2005   (1)  
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05.001 Unbillige Härte
 
  • OVG Saarl, B, 07.01.05, - 3_Q_41/04 -

  • SKZ_05,288/11 (L) = EsG

  • EVSG_§_15 Abs.2; AbwAG_§_8 Abs.1; KAG_§_16, KAG_§_12 Abs.1 Nr.5a; AO_§_227

 

LB 1) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine sachliche Unbilligkeit bei einer Zweckverfehlung im Einzelfall vor.

 

LB 2) Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Abgabe dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft.

 

LB 3) Im konkreten Fall unterliegt es keinem ernstlichen Zweifel, dass die Nichtberücksichtigung des Wegfalls von knapp einer Million Kubikmeter Abwasser und damit über 20 % des gemeindlichen Abwassers den gesetzlichen Zweck eines realitätsnahen sogar Kleineinleiter berücksichtigenden Maßstabs verfehlt.

§§§


05.002 Ehedauer
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.05, - 2_W_66/04 -

  • SKZ_05,298/47 (L)

  • AuslG_§_19 Abs.1 Nr.1

 

In einem ausländerrechtlichen Verfahren, in dem es auf die Ehedauer ankommt, ist der im Scheidungsverfahren in einer öffentlichen Urkunde festgestellte Trennungszeitpunkt der Eheleute grundsätzlich maßgebend.

§§§


05.003 Ahmadiyya
 
  • OVG Saarl, B, 17.01.05, - 2_Q_49/04 -

  • SKZ_05,298/48 (L)

  • GG_Art.16a; AufenthG_§_60; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (Ahmadiyya) unterliegen in Pakistan keiner Kollektivverfolgung.

§§§


05.004 Bürgerbegehren
 
  • OVG Saarl, B, 17.01.05, - 3_Q_34/04 -

  • SKZ_05,286/1 (L) = EsG

  • KSVG_§_21a Abs.2 S.2, KSVG_§_21a Abs.4 Nr.3, KSVG_§_21a Abs,7 S.3

 

LB 1) Ein Bürgerbegehren muß einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten.

 

LB 2) Zielt ein Bürgerbegehren auf die Weiterführung des gemeindlichen Hallenbades ist der Kostendeckungsvorschlag eine komplexe Aufgabe. Zum einen sind die Herstellungs- und Anschaffungskosten und prognostisch abzuschätzenden laufenden Kosten zu ermitteln und diesen Kosten die vorgeschlagenen Deckungsbeträge gegenüberzustellen.

 

LB 3) die Anforderungen an die Bezifferung der zu erwartenden Kosten und Deckungsbeiträge dürfen nicht überspannt werden, sondern insoweit sind, nicht zuletzt, um den Prognosen von der Natur der Sache her innewohnenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, in der Größenordnung vertretbare, nicht völlig unplausible oder willkürliche Kostenschätzungen als ausreichend anzusehen.

 

LB 4) Die zur Unterzeichnung aufgerufenen Bürger müssen Kenntnisse von der Höhe der vorzunehmenden Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen oder von der Höhe der auf den Betrieb des Hallenbades entfallenden und von der Gemeinde auszugleichenden Verluste des laufenden Bäderbetriebes haben.

* * *

T-05-01Kostendeckungsvorschlag

1

" Mit Urteil vom 12.3.2004 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen den Beschluss des Beklagten vom 31.1.2002 festzustellen, das zum Eigenbetrieb "Heidebad" der Gemeinde Sch gehörende Hallenbad ab dem 1.4.2002 zu schließen. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil kann nicht entsprochen werden.

2

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren begrenzt, rechtfertigt die erstrebte Rechtsmittelzulassung weder auf der Grundlage der von ihm angeführten Zulassungstatbestände des § 124 Abs.2 Nrn.1 und 2 VwGO noch in Anwendung von § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO, auf den sich der Kläger ebenfalls beruft.

3

Das gilt zunächst, soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, dem Bürgerbegehren stehe der Unzulässigkeitstatbestand des § 21a Abs.4 Nr.3 KSVG entgegen, und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung sowie besondere Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutsamkeit der Sache unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geltend macht. Der Kläger übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bürgerbegehrens mit § 21a Abs.4 Nr.3 KSVG zwar erörtert, aber nicht abschließend entschieden hat. Das zeigen bereits die einleitenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens anhand des Ausschlusskatalogs des § 21a Abs.4 KSVG. Dort heißt es, bevor § 21a Abs.4 Nr.3 KSVG näher abgehandelt wird: "Der Durchführung des Bürgerbegehrens. dürfte hier allerdings bereits der Negativkatalog des § 21a Abs.4 KSVG entgegenstehen" (Seite 15 des Urteilsabdruckes). Diese eine abschließende Festlegung vermeidende Formulierung findet sich dann mehrfach im weiteren Gang der Erörterung ("Deshalb dürfte das Negativmerkmal des § 21a Abs.4 Nr.3 auch dann erfüllt sein." sowie "Mithin dürften vorliegend ganz wesentliche, wenngleich mittelbare Auswirkungen. dazu führen, dass jedenfalls das Negativmerkmal des § 21a Abs.4 Nr.3 KSVG erfüllt ist." - jeweils Seite 17 des Urteilsabdrucks -). Dass sich das Verwaltungsgericht einer definitiven Aussage zur Vereinbarkeit des Bürgerbegehrens mit § 21a Abs.4 Nr.3 KSVG enthalten hat, belegt schließlich der Satz, "Letztlich kann dies aber offen bleiben" (Seite 18 des Urteilsabdrucks), mit dem es im Anschluss an die Erörterung von § 21a Abs.4 Satz 3 KSVG die Prüfung der Frage einleitet, ob das Bürgerbegehren den Anforderungen von § 21a Abs.2 Satz 2 KSVG Rechnung trägt.

4

Handelt es sich danach bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit des Bürgerbegehrens mit § 21a Abs.4 Nr.3 KSVG nicht um ein entscheidungstragendes Element des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Problematisierung dieser - sich endgültiger Aussagen gerade enthaltenden - Erörterung die Zulassung der Berufung nicht herbeigeführt werden.

5

Gestützt hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage hingegen auf die Erwägung, das umstrittene Bürgerbegehren sei deswegen unzulässig, weil es keinen den Anforderungen von § 21a Abs.2 Satz 2 KSVG genügenden Kostendeckungsvorschlag enthalte. Die hier gegen erhobenen Einwendungen des Klägers führen indes ebenfalls nicht zu der erstrebten Rechtsmittelzulassung. Denn bereits jetzt steht, ohne dass es noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens und in dessen Rahmen der Beantwortung rechtsgrundsätzlicher Fragen bedarf, fest, dass das Verwaltungsgericht das in Rede stehende Bürgerbegehren zu Recht unter dem Gesichtspunkt von § 21a Abs.2 Satz 2 KSVG beanstandet und aus diesem Grunde die mit der Klage erstrebte Feststellung abgelehnt hat.

6

Nach der zuletzt genannten Regelung muss das Bürgerbegehren unter anderem einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Außerdem muss es nach näherer Maßgabe von § 21a Abs.3 KSVG von einer bestimmten Anzahl von Bürgern unterzeichnet sein. Es liegt auf der Hand, dass das Erfordernis eines nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Kostendeckungsvorschlages den Zweck verfolgt, den zur Unterzeichnung aufgerufenen Bürgerinnen und Bürgern die unter Umständen erheblichen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme, aber auch ihre Verantwortung im Hinblick darauf bewusst zu machen, dass der mittels eines zulässigen Bürgerbegehrens herbeigeführte Bürgerentscheid gemäß § 21a Abs.7 Satz 1 KSVG einem Gemeinderatsbeschluss gleichsteht und vor Ablauf von zwei Jahren nur unter qualifizierten Voraussetzungen abgeändert werden kann (§ 21a Abs.7 Satz 3 KSVG). Diese Zweckbestimmung lässt sich § 21a KSVG ohne weiteres entnehmen. Über sie besteht denn auch Einigkeit in der vom Verwaltungsgericht bereits zitierten Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Regelungen in den Gemeindeordnungen anderer Länder und in der von ihm gleichfalls angeführten Literatur. Aus dem offenkundigen Zweck der gesetzlichen Regelung hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung und Literatur abgeleitet, dass die geforderte Aussage über die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme transparente und vertretbare Angaben verlangt. Dem Verwaltungsgericht ist ferner jedenfalls für den Regelfall und auch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt darin beizupflichten, dass dem nur Rechnung getragen ist, wenn der Vorschlag zum einen die zu erwartenden Kosten der begehrten Maßnahme, bei künftigen Kosten auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Prognose, und zum anderen die zu ihrer Deckung vorgesehenen Mittel angibt und beziffert. Das zeigt schon der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in dem von "Deckung der Kosten" die Rede ist und der dadurch deutlich macht, dass der Vorschlag grundsätzlich zwei Elemente umfassen muss: Eine Aussage über die Kosten der erstrebten Maßnahme und eine Aussage über ihre Deckung. Ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen auf die regelmäßig gebotene nähere Konkretisierung der Kosten verzichtet werden kann, etwa wenn sie der zu ihrer Deckung vorgeschlagene Betrag eindeutig und für jedermann offenkundig übersteigt, kann dahinstehen. Denn von einer solcher Sondersituation kann bei der hier den Gegenstand des Bürgerbegehrens bildenden Maßnahme der Weiterführung des gemeindlichen Hallenbades keine Rede sein. Diese Maßnahme ist gerade unter dem Kostenaspekt nicht zuletzt deshalb recht komplex, weil sie zum einen - einmalige - Herstellungs- bzw. Renovierungsaufwendungen und zum anderen wiederkehrende jährliche Folgekosten (Aufwendungen zur Deckung der Defizite aus dem laufenden Betrieb des Bades) mit sich bringt. Für sie gilt nicht nur unter dem Aspekt der gebotenen Transparenz, sondern auch mit Blick auf das in § 21a Abs.2 Satz 2 KSVG enthaltene Erfordernis, der Kostendeckungsvorschlag müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar sein, wie auch sonst für den Regelfall, dass das Bürgerbegehren die zu erwartenden Kosten (gegliedert in einmalige Herstellungs- und Anschaffungskosten und prognostisch abzuschätzende laufende Kosten) beziffert und ihnen - ebenfalls beziffert - die vorgeschlagenen Deckungsbeträge gegenüberstellt. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Anforderungen an die Bezifferung der zu erwartenden Kosten und Deckungsbeiträge nicht überspannt werden dürfen, sondern insoweit, nicht zuletzt, um den Prognosen von der Natur der Sache her innewohnenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, in der Größenordnung vertretbare, nicht völlig unplausible oder willkürliche Kostenschätzungen als ausreichend anzusehen sind, ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der vom Kläger unterbreitete Vorschlag den gesetzlichen Anforderungen eindeutig nicht genügt. Er enthält, was das Verwaltungsgericht mit Recht in den Vordergrund gestellt hat, keinerlei Angaben zu Art und Höhe der zu erwartenden Kosten

7

    vgl zu diesem Erfordernis auch OVG Münster, Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 203/02 - NVwZ - RR 2003, 584, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.8.2003 - 10 ME 82/03 - NVwZ-RR 2004, 62, jeweils zu den § 21a Abs.2 Satz 2 KSVG inhaltsgleichen Regelungen des nordrheinwestfälischen und des niedersächsischen Kommunalrechts.

8

Der Vorschlag des Klägers beschränkt sich vielmehr darauf, teils beziffert, teils unbeziffert Vorschläge zur Deckung dieser der Höhe nach ungenannt bleibenden Kosten zu unterbreiten. Dadurch fehlt es nicht nur an einer nachvollziehbaren - bezifferten - Aussage über Art und Höhe der zu erwartenden Kosten, die es den angesprochenen Bürgerinnen und Bürgern ermöglichte, sich ihre eigene Meinung darüber zu bilden, ob die Annahmen des Bürgerbegehrens realistisch sind. Es bleibt ferner unklar, wie hoch die Beträge sind, die nach Einschätzung des Bürgerbegehrens zur Kostendeckung aufgebracht werden können, und ob diese ausreichen. Dass dem Kläger, dem Angaben über die Investitionen für den Umbau des Kulturhauses in H. und die Ersparnisse bei Einstellung des Ringbusverkehrs möglich waren, nicht in der Lage gewesen wäre, Angaben zu den zu erwartenden Kosten der Fortführung des Hallenbades zu machen, ist im Übrigen weder aufgezeigt noch erkennbar, zumal ein von einem seiner Vertretungsberechtigten ausgearbeitetes und mit der Klageschrift vorgelegtes "Konzept zur Erhaltung des Hallenbades" hierzu Zahlen nennt. Auch kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die - bezifferten - Deckungsvorschläge (Einsparungen durch den Verzicht auf den Umbau des Kulturhauses H und auf den Ringbus "Primsschnurrer") erhielten gleichsam immanent die Aussage, dass mit diesen Beträgen die zu erwartenden Kosten des Weiterbetriebes des Hallenbades gedeckt werden könnten. Denn einer solchen Aussage fehlt es ohne eine vertretbare Abschätzung der Höhe der zu erwartenden Kosten an der gebotenen Transparenz und Nachvollziehbarkeit. So durfte der Kläger beispielsweise nicht unterstellen, dass die zur Unterzeichnung aufgerufenen Bürgerinnen und Bürger Kenntnisse von der Höhe der vorzunehmenden Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen oder von der Höhe der auf den Betrieb des Hallenbades entfallenden und von der Gemeinde auszugleichenden Verluste des laufenden Bäderbetriebes haben. Dass hier die gebotene Transparenz und Nachvollziehbarkeit fehlt, wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass der Kläger zur Deckung der laufenden Kosten des Betriebes des Hallenbades auf mögliche Ersparnisse in Höhe von 74.000,-- Euro durch Einstellung des Ringbusverkehrs verweist, während nach Angaben des Beklagten jährlichen Einnahmen aus dem Betrieb des (Frei- und Hallenbad umfassenden) Heidebades in Höhe von 80.000,-- Euro Ausgaben (ohne Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten) in Höhe von 550.000,-- Euro gegenüberstanden, von denen zwischen 55 % bis 59 % (rund 258.000,-- Euro bis 277.000,-- Euro) auf den Betrieb des Hallenbades entfielen. Hinzu kommt vorliegend, dass zur Kostendeckung außer den beiden - bezifferten - Vorschlägen auch zwei Ansätze - "zum Beispiel Investor suchen, Sauna, Solarium" und "Einsparungen durch eine Straffung der Organisation des Bäderbetriebes" - angeführt werden, bei denen völlig offen bleibt, welche Deckungsbeiträge der Kläger realistischer Weise erwartet. Der Hinweis in dem Bürgerbegehren, diese "zur Finanzierung der Maßnahme" unterbreiteten Vorschläge seien der Gemeindeverwaltung bekannt, vermag die insoweit gebotene Angabe nicht zu ersetzen, denn wie bereits dargelegt, besteht der Zweck des nach § 21a Abs.2 Satz 2 KSVG geforderten Vorschlages zur Deckung der zu erwartenden Kosten darin, den zur Unterzeichnung des Bürgerbegehrens aufgerufenen Bürgerinnen und Bürgern die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme vor Augen zu führen. Auch bleibt ohne Abschätzung der Höhe der zu erwartenden Kosten letztlich unklar, ob der Kläger von einer Kostendeckung durch die bezifferten Deckungsvorschläge ausgeht oder weitere Deckungsbeiträge durch die - unbezifferten - Vorschläge für erforderlich hält. Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Kostendeckungsvorschlag des Klägers weder Aussagen über die Höhe der zu erwartenden Kosten enthält, noch - mangels Bezifferung der finanziellen Auswirkungen eines Teiles seiner Vorschläge - erkennen lässt, welche Höhe die Deckungsbeiträge letztlich erreichen sollen, mit denen er kalkuliert. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Bürgerbegehren mangels eines den Anforderungen des § 21a Abs.2 Satz 2 KSVG genügenden Kostendeckungsvorschlages für unzulässig erachtet.

9

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist demnach kein Raum.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs.1 Satz 2, 14, 25 Abs.2 GKG in der bis zum 1.7.2004 geltenden Fassung, die hier noch Anwendung findet, weil der Zulassungsantrag am 23.4.2004 und damit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.7.2004 bei Gericht eingegangen ist (vgl Art.1 § 72 Nr.1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl.I, Seite 718).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Auszug aus OVG Saarl B, 17.01.05, - 3_Q_34/04 -, EsG,  Abs.1 ff

§§§

05.005 Dienstunfall
 
  • OVG Saarl, U, 17.01.05, - 1_R_14/04 -

  • SKZ_05,290/15 (L)

  • BBG_§_79; GG_Art.3 Abs.1; BeamtVG_§_31

 

Erleidet ein Beamter nach einem Dienstreiseunfall im Rahmen einer privaten Nutzung seines Fahrzeuges einen weiteren Unfallschaden, so kann er für den sich daraus ergebenden zusätzlichen Rückstufungsschaden in der Fahrzeugvollversicherung keinen Anspruch von seinem Dienstherrn beanspruchen.

§§§


05.006 Prozessunfähigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 18.01.05, - 2_Q_1/05 -

  • SKZ_05,286/2 (L)

  • BGB_§_104; VwGO_§_62, VwGO_§_86, VwGO_§_138 Nr.3 +4; ZPO_§_56

 

1) Die Behandlung eines nach Maßgabe des § 62 Abs.1 Nr.2 VwGO und der insoweit in Bezug genommenen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) wegem einer geistigen Erkrankung prozessunfähigen Beteiligten als prozessfähig vermag allgemein nicht nur einen Verstoß gegen das Verbot gerichtlicher Sachentscheidung gegenüber in dem jeweiligen Verfahren gesetzlich nicht ausreichend vertretenen Personen (§ 138 Nr.4 VwGO), sondern in bestimmten Fällen auch eine Verletzung des Gebots der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht zu begründen (hier verneint).

 

2) Auch wenn nach Maßgabe der §§ 62 Abs.4 VwGO, 56 ZPO Mängel der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind und ernstzunehmende Zweifel aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall eine weitere Aufklärung gebieten könnten, gilt für da verwaltungsprozessuale Verfahren, dass nach der Lebenserfahrung das Ausmaß der Geisteskrankheit erreichende gesundheitliche Störungen Ausnahmeerscheinungen sind, so dass die Gerichte zunächst im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit eines Beteiligten auszugehen haben.

 

3) Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von weiteren Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs.2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann demgemäß grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen.

§§§


05.007 Fahreignungsgutachten
 
  • OVG Saarl, B, 18.01.05, - 1_W_43/04 -

  • SKZ_05,296/37 (L)

  • StVG_§_3; FeV_§_46

 

Auf ein im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchtung erstelltes positives Fahreignungsgutachten kann sich der Untersuchte dann micht mehr berufen, wenn er auf diesbezügliche Befragung den Konsum von Alkohol, der bei ihm kurze Zeit vor der Untersuchung zur Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 2,02 Promille geführt hatte, vorsätzlich verschwiegen hat.

§§§


05.008 Einschreitensbefugnis
 
  • OVG Saarl, B, 25.01.05, - 1_Q_51/04 -

  • SKZ_06,91 -93

  • (96) (SL) LBO_§_61 Abs.2, (04) LBO_§_57 Abs.2

 

Die bauaufsichtliche Einschreitensbefugnisse (§§ 82, 57 Abs.2 LBO 2004) unterliegen, anders als subjektive Abwehrrechte eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, nicht der Verwirkung. Ein längeres Untätigbleiben der Behörde angesichts anerkannter baurechtswidriger Zustände löst daher keine Bindungswirkung oder gar Duldungspflichten im Rahmen der Betätigung des Einschreitensermessens aus.

§§§


05.009 Fortsetzungsfeststellungsklage
 
  • OVG Saarl, B, 25.01.05, - 1_Q_90/03 -

  • SKZ_05,290/16 (L)

  • VwGO_§_58 Abs.2, VwGO_§_113 Abs.1 S.4; BRRG_§_126 Abs.3

 

1) Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn die im Streit befindliche Dienstpostenübertragung bereits vor Eintritt eines erleidigenden Ereignisses formell bestandskräftig war.

 

2) Der Dienstherr kann einem Beamten im Wege der Umsetzung aus jedem sachlichen Grund einen anderen Dienstposten übertragen, sofern er seinem statusrechtlichem Amt entsprechend eingesetzt wird und seine Verwendung auf dem neuen Dienstposten nicht maßgeblich durch Ermessensmissbrauch geprägt, insbesondere nicht willkürlich ist.

§§§


05.010 Untersuchungsverweigerung
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.05, - 1_W_44/04 -

  • SKZ_05,295/38 (L)

  • StVG_§_3; FeV_§_46, FeV_§_11

 

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein unmittelbar nach dem Führen eines Kraftfahrzeuges erfolgter Sturz mit Entzugserscheinungen nach langjähriger Alkoholabhängigkeit zusammenhängen kann, so besteht ausreichende Veranlassung zur Überprüfung der Kraftfahreignung mittels medizinischer Begutachtung durch einen Amtsarzt oder durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation.

§§§


05.011 Obdachloseneinweisung
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.05, - 3_W_3/05 -

  • SKZ_05,295/35 (L)

  • SPolG_§_6, SPolG_§_46; GG_Art.14

 

Zu den Fragen der Zumutbarkeit eines Obdachlosenquartiers unter dem Aspekt menschenwürdiger Unterbringung und eines eventuellen zweimaligen kurzfristigen Umzugs sowie zu der grundsätzlichen Dauer einer Einweisung.

§§§


05.012 Disziplinarverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 02.02.05, - 1_R_2/04 -

  • = EsG

  • BDG_§_42 Abs.2 S.1; BDG_§_19 Abs.1 S.1

 

Die Einbeziehung eines in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigten disziplinaren Vorwurfs in die Widerspruchsentscheidung verstößt gegen die Vorschrift des § 42 Abs.2 Satz 1 BDG, die es der Widerspruchsbehörde im Zusammenwirken mit § 19 Abs.1 Satz 1 BDG verbietet, den in der Disziplinarvefügung vorgeworfenen Sachverhalt auf weitere disziplinarrechtlich erhebliche Verhaltensweisen auszudehnen; dies gilt wegen der Maßgeblichkeit der Disziplinarverfügung und ihrer Begründung auch für den Fall, dass die in Rede stehende - in der Disziplinarverfügung nicht angeschuldigte - Verhaltensweise Gegenstand der Einleitungsverfügung war.

§§§


05.013 Doppelhaus
 
  • OVG Saarl, B, 09.02.05, - 1_W_1/05 -

  • SKZ_05,292/28 (L) = EsG

  • VwGO_§_80a Abs.1 Nr.2, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5 S.1; BauNVO_§_16 Abs.2 Nr.3, BauNVO_§_15; BauGB_§_31 Abs.2;

 

1) Lassen sich die hauptsachebezogenen Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Es ist hingegen auch in dem Zusammenhang nicht die Sache des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Rechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben zu verhindern.

 

2) Aus Sicht des Bauherrn (Bauerlaubnisnehmers) günstige Rechtsänderungen, die nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft treten, sind im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens zu berücksichtigen.

 

3) Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in einem Bebauungsplan begründet als Konkretisierung des zulässigen Maßes baulicher Nutzung im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.

 

4) Die Festsetzung der Hausform Doppelhaus in der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan entfaltet nicht per se in jedem Fall nachbarschützende Wirkung, sondern nur insoweit, als sie ein nachbarliches Austauschverhältnis zwischen dem Eigentümer des Baugrundstücks und dem sich konkret gegen das Bauvorhaben wendenden Nachbarn begründet, also regelmäßig im Verhältnis der Eigentümer der die beiden Doppelhaushälften tragenden Grundstücke zueinander.

 

5) Betrifft eine Befreiung nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs.2 BauGB ergeben.

 

6) Eine geringe Größe des Nachbargrundstücks bildet einen situationsbedingten Lagenachteil, der bei der Beurteilung der Frage der "Rücksichtslosigkeit" des bekämpften Bauvorhabens keine entscheidende Rolle spielen kann.

§§§


05.014 Prüfungsrücktritt
 
  • OVG Saarl, B, 09.02.05, - 3_Y_23/04 -

  • SKZ_05,295/33 (L)

  • PrüfO VWL

 

Ein Prüfungsrücktritt rund ein halbes Jahr nach der Prüfung in Kenntnis des negativen Ergebnisses ist nicht unverzüglich im Sinne der Prüfungsordnung.

§§§


05.015 Beförderungsmaßnahme
 
  • OVG Saarl, B, 11.02.05, - 5_P_1/04 -

  • = EsG

  • SPersVG_§_80 Abs.1 a Nr.6; SPersVG_§_83 Abs.1 Nr.4

 

Eine vorverlagerte mitbestimmungspflichtige Beförderungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn der geschaffene Beförderungsdienstposten mit dem bisherigen Stelleninhaber ohne Veränderung des Tätigkeitsfeldes besetzt wird, mithin dieselbe, aber höherwertige Tätigkeit zur Beförderungserprobung stattfindet.

§§§


05.016 Fristsache
 
  • OVG Saarl, B, 16.02.05, - 1_Q_60/04 -

  • SKZ_05,286/3 (L)

  • VwGO_§_60; VwZG_§_3 Abs.3; ZPO_§_178

 

1) Seit dem 01.07.02 ist die Zustellung auch an eine in den Geschäftsräumen eines Rechtsanwalts tätige Reinigungskraft zulässig.

 

2) Wenn einem Rechtsanwalt in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, muss er sich selbst Gewissheit über den Fristablauf verschaffen.

§§§


05.017 Anliegerbeiträge
 
  • OVG Saarl, B, 16.02.05, - 1_Q_1/05 -

  • SKZ_05,297/43 (L) = EsG

  • (78) KAG_§_8, KAG_§_12 Abs.1 Nr.4 lit.b, Nr.5 lit.a; AO_§_163, AO_§_227

 

1) Die in einem im Jahre 1969 abgeschlossenen Eingemeindungsvertrag getroffene Regelung, in der bisher selbständigen Gemeinde würden künftig keine "Anliegerbeiträge" erhoben, bezieht sich ausschließlich auf Beiträge nach dem preußischen Anliegerbeitragsrecht und nicht auch auf Beiträge nach § 8 KAG 1978.

 

2) Ein Vertrag, in dem eine Gemeinde einem Grundstückseigentümer ohne jede Gegenleistung eine Beitragsfreistellung zusagt, ist grundsätzlich nichtig.

 

3) Aus einer rechtsunwirksamen Zusage der Gemeinde, einen bestimmten Beitrag nicht zu erheben, kann ausnahmsweise die Pflicht zu einem Billigkeitserlass folgen; Voraussetzung dafür ist aber, dass der Pflichtige bei Anwendung aller Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet war, auf die Verbindlichkeit der Zusage vertrauen durfte und dieses Vertrauen zur Grundlage geschäftlicher Dispositionen gemacht hat.

 

4) Der Anspruch auf einen Billigkeitserlass lässt die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt; er kann nur mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.

§§§


05.018 Sachaufklärung
 
  • OVG Saarl, B, 18.02.05, - 1_Q_64/04 -

  • SKZ_05,286/4 (L) = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5

 

Das VG ist zu einer weiteren Sachaufklärung "ins Blaue hinein" nicht verpflichtet, wenn der Kläger bei Vorliegen eines plausiblen betriebsärztlichen Gutachtens und in der Akte dokumentierter erfolgloser Versuche zur Findung einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit nach dem negativen Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO kommentarlos auf mündliche Verhandlung verzichtet.

§§§


05.019 Beihilfe-Wahlleistungen
 
  • OVG Saarl, B, 18.02.05, - 1_Q_68/04 -

  • SKZ_05,290/17 (L) = EsG

  • SBG_§_98 S.4; BhVO_§_5 Abs.1 Nr.1, BhVO_§_5 Abs.1 Nr.2

 

1) Für den Ausschluss von Beihilfe für Wahlleistungen kommt es nicht darauf an, ob der Beamte bei Abschluss des Klinikvertrages erkennt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen wird.

 

2) Der allgemeine Hinweis der Beihilfefestsetzungsstelle auf die Rechtslage stellt keine Zusicherung der Beihilfegewährung für Wahlleistungen dar und beinhaltet keine Verletzung der Fürsorgepflicht, die zum Schadensersatz für die nicht gewährte Beihilfe für die Wahlleistungen führt.

§§§


05.020 Ausweisungsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 22.02.05, - 2_Q_53/04 -

  • SKZ_05,298/49 (L)

  • AufenthG_§_1 Abs.2, AufenthG_§_102; AuslG_§_47, AuslG_§_48; VwGO_§_65; GG_Art.3 ; EMRK_Art.8

 

1) Der deutsche Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers ist in einem gegen die Ausweisungsverfügung geführten Anfechtungsprozess nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs.2 VwGO).

 

2) Bei einem Ausländer, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser in familiären Gemeinschaft lebt, ist im Falle der Verwirklichung eines so genannten Ist-Ausweisungstatbestands (§ n47 Abs.1 AuslG) ungeachtet eines sich aus den §§ 4 Abs.1 Nr.4, 47 Abs.3 AuslG ergebende besonderen Ausweisungsschutzes eine Ausweisung dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen des § 4 Abs.2 AuslG in Ansehung des Schutzes von Ehe und Familie keine über den "Normalfall" hinausgehenden besonderen Umstände, wie etwa eine Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seines Ehepartners feststellbar sind, die ausnahmsweise die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Härtefalls rechtfertigen.

§§§


05.021 Asylrecht-Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 28.02.05, - 2_Q_11/05 -

  • SKZ_05,298/50 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.2; AufenthG_§_60 Abs.7

 

1) Ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und auch keine solche von grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.

 

2) Die Rechtsmittelbeschränkung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht, dass - anders als in Allgemeinverfahren (vgl insoweit § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) - nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Geltendmachung der angeblichen "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.

§§§


05.022 Abstandsflächenunterschreitung
 
  • OVG Saarl, U, 28.02.05, - 1_R_9/04 -

  • SKZ_05,297/44 (L)

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_77; SGebG Nr.27.2.2

 

1) Der für die Berechnung der Gebühr nach Ziffer 27.2.2. GebVerzBauaufsicht (1996) für die Befreiung von der Verpflichtung zur Freihaltung von Abstandsflächen maßgebende "Flächenvorteil" bezieht sich auf die hinsichtlich ihrer Tiefe in Anlehnung an die Wandhöhe zu ermittelnden Abstandsflächen, nicht auf die Grundfläche des dispensierten Bauvorhabens.

 

2) Zumindest in den Fällen einer baulichen Erweiterung vorhandener Gebäude, in denen bereits der Altbestand auf der Grundlage einer Befreiung vom Abstandsflächengebot oder früheren Bauwichvorschriften bauaufsichtsbehördlich zugelassen wurde, ist die Gebühr nicht durch eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des nach Ausführung der Erweiterung entstehenden Gebäudes in seiner Gesamtheit, sondern bezogen auf das durch den Ambau ausgelöste zusätzliche Befreiungserfordernis zu ermitteln.

 

3) Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten spricht dem gegenüber vieles dafür, in Fällen, in denen ein zuvor privilegiertes Grenzgebäude in einer die materiellen Privilegierungsanforderungen überschreitenden Weise verändert, umgebaut oder auch nur einer anderen Nutzung zu geführt wird, gebührenrechtlich eine (erstmalige) Gesamtbetrachtung der Anlage in Bezug auf das Abstansflächengebot vorzunehmen.

§§§


05.023 Rundfunkgebühren-Befreiung
 
  • OVG Saarl, B, 09.03.05, - 3_Y_4/05 -

  • SKZ_05,298/45 (L)

  • BefreiungsVO_§_1 Abs.1 S.1 Nr.6, BefreiungsVO_§_5 Abs.3

 

Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage von § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.6 BefreiungsVO, zu der jedenfalls die schlüssige, detaillierte und vollständige Darstellung der Einnahmen sowie - je nach den Gegebenheiten des konkreten Falles - auch die Gegenüberstellung der Ausgaben gehört, ist zunächst einmal Sache des Antragstellers, und es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte dies Obliegenheit durch Maßnahmen der Sachaufklärung zu ersetzen.

§§§


05.024 Vorwegnahme-Hauptsache
 
  • OVG Saarl, B, 10.03.05, - 1_W_45/04 -

  • SKZ_05,286/5 (L)

  • VwGO_§_123; GG_Art.19 Abs.4

 

Mit Blick auf Art.19 Abs.4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch einstweilige Anordnung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung kurzfristig notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteiles für den Antragssteller unzumutbar wären, wobei jedoch ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen muss.

§§§


05.025 Bürgermeisterwahl
 
  • OVG Saarl, B, 14.03.05, - 3_Q_49/04 -

  • SKZ_05,288/13 (L)

  • GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.21; KWG_§_2 Abs.1, KWG_§_47 Abs.1, KWG_§_48 Abs.3, KWG_§_72; StGB_§_108

 

1) Die örtliche Untergliederung einer politischen Partei ist keine im Bürgermeisterwahlkampf zur Neutralität verpflichtete amtliche Stelle.

 

2) Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht amtlicher Stellen in Wahlkämpfen liegt nicht darin, dass ein Bürgermeisterkandidat in Wahlaufrufen auf seine langjährige Tätigkeit als Ortsvorsteher und als Gemeinderatsmitglied und auf seine Verdienste in diesen Ämtern hinweist.

 

3) Ein Bürger, der sich mit einer Anzeige in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt einer Gemeinde während des Bürgermeisterwahlkampfes zur Wort meldet, auf die anstehende Bürgermeisterwahl sowie auf die Gelegenheiten zur Kandidatenauswahl hinweist und sich zu Eignung und Leistung der Kandidaten äußert, schaltet sich aus eigenem Antrieb in den Wahlkampf ein und lässt sich auch auf die Bedingungen des Wahlkampfes ein.

 

4) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Ehrenschutz bei Äußerungen, die im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen im Wahlkampf fallen, in aller Regel zugunsten des Rechtsguts der Meinungsfreiheit ausfällt.

 

5) Die Grenze des insoweit Zulässigen ist bei der so genannten Schmähkritik zu ziehen, die keinen Bezug mehr zur Sache aufweist, sondern in erster Linie auf die vorsätzliche Kränkung des Gegners abzielt.

 

6) Persönliche Angriffe auf die Person eines Bürgers, der sich in den Wahlkampf eingeschaltet hatte, selbst wenn sie den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen sollten, keine zur Ungültigkeit der Wahl führenden Eingriffe in die Wahlfreiheit dar.

§§§


05.026 Belastungstörung
 
  • OVG Saarl, B, 15.03.05, - 1_Q_8/05 -

  • SKZ_05,299/51 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; Aufenthg_§_60 aBS.7; AuslG_§_53 Abs.6; VwGO_§_138 Nr.3; GG_Art.103 Abs.1

 

1) Die Gerichte sind nach dem Gebot einer Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen und eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts (Art.103 Abs.1 GG) ist nach gesicherter Rechtsprechung erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eine Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt also nur dann vor, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen einschließlich gestellter Beweisanträge erkennbar übergangen hat.

 

2) Ob die rechtliche Bewertung des von den Beteiligten unterbreiteten Sachverhalts - hier bezogen auf die Frage des Vorliegens eines geltend gemachten Abschiebungshindernisses wegen psychischer Erkrankung des Ausländers - vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen worden ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts, insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.

§§§


05.027 Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 15.03.05, - 2_W_5/05 -

  • SKZ_05,299/53 (L)

  • AsylVfG_§_31 Abs.3, AsylVfG_§_42; Aufenthg_§_60 Abs.7; VwGO_§_80, VwGO_§_123

 

1) Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.05 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger Asylbewerber den Einwand zielstaatenbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 AufenthG, vormals § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs.3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen auch für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatenbezogener Gefahren nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt geltend machen und erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber beim Vollzug der Abschiebung an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005).

§§§


05.028 Belastungstörung (PTBS)
 
  • OVG Saarl, B, 15.03.05, - 1_Q_9/05 -

  • SKZ_05,299/52 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; Aufenthg_§_60 Abs.7;

 

1) Das Vorliegen von Abschiebungsshindernissen iSd § 60 Abs.7 AufenthG wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigung - hier posttraumatische Belastungsstörung - ist nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, nämlich de konkreten Krankheitsbilds und eventuell benötigter Medikamente, zugänglich, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann und dem Rechtsstreit von daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG zu verleihen vermag.

 

2) Ob der Einzelfall insoweit vom Verwaltungsgericht im Ergebnis "richtig" gewürdigt worden ist, hat Bedeutung allein für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung der Berufung in Asylsachen nicht rechtfertigen könnte. Die Rechtsmittelbeschränkung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht vielmehr, dass - anders als in Allgemeinverfahren (vgl insoweit § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) - nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbeweber allein unter Geltendmachung auf die angebliche "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.

§§§


05.029 LPL-Apherese
 
  • OVG Saarl, B, 17.03.05, - 1_Q_27/04 -

  • SKZ_05,290/18 (L)

  • SBG_§_98

 

Bei der LDL-Apherese zur Behandlung von Tinnitus handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode.

§§§


05.030 Bioresonanztherapie
 
  • OVG Saarl, B, 24.03.05, - 1_Q_35/04 -

  • SKZ_05,290/19 (L) = EsG

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3

 

Bei Behandlungen mittels Bioresonanztherapie ist die Versagung einer Beihilfe aufgrund nicht gegebener wissenschaftlicher Anerkenung dieser Behandlungsmethode aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

§§§


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