2001 (3) | ||
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01.061 | Absinkweiher | |
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1) Voraussetzung für die Zubilligung der Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt den Verletzung des in § 1 Abs.6 BauGB positivierten Abwägungsgebots ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die einen Abwägungsfehler in Bezug auf einen abwägungsbeachtlichen eigenen Belang zumindest als möglich erscheinen lassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.09.98 - 4_CN_2/98 - BRS 60 Nr.46). | ||
2) Zur Anwendbarkeit von § 3 Abs.3 BauGB bei einer Änderung der Planung durch Verkleinerung des Plangeltungsbereichs nach Planoffenlegung. | ||
3) Die Zulässigkeit eines Bebauungsplans, mit dem Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzt werden, die im Zuge von Baugebietsausweisungen an anderer Stelle des Gemeindegebiets vorgesehen sind, hängt weder unter dem Gesichtspunkt von § 1 Abs.3 BauGB noch unter dem Aspekt der §§ 1a Abs.3, 9 Abs.1a BauGB davon ab, dass die Eingriffsplanung bereits eingeleitet ist und hinreichend konkrete Vorstellungen über Art und Ausmaß der zu erwartenden Eingriffe bestehen. | ||
4) Eine Bauleitplanung, die positive, zumindest zum Teil bereits in der Flächennutzungsplanung angelegt städtebauliche Zielsetzungen verfolgt, kann auch dann nic als unzulässige Verhinderungsplanung beanstandet werden wenn die Gemeinde ein ihr unliebsames Vorhaben zum Anla genommen hat, die eigenen planerischen Vorstellungen über die künftige Nutzung der zur Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen zu sichern oder zu entwickeln (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 24.11.98 - 2_N_1/97 - SKZ_99,124, Leitsatz Nr.67). | ||
5) Haben die in einem Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen zur Folge, dass ein für die betreffende Fläche vorgesehenes anderes Projekt (hier die Anlegung eines Absinkweihers auf der Grundlage bergbehördlich zugelassener Betriebspläne) nicht mehr verwirklicht werden kann, so ist die Gemeinde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung und Gewichtung der planbetroffenen Belange auch gehalten, sich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Auswirkungen ihre Planung für die mit diesem Projekt verfolgten Interessen (hier die Auswirkungen auf den Betrieb des Bergwerks und die dahinter stehenden privaten und öffentlichen Belange - Sicherung von Rohstoffvorkommen und Arbeitsplätzen -) haben würde. | ||
§§§ |
01.062 | Bergrechtlicher Betriebsplan | |
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1) Bei der Entscheidung über die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans für die Anlegung eines Absinkweihers für ein Steinkohlebergwerk sind die bauplanrechtlichen Vorschriften zu beachten. | ||
2) Zu den Rechtswirkungen der Zulassung eines sogenannten fakultativen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs.2 Nr.1 BBergG). | ||
3) Die Regelung des § 48 Abs.1 Satz 2 BBergG erstreckt sich nicht auf den Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.08.95 - 4_B_191/95 - Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr.5). | ||
4) Der für Konflikte zwischen Bauleitplanung und Fachplanung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Prioritätsgrundsatz lässt sich nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und bergrechtlicher Betriebsplanzulassung übertragen. | ||
§§§ |
01.063 | Altfallregelung | |
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Sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der sogenannten Altfallregelung - Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 - setzen für Asylbewerberfamilien mit einem oder mehreren Kindern einen ununterbrochenen Aufenthalt zumindest eines Elternteils seit dem Stichtag 01.07.1993 zwingend voraus. | ||
§§§ |
01.064 | Mehrere Widersprüche | |
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Zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren bei mehreren Widersprüchen, die von der Behörde in einem Bescheid beschieden wurden. | ||
§§§ |
01.065 | Aberkennung-Ruhegehalt´ | |
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1) Wird das Urteil der Disziplinarkammer zunächst nun hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme angefochten, so wird die dahingehende Erklärung spätestens mit dem Ablauf der Berufungsfrist bindend. Eine spätere Erweiterung der Berufung ist unzulässig. | ||
2) Die Disziplinargerichte haben in eigenen Verantwortung die angemessene Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen zu bestimmen, ohne durch Anträge des Vertreters der Einleitungsbehörde oder das Verhalten des Dienstherrn in anderen Fällen gebunden zu sein. | ||
3) Die Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme rechtfertigt sich in erster Linie unter den Gesichtspunkten der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums. | ||
4) Ein Fall, in dem einem Polizeibeamten das Ruhegehalt aberkannt wurde, der vor der Ruhestandsversetzung seinen Dienstherrn in 37 Fällen betrogen und in einem Fall einen Verwahrungsbruch mit Urkundenunterdrückung begangen hatte. | ||
§§§ |
01.066 | Darlegungsgebot | |
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1) Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsachen setzt zumindest voraus, dass der Antragsteller unmissverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf welchen der in Asylverfahren allein maßgeblichen Zulassungstatbestände im Sinne des § 78 Abs.3 AsylVfG er sich beruft (§ 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG). | ||
2) Geschieht dies nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs.4 Satz 1 AsylVfG, so ist der Antrag unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 125 Abs.2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. | ||
§§§ |
01.067 | Rückforderung-Beihilfe | |
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Die Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode, die entgegen der eindeutigen, dem Beamten bekannten Rechtslage festgesetzt und ausgezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn sich dem Beamten nach den Gegebenheiten aufdrängen musste, dass die Festsetzung nur durch ein "Versehen" des zuständigen Sachbearbeiters erfolgt sein konnte. | ||
§§§ |
01.068 | Altfallregelung | |
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1) Zur Auslegung der "Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.99. | ||
2) In der saarländischen Bleiberegelung gibt es - ebenso wie im Beschluss der Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder vom 19.11.99 - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Ausschlussgründe nur dann relevant sein und den in der Anordnung genannten Personenkreis von der Bleiberegelung ausschließen sollen, wenn sie in der Zeit vom 01.07.93 bis zum 19.11.99 verwirklicht wurden, dass zuvor erfüllte Ausschlussgründe also unbeachtlich sein sollen; auch eine derartige Verwaltungspraxis ist nicht bekannt. | ||
§§§ |
01.069 | Eheschließungsabsicht | |
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Der einem Ausländer durch Art.6 GG möglicherweise grundsätzlich vermittelte Abschiebungsschutz kann dadurch wieder aufgehoben werden, dass in seiner Person Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigen. | ||
§§§ |
01.070 | Bürgermeisterwahl | |
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Zur Streitwertfestsetzung in Verfahren der Anfechtung von Kommunalwahlen (hier: Bürgermeisterwahlen), insbesondere dem Begriff des Wahlbewerbers im Sinne der Nr.19.1 des sogenannten Streitwertkatalogs für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. | ||
§§§ |
01.071 | Tierschutzverein | |
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Ein sich nach seiner Satzung dem Tierschutz widmender Verein hat kein Klagerecht im Sinne des § 42 Abs.2 VwGO auf Erlangung einer amtlichen Auskunft darüber, was mit aus ordnungsrechtlichen Gründen im Rahmen von Dezimierungsaktionen eingefangenen Stadttauben geschieht. | ||
§§§ |
01.072 | Beweisgebühr | |
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Werden tatsächliche Feststellungen, die das Gericht anlässlich einer Ortsbesichtigung in Anwesenheit auch der Beteiligten eines anderen Rechtsstreits getroffen hat, in jenem anderen Rechtsstreit unter Beiziehung der Akten des Verfahrens, in dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, für die Entscheidung verwertet, so ist der Ansatz einer Beweisgebühr gemäß den §§ 31 Abs.1 Nr.3, 34 Abs.2 BRAGO gerechtfertigt. | ||
§§§ |
01.073 | Hauptsacheerledigung | |
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Zur Anwendung des allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatzes aus § 156 VwGO bei der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs.2 VwGO. | ||
§§§ |
01.074 | Wiederholte-Asylantragstellung | |
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Nach der vom Ministerium für Inneres und Sport zumindest geduldeten Behördenpraxis greift der Ausschlussgrund der wiederholten Asylantragstellung (Ziffer 3, Spiegelstrich 3, Unterpunkt 4 der sogenannten Altfallregelung vom 20.12.1999) unabhängig davon ein, ob die Aufenthaltsbeendigung durch das den Ausschlussgrund begründende Verhalten der abgelehnten Asylbewerber tatsächlich hinausgezögert wurde. | ||
§§§ |
01.075 | Altfallregelung | |
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Auf Asylbewerber, die nach der Ablehnung ihres Asylantrags zeitweilig eine ehebezogene Aufenthaltsgenehmigung hatten, findet die "Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt" - sogenannte Altfallregelung - nach der insoweit maßgeblichen saarländischen Verwaltungspraxis keine Anwendung. | ||
§§§ |
01.076 | Rücknahme-Baugenehmigung | |
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1) Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Rücknahmebescheid können aus der Rücknahme einer Baugenehmigung keine rechtlichen oder tatsächlichen Konsequenzen gezogen werden. | ||
2) Die Rücknahme einer Baugenehmigung bewirkt so lange nicht die Erledigung eines gegen diese eingelegten Nachbarwiderspruchs, wie sie selbst durch Anfechtung suspendiert ist. | ||
3) Ein Nachbar kann die "Wiederherstellung" einer von ihm bekämpften Baugenehmigung durch Aufhebung einer sie betreffenden Rücknahmeentscheidung nur unter den Voraussetzungen zu Fall bringen, unter denen auch sein Nachbarrechtsbehelf gegen diese Genehmigung Erfolg haben müsste. | ||
4) Ist ein Nachbar nach Treu und Glauben gehindert, sich gegen die im Zuge eines Bauvorhabens vorgesehene Bebauung unmittelbar an der Grenze seines Grundstücks zu wenden, weil er zivilrechtlich verpflichtet ist, die Grenzbebauung in dem genehmigten Umfang zu dulden, so kann er die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu seinem Nachteil auch nicht erfolgreich gegenüber einem Widerspruchsbescheid einweden, durch den auf den Rechtsbehelf des Bauherrn hin die von der Bauaufsichtsbehörde ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung aufgehoben wird. | ||
5) Ist der Nachbar zivilrechtlich verpflichtet, eine genehmigte Grenzbebauung zu dulden, so ist sein Interesse daran gleichwohl von den Folgen dieser Bebauung für sein Grundstück verschont zu bleiben, kein schätzenswerter Belang, den die Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigungsrücknahme beziehungsweise die Widerspruchsbehörde bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Rücknahme berücksichtigen muss. | ||
§§§ |
01.077 | Kündigung-Schwerbehinderter | |
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Der Gegenstandswert für Verfahren betreffend die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten beträgt regelmäßig 8.000,- DM (Auffangwert; ebenso Streitwertkatalog 1996, Sachgebiet Nr.38.1). Eine ausnahmsweise Festsetzung auf den Vierteljahresbetrag des Bruttoarbeitsgehalts kommt nur in Betracht, wenn dieser geringer ist als der Auffangwert. | ||
§§§ |
01.078 | Grenzgarage | |
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1) Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, dass das den Bauaufsichtbehörden bei der Entschließung über ein Vorgehen gegen einen als rechtswidrig erkannten Baubestand oder eine als rechtswidrig erkannte bauliche Nutzung eingeräumte Ermessen in allen Regel "auf Null" im Sinne einer Verpflichtung zu einem Einschreiten reduziert ist, wenn drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt sind, der hiervon betroffene Nachbar ein Einschreiten verlangt und die Geltendmachung der nachbarlichen Abwehrrechte nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 30.09.97 - 2_R_1/97 - mwN). | ||
2) Ein Nutzungsverbot kann in Fallgestaltungen, in denen beispielsweise der Inhalt der Baugenehmigung, der der Errichtung der in Rede stehenden baulichen Anlage zugrunde liegt, oder eine die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Anlage regelnde Norm nur eine bestimmte Nutzung zulassen, auch derart formuliert werden, dass die allein zulässige Nutzung genannt wird und alle anderen Nutzungen untersagt werden (hier Verbot, eine Grenzgarage zu anderen Zwecken als zum Unterstellen eines Kraftfahrzeugs zu nutzen. | ||
3) Eine Grenzgarage, in der sich eine Reparaturgrube und eine Werkbank befinden und die (auch) dazu bestimmt ist, als Raum für die Durchführung von Heimwerkerarbeiten zu dienen, überschreitet die Grenzen der Privilegierung nach § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 LBO 1996, ohne dass es darauf ankommt, ob derartige Arbeiten häufig oder eher selten anfallen. | ||
4) Eine grenzständige Garage, die nicht der Regelung des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 LBO 1996 unterfällt, ist abstandsflächenrechtlich so zu behandeln wie ein sonstiges Gebäude. Verstößt sie gegen die Abstandsflächenbestimmungen, hat der hiervon betroffene Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten unabhängig davon, ob und inwieweit sich die unzulässige Ausgestaltung und Nutzung der Anlage in nachteiligen Wirkungen auf sein Anwesen niederschlägt. | ||
§§§ |
01.079 | Entbindung vom Amt | |
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Ein ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht im Gerichtsbezirk gewohnt hat, ist auf seinen Antrag hin von seinem Richteramt zu entbinden. | ||
§§§ |
01.080 | Rechtsanwaltsgebühren | |
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1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert des § 146 Abs.3 VwGO überschritten ist. | ||
2) Die Gebühren eines sich im Vorverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts an sich notwendig war. | ||
§§§ |
01.081 | Bergwerk Ensdorf | |
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1) Das Oberverwaltungsgericht ist bereits mit der Stellung des Beschwerdezulassungsantrags und nicht erst nach Zulassung der Beschwerde befugt, auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 572 Abs.3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung auszusetzen. | ||
2) In Anwendung der §§ 173 VwGO, 572 Abs.3 ZPO können auch erstinstanzliche Entscheidungen über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen oder die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen vorläufig ausgesetzt werden. | ||
3) Einzelfall einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine bergrechtliche Anhörungsbetriebsplanzulassung auf der Grundlage einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen wiederhergestellt wurde. | ||
4) Zur Frage des Entscheidungsprogramms bei Anträgen nach § 80 Abs.5 VwGO. | ||
5) Auch Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO dienen dem Individualrechtsschutz. Von daher können Interessen anderer, dem Antragsteller vergleichbar Betroffenen, welche die umstrittene Verwaltungsentscheidung haben bestandskräftig werden lassen, dem Suspensivinteresse des Antragstellers keine Durchsetzungskraft vermitteln, die es allein nicht hätte. | ||
§§§ |
01.082 | Entbindung vom Amt | |
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1) Ein auf Dauer beurlaubter Beamter - hier der früheren Deutschen Bundespost - kann ??? zum ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht berufen werden. Der § 22 Nr.3 VwGO stellt nicht allein formal auf den Beamtenstatus ab, sondern weitergehend darauf, ob der Betreffende als Beamter "tätig ist". Dies ist für den Zeitraum der dauerhaften Beurlaubung zu verneinen, in welchem seine Dienstleistungspflicht entfällt. | ||
2) Dasselbe gilt für einen Angestellten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens, an dem überwiegend juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind; insoweit handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im "öffentlichen Dienst" im Sinne des § 22 Nr.3 VwGO. | ||
3) Das streng formale Abstellen auf die privat- oder öffentlichrechtliche Rechtsform hat den gewichtigen Vorteil der Rechtsklarheit und trägt auch dem Sinn der Regelung Rechnung, wonach der einzelne ehrenamtliche Richter vor einer Interessen- und Pflichtenkollision bewahrt und das Verwaltungsgericht vor dem Verdacht geschützt werden soll, es bevorzuge durch den Einsatz von Angestellten des öffentlichen Dienstes auf der Richterbank tendenziell die Verwaltung. | ||
4) Bei gegebenenfalls einzelfallbezogen auftretenden Interessen- und Pflichtenkollisionen greifen die allgemeinen Regeln über den Ausschluss sowie die Ablehnung von Richtern (§ 54 VwGO, 41 ff ZPO) ein. | ||
§§§ |
01.083 | Anweisung von oben | |
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1) Ob sich ein Beurteilungsbefugter im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens von einer "Anweisung von oben" hat beeinflussen lassen, ist ein innerer Vorgang, zu dem ein Dritter im Regelfall keine Angaben machen kann. Ein entsprechender Beweisantrag läuft von daher auf einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag hinaus. | ||
2) Stellungnahmen von Beurteilungsbefugten, die sich in beigezogenen Verwaltungsunterlagen befinden, können grundsätzlich ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. | ||
§§§ |
01.084 | Gleichrangige Beamte | |
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1) Haben gleichrangige Beamte die Aufgaben unterschiedlich bewerteter Dienstposten in sonst gleichem Maße erfüllt, so folgt daraus, dass derjenige eine vergleichsweise höhere Leistung erbracht hat, der die Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens erfüllt hat. | ||
2) Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Aufgabenbereiche, die auf einem ausgeschriebenen Dienstposten bedeutsam sind, steht dem Dienstherrn ein weiteres organisatorisches Ermessen zu. | ||
§§§ |
01.085 | Abbruch-Beförderungsverfahren | |
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1) Der Dienstherr ist aufgrund seines Organisationsrechts befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. | ||
2) Der unsubstantiierte und pauschale Vorwurf einer parteipolitischen Ämterpatronage zwingt das Gericht nicht zu einer Amtsermittlung "ins Blaue" hinein. | ||
§§§ |
01.086 | Parkplatz | |
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1) Ein Mieter von Wohnräumen, der geltend macht, sein Interesse daran, von Lärmimmissionen eines in einem unmittelbar benachbarten Plangebiet ausgewiesenen Parkplatzes verschont zu bleiben, habe in der planerischen Abwägung nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden, kann gemäß § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein. | ||
2) Ein Bebauungsplan, der die Ausfahrt eines Parkplatzes in eine stark befahrene Bundesstraße so festsetzt, dass die nach den EAHV 1993 für notwendig gehaltenen Anfahrsichtweiten für Kraftfahrer, die von der Parkplatzausfahrt in die Bundesstraße einbiegen, beträchtlich unterschritten werden, kann unter dem Gesichtspunkt des abwägungsbeachtlichen Belangs der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs abwägungsfehlerhaft sein (hier bejaht). | ||
3) Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob ein Abwägungsfehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann (hier Klärung der Frage, ob die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine im Bebauungsplan festgesetzte Parkplatzausfahrt durch Einbeziehung der Ausfahrt in die Signalregelung der benachbarten Kreuzung aufgeräumt zu haben). | ||
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01.087 | Zumutbarkeit der Rückkehr | |
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Die Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland ist nicht schon dann unzumutbar, wenn sein Ehegatte über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und beide weiterhin gemeinsam in Deutschland leben wollen. | ||
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01.088 | Dachterrasse | |
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1) Die Anwendbarkeit von § 88 Abs.3 LBO 1996 setzt nicht voraus, dass die Beseitigungsanordnung im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bereits Bestandskraft erlangt hatte. | ||
2) Dachterrassen sind auf sogenannten "privilegierten" Grenzgaragen nicht zulässig. Nichts anderes gilt für Dachterrassen auf grenznah stehenden, auf den Grundlage einer Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften errichteten Garagen. | ||
3) Eine Terrasse und das Garagengebäude, dessen Dach sie zugleich bildet, stellen eine bauliche Einheit dar. | ||
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01.089 | Psychose | |
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Einzelfall eines unbegründeten Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung nach Ablehnung einer rechtmäßigen amts- beziehungsweise fachärztlichen Begutachtung wegen einer Psychose. | ||
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
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