2004   (1)  
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04.001 Republik Libanon
 
  • OVG Saarl, B, 09.01.04, - 3_Q_53/02 -

  • SKZ_05,78/58 (L)

  • AuslG_§_51, AuslG_§_53

 

Wegen ehemaliger Zugehörigkeit zur SLA haben Asylbewerber libanesischer Nationalität, die deswegen bereits staatlicherseits verurteilt wurden, aktuell und absehbar nicht mit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Hisb'Allah und der im Libanon operierenden syrischen Kräfte zu rechnen.

§§§


04.002 Anschlussgebühren
 
  • OVG Saarl, B, 13.01.04, - 1_W_47/03 -

  • SKZ_05,76/52 (L)

  • KAG_§_8

 

Es ist naheliegend, dass die Gemeinde als Ortsgesetzgeber auch solche Grundstücke der Kanalbaubeitragspflicht unterwerfen darf, bezüglich derer früher die Voraussetzungen für die Erhebung einer Kanalanschlussgebühr nach § 4 PreußKAG erfüllt waren, eine entsprechende Heranziehung aber - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist.

§§§


04.003 Schadensersatz
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.04, - 1_Q_2/03 -

  • SKZ_05,66/4 (L) = EsG

  • BBG_§_79;

 

1) Der Beamte, der für den Weg zum oder vom Dienst nach Hause ein privates Kraftfahrzeug benutzt, hat sich selbst um eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit zu bemühen. Das Abstellen des Fahrzeugs auf einem geeigneten - auch behördeneigenen - Parkplatz liegt von daher vor dem Beginn der Dienstausübung und erfolgt nicht in Ausübung des Dienstes.

 

2) Die Schutzpflicht des Dienstherrn erfasst nur diejenigen Sachen des Beamten, die dieser notwendig und im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt. Der Dienstherr braucht, vorbehaltlich weiter gehender Selbstbindung des Ermessens, nicht für etwaige Diebstähle oder trotz verkehrssicheren Zustands eines Parkplatzes eintretende Schäden aufzukommen.

 

3) Gewährt der Dienstherr durch eine Verwaltungsvorschrift bei gezielten Gewaltakten, die mit der dienstlichen Stellung des Beamten im Zusammenhang stehen, Schadensersatz, so ist der Beamte für die anspruchsbegründenden Tatsachen in vollem Umfang beweispflichtig.

§§§


04.004 Aussetzung des Verfahrens
 
  • OVG Saarl, B, 19.01.04, - 1_Y_9/03 -

  • SKZ_05,66/1 (L)

  • VwGO_§_94 VwGO; GG_Art.103

 

Der Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens kommt besondere Bedeutung zu, weil § 94 VwGO das Gericht ermächtigt, einen Verfahrensstillstand auch gegen den Willen von Beteiligten herbeizuführen.

§§§


04.005 Sonderbetriebsplanzulassung
 
  • OVG Saarl, B, 20.01.04, - 2_W_59/03 -

  • SKZ_05,81/76 (L) = EsG

  • GKG_§_13, GKG_§_25

 

Der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbierende Streitwert für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine bergrechtliche Sonderbetriebsplanzulassung ist regelmäßig mit 10.000,- Euro zu bemessen (vgl auch den Beschluss des 9.Senats vom 15.7.1996 - 9 W 1/96 -). An der hiervon abweichenden Praxis der Streitwertbemessung im Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 - wird nicht mehr festgehalten.

§§§


04.006 ärztliche Approbation
 
  • OVG Saarl, B, 21.01.04, - 1_W_29/03 -

  • SKZ_05,74/40 (L) = NJW_04,2033 = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; BÄO_§_6 Abs.1 Nr.1

 

Zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs des Ruhens der ärztlichen Approbation bedarf es wegen der Eingriffsintensität der Maßnahme, vor allem der damit verbundenen gravierenden Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen, zusätzlicher Gründe, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausschließen; erforderlich ist hierzu die Feststellung, dass jede weitere Berufstätigkeit des Arztes konkrete Gefahren für Dritte befürchten lässt. Eine derart konkrete Patientengefährdung kann im Einzelfall bei einer Einschränkung der ärztlichen Tätigkeit zu verneinen sein .

§§§


04.007 Streitwert-Auffangwert
 
  • OVG Saarl, B, 23.01.04, - 1_Y_12/03 -

  • SKZ_05,81/77 (L)

  • (aF) GKG_§_13 Abs.1

 

1) Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert (§ 13 Abs.1 Satz 2 GKG a.F.) ist nur zulässig, wenn der dem Gericht von den Beteiligten unterbreitete Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine (davon abweichende) Bewertung des es jeweiligen Klägers an dem Rechtsstreit bietet. Den Gerichten ist im Rahmen des insoweit vorrangigen § 13 Abs.1 Satz 1 GKG a.F. ein Bewertungsspielraum eröffnet, bei dessen Ausfüllung sie sich sowohl der Schematisierung als auch einer Pauschalierung bedienen dürfen.

 

2) Fordert der Kläger von einer Gemeinde Baumaßnahmen (hier an einem Weg), um Schäden an seinem Eigentum (hier durch das Abrutschen eines Hanges) vorzubeugen, so bestimmt sich sein Interesse und damit der Streitwert nicht nach dem bei den Arbeiten gegebenenfalls zu betreibenden Aufwand, sondern nach der (pauschalierend) geschätzten Höhe des möglichen Schadens.

§§§


04.008 Rückforderung überzahlter Bezüge
 
  • OVG Saarl, B, 26.01.04, - 1_Q_52/03 -

  • SKZ_05,66/5 (L)

  • BBesG_§_12; BGB_§_195, BGB_§_818 Abs.3, BGB_§_819 Abs.1 BGB

 

1) Erhält en Beamter eine zu seiner früheren Besoldungsgruppe gewährte Amtszulage nach seiner Beförderung und Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe weiter, so lässt er die gerade nach einer Beförderung gebotene Sorgfalt be der Prüfung der neuen Besoldung in besonderem Maße außer Acht, wenn er die faktische Weitergewährung der Amtszulage, die bei den Angaben über die zukünftige Besoldung in der Einweisungsverfügung nicht erwähnt ist, nicht zum Anlass einer Nachfrage bei der Besoldungsstelle nimmt.

 

2) Es ist nicht Sinn und Zweck der auf die Umstände des konkreten Einzelfalls bezogenen Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs.2 Satz 3 BBesG, die vom Gesetzgeber getroffene generelle Regelung über die Verjährung des Rückforderungsanspruchs grundsätzlich zu beseitigen.

§§§


04.009 Widerruf-Asylberechtigung
 
  • OVG Saarl, U, 26.01.04, - 1_R_26/03 -

  • SKZ_05,78/58 (L)

  • GG_Art.16a; AsylVfG_§_73; VwVfG_§_48, VwVfG_§_49; AuslG_§_51 AuslG_§_53

 

1) Beruht die Anerkennung als Asylberechtigter auf eine hierzu verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteil, so ist für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse im Widerrufsverfahren (§ 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheids, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, regelmäßig also auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, abzustellen.

 

2) Im Kosovo nach wie vor zu verzeichnende Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten können den derzeit die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK, Kfor) nicht im Sinne einer mittelbaren staatlichen Verfolgung nach Art.16a GG, §§ 51,53 Abs.4 AuslG zugerechnet werden (ebenso Beschluss vom 10.3.2004 - 1 Q 16/04 -so. Leitsatz Nr.65).

 

3) Dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist die Verpflichtung zum "unverzüglichen" Widerruf der Asylberechtigung (§ 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) nicht im Interesse des einzelnen Ausländers, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer umgehenden Beendigung der ihm nicht mehr zustehenden Rechtsposition auferlegt.

 

4) Zu der Frage einer "sinngemäßen" Anwendbarkeit der §§ 48 Abs.4 Satz 1, 49 Abs.2 Satz 2 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs.1 AsyIVfG.

§§§


04.010 Roma in Serbien
 
  • OVG Saarl, U, 26.01.04, - 1_R_27/03 -

  • SKZ_05,78/59 (L) = EsG

  • AuslG_§_53, AuslG_§_54; GG_Art.1, GG_Art.2

 

Die allgemeinen Lebensumstände der Roma in Serbien und Montenegro begründen keine sogenannte "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gebieten daher keine Zuerkennung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG unter verfassungsrechtlichen Aspekten bei Außerachtlassung der Sperrwirkung von § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG für Allgemeingefahren.

§§§


04.011 Roma in Serbien
 
  • OVG Saarl, U, 26.01.04, - 7_Q_1/03 -

  • EsG = EsG

  • BDG_§_64 Abs.2 S.1, BDG_§_3; VwGO_§_124a Abs.1 S.1

 

LB 1) Der im Gerichtsbescheid enthaltene Zulassungsausspruch für die Berufung ist unwirksam, da dem Verwaltungsgericht keine Zulassungskompetenz zusteht.

 

LB 2) § 64 Abs.2 Satz 1 BDG bestimmt in Bezug auf die Berufungszulassungskompetenz im Verständnis des § 3 BDG etwas anderes als § 124a Abs.1 Satz 1 VwGO F 2002, indem für Rechtsmittel gegen eine Disziplinarverfügung betreffende Urteile des Verwaltungsgerichts die Berufungszulassungskompetenz beim Oberverwaltungsgericht konzentriert wird.

§§§


04.012 Rechtsmittel
 
  • OVG Saarl, B, 29.01.04, - 7_Q_1/03 -

  • SKZ_05,68/13 (L)

  • BDG_§_60 Abs.1, BDG_§_64 Abs.2; VwGO_§_84 Abs.3, VwGO_§_124, VwGO_§_124a

 

Im Bundesdisziplinarrecht kann bei Klagen gegen Disziplinarverfügungen nach derzeitiger Rechtslage die Berufung nur vom Oberverwaltungsgericht zugelassen werden.

§§§


04.013 Widmung des Kanals
 
  • OVG Saarl, B, 02.02.04, - 1_Q_88/03 -

  • SKZ_05,76/53 (L)

  • KAG_§_4, KAG_§_6

 

1) Kanalbenutzungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Abwasserableitung in einen öffentlichen Kanal erfolgt. Ein Kanal ist dann Teil der öffentlichen Abwasseranlage, wenn er für diesen Zweck gewidmet ist. Diese Widmung kann stillschweigend erfolgen; hierfür reicht es beispielsweise aus, dass eine Gemeinde zwecks Weiterleitens der über mehrere Grundstücksanschlüsse zugeführten Abwässer einen Kanal herstellen lässt und unterhält.

 

2) Die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren ist nicht davon abhängig, dass die Gemeinde das über ihre öffentliche Abwasseranlage abgeleitete Abwasser einer Kläranlage zuführt.

§§§


04.014 Zurückstellung-Baugesuche
 
  • OVG Saarl, B, 02.02.04, - 1_W_1/04 -

  • SKZ_05,69/17 (L)

  • BauGB_§_14, BauGB_§_15; BauNVO_§_1, BauNVO_§_4a

 

1) Die Zurückstellung eines Baugesuchs auf der Grundlage vom § 15 BauGB erfordert unter anderem, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre erfüllt sind. Erforderlich sind demnach hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans und ein Bedürfnis, diese Planung zu sichern.

 

2) Für die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses ist es zwar regelmäßig irrelevant, ob die beabsichtigte Planung einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn bereits in dem im Zeitpunkt der Überprüfung der Veränderungssperre beziehungsweise der Zurückstellung erreichten Planungsstadium offenkundig ist, dass die konkrete Planung rechtlich nicht verwirklicht werden kann.

 

3) Für eine Planung, die vorsieht, in einem besonderen Wohngebiet die regelmäßig zugelassene Gaststättennutzung auf einen bestimmten Prozentsatz der überbauten Grundfläche in den Erdgeschossen zu beschränken, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

§§§


04.015 Widmung-Abwassereinrichtung
 
  • OVG Saarl, B, 02.02.04, - 3_Q_3/03 -

  • SKZ_05,72/27 (L) = EsG

  • KSVG_§_19 Abs.1; SWG_§_11, SWG_§_50a, SWG_§_93; WHG_§_23, WHG_§_24

 

Die Widmung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung begründet eine in Privateigentum eingreifende öffentlich-rechtliche Sachherrschaft nur, wenn dies entsprechend dem Vorbehalt des Gesetzes gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist im Wasserrecht (§§ 23, 24 WHG) der Fall, nicht aber im Recht der gemeindlichen Abwasserbeseitigung (§§ 50a, 93 SWG) und allgemein gemeindlicher Einrichtungen (§ 19 Abs.1 KSVG).

§§§


04.016 Roma-Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 05.02.04, - 1_Q_87/03 -

  • SKZ_05,78/61 (L) = EsG

  • AsylVfG_§_26a, AsylVfG_§_78; AuslG_§_51, AuslG_§_53; GG_Art.16a

 

1) Die Volksgruppe der Roma unterliegt in Serbien und Montenegro keiner - auch nicht einer mittelbaren - politischen Verfolgung.

 

2) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das am 5.3.2001 in Kraft getretene, vor allem Wehrdelikte bis zum 7.10.2000 betreffende Amnestiegesetz generell oder auch nur hinsichtlich Angehöriger ethnischer Minderheiten nicht beachtet würde. Einzelne Übergriffe nationalistisch motivierter Privater gegenüber Wehrdienstverweigerern beziehungsweise Deserteuren im Kosovokrieg (1999) bieten keinen Grund, daraus eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen herzu leiten.

 

3) Die durch die nach wie vor prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation in Serbien und Montenegro noch verschärften schwierigen allgemeinen Lebensverhältnisse der Roma rechtfertigen nicht die Zuerkennung von Abschiebungshindernissen im Einzelfall nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG unter Außerachtlassung der Sperrwirkung nach Satz 2 der Vorschrift.

§§§


04.017 Eingliederung Behinderter
 
  • OVG Saarl, B, 09.02.04, - 3_Q_16/03 -

  • SKZ_05,73/34 (L) = EsG

  • GG_Art.3 Abs.3 S.2; SchulPflG_§_6, SchulPflG_§_7; SchulPflV_§_5, SchulPflV_§_7; IntegrationsV_§_1, IntegrationsV_§_9; SchOG_§_4 Abs.4 Nr.5 und 6

 

1) Die Einschulung behinderter Schüler - integrativ - in die Regelschule oder nicht integrativ - in eine Sonderschule richtet sich primär nach der Art und dem Ausmaß der Behinderung mit dem Ziel der bestmöglichen Schulbildung.

 

2) Eine "flächendeckende" Einschränkung von körperlicher und geistiger Leistungserbringung mit blockierender Haltung in der Großgruppe spricht konkret für die Einschulung in eine Schule für Körperbehinderte, Zweig Lernbehinderte, in der speziell geschulte Lehrkräfte auf die rasche körperliche Erschöpfbarkeit der Schüler Rücksicht nehmen und die geistigen Leistungen individuell so fördern, wie es in der Grundschule als Regelschule mit großen Klassen nicht möglich ist.

§§§


04.018 Dienstherr-Regress
 
  • OVG Saarl, B, 16.02.04, - 1_Q_50/03 -

  • SKZ_05,67/6 (L) = EsG

  • SBG_§_93 Abs.1

 

1) Dem auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeugführer obliegt gegenüber dem auf den durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn befindlichen bevorrechtigten Verkehr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

 

2) Nach dem auch im öffentlichen Dienstrecht anwendbaren Rechtsgedanken des § 282 BGB trifft einen Beamten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat.

§§§


04.019 Gemeindesatzung
 
  • OVG Saarl, B, 16.02.04, - 1_Q_63/03 -

  • SKZ_05,72/28 (L)

  • KSVG_§_12; SWG_§_50, SWG_§_50a; GG_Art.14, GG_Art.80 Abs.1; SVerf_Art.104 Abs.1 S.3

 

1) Weder aus dem auf gemeindliche Satzungen von vorneherein nicht anwendbaren Art.80 Abs.1 Satz 3 GG oder sonstigem Bundesrecht noch aus dem ebenfalls ausschließlich Rechtsverordnungen betreffenden Art.104 Abs.1 Satz 3 SVerf oder aus sonstigem Landesrecht lässt sich die Verpflichtung entnehmen, in einer gemeindlichen Satzung die einschlägigen Rechtsgrundlagen anzugeben (im 95, 89).

 

2) Die in einer gemeindlichen Abwassersatzung vorgeschriebene Aufhebung von Hauskläranlagen nach Anschluss der Grundstücke an das öffentliche Kanalnetz und die mit diesem verbundene Zentralkläranlage ist nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt.

 

3) Das Eigentumsgrundrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kläranlage betreibt, ist von vorneherein dahingehend eingeschränkt, dass er seine Anlage nur so lange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen.

§§§


04.020 Fahrgastbeförderung
 
  • OVG Saarl, B, 17.02.04, - 1_R_2/04 -

  • SKZ_05,75/42 (L)

  • FeV_§_48 Abs.4 Nr.2, FeV_§_48 Abs.5 S.2 Nr.3

 

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht berechtigt, zur Klärung der Frage, ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Verständnis von § 48 Abs.4 Nr.2 und Abs.5 Satz 2 Nr.3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

§§§


04.021 Albaner in Südserbien
 
  • OVG Saarl, B, 18.02.04, - 1_Q_18/04 -

  • SKZ_05,79/62 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78

 

Die allgemeine Situation in Südserbien, speziell in der Region Presevo, Bujanovac und Medvedja, rechtfertigt die Annahme einer Gefahr politischer Verfolgung aller ethnischen Albaner in dem Bereich offensichtlich nicht.

§§§


04.022 Funktionsstelle
 
  • OVG Saarl, B, 18.02.04, - 1_Q_45/03 -

  • SKZ_05,67/7 (L)

  • SLVO_§_40

 

Werden die in einer Stellenausschreibung betreffend die Vergabe einer Funktionsstelle im Schulbereich als wesentlich vorausgesetzten Anforderungskriterien von allen Bewerbern in hervorragender Weise erfüllt, so bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und - auch künftig zu erwartenden - fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst.

§§§


04.023 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.04, - 2_Q_123/03 -

  • SKZ_05,79/63 (L)

  • AsylVfG_§_78; VwGO_§_138 Nr.3

 

Das rechtliche Gehör im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr.3 VwGO wird dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht einen selbständig tragenden Grund seiner Entscheidung auf Erkenntnisse stützt, die nicht zumindest über die einem zur Problematik zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteil zu entnehmenden Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt worden sind (vgl. zu der Thematik auch Beschluss vom selben Tag im Verfahren 2 Q 111/03).

§§§


04.024 Ahmadis
 
  • OVG Saarl, U, 03.03.04, - 2_R_8/03 -

  • SKZ_05,79/62 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Angehörige der religiösen Gruppe der Ahmadis können sich nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung in Pakistan berufen.

 

2) Einzelfall eines Ahmadis, der sich auf eine strafrechtliche Verfolgung im Heimatland wegen religiöser Missionierungstätigkeit nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (Sec.298c PPC) berufen hat.

§§§


04.025 Vergnügungssteuern
 
  • OVG Saarl, B, 05.03.04, - 1_Q_69/03 -

  • SKZ_05,77/54 (L)

  • AO_§_227; VgnStG

 

1) Ob die Vergnügungssteuer in der Form der Pauschalsteuer für das Halten von Apparaten erdrosselnde Wirkung hat, ist anhand der Gegebenheiten im räumlichen Geltungsbereich der jeweils einschlägigen Satzung zu prüfen.

 

2) Bezogen auf die Gegebenheiten in der Kreisstadt Neunkirchen gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Pauschalsteuersatz von 60,- DM pro Monat für das Halten eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle habe im Jahr 2001 eine erdrosselnde Wirkung gehabt.

 

3) Der Einwand, ein Steuersatz habe generell erdrosselnde Wirkung, kann nur bei der Anfechtung des betreffenden Steuerbescheids mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, nicht dagegen im Rahmen eines Erlassantrags wegen sachlicher Unbilligkeit. Im Erlassverfahren ist die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung grundsatzlich nicht zu prüfen, sondern nur, ob die Steuerfestsetzung wegen atypischer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unbillig ist.

§§§


04.026 Entfernung aus dem Dienst
 
  • OVG Saarl, U, 08.03.04, - 7_R_1/03 -

  • = EsG

  • BDG_§_52 Abs.1, BDG_§_60 Abs.2 Nr.1, BDG_§_60 Abs.5 Nr.1, BDG_§_60 Abs.1 Nr.10; BPersVG_§_78 Abs.1 Nr.3, BPersVG_§_78 Abs.2 +3, BPersVG_§_77 Abs.2 Nr.1 +2

 

LB 1) Dass der Betriebsrat "vorsorglich darauf hinwies", er halte eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst für überzogen, weil außergewöhnliche Milderungsgründe vorlägen, führt entgegen der Berufungsbegründung nicht dazu, dass der Betriebsrat doch Einwendungen im Sinne des § 77 Abs.2 Nr.1 oder 2 BPersVG gegen die Erhebung der Disziplinarklage vorgebracht hätte.

 

LB 2) § 78 Abs.1 Nr.3 BPersVG bezieht die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) auf die "Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten". Das knüpft vom Wortlaut her an die amtliche Bezeichnung des § 34 BDG "Erhebung der Disziplinarklage" als eine Form der "Abschlussentscheidung" im behördlichen Disziplinarverfahren (so die amtliche Überschrift zum Teil 3 Kapitel 3 des BDG) an. Die Mitwirkung findet also an der im Bundesdisziplinargesetz so umschriebenen Maßnahme der Dienststelle statt. Dabei geht es der Sache nach um die Entscheidung, dass der Bereich, in dem der Dienstherr selbst ein Dienstvergehen ahnden kann, überschritten ist und daher das Gericht zwecks Bestimmung der Disziplinarmaßnahme angerufen werden muss.

 

LB 3) Mit Blick auf diese Abschlussentscheidung wird dann in § 78 Abs.1 Nr.3 BPersVG nicht weiter danach unterschieden, ob der Dienstherr im Klageverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Zurückstufung für angezeigt erachtet. Vielmehr geht es einzig um den Entschluss für oder gegen die Klageerhebung. Das ist gerade personalvertretungsrechtlich folgerichtig. Zu Recht hat nämlich bereits das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass die Erhebung der Disziplinarklage - personalvertretungsrechtlich verstanden - die letzte Maßnahme des Dienstherrn ist, denn die Verhängung der Disziplinarmaßnahme ist danach nicht mehr Sache des Dienstherrn, sondern obliegt dem Gericht.

§§§


04.027 Kosovo
 
  • OVG Saarl, B, 10.03.04, - 1_Q_16/04 -

  • SKZ_05,79/65 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

1) Auch die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.4 AusIG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) setzt die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch den Abschiebezielstaat oder staatsähnliche Organisationen voraus.

 

2) Die Frage der Anwendbarkeit und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG auf Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bisher noch nicht beantwortet (Zulassung der Berufung gegen die entsprechende Abschiebungshindernisse verneinende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt).

§§§


04.028 Pflichtstundenverordnung
 
  • OVG Saarl, B, 10.03.04, - 1_Q_57/03 -

  • SKZ_05,74/35 (L)

  • SchOG_§_46 Abs.1 S.2; PflichtstundenVO_§_4, PflichtstundenVO_§_5

 

1) In welchem Umfang ein Schulleiter mit Blick auf Verwaltungsaufgaben eine Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl beanspruchen kann, wird durch die Pflichtstundenverordnung abschließend geregelt.

 

2) Eventuell benötigtes Verwaltungspersonal ist ausweislich des § 46 Abs.1 Satz 2 SchOG vom Schulträger, nicht hingegen von der Schulverwaltung, zur Verfügung zu stellen.

§§§


04.029 Vorausleistungsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 10.03.04, - 1_W_6/04 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.4 S.3; BauGB_§_133 Abs.1

 

1) Es ist im Verständnis des § 80 IV 3 VwGO nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein durch einen schmalen städtischen Geländestreifen von einer bestimmten Straße getrenntes Hinterliegergrundstück im Verständnis des § 133 I BauGB durch diese Straße erschlossen ist, wenn es seit Jahrzehnten über diesen Geländestreifen angefahren wird und diese Zufahrt durch eine ohne Mitwirkung des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks bestellte Baulast gesichert ist, nachdem vorausgegangene Versuche zur einvernehmlichen Regelung der Zuwegungsfrage am Eigentümer des Hinterliegergrundstücks gescheitert waren.

 

2) Nur bebaubaren oder in vergleichbarer Weise beitragsrechtl ich relevant nutzbaren Grundstücken darf ein Erschließungsbeitrag zugeordnet wer den.

§§§


04.030 Nachbarschutz
 
  • OVG Saarl, B, 16.03.04, - 1_W_3/04 -

  • SKZ_05,69/18 (L)

  • BauNVO_§_16, BauNVO_§_20, BauNVO_§_23; BauGB_§_30, BauGB_§_34; (96) LBO_§_6; (65) LBO_§_113

 

1) Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen in Bebauungsplänen (§ 23 BauNVO) weisen in aller Regel allein städtebauliche Qualität auf und begründen daher im Fall ihrer Nichtbeachtung regelmäßig keine Abwehrrechte des Nachbarn gegen das Bauvorhaben. Entsprechendes gilt für Festsetzungen, die das Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO, hier : Zahl der Vollgeschosse) betreffen sowie für örtliche Bauvorschriften.

 

2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist für die Beantwortung der Frage, ob ein (hier: Dach-) Geschoss Vollgeschosseigenschaft aufweist, auf den jeweiligen landesrechtlichen Vollgeschossbegriff im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde abzustellen. Bei Einhaltung der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 6, 7 LBO 1996) kommt eine Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme unter den Aspekten des "Einmauerns" beziehungsweise der "erdrückenden Wirkung" des Bauvorhabens nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage hat keinen Anspruch auf Erhalt unverbauter Aussicht" oder auf die Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück im Zuge der Realisierung von Bauvorhaben auf benachbarten Grundstücken (ebenso auch Beschluss vom 24.6.2004 - 1 W 18/04 -' siehe unten Leitsatz Nr. 26).

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