2004   (2)  
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04.031 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 18.03.04, - 1_Q_2/04 -

  • SKZ_05,66/2 (L)

  • VwGO_§_86, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5

 

Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es von (weiteren) Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskündig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat. Die Frage einer zutreffenden Würdigung des vom Gericht als entscheidungserhebch angesenenen Sachverhalts ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts.

§§§


04.032 Flugzeugführererlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 18.03.04, - 1_Q_2/04 -

  • SKZ_05,75/43 (L)

  • LuftVG_§_4, LuftVZO_§_29 Abs.3

 

Zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Privatflugzeugführererlaubnis aus Anlass des Flugverhaltens des Betroffenen (hier unter anderem Fortsetzung des Fluges trotz Ausfalls der gesamten Bordelektronik, unberechtigtes Einfliegen in die Flugkontrollzone eines US-Militärflugplatzes).

§§§


04.033 Diplom-Jurist
 
  • OVG Saarl, B, 19.03.04, - 3_N_6/03 -

  • NJW_04,1680 = NVwZ_04,1134 (L) = EsG

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; HRG_§_18; (SL) JAG

 

LF 1) Bei Einführung einer Diplomordnung für Juristen dürfen die noch als Berufsanfänger tätigen Hochschulabsolventen nicht übergangen werden. Für diese Gruppe besteht die Pflicht zur rückwirkenden Berücksichtigung in einer Übergangsregelung.

 

LF 2) Zur Gruppe der zu berücksichtigenden Berufsanfänger gehören jedenfalls solche Absolventen, deren Erstes Juristisches Staatsexamen bei In-Kraft-Treten der Diplomordnung erst drei bis vier Jahre zurückliegt.

 

LF 3) Art.IV Abs.2 S.1 der Ordnung für die Verleihung des Hochschulgrads einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen vom 20.2.2002 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2002,158) ist nichtig.

§§§


04.034 Ausbildungsförderung,
 
  • OVG Saarl, B, 19.03.04, - 3_Q_30/03 -

  • SKZ_05,74/36 (L) = EsG

  • BaföG_§_11, BaföG_§_21, BaföG_§_26; EStG_§_2, EStG_§_22

 

Der § 21 Abs.1 Satz 5 BAföG begegnet auch nach dem Wegfall der Vermögensanrechnung der Eltern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

§§§


04.035 Kostenerstattung
 
  • OVG Saarl, U, 19.03.04, - 3_R_8/03 -

  • SKZ_05,68/15 (L) = EsG

  • SGB-X_§_105; BSHG_§_5 Abs.1, AGBSHG_§_14 Abs.1

 

1) Zu der Frage des Erstattungsanspruchs des örtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem überörtlichen Träger gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 AG BSHG bei einer von der beauftragten Gemeinde versäumten unverzüglichen Unterrichtung gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 AGBSHG über eine von ihr zu Lasten des örtlichen Trägers veranlasste Unterbringung von Hilfeempfängern in Heimpflege.

 

2) Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs.1 Satz 3 AG BSHG ist auch bei Versäumung der Unterrichtungspflicht gegeben. Er unterliegt aber der Ausschlussfrist des § 111 SGB X, im konkreten Fall noch anwendbar in der alten Fassung (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 -' DVBl.2003,1002).

 

3) § 105 SGB X ist auf Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander anwendbar. Dabei kommt im Rahmen des § 105 Abs.3 SGB X eine Kenntniszurechnung der beauftragten Stelle gemäß § 5 Abs.1 BSHG in Betracht.

§§§


04.036 Drogenkonsum
 
  • OVG Saarl, B, 24.03.04, - 1_W_5/04 -

  • SKZ_05,75/44 (L)

  • StVG_§_3; FeV_Anl.4 Nr.9.1

 

Nach der Nr.9.1 -der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sogenannter "harter" Drogen regelmäßig die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG zu entziehen ist.

§§§


04.037 Hindu-Priester
 
  • OVG Saarl, B, 25.03.04, - 2_W_1/04 -

  • SKZ_05,79/66 (L)

  • AuslG_§_10, AuslG_§_30, AuslG_§_34 AuslG_§_55; AAV_§_5; GG_Art.4

 

1) Im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach § 34 AuslG können die Gründe für deren Erteilung tatsächlich und rechtlich neu bewertet werden.

 

2) Bei der Prüfung auf der Grundlage von § 34 AuslG ist zu berücksichtigen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen in den Fällen des § 30 Abs.3 und 4 AuslG die Voraussetzungen auf einen Daueraufenthalt angelegt sind.

 

3) § 30 Abs.5 und 3 AuslG in Verbindung mit § 55 Abs.2 AuslG stellt eine Auffangvorschrift für den Fall dar, dass einem abgelehnten Asylbewerber die Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, wobei sich ein zwingendes Hindernis, das die Abschiebung eines Ausländers aus rechtlichen Gründen unmöglich macht, auch unmittelbar aus den Grundrechten ergeben kann. Zu den dabei zu berücksichtigenden Grundrechten gehört auch die durch Art.4 GG geschützte Religionsfreiheit (vgl dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2001 -3V 10/01 und 3W 4/01 -' SKZ 2001, 209, Leitsatz Nr.85 ).

 

4) Bei der Verlängerung einer wiederholt fehlerhaft befristeten Aufenthaltsgenehmigung ist das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot des Vertrauensschutzes zu beachten. Dieses setzt zeitlich die mehrfach wiederholte Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung über einen langen Zeitraum voraus.

§§§


04.038 abweichende Bauausführung
 
  • OVG Saarl, B, 26.03.04, - 1_Q_75/03 -

  • SKZ_05,69/19 (L)

  • (55) SBauG_§_14, SBauG_§_16 Abs.2; PreußPVG_§_34 Abs. 2; BauGB_§_34; BauNVO_§_23; (96) LBO_§_67, LBO_§_77, LBO_§_80, LBO_§_88 LBO 1996

 

1) Auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB vermag die Nichtbeachtung (faktischer) Baugrenzen und Baulinien für sich genommen eine subjektive Rechtsverletzung von Nachbarn unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu rechtfertigen.

 

2) Zu der begrenzten Geltungsdauer von auf der Grundalge des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) aus dem Jahre 1955 erlassenen Baupolizeiverordnungen (hier : Bebauungs- und Fluchtlinienplan).

 

3) Eine abweichende Bauausführung erlangt bei der Beurteilung der Nachbarrechtmäßigkeit einer Baugenehmigung im Rahmen der Anfechtungsklage des Nachbarn keine Bedeutung. Sie kann allenfalls - bei Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung des Nachbarn durch die abweichend ausgeführte Anlage - einen im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzenden Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einscheiten begründen.

 

4) In der Errichtung eines in wesentlicher Hinsicht von den genehmigten Plänen abweichenden Vorhabens liegt kein Gebrauchmachen von der erteilten Baugenehmigung im Verständnis des § 80 LBO 1996.

§§§


04.039 Rücksichtnahmegebot
 
  • OVG Saarl, U, 30.03.04, - 1_R_8/03 -

  • SKZ_05,69/20 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1 S.1, BauGB_§_35 Abs.3;

 

Zu der - für den konkreten Fall verneinten - Frage, ob von einer nahezu in Punktnachbarschaft" zu einem Wohngrundstück errichteten Baustofflagerhalle eine für den Nachbarn unzumutbare "erdrückende Wirkung" ausgeht, die das in § 34 Abs.1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnnutzung verletzt.

§§§


04.040 Bebauungsplan-Ausfertigung
 
  • OVG Saarl, U, 31.03.04, - 1_R_6/03 -

  • SKZ_05,70/21 (L)

  • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.15, BauGB_§_10, BauGB_§_30 Abs.1 und 3, BauGB_§_34 BauGB

 

1) In Bürgermeisterunterschrift und Dienstsiegel auf einem Bebauungsplan kann kein Ausfertigungsvermerk gesehen werden, wenn ein Begleittext, aus dem hervorgeht, dass auf diese Weise die Übereinstimmung des Planinhalts mit dem Satzungsbeschluss bescheinigt werden soll, fehlt und auch kein Datum angegeben ist, das es erlaubte, Unterschrift und Dienstsiegel von ihrem zeitlichen Kontext her als Ausfertigungserklärung zu verstehen.

 

2) Ob zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans auch nach saarländischem Landesrecht generell die Angabe des Ausfertigungsdatums gehört, bleibt offen

 

3) Zu den Anforderungen an ein teilweises Funktionsloswerden eines Bebauungsplans wegen planabweichender Bebauung in einem räumlich und funktional abtrennbaren Teilbereich des Plangebiets.

§§§


04.041 Kampfhundeverordnung
 
  • OVG Saarl, U, 31.03.04, - 2_N_2/03 -

  • SKZ_05,76/51 (L) = EsG

  • VwGO_§_47; SPolG_§_59, SPolG_§_61 Abs.2, SPolG_§_90; GG_Art.2, GG_Art.3

 

1) Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26.7.2000 (Amtsblatt 2000, Seite 1246, GefHundVO) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9.12.2003 (Amtsblatt 2003, Seite 2996) ist hinsichtlich der an die Zugehörigkeit zu Hunden im Sinne von § 6 Abs.1 Satz 1 GefHundVO anknüpfenden Bestimmung insgesamt gültig.

 

2) Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt für Eingriffsmaßnahmen gegenüber Haltern von Hunden der in § 6 Abs.1 Satz 1 GefHundVO aufgelisteten Rassen beziehungsweise des dort aufgeführten Hundetyps (vgl BVerwO, Urteile vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 -und vom 18.12.2002-6 CN 4.01 -) war der Verordnungsgeber angesichts der bei diesen Hunden festzustellenden Wesenseigenschaften berechtigt, Gefahrerforschungseingriffe im Wege einer Polizeiverordnung festzulegen.

 

3) Die Regelungen in § 59 Abs.1 und 2 SPoIG, die zum Erlass von Verordnungen zur Gefahrenabwehr ermächtigen, berechtigen den Verordnungsgeber zugleich, Gefahrerforschungsmaßnahmen im Wege einer Polizeiverordnung jedenfalls dann zu erlassen, wenn solche Eingriffe in sachlichem Zusammenhang zur Regelungsmaterie der Polizeiverordnung stehen und diese im Vorfeld der konkret von den Regelungen der Polizeiverordnung erfassten speziellen Gefahrenlagen ergänzen. Es bleibt offen, ob die Ermächtigungsgrundlagen auch eine Befugnis umfassen, allgemein Polizeiverordnungen zu erlassen, die ausschließlich der Gefahrerforschung dienen.

 

4) Das von Hunden nach 5 6 Abs.1 Satz 1 GefHundVO ausgehende Gefahrverdachtspotential ergibt sich, auch ohne dass aussagekräftige Statistiken oder sonstiges belastbares Erfahrungswissen beziehungsweise genetische Untersuchungen vorliegen, aus den vorhandenen "Beißstatistiken" und fachlichen Äußerungen. Danach ist bei diesen Hunden ein spezifisches Aggressionsverhalten möglich, das die Annahme eines entsprechenden Gefahrenverdachts ebenso rechtfertigt wie Möglichkeit der Widerlegong dieses Verdachts durch einen Wesenstest (vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.1993 - 3 N 3/93 -'AS 24, 412).

 

5) Die nach der GefHundVO alle 3 Jahre zu absolvierenden Wesenstestungen sind zur Gefahrerforschung ausreichend, angemessen und verhältnismäßig. Die Belastung der Halter mit den Kosten der Wesenstests ist nicht zu beanstanden, da die Halter derartiger Hunde den Gefahrenverdacht zurechenbar mitverursacht haben.

 

6) Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 6 Abs.1 und 3, 3 Abs.1 GefHundVO.

§§§


04.042 Fahrtenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, B, 05.04.04, - 1_Q_54/03 -

  • SKZ_05,75/45 (L) = EsG

  • AtVZO_§_31a Abs.1

 

Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Verständnis des § 31a Abs.1 Satz 1 StVZO ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos eine zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Sachverhaltsaufklärung zu versuchen.

§§§


04.043 Ponyzucht
 
  • OVG Saarl, B, 05.04.04, - 1_R_15/04 -

  • SKZ_05,70/22 (L)

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_35 Abs.1 Nr.4; (96) LBO_§_88 Abs.1

 

1) Trotz eines langjährigen Bestands kann es einer ernsthaft betriebenen Pferdezucht (hier: 40 Islandponys, darunter 7 gekörte Hengste) an der die Betriebseigenschaft im Verständnis von § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB kennzeichnenden Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit fehlen, wenn sie zum ganz überwiegenden Teil auf Pachtland ausgeübt wird und ungeachtet gelegentlicher Einnahmen aus dem Verkauf einzelner Tiere ein Zusatzgeschäft darstellt, dem sich der Inhaber aus Idealismus widmet.

 

2) Ein aus Containern bestehendes Bauwerk von 11 m Länge, 3 m Breite und 2 m bis 2,50 m Höhe, das mit verschließbaren Boxentüren ausgestattet ist, stellt sich, auch wenn es offen ist und von den dort gehaltenen 4 Islandponys nach Belieben betreten und wieder verlassen werden kann, von seinen insoweit maßgeblichen und in ihm angelegten Nutzungsmöglichkeiten nicht als auf bloße Gewährleistung von Witterungsschutz angelegter offener Weideunterstand, sondern als Stall dar, der auch für die Zwecke einer über aus Liebhaberei betriebenen Pferdehaltung hinausgehenden Ponyzucht nicht nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB privilegiert ist.

 

3) Zur Frage der Störerauswahl in Fallgestaltungen, in denen neben dem Pächter auch der Verpächter des Grundstücks an der Herstellung des rechtswidrigen Baubestands mitgewirkt hat

 

Anmerkung: Eine gegen die Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4.8.2004 - 4 B 50.04 - zurückgewiesen.

§§§


04.044 Voll- und Teilanschluss
 
  • OVG Saarl, B, 05.04.04, - 1_W_8/04 -

  • SKZ_05,77/55 (L)

  • KAG_§_8

 

1) Bei Bestehen einer entsprechenden Satzungsbestimmung darf ein (Teil-) Kanalbaubeitrag für die Möglichkeit eines Teilanschlusses an die gemeindliche Abwasseranlage erhoben werden; ob die Möglichkeit lediglich eines Teilanschlusses auf technischen oder rechtlichen Gründen beruht, ist unerheblich.

 

2) Der Beitragssatz für die Möglichkeit eines Teilanschlusses muss deutlich niedriger sein als derjenige für die Möglichkeit eines Vollanschlusses.

 

3) Sieht das Ortsrecht der Gemeinde einen Kanalbaubeitragssatz nur in einer Höhe vor, ist davon auszugehen, dass der Beitrag nur für die Möglichkeit des Vollanschlusses verlangt werden darf. Solange nur eine Teilanschlussmöglichkeit besteht, entsteht dann noch kein Beitragsanspruch.

§§§


04.045 Prüfungsrechtsstreit
 
  • OVG Saarl, B, 05.04.04, - 3_Q_36/03 -

  • SKZ_05,74/37 (L) = EsG

  • GG_Art.3 Abs.1

 

Dem Grundsatz der Waffengleichheit im Prüfungsrechtsstreit widerspricht es nicht, wenn die Arbeit des Prüflings -hier eines juristischen Staatsexamens -von dem angerufenen Gericht nicht nachgebessert wird, wohl aber Prüferbeurteilungen nachgebessert werden. Die Arbeit des Prüflings kann nachträglich nicht mehr verändert werden, weil dies dem Grundsatz der Chancengleichheit aller an der jeweiligen Prüfung teilnehmenden Prüflinge widerspräche. Dagegen geht es bei der Nachbesserung von Leistungen der Prüfer (Korrektoren) um die Herstellung eines rechtmäßigen Prüfungsergebnisses, das im Interesse beider Beteiligten, vor allem aber auch des Prüflings selbst liegt.

§§§


04.046 Drogenkonsum
 
  • OVG Saarl, B, 07.04.04, - 1_W_10/04 -

  • SKZ_05,75/46 (L)

  • FeV_§_14 Abs.2 Nr.2, FeV_Anl_4 Nr.9.2.1

 

Die Anforderung eines (weiteren) Gutachtens, und zwar auch in der Form einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, ist auf der Grundlage des § 14 Abs.2 Nr.2 FeV jedenfalls bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, Iebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der betreffende Kraftfahrer täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert.

§§§


04.047 Verhinderungsplanung
 
  • OVG Saarl, U, 14.04.04, - 1_N_1/04 -

  • SKZ_05,70/23 (L) = SKZ_04,156 -60

  • VwGO_§_47; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_2 Abs.1, BauGB_§_14, BauGB_§_16; BauNVO_§_3

 

1) Die tatbestandliche Anforderung der Ermächtigung zum Erlass von Veränderungssperren durch die Gemeinden, wonach die Maßnahme zur "Sicherung der Planung" beschlossen sein muss (§ 14 Abs.1 BauGB), ist vor dem Hintergrund einerseits des Eigentumsgrundrechts (Art.14 GG) mit Blick auf die unter Umständen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Erlasses einer Veränderungssperre für den normbetroffenen Eigentümer und andererseits der den Gemeinden zustehenden PIanungsautonomie (§ 2 Abs.1 Satz 1 BauGB) zu konkretisieren.

 

2) Voraussetzung für eine rechtmäßige Veränderungssperre ist daher, dass im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete gemeindliche Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes bestehen, was ein Mindestmaß an Klarheit darüber erfordert, welche städtebaulichen Vorstellungen mit der konkreten Planung verfolgt werden.

 

Eine bloße Verhinderungsabsicht oder die Feststellung, dass ein bestimmtes Vorhaben unerwünscht ist, reichen hingegen nicht aus.

§§§


04.048 Einfriedungen im Außenbereich
 
  • OVG Saarl, B, 19.04.04, - 1_W_7/04 -

  • SKZ_05,70/24 (L)

  • (96) LBO_§_65 Abs.1 Nr.6, LBO_§_77, LBO_§_86; BauGB_§_35, VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Einfriedungen im Außenbereich unterfallen nur dann der Bestimmung des § 65 Abs.1 Nr.6 LED 1996, wenn sie durch die land- und forstwirtschaftliche Grundstücksnutzung erschöpfend gerechtfertigt sind.

 

2) Die beabsichtigte Haltung einiger Schafe auf einer mit Obstbäumen bestandenen Wiese rechtfertigt nicht die Errichtung einer aus senkrecht stehenden, dicht nebeneinander angeordneten Stahldrahtstücken bestehenden 1,50 m hohen Einfriedung, die mit einem Kostenaufwand von 18.000 Euro ins Werk gesetzt werden soll.

 

3) Eine solche Einfriedung ist im Außenbereich wohl auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Interesses, von Wildschäden verschont zu bleiben, zulässig.

 

4) Zur Bedeutung sogenannter Grüneintragungen der Bauaufsichtsbehörde in genehmigten Planvorlagen. Wird durch eine Grüneintragung eine Änderung des Bauvorhabens vorgenommen, so führt diese Vorgehensweise, auch wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - rechtswidrig sein sollte nicht dazu, dass das Vorhaben in seiner ursprünglich zur Nachprüfung gestellten Ausgestaltung genehmigt ist. Vielmehr ist darin, wie auch sonst im Falle der ändernden Nebenbestimmung die Ablehnung der Baugenehmigung für das ursprüngliche Vorhaben zu sehen, verbunden mit dem Angebot an den Bauherrn, die Genehmigung des behördlich geänderten Vorhabens zu akzeptieren, sofern man nicht die auf diesem Wege erteilte Baugenehmigung wegen Fehlens eines ihr entsprechenden Bauantrags für nichtig hält. Rechtsschutz kann der Bauherr in derartigen Fällen mit einem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer nicht eingeschränkten, das ursprüngliche Vorhaben zulassenden Baugenehmigung erlangen. Der Umstand, dass die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung und ihre hieraus resultierende Unwirksamkeit der Bauaufsichtsbehörde anzulasten sind, gibt keine Veranlassung, im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO das Interesse des Bauherrn, sein Vorhaben vorläufig ungehindert von einer für sofort vollziehbar erklärten und nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung rechtmäßigen Baueinste!lungsverfügung fertig stellen zu dürfen, als durchgreifend zu bewerten.

§§§


04.049 Grube Warndt/Luisenthal
 
  • OVG Saarl, U, 21.04.04, - 2_R_22/03 -

  • SKZ_05,73/32 (L)

  • BBergG_§_48 Abs.2, BBergG_§_52 Abs.2a, BBergG_§_55 Abs.1, BBergG_§_57a Abs.5; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1

 

1) Eine Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer kann - zumindest nach einer rahmenmäßigen Prüfung in dem den Rahmenbetriebsplan feststellenden Planfeststellungsbeschluss - jedenfalls dann durch einen entsprechenden Vorbehalt nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren überantwortet werden, wenn dadurch die Wahrung der Rechte des genannten Personenkreises sichergestellt ist.

 

2) Mit seiner Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung kann ein Oberflächeneigentümer, dessen Grundeigentum im Einwirkungsbereich des Bergbauvorhabens liegt, nicht nur die Verletzung seines Eigentumsrechts, sondern auch Gesundheitsbelange geltend machen, wenn in dem den Rahmenbetriebsplan feststellenden Planfeststellungsbeschluss ein Vorbehalt zugunsten der Oberflächeneigentümer enthalten ist, nach dem der Bergunternehmer zur Anhörung der Oberflächeneigentümer Sonderbetriebspläne für geplante zeitlich begrenzte Abbauzeiträume vorzulegen hat.

§§§


04.050 Grube Warndt/Luisenthal
 
  • OVG Saarl, U, 21.04.04, - 2_R_26/03 -

  • SKZ_05,73/33 (L) = EsG

  • VwGO_§_42 Abs.2; BBergG_§_48 Abs.2, BBergG_§_52 Abs.2a, BBergG_§_55 Abs.1, BBergG_§_57a Abs.5

 

Ein Oberflächeneigentümer ist jedenfalls dann nicht klagebefugt in einem gegen den einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan feststellenden PlanfeststelIungsbeschluss gerichteten Verwaltungsrechtsstreit, wenn der Betriebsplan wegen eines Vorbehalts, nach dem der Bergunternehmer zur Anhörung der Oberflächeneigentümer Sonderbetriebspläne für geplante zeitlich begrenzte Abbauzeiträume vorzulegen hat, hinsichtlich dieses Personenkreises keinerlei Bindungswirkungen - auch keine faktischen - entfaltet.

§§§


04.051 Eingliederungshilfe
 
  • OVG Saarl, B, 23.04.04, - 3_Y_5/04 -

  • SKZ_05,68/16 (L)

  • BSHG_§_39, BSHG_§_40, BSHG_§_99, BSHG_§_100; SchoG_§_41; VwGO_§_64; ZPO_§_69

 

Zur Abgrenzung dör Zuständigkeit zwischen überörtlichem und örtlichem Träger der Sozialhilfe für die Kostenübernahme einer Begleitperson als Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG im Fall der vollstationären Unterbringung eines Behinderten.

§§§


04.052 Erkrankung des Ausländers
 
  • OVG Saarl, B, 26.04.04, - 2_W_6/04 -

  • SKZ_05,79/67 (L)

  • VwGO_§_123 VwGO

 

Ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs.1 VwGO) kann in einem auf die einstweilige Untersagung der Abschiebung eines sich auf eine Erkrankung berufenden Ausländers gerichteten Eilverfahren angenommen werden, wenn ihm ein konkreter Untersuchungstermin beim Amtsarzt mitgeteilt wurde und die Ausländerbehörde sich weigert, ihm vor der Abschiebung das Untersuchungsergebnis mitzuteilen.

§§§


04.053 Begründung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 27.04.04, - 6_R_4/03 -

  • SKZ_05,68/14 (L)

  • SDO_§_74 SDO

 

1) An den juristischen Gehalt der in § 74 SDO zwingend vorgeschriebenen Berufungsbegründung dürfen jedenfalls dann, wenn der Berufungsführer nicht rechtskundig vertreten ist, keine hohen Anforderungen gestellt werden. Unabdingbar ist allerdings, dass in groben Zügen dargelegt wird, warum nach Ansicht des Berufungsführers seinem Berufungsantrag zu entsprechen ist. Gemessen hieran genügt es nicht, wenn der Berufungsführer lediglich erklärt, warum er der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben ist.

 

2) Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil der Berufungsführer zu Unrecht angenommen hat, seinem Antrag auf (hier: erneute) Verlängerung werde entsprochen, kann Abhilfe nur durch die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt werden. Diese kommt indes nur in Betracht, wenn der Berufungsführer mit Sicherheit, zumindest aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Stattgabe seines Verlängerungsantrags rechnen durfte und wenn die Berufungsbegründung spätestens innerhalb der erbetenen verlängerten Frist eingereicht wird.

§§§


04.054 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 28.04.04, - 1_Q_25/04 -

  • SKZ_05,80/68 (L)

  • AsylVfG_§_78; VwGO_§_124 Abs.2

 

1) Mit Blick auf das Begründungserfordernis des § 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG ist es geboten, dass der Antragsteller im Berufungszulassungsantrag in Asylverfahren unmissverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf welchen der in § 78 Abs.3 Nr.1 bis Nr.3 AsylVfG abschließend aufgeführten Zulassungstatbestände er sich beruft. Die allgemeinen Bestimmungen in § 124 Abs.2 VwGO mit den weiter gehenden Tatbeständen für die Zulassung einer Berufung in Allgemeinverfahren finden auf Grund dieser speziellen Regelung für Asylverfahren in diesen keine Anwendung.

 

2) Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, im Berufungszulassungsverfahren mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welchem der Zulassungstatbestände sich ein in der Form einer Berufungsbegründung verfasster Sachvortrag zuordnen lässt.

§§§


04.055 Roma
 
  • OVG Saarl, B, 03.05.04, - 1_Q_24/04 -

  • SKZ_05,80/69 (L)

  • AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53;

 

1) Für eine politische, das heißt staatliche Gruppenverfolgung aller Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien und Montenegro im Verständnis der §§ 51 Abs.1, 53 Abs.4 AusIG gibt es nach dem vorliegenden Dokumentationsmaterial keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

 

2) Nach der Auskunftslage ist ferner davon auszugehen, dass auch die Angehörigen der Volksgruppe der Roma in Serbien und Montenegro hinsichtlich der staatlichen Kranken- und Sozialversicherung grundsätzlich die gleichen Rechte haben wie alle anderen Bürger des Landes. Die Realisierbarkeit der Ansprüche im Einzelfall ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung auf der Grundlage des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG.

§§§


04.057 Übertragung-Einzelrichter
 
  • OVG Saarl, B, 04.05.04, - 1_Q_61/03 -

  • SKZ_05,66/3 (L)

  • VwGO_§_6; ZPO_§_295 Abs.1; GG_Art.101 Abs.1 S.2, GG_Art.103 Abs.1

 

1) Aus der in § 6 Abs.4 VwGO getroffenen Gesamtregelung, wonach die übertragung auf den Einzelrichter ebenso wie de Rückübertragung auf die Kammer unanfechtbar ist und auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann, ist ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Verstöße gegen § 6 Abs.1 VwGO allein nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels führen sollen.

 

2) Ein wegen unterbliebener Anhörung vor der Übertragung auf den Einzelrichter festzustellender Verstoß gegen das Gebot der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art.103 Abs.1 GG) wird durch die rügelose Einlassung zur Sache und die vorbehaltlose Stellung eines Sachantrags geheilt (§§ 123 VwGO, 295 Abs.1 ZPO).

 

3) Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 Satz 2 GG) kommt nur in Betracht, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des im Zulassungsverfahren gerügten Mangels bestimmend gewesen sind.

§§§


04.057a Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 05.05.04, - 1_Y_4/04 -

  • = EsG

  • VwGO_§_166; ZPO_§_114, ZPO_§_115

 

Zu den Voraussetzungen einerseits der Bedürftigkeit und andererseits der "hinreichenden Erfolgsaussicht" der Rechtsverfolgung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

§§§


04.058 Privatflugzeugführer
 
  • OVG Saarl, B, 07.05.04, - 1_Y_3/04 -

  • = EsG

  • GKG_§_25 Abs.3, GKG_§_13 Abs.1 S.1

 

In verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten betreffend die Erlaubnis zum Führen von Privatflugzeugen (Ruhensanordnung, Erteilung und/oder Verlängerung) ist regelmäßig in Anlehnung an die Teilziffer II.Nr.26.1 des sog Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Wert von 5.000,-- Euro anzusetzen.

§§§


04.059 Schadensersatz
 
  • OVG Saarl, B, 10.05.04, - 1_Q_74/03 -

  • SKZ_05,67/8 (L)

  • SG_§_31; WDO_§_32 Abs.1, WDO_§_33 Abs.3 WDO

 

1) Der Dienstherr ist berechtigt, einen Berufssoldaten beziehungsweise Zeitsoldaten oder einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen.

 

2) Der Dienstherr ist unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht allerdings gehalten, das im Raum stehende Disziplinarverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen.

 

3) Eine nach den Umständen in Betracht kommende Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch ein Organ der Rechtspflege - hier die Staatsanwaltschaft - kann dem Dienstherrn nicht als eigene Verletzung der Fürsorgepflicht zugerechnet werden.

§§§


04.060 Erhebung von Gehwegausbaubeiträge
 
  • OVG Saarl, U, 10.05.04, - 1_R_20/02 -

  • SKZ_05,77/56 (L) = SKZ_04,190

  • KAG_§_8; SStrG_§_46, SStrG_§_47

 

1) Wird die Ortsdurchfahrt einer Landstraße, bei der die Baulast für die Fahrbahn beim Land und diejenige für die Gehwege bei der Gemeinde liegt, von Land und Gemeinde als Gemeinschaftsmaßnahme ausgebaut, so sind nur die Kosten gehwegausbaubeitragsfähig, die die Gemeinde nach der gesetzlichen Regelung über die Straßenbaulast tragen muss; eine davon abweichende weitergehende Kostenübernahme durch die Gemeinde ist beitragsrechtlich unerheblich.

 

2) Erfolgt der Ausbau dieser Ortsdurchfahrt, weil die Höhenlage der vorhandenen Fahrbahn den heutigen Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht entspricht, und bedingt die Änderung der Höhenlage der Fahrbahn Angleichungsarbeiten im Bereich der an die Gehwege anschließenden privaten Grundstücke, so sind die Kosten dieser Angleichungsmaßnahmen Folgekosten des Fahrbahnausbaus und daher nach den vom Veranlassungsprinzip geprägten Regeln über die Verteilung der Straßenbaulast im Verhältnis zwischen Land und Gemeinde allein vom Land zu tragen. Soweit sich die Gemeinde an diesem Aufwand beteiligt, darf sie hierfür keine Ausbaubeiträge erheben.

 

3) Der Bordstein zwischen Fahrbahn und Gehweg ist bei Fehlen einschlägiger ortsrechtlicher Regelungen beitragsrechtlich dem Gehweg zuzuordnen.

 

4) Zur Abgrenzung zwischen einem - unselbständigen - Parkstreifen als Teileinrichtung einer Straße und einem -selbständigen - Parkplatz als eigener öffentlicher Einrichtung beziehungsweise Erschließungsanlage.

§§§


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