nicht entgegen. | ||
§§§ |
06.175 | CO-Messung | |
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Die auf der Grundlage des § 1 Abs.2 SchfG landesrechtlich für Gasfeuerungsanlagen vorgesehene Co-Messung dient der Gewährleistung der die Betriebs- und Brandsicherheit umfassenden Feuersicherheit. Sie steht selbständig neben der nach Maßgabe der §§ 14 und 15 der 1.BImSchV notwendigen Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Letztere zielt auf die Feststellung, ob die zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkugen für den Abgasverlust bei Betrieb einer Anlage festgesetzten Grenzwerte eingehalten werde. | ||
§§§ |
06.176 | Einbürgerung-Ausschluss | |
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Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach den §§ 53, 54 oder 55 Abs.2 Nr.1 bis 4 AufenthaltG schließt eine Einbürgerung nach § 8 Abs.1 StAG auch dann aus, wenn die Ausländerbehörde dem Betreffenden in Kenntnis des Ausweisungsgrundes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. | ||
§§§ |
06.177 | Ortsabrundungssatzung | |
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1) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, sondern von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen, es sei denn, die Unwirksamkeit der Satzung wäre evident. | ||
2) Für das Aussetzungsbegehren von Nachbarn ist es ohne Bedeutung, ob die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist; allein entscheidend ist, ob sie in ihren Rechten verletzt werden. | ||
3) Die besondere Lage eines Hauses in Ortsrandlage zum Außenbereich hin mit "Blick in die freie Natur" bedeutet lediglich einenn Lagevorteil, aus dem sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten lässt. | ||
§§§ |
06.178 | Alkoholabhängigkeit | |
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1) Wer schuldhaft periodisch wiederkehrend für mehrere Tage eine alkoholbedingte Dienstunfähigkeit herbeiführt (hier mit bedingtem Vorsatz), verstößt gegen seine beamtenrechtliche Grundpflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 68 Satz 1 SBG). | ||
2) Weigert sich der Beamte, nachdem ihm eine Vielzahl solcher alkoholbedingter Dienstversäumnisse zum Vorwurf gemacht worden ist, generell, durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe für die Zukunft an diesem Zustand etwas zu ändern, so verstößt er auch hierdurch gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 68 Satz 1 SBG) | ||
3) Das beschriebene Verhalten mach die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich. | ||
§§§ |
06.179 | Emissionsgrenzwerte-Verschärfung | |
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1) Die 17.BImSchVO betreffend die Anforderungen an Abfallverbrennungsanlagen ist im Jahr 2006 -mehrere Jahre vor Ablauf europäischer Übergangsfristen bis 1.1.2010 - nicht europarechtlich überholt. | ||
2) Die immissionsschutzrechtliche Behörde darf bei Abfallverbrennungsanlagen gegenüber der 17.BImSchVO verschärfte Kontrollwerte (nicht: Zielwerte) als Emissionsgrenzwerte festsetzen, wenn die Anlage diese Werte aufgrund ihrer modernen Technik nachweisbar gegenwärtig einhalten kann. | ||
§§§ |
06.180 | Vorläufiger Rechtsschutz-Lärm |
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1) Es ist kein Grund erkennbar, Antragstellern, die sich gegen eine im Jahre 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigung zum Bau von Windkraftanlagen wenden, deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1 G, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre. | |
2) In den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antrags-verfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO ist in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle (hier eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der die planungsrechtliche Grundlage für die umstrittenen Windkraftanlagen bildet). | |
3) Lässt ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformen Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie seien unvereinbar mit § 15 BauVNO. | |
4) Zur Frage, welche Bedeutung der Festlegung von Teilimmissionspegeln in den immissions-schutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen zukommt, die in einem Windpark von verschiedenen Betreibern errichtet werden sollen. | |
5) Rechtfertigt es der Status eines Sachverständigen als "bekannt gegebene Stelle" im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als "Gefälligkeitsgutachten" abgetan werden, weil er im Auftrag des Anlagenbetreibers tätig geworden ist. | |
6) Das Interesse des Anlagenbetreibers daran, von ihm vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen errichtete Windkraftanlagen bis zur Klärung der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen im Haupt-sacheverfahren vorläufig weiterbetreiben zu dürfen, ist vorrangig, wenn die Nachbarn, obwohl für sie nach eigenem Vorbringen auf der Hand lag, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu besonderen Immissionen kommen müsse, sowohl während des Verfahrens zur Aufstellung des der Zulassung der Anlagen zugrunde liegenden Bebauungsplanes als auch während der Errichtung der Anlagen keinerlei Einwände erhoben haben und nicht im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass den betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend angesonnen werden kann. | |
7) Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete entsprechen. | |
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