2001   (2)  
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01.031 Werbetafeln für Parteien
 
  1. VG Saarl,     B, 12.02.01,     – 2_F_14/01 –

  2. SKZ_01,55 -58

  3. GG_Art.28 Abs.1 S.2, GG_Art.38 Abs.1; SStrG_§_18 Abs.1

 

1) Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur dann, wenn das sich aus § 18 Abs.1 SaarlStrG ergebende Ermessen der Straßenbaubehörde wegen der Besonderheiten der in Rede stehenden Sondernutzung ausnahmsweise entfällt oder doch nur zugunsten des Antragstellers ausgeübt werden darf.

 

2) Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl Art.28 Abs.1 Satz 2 und Art.38 Abs.1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen (vgl Art.21 GG) und §§ 1 ff ParteienG) schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichen Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein, wenn auch nicht unbegrenzter, Anspruch einer Partei auf Erlaubniserteilung besteht.

§§§

01.031a Altfallregelung
 
  1. OVG Saarl,     B, 09.02.01,     – 9_V_34/00 –

  2. SKZ_01,207/77 (L)

  3. AuslG_§_32

 

1) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde untergetauchter Ausländer bei weiterhin bestehendem telefonischem Kontakt zum Prozessbevollmächtigten (offen gelassen).

 

2) Einzelfall von einer Aufenthaltsbefugnis nach der sogenannten Altfallregelung begehrenden Ausländern, deren Lebensunterhalt durch unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gesichert ist.

§§§

01.032 Schwerbehinderter
 
  1. OVG Saarl,     B, 13.02.01,     – 3_Q_31/00 –

  2. SKZ_01,199/42 (L)

  3. SchwbG_§_15, SchwbG_§_17, SGB-X_§_20

 

Einzelfall einen Anfechtung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten unter eingehender Darlegung der Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle, insbesondere des Umfangs der ihr obliegenden Aufklärungspflicht.

§§§

01.033 Gerichtliche Hinweispflicht
 
  1. OVG Saarl,     B, 13.02.01,     – 3_Q_231/00 –

  2. SKZ_01,194/9 (L)

  3. VwGO_§_114 S.2, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5

 

Das Unterlassen eines Hinweises nach § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen kann, stellt keinen Verfahrensmangel dar.

§§§

01.034 Aufstieg
 
  1. OVG Saarl,     B, 14.02.01,     – 1_Q_36/00 –

  2. SKZ_01,197/28 (L)

  3. PolLVO_§_9, PolLVO_§_10a

 

1) Gegen die am 01.02.1994 in Kraft getretene Regelung des § 10a PolLVO, die einen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ohne besonderes Auswahlverfahren sowie ausbildungs- und prüfungsfrei ermöglichte und dies von einer Höchstaltersgrenze abhängig machte, von der nur bei Beamten abgesehen werden konnte, die in langjähriger Tätigkeit überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hatten, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

 

2) Auch bei der Wahrung gänzlich unterschiedlicher Dienstaufgaben müssen die Beamten derselben Besoldungsgruppe einem objektiven Leistungsvergleich unterzogen werden, das heißt ihrer Beurteilung muss ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt werden.

§§§

01.035 Dorfschützer
 
  1. OVG Saarl,     U, 14.02.01,     – 9_R_4/99 –

  2. SKZ_01,207/78 (L)

  3. AuslG_§_53 Abs.4, EMRK_Art.3

 

Einzelfall der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.4 AuslG in Verbindung mit Art.3 EMRK für einen Kurden aus der Türkei, der aus dem Amt eines Dorfschützers "desertiert" ist bei bestehendem Verdacht einer Bestrafung aufgrund des türkischen Dorfschützergesetzes.

§§§

01.036 Öffnungszeiten-Jugendzentrum
 
  1. OVG Saarl,     B, 15.02.01,     – 5_W_2/00 –

  2. SKZ_01,199/40 (L)

  3. SPersVG_§_78 Abs.1 Nr.1

 

Eine Anordnung des Dienststellenleiters über die Öffnungszeiten von Jugendzentren ist keine Arbeitszeitregelung im Sinne des § 78 Abs.1 Nr.1 SPersVG, sondern eine mitbestimmungsfreie Organisationsmaßnahme. In der Umsetzung der Öffnungszeiten in einen Dienstplan für den Einsatz der Beschäftigten liegt dagegen eine mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung.

§§§

01.037 Stahltreppe
 
  1. OVG Saarl,     B, 16.02.01,     – 2_Q_15/00 –

  2. SKZ_01,201/51 (L) = SKZ_02,280 -82

  3. (96) LBO_§_6,LBO_§_67, BauNVO_§_23 Abs.2, BauNVO_§_23 Abs.3 S.2

 

1) Eine Stahltreppe, welche die Verbindung zwischen einem Balkon auf der Erdgeschossebene eines Wohnhauses und dem tiefer gelegenen Gartengelände vermittelt und eine auf dem Grundstück festgesetzte rückseitige Baugrenze auf einer Breite von 2,68 m um 0,50 m überschreitet, kann das Tatbestandsmerkmal des Vortretens von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß im Verständnis des § 23 Abs.3 Satz 2 BauNVO erfüllen.

 

2) Geräusche, die durch die Benutzung einer solchen Stahltreppe verursacht werden, sind den Bewohnern eines benachbarten Wohngebäudes regelmäßig zumutbar.

 

3) Ist auf der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze von Bau- und Nachbargrundstück eine Baulinie festgesetzt, die in der Tiefe über das auf dem Baugrundstück durch vordere und rückseitige Baugrenzen festgelegte Baufenster hinausgeht, so erfasst das Gebot des § 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO, auf diese Baulinie zu bauen, grundsätzlich auch solche Gebäudeteile, die auf der Grundlage des § 23 Abs.3 Satz 2 BauNVO als vor die Baugrenze in geringfügigem Ausamß vortretende Bauteile zulassungsfähig sind.

§§§

01.038 Auslandsstudium
 
  1. OVG Saarl,     B, 16.02.01,     – 3_X_3/00 –

  2. SKZ_01,205/65 (L)

  3. BAföG_§_6

 

Die Tatsache, dass ein Sprachenstudium im Heimatland eines nicht deutschen Elternteils auf Grund der von diesem erfahrenen sprachlichen und kulturellen (Mit-)Prägung förderlicher sein kann als ein Studium im Inland, reicht für die Begründung "besonderer Umstände des Einzelfalls" im Sinne des § 6 BAföG nicht aus.

§§§

01.039 Erledigung
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.02.01,     – 1_V_7/01 –

  2. SKZ_01,212/107 (L)

  3. GKG_§_13 Abs.1 S.1, VwGO_§_122, VwGO_§_146 Abs.1, VwGO_§_167 VwGO_§_168

 

Aufgrund einer während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen Erledigung eines Vollstreckungsantrags kann sich das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens geringer darstellen und so zu einem im Vergleich zum erstinstanzlich festzusetzenden Streitwert geringeren Streitwert führen.

§§§

01.040 Vollstreckungsverfahren
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.02.01,     – 1_Y_5/01 –

  2. SKZ_01,213/108 (L)

  3. GKG_§_13, GKG_§_15, VwGO_§_167, VwGO_§_168, VwGO_§_172

 

Für das Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls im Regelfall der Streitwert festzusetzen, der im Erkenntnisverfahren festgesetzt worden ist beziehungsweise festzusetzen gewesen wäre.

§§§

01.041 Gerichtliche Vergleiche
 
  1. OVG Saarl,     B, 22.02.01,     – 2_Y_8/00 –

  2. SKZ_01,194/10 (L)

  3. VwGO_§_106, VwGO_§_172

 

1) Die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs gegen eine Behörde richtet sich nach § 172 VwGO.

 

2) Gegenüber einem Antrag auf Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach § 172 VwGO ist der Einwand der Erfüllung der zu erzwingenden Pflicht beachtlich; der Schuldner ist deshalb nicht darauf zu verweisen, den Erfüllungseinwand mittels einer Vollstreckungsgegenklage und erforderlichenfalls mittels eines Antrags nach § 769 ZPO analog geltend zu machen.

 

3) Ein vor dem Verwaltungsgericht abgeschossener Vergleich ist nicht schon deshalb unwirksam, weil ihm ein Beigeladener nicht beigetreten ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.02.89, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr.14).

§§§

01.042 Kirchenasyl
 
  1. OVG Saarl,     B, 28.02.01,     – 9_V_39/00 –

  2. SKZ_01,207/80 (L)

  3. AuslG_§_32

 

1) Ausländerbehördliche Entscheidungen auf der Grundlage der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 - B 5 5510/Altfall - nach § 32 AuslG unterliegen keiner uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Prüfungsrahmen ist darauf beschränkt, die ausländerbehördliche Entscheidung darauf zu überprüfen, ob dem Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Beachtung der durch die ministerielle Anordnung erfolgten internen Bindung sowie Berücksichtigung der bisherigen, einheitlichen behördlichen Praxis des Saarlandes Rechnung getragen worden ist.

 

2) Ein Ausschlussgrund nach der Altfallregelung in Form eines vorsätzlichen Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung liegt bereits dann vor, wenn der Ausländer, nachdem er von einem Abschiebeversuch Kenntnis erhalten hat, sich noch am selben Tag jedenfalls vorübergehend durch eine unbekannte Aufenthaltsnahme dem Zugriff der Ausländerbehörde entzieht und damit Abschiebungsmaßnahmen in diesem Zeitraum unmöglich macht. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer sich unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Abschiebeversuch in ein sogenanntes Kirchenasxl begeben hat, diesen Umstand aber jedenfalls aber gegenüber der Ausländerbehörde nicht kundgetan oder sonst öffentlich gemacht hat.

 

3) Auch dann, wenn von einer ständigen, im Rahmen von Ermessensentscheidungen nach der Anordnung zu berücksichtigenden Tolerierung von Kirchenasyl in dem Sinne, dass darin kein vorsätzliches Hinauszögern der Abschiebung zu sehen ist, ausgegangen wird, erfordert dies jedenfalls, dass die Ausländerbehörde in der Lage ist, sich für oder gegen den rechlich zulässigen "Bruch" eines Kirchenasyls zu entscheiden, was wiederum voraussetzt, dass sie vom Aufenthalt des Ausländers im Kirchenasyl Kenntnis - und zwar Kenntnis vom konkreten Aufenthaltsort - hat. Die "Flucht" in das Asyl einer schutzbereiten Kirchengemeinde ohne gleichzeitige, umgehende Mitteilung der Aufenthaltsnahme an die zuständige Ausländerbehörde stellt ein Untertauchen im Sinne der Altfallregelung dar.

§§§

01.043 Grundsatzrüge
 
  1. OVG Saarl,     B, 02.03.01,     – 1_Q_12/01 –

  2. SKZ_01,208/81 (L)

  3. AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

Hat das Verwaltungsgericht den Sachvortrag eines Asylbewerbers in Gänze als unglaubhaft bewertet und wird diese Feststellung nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so lässt sich aus diesem Sachverhalt keine grundsätzliche Bedeutung herleiten.

§§§

01.044 Streitwert-Schattenwurf
 
  1. OVG Saarl,     B, 02.03.01,     – 2_Y_1/01 –

  2. SKZ_01,213/109 (L)

  3. GKG_§_13 Abs.1 S.1

 

Das Interesse eines Klägers daran, dass eine zu Erholungs- und Freizeitzwecken im Rahmen einer auf dem Anwesen ausgeübten Wohnnutzung genutzte rückwärtige Obstwiese nicht durch auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume verschattet wird, ist mit 4.000,- DM bedeutungsangemessen bewertet.

§§§

01.045 Schutz Ehe + Familie
 
  1. OVG Saarl,     B, 05.03.01,     – 9_W_7/00 –

  2. SKZ_01,208/82 (L)

  3. AuslG_§_17, AuslG_§_28, AuslG_§_30, AuslG_§_70, BGB_§_1684, BGB_§_1686, FGG_§_52, FGG_§_52a, GG_Art.6, EMRK_Art.8 EMRK

 

1) Aufgrund der in Art.6 Abs.1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, über die hinaus Art.8 EMRK keinen weitergehenden Schutz vermittelt, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensentscheidung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Dies erfordert grundsätzlich, dass zu dem bleibeberechtigten Familienangehörigen eine Beistandsgemeinschaft besteht.

 

2) Ein laufendes Verfahren auf Herstellung einer umgangsrechtlichen Regelung nach § 1648 BGB lässt noch nicht den Schluss zu, dass in diesem Verfahren der mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 Abs.2 AuslG verfolgte Aufenthaltszweck, die Berücksichtigung der Belange aus Art.6 Abs.1 GG in Form einer intensiven Begegnungsgemeinschaft, verwirklicht wird. Das umgangsrechtliche Verfahren dienst von seinem Zweck her allein der Hestellung oder Anbahnung einer derartigen familiären Lebensgemeinschaft, ohne diese bereits selbst verwirklichen zu können.

 

3) Der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art.8 EMRK entnimmt der Senat, dass der Schutz der von Art.8 EMRK erfassten Interessen grundsätzlich erfordert, dass den Beteiligten in einem familiengerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten einer sinnvollen Beteiligung an diesem Verfahren zu gewähren sind, wobei in den Fällen, in denen die persönliche Verfügbarkeit eines Beteiligten erforderlich ist, auch die Genehmigung von dessen Aufenthalt im Konventionsstaat zu den zu beachtenden Belange gehört, weshalb parallel Verfahren über Anträge auf familiengerichtliche Regelung einerseits und verwaltungsverfahrensrechlichen oder verwaltungsgerichtlichen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung andererseits entsprechend zu koordinieren sind (EGMR, Urteil vom 11.07.00 - Beschwerde Nr.29192/95 -, InfAuslR_00,473).

§§§

01.046 Kosovo
 
  1. OVG Saarl,     B, 09.03.01,     – 1_Q_15/01 –

  2. SKZ_01,208/83 (L)

  3. AsylVfG_§_78 Abs.1 Nr.1, AuslG_§_53 Abs.6

 

1) Nach ständiger Rechtsprechung des bisher zuständigen 3.Senats rechtfertigen die allgemeinen Verhältnisse im Kosovo nicht die Annahme von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG für ethnische Albaner.

 

2) Die Geltendmachung von Umständen, die im konkreten Einzelfall eine besondere Situation bedingen und eine andere Bewertung geboten erscheinen lassen könnten, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung.

 

3) Ob das Verwaltungsgericht den Einzelfall insoweit "richtig" gewürdigt hat, bleibt im Rahmen des Zulassungsverfahrens in Asylangelegenheiten ohne Belang.

§§§

01.047 Luftbild
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.03.01,     – 2_Q_18/00 –

  2. SKZ_01,194/12 (L)

  3. VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5 VwGO

 

1) Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass das Verwaltungsgericht zur Sachaufklärung bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchführt oder seiner Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde legt.

 

2) Hat das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob ein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück an einem Bebauungszusammenhang teilhat und deshalb dem Innenbereich zuzuordnen ist, eine Ortsbesichtigung durchgeführt und in dem von ihm für maßgeblich gehaltenen Bereich die vorhandene Bebauung erfasst, so verletzt er nicht seine Aufklärungspflicht, wenn er davon absieht, in seiner Beurteilung ein von dem Kläger (Bauwerber) vorgelegtes Luftbild einzubeziehen aus dem sich allenfalls zusätzliche Erkenntnisse über Bebauung ergeben, die außerhalb des Bereichs liegt, der aus der Sicht des Verwaltungsgerichts für die vorzunehmende Abgrenzung bedeutsam ist.

§§§

01.048 Terminverlegung
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.03.01,     – 9_Q_163/00 –

  2. SKZ_01,194/11 (L)

  3. VwGO_§_124, VwGO_§_173, ZPO_§_227 ZPO

 

1) Die von einem bevollmächtigen Rechtsanwalt im Venwaltungsprozess geltend gemachte Kollision des anberaumten Termins mit einer festgesetzten mündlichen Verhandlung in einer Strafsache ist grundsätzlich kein im Sinne von § 227 ZPO erheblicher Terminsaufhebungsgrund. Es ist dem Prozessbevollmächtigten, auch wenn er ohne Sozius arbeitet, im Regelfall zumutbar, für eine Vertretung zu sorgen.

 

2) Einzelfall der Rüge einer unzutreffenden Beweiswürdigung im Berufungszulassunverfahren.

§§§

01.049 Innen-+ Außenbereich
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.03.01,     – 2_Q_18/00 –

  2. SKZ_01,201/52 (L)

  3. BauGB_§_34, BauGB_§_35

 

1) Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich "hinter" einem Bebauungszug entlang einer Straße kann nicht derart bestimmt werden, dass in einiger Entfernung von dem vorgesehenen Baugrundstück vorhandene Bebauung, die entlang von jener Straße abzweigenden, in die Tiefe des Geländes führenden Straßen und Wegen entstanden ist, mittels einer Linie verbunden und die - von der Straße aus gesehen - diesseits der Linie gelegene Fläche zum Innenbereich erklärt wird.

 

2) Unter Bebauung, die einen Bebauungszusammenhang im Verständnis von § 34 Abs.1 BauGB vermitteln kann, sind grundsätzlich nur Bauwerke zu verstehen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend zu diesem Zweck genutzt werden, sind hingegen unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (zum Beispiel Ställe und Schuppen) oder Freizeitzwecken (etwa Wochenend- und Gartenhäuser) dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000-4 B 15.00 -).

§§§

01.050 Neu geborenes Kind
 
  1. OVG Saarl,     B, 12.03.01,     – 9_V_48/00 –

  2. SKZ_01,209/84 (L)

  3. AuslG_§_32

 

1) Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der sogenannten Altfallregelung erfasst zu werden, besteht nicht.

 

2) Zum Ausschlussgrund der Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung durch verspätetes Stellen eines Asylantrags für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausreisepflichtig waren.

§§§

01.051 Verbindungsbeschluss
 
  1. OVG Saarl,     B, 13.03.01,     – 1_Y_1/01 –

  2. SKZ_01,213/110 (L)

  3. GKG_§_25, VwGO_§_93

 

Nach einem Verbindungsbeschluss (§ 93 VwGO) errechnen sich ausschließlich die erst danach entstehenden Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem Streitwert des verbundenen Verfahrens; bereits zuvor angefallene Gebühren richten sich dagegen nach den Streitwerten der damals noch selbständigen Verfahren. Deshalb müssen gesonderte Streitwerte für die Zeit vor und nach der Verbindung festgesetzt werden.

§§§

01.052 Spezialitätenkoch
 
  1. OVG Saarl,     B, 13.03.01,     – 3_V_8/01 –

  2. SKZ_01,209/86 (L)

  3. AuslG_§_10, AuslG_§_11, AuslG_§_13, AAV_§_1, AAV_§_4, GG_Art.1

 

Einzelfall der Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch gemäß § 10 AuslG in Verbindung mit § 4 Abs.4 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV).

§§§

01.053 Schwerbehinderung
 
  1. OVG Saarl,     B, 13.03.01,     – 3_W_4/01 –

  2. SKZ_01,209/85 (L)

  3. AuslG_§_30 Abs.3, AuslG_§_55 Abs.2, GG_Art.4 Abs.2, GG_Art.4 Abs.3 S.2

 

1) Die Regelung der Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 30 Abs.3, 55 Abs.2 AuslG ist eine für die Wertmaßstäbe von Grundrechten offene Vorschrift und damit auch für die Berücksichtigung der ungestörten Religionsausübung (Art.4 Abs.2 GG) und des Behindertengrundrechts (Art.3 Abs.3 Satz 2 GG) offen.

 

2) Erfolgreiches Abschiebungsschutzbegehren in einem Sonderfall, in dem einer von nur zwei Geistlichen der christlichen Assyrischen Kirche in Deutschland mit schwerbehindertem Sohn vor Abschluss der Behindertenschule abgeschoben werden sollte.

§§§

01.054 Außerplanmäßiger Professor
 
  1. OVG Saarl,     U, 19.03.01,     – 1_R_13/99 –

  2. SKZ_01,198/37 (L)

  3. HRG_§_75 Abs.8 HRG, LVVO_§_4, LVVO_§_14, (78) SUG_§_66, SUG_§_105 Abs.2, (89) UG_§_51, UG_§_74, UG_§_118, (99) UG_§_57, UG_§_102

 

Auf den so (vgl insoweit den vorstehenden Leitsatz) geprägten dienstrechtlichen Status hat die Verleihung des Titels "außerplanmäßiger Professor" keinen Einfluss.

§§§

01.055 Umfang-Lehrverpflichtung
 
  1. OVG Saarl,     U, 19.03.01,     – 1_R_16/99 –

  2. SKZ_01,198/38 (L)

  3. HRG_§_75 Abs.8, LVVO_§_4, LVVO_§_14, (78) SUG_§_105 Abs.5, (89) UG_§_51, UG_§_118, (99) UG_§_102

 

Die gemäß den §§ 14 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.4a der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO vom 10.02.94, Amtsblatt Seite 482) auf vierzehn Lehrveranstaltungsstunden festgesetzte Lehrverpflichtung für einen unter der Geltung des SUG 1971 als Lehrkraft für besondere Aufgaben bestellten Akademischen Rat ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dadurch besitzstandsgeschützte Rechtspositionen nicht beeinträchtigt werden.

§§§

01.056 Lehrverpflichtung
 
  1. OVG Saarl,     U, 19.03.01,     – 1_R_18/99 –

  2. SKZ_01,198/36 (L)

  3. HRG_§_75 Abs.8, LVVO_§_4, LVVO_§_14, (78) SUG_§_105 Abs.2; (89) UG_§_51, UG_§_118, (99) UG_§_102

 

Die gemäß den §§ 14 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.4a der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO vom 10.02.1994, Amtsblatt Seite 482) auf zwölf Lehrveranstaltungsstunden festgesetzte Lehrverpflichtung für einen unter der Geltung des SUG 1971 als Lehrkraft für besondere Aufgaben bestellten Akademischen Rat ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dadurch besitzstandsgeschützte Rechtspositionen nicht beeinträchtigt werden.

§§§

01.057 Altfallregelung
 
  1. OVG Saarl,     B, 19.03.01,     – 1_V_9/01 –

  2. SKZ_01,209/87 (L)

  3. AuslG_§_31, AuslG_§_32, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_146 Abs.4

 

1) Ob dem einzelnen Ausländer nach Maßgabe der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.00 - 1_C_19/99 - (NVwZ_00,210) aufgestellten Grundsätze unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit der sogenannten Altfallregelung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.99 - 5_510/1 Altfall - zusteht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO.

 

2) Ein erstmals im Rechtmittelzulassungsverfahren geltend gemachtes tatsächliches Vorbringen - hier die angeblich beabsichtigte Wiederherstellung einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem von der Mutter geschiedenen Vater -' das dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet worden war und demzufolge keine Berücksichtigung in dessen Entscheidung finden konnte, ist grundsätzlich zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 1124 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht geeignet.

§§§

01.058 Akademischer Räte
 
  1. OVG Saarl,     U, 19.03.01,     – 1_R_14/99 –

  2. SKZ_01,198/35 (L)

  3. HRG_§_75 Abs.6, LVVO_§_4, LVVO_§_14 LVVO, (64) SUG_§_29 SUG, (71) SUG_§_89, (78) SUG_§_105 Abs.6 (89) SUG_§_51, SUG_§_118 UG, (99) UG_§_102

 

Die gemäß den §§ 14 Abs.2, 4 Abs.1 Nr.4a der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO vom 10.02.1994, Amtsblatt Seite 482) auf zwölf Lehrveranstaltungsstunden festgesetzte Lehrverpflichtung für einen nach § 29 SUG 1964 als Lehrkraft bestellten Akademischen Rat, der ausschließlich im Bereich der Lehre tätig ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dadurch besitzstandsgeschützte Rechtspositionen nicht beeinträchtigt werden.

§§§

01.059 juristische Staatsprüfung
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.03.01,     – 3_Y_5/01 –

  2. SKZ_01,213/111 (L)

  3. GKG_§_13 Abs.1, GKG_§_15

 

Das Bestehen der Wiederholungsprüfung während des laufenden Klageverfahrens um eine Zweite juristische Staatsprüfung rechtfertigt keine Reduzierung des im Streitwertkatalog vorgesehenen Werts von 20.000,- DM (Sachgebiet 35.2), da für den Streitwert der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich ist (§ 15 GKG).

§§§

01.060 Abschiebungsschutz
 
  1. OVG Saarl,     B, 26.03.01,     – 1_W_1/01 –

  2. SKZ_01,209/88 (L)

  3. AuslG_§_22, AuslG_§_55, AuslG_§_56, VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_123, GG_Art.6 Abs.1

 

1) Bei untergetauchten und damit nicht mehr erreichbaren Ausländern ist vorläufiger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zur Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland regelmäßig bereits mit Blick auf das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes zu versagen.

 

2) In besonders gelagerten Fällen kann etwas anderes gelten, etwa wenn sich der Betreffende einem konkreten Abschiebungsversuch entzogen hat, indes erkennbar dauerhaft weiter Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten hält.

 

3) Die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art.6 GG (Ehe und Familie) kann auch bei volljährigen Kindern bleibeberechtigter Ausländer unter engen Voraussetzungen eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 55 Abs.4 Satz 1 AuslG begründen, einen entsprechenden Duldungsanspruch auslösen und von daher den Erlass einer auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer vorläufigen Duldung gerichteten einstweiligen Anordnungen gebieten.

 

4) Ein entsprechender Duldungsanspruch ist dem Ausländer zuzubilligen, wenn die ihn umfassende Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, ein Familienmitglied - hier der an einer schweren Form eines cerebralen Anfallsleidens (Epilepsie) erkrankte Vater - auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist und der Beistand nur hier geleistet werden kann, insbesondere dem betroffenen Angehörigen eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar ist.

 

5) Das Ausländergesetz bietet keinen Raum für einen ungeregelten" Aufenthalt, sondern geht vielmehr davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält.

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